Rechtsprechung zu Art. 106 SchKG
Rechtsprechung zu Art. 106 SchKG
Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zum Drittwiderspruchsverfahren nach Art. 106 SchKG.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 134 III 122 (2008)
- Thema: Zweifel am Eigentum des Schuldners; Vormerkungspflicht; keine materielle Kognition des Betreibungsamtes
- Kernaussage:
- Das Betreibungsamt hat die Pfändung ungeachtet behaupteter Drittrechte durchzuführen und den Drittanspruch in der Pfändungsurkunde vorzumerken (E. 4).
- Zweifel oder Streitigkeiten über das Eigentum führen nicht zur Nichtigkeit der Pfändung.
- Die materielle Klärung des Eigentums obliegt ausschliesslich dem Zivilgericht im Widerspruchsverfahren (Art. 107–109 SchKG).
- Konkreter Sachverhalt: Ausländischer Staat machte Zwangsvollstreckungsimmunität geltend; das Betreibungsamt pfändete unter Vormerkung des Drittanspruchs.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 SchKG; Art. 107 SchKG
BGE 144 III 541 (2018)
- Thema: Durchgriff bei Strohmanngesellschaften; unechter Durchgriff im Widerspruchsverfahren
- Kornaussage:
- Im Widerspruchsverfahren ist der unechte Durchgriff zulässig, wenn die Gesellschaft als blosser Vorhang für den Schuldner dient und eine qualifizierte Schädigung Dritter vorliegt (E. 8.3).
- Die Trennung zwischen Gesellschaft und Schuldner ist rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn die Gesellschaft keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.
- Das Zivilgericht prüft die materielle Berechtigung des Drittanspruchs vollumfänglich.
- Konkreter Sachverhalt: Offshore-Gesellschaft meldete Eigentumsanspruch an gepfändten Vermögenswerten an; das Bundesgericht liess den Durchgriff zu.
- Einschlägig für: Art. 106 SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 107 SchKG
BGE 135 III 663 (2009)
- Thema: Auskunftspflicht des Schuldners und Drittrechte; Pfändungsurkunde
- Kornaussage:
- Der Schuldner hat im Rahmen seiner Auskunftspflicht nach Art. 91 SchKG auch Drittrechte an gepfändeten Gegenständen anzugeben (E. 3).
- Verschweigt der Schuldner Drittrechte, kann dies für ihn nachteilige Folgen im Widerspruchsverfahren haben.
- Konkreter Sachverhalt: Schuldner verschwieg bei der Pfändung ein bestehendes Sicherungseigentum.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 SchKG; Art. 91 SchKG
BGE 123 III 367 (1997)
- Thema: Analoge Anwendung des Widerspruchsverfahrens auf die Betreibung auf Pfandverwertung
- Kornaussage:
- Die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) sind analog auf die Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG) anwendbar (E. 3a).
- Grundsätzlich ist nach Art. 106 und 107 SchKG zu verfahren; ausnahmsweise nach Art. 108 SchKG, wenn offensichtlich ist, dass das Pfandrecht nicht mehr besteht (E. 3b und c).
- Der Drittwiderspruch ist auch in der Pfandverwertung möglich, aber das Gewahrsamskriterium kann hier anders gewichtet werden.
- Konkreter Sachverhalt: Dritter machte Eigentumsanspruch an einem Faustpfandgegenstand geltend, der im Pfandverwertungsverfahren betrieben wurde.
- Einschlägig für: Art. 106 SchKG; Art. 107 SchKG; Art. 108 SchKG; Art. 151 ff. SchKG
BGE 119 III 22 (1993)
- Thema: Grenzen der Vormerkung in der Pfändungsurkunde; bedingte Forderungen
- Kornaussage:
- In der Pfändungsurkunde ist nichts weiter zu vermerken, als was ein Drittanspruch umfasst (E. 3).
- Ein vom Wortlaut einer Abtretung nicht gedeckter Zusatz darf nicht in die Pfändungsurkunde aufgenommen werden.
- Bedingte Forderungen (z.B. Resterlösabtretung) können nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens in der Betreibung bilden, in welcher das Grundstück gepfändet wird — die Abtretung wird erst im Zeitpunkt der Veräusserung wirksam (E. 4).
- Konkreter Sachverhalt: Streit über den Umfang der Vormerkung einer Abtretung in der Pfändungsurkunde.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 SchKG
BGE 120 III 123 (1994)
- Thema: Staatliche Rechtshilfesperre und Fristansetzung im Widerspruchsverfahren
- Kornaussage:
- Der Staat, zu dessen Gunsten eine Sperrung im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen verfügt wurde, verstösst nicht gegen Treu und Glauben, wenn er den Drittanspruch im Widerspruchsverfahren anmeldet.
- Die Frist zur Anmeldung des Drittanspruchs nach Art. 106 Abs. 2 SchKG läuft auch während der Dauer der Sperrung.
- Konkreter Sachverhalt: Vermögen war im Rahmen der internationalen Rechtshilfe gesperrt; der Staat meldete den Drittanspruch im Widerspruchsverfahren an.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 SchKG; Art. 107 SchKG
BGE 114 III 92 (1988)
- Thema: Verwirkung des Drittanspruchs nach Verwertung; Verlust der Geltendmachung im Betreibungsverfahren
- Kornaussage:
- Meldet der Dritte seinen Anspruch erst nach der Verteilung des Erlöses an, ist die Geltendmachung im Betreibungsverfahren verwirkt (E. 2).
- Der Dritte kann dann nur noch nach Massgabe von Art. 106 Abs. 3 SchKG zivilrechtlich vorgehen oder Bereicherungsansprüche geltend machen.
- Konkreter Sachverhalt: Dritter meldete seinen Anspruch erst nach der Verteilung des Verwertungserlöses.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2, Abs. 3 SchKG
BGE 112 III 75 (1986)
- Thema: Beschwerdelegitimation des Drittansprechers gegen die betreibungsamtliche Schätzung
- Kornaussage:
- Dem Drittansprecher steht grundsätzlich kein Interesse an der betreibungsamtlichen Schätzung der Pfandobjekte bzw. Arrestgegenstände zu (Erw. 2).
- Er ist nicht legitimiert, gegen die Schätzung Beschwerde zu erheben; seine Rechte sind im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG wahrzunehmen.
- Ausnahmen werden bei der Schätzung von Objekten, die dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegen, und von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren zugelassen.
- Konkreter Sachverhalt: Dritter erhob Aufsichtsbeschwerde gegen die Schätzung gepfändeter Gegenstände.
- Einschlägig für: Art. 106 SchKG; Art. 17 SchKG (Schätzung)
BGE 97 III 60 (1971)
- Thema: Aufklärungspflicht des Betreibungsamts bei Hinweis auf Drittrechte
- Kornaussage:
- Teilt der Schuldner dem Betreibungsamt mit, dass sein Gläubiger nicht der Betriebene, sondern ein bestimmter Dritter sei, so muss das Betreibungsamt den Dritten über die Pfändung bzw. den Arrest informieren (E. 2).
- Ohne hinlängliche Kenntnis von der Pfändung kann der Dritte sein Widerspruchsrecht nicht verwirken.
- Das Betreibungsamt hat eine proaktive Aufklärungspflicht, wenn ihm Hinweise auf Drittrechte vorliegen.
- Konkreter Sachverhalt: Schuldner wies das Betreibungsamt auf einen Drittgläubiger hin; das Amt informierte den Dritten nicht.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 SchKG; Art. 107 SchKG
BGE 88 III 109 (1962)
- Thema: Widerspruchsverfahren bei Forderungspfändung; Verwirkung durch arglistige Verzögerung
- Kornaussage:
- Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) ist auch durchzuführen, wenn eine gepfändete oder arrestierte Forderung von einem Dritten beansprucht wird (E. 1).
- Der Dritte kann sein Widerspruchsrecht verwirken, wenn er die Anmeldung arglistig verzögert.
- Längeres, eine angemessene Überlegungsfrist sehr stark überschreitendes Zuwarten im Bewusstsein der damit verbundenen Störung des Vollstreckungsverfahrens begründet den Verdacht der Arglist.
- Den Dritten trifft eine Darlegungspflicht: er muss Tatsachen nennen und glaubhaft machen, die das Zuwarten als verständlich und mit Treu und Glauben vereinbar erscheinen lassen (E. 2).
- Konkreter Sachverhalt: Dritter verzögerte die Anmeldung seines Widerspruchsrechts an einer gepfändeten Forderung erheblich.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 2 SchKG; Art. 107 SchKG
BGE 81 III 7 (1955)
- Thema: Vermieterretentionsrecht im Widerspruchsverfahren; Konkurrenz mit Pfändung eines anderen Gläubigers
- Kornaussage:
- Der Streit über das Retentionsrecht des Vermieters an zugunsten eines anderen Gläubigers gepfändeten Gegenständen ist auch dann im Widerspruchsverfahren nach Art. 106/107 SchKG auszutragen, wenn nach der Pfändung eine Retentionsurkunde aufgenommen und Pfandbetreibung eingeleitet worden ist (E. 2).
- Das Retentionsrecht des Vermieters ist ein Drittrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SchKG.
- Konkreter Sachverhalt: Vermieter machte Retentionsrecht an bereits gepfändeten Mietinterien geltend und hatte eine separate Pfandbetreibung eingeleitet.
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 SchKG; Art. 107 SchKG
BGE 120 III 18 (1994)
- Thema: Verrechnungseinrede der Drittschuldnerin (Bank); kein Widerspruchsverfahren
- Kornaussage:
- Die Verrechnungseinrede der Drittschuldnerin (Bank) löst kein Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG aus.
- Erhebt die Bank als Drittschuldnerin die Verrechnungseinrede, so ist die gegenüber der Bank geltend gemachte Forderung als bestritten zu pfänden.
- Die Bank übt kein Recht an der gepfändeten Forderung anstelle des Schuldners aus, sondern macht einen eigenen Einwand gegen die Leistungspflicht geltend.
- Konkreter Sachverhalt: Bank als Drittschuldnerin erhob Verrechnungseinrede gegen gepfändete Forderung.
- Einschlägig für: Art. 106 SchKG; Art. 69 SchKG (Forderungspfändung)
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts
BGer 5A_743/2021 (10. November 2022)
- Thema: Simulation und unechter Durchgriff im Widerspruchsverfahren
- Kornaussage: Das Obergericht durfte prüfen, ob das den Drittanspruch begründende Geschäft wegen Simulation unwirksam war (unechter Durchgriff). Das Widerspruchsverfahren ist kein reines Formalverfahren — die Zivilgerichte prüfen die materielle Berechtigung des Drittanspruchs einschliesslich der Frage, ob der behauptete Rechtserwerb simuliert war (E. 5.2).
- Einschlägig für: Art. 106 SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB
BGer 5A_342/2020 (4. März 2021)
- Thema: Parteirollen im Widerspruchsverfahren; Gewahrsamskriterium
- Kornaussage: Massgebend für die Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren ist das Gewahrsamskriterium. Hat der Dritte den Gewahrsam am gepfändeten Gegenstand, wird er nach Art. 108 SchKG behandelt (Dritter als Kläger). Hat der Schuldner den Gewahrsam, kommt Art. 107 SchKG zur Anwendung (Gläubiger muss auf Aberkennung klagen) (E. 4.1).
- Einschlägig für: Art. 106 SchKG; Art. 107, 108 SchKG
BGer 5A_53/2020 (13. Juli 2021)
- Thema: Widerspruchsverfahren im Arrestvollzug; Fristen
- Kornaussage: Die Berechtigung an strittigen Vermögenswerten im Arrestvollzug ist im Widerspruchsverfahren nach Art. 275 i.V.m. Art. 106–109 SchKG zu klären. Die Frist zur Klageerhebung beträgt im Arrest 10 Tage (E. 3.1).
- Einschlägig für: Art. 275 SchKG; Art. 106 SchKG; Art. 107 SchKG
BGer 5A_864/2013 (13. Februar 2014)
- Thema: Pfändung von Fahrzeugen bei behauptetem fremden Eigentum; Vormerkungspflicht
- Kornaussage: Das Betreibungsamt muss die Fahrzeuge pfänden und den Drittanspruch vormerken, da Gewahrsam beim Schuldner vorlag. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse obliegt dem Widerspruchsprozess (E. 3).
- Einschlägig für: Art. 106 Abs. 1 SchKG
BGer 5A_338/2017 (12. September 2017)
- Thema: Drittwiderspruch bei Liegenschaften; Grenzen der Vormerkung
- Kornaussage: Der Drittwiderspruch ist auch bei Liegenschaften möglich, jedoch mit der Besonderheit, dass das Grundbuch die massgebliche Eigentumsordnung enthält. Vormerkungen im Grundbuch haben Vorrang vor bloss behaupteten Drittrechten im Betreibungsverfahren.
- Einschlägig für: Art. 106 SchKG
III. Kantonale Rechtsprechung
ZH Obergericht, PS190024 (2020)
- Thema: Widerspruchsverfahren bei Forderungspfändung; Zession und Drittwiderspruch
- Kornaussage: Der Zessionar einer gepfändeten Forderung kann im Widerspruchsverfahren seinen Anspruch geltend machen. Die Parteirollenverteilung richtet sich nach dem Gewahrsamskriterium.
- Kanton: Zürich (ZH)
BE Obergericht, ZK 21 249 (2022)
- Thema: Eigentumsvorbehalt im Widerspruchsverfahren; Beweislast
- Kornaussage: Der Vorbehaltsverkäufer trägt die Beweislast für das Bestehen des Eigentumsvorbehalts. Lässt sich der Eigentumsvorbehalt nicht eindeutig nachweisen, bleibt der Drittanspruch bestehen.
- Kanton: Bern (BE)
AG Obergericht, ZBE.2020.47 (2021)
- Thema: Vermieterretention und Drittwiderspruch; Verhältnis zur Pfandbetreibung
- Kornaussage: Bestätigt BGE 81 III 7: Das Retentionsrecht des Vermieters ist im Widerspruchsverfahren geltend zu machen, wenn bereits eine Pfändung durch einen anderen Gläubiger erfolgt ist.
- Kanton: Aargau (AG)
Letzte Aktualisierung: 2026-09-13