Art. 106 SchKG — Ansprüche Dritter an gepfändeten Gegenständen
Gesetzeswortlaut
Art. 106 SchKG (SR 281.1) — Ansprüche Dritter
1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2 Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3 Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 106 SchKG ist die Eingangsbestimmung des betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens (Art. 106–109 SchKG). Er regelt das Vorgehen des Betreibungsamtes, wenn bei einer Pfändung oder beim Vollzug eines Arrests (Art. 275 SchKG) geltend gemacht wird, dass gepfändete Vermögenswerte nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehören oder mit Drittrechten (Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte) belastet sind.
Rz. 2 Keine materielle Kognition des Betreibungsamtes: Zweifel oder Streitigkeiten über das Eigentum führen nicht zur Nichtigkeit der Pfändung. Das Betreibungsamt hat die Pfändung ungeachtet der Bestreitung zu vollziehen und den Drittanspruch in der Pfändungsurkunde vorzumerken (BGE 134 III 122 E. 4). Über die materielle Rechtslage entscheidet ausschliesslich das Zivilgericht im nachfolgenden Widerspruchsprozess.
Kommentierung
I. Vormerkung und Anzeige des Drittanspruchs (Abs. 1)
Rz. 3 Geltendmachung des Anspruchs: Ein Drittrecht kann durch den Schuldner (im Rahmen seiner Auskunftspflicht gemäss Art. 91 SchKG; BGE 135 III 663 E. 3), durch den Dritten selbst oder durch beliebige Dritte behauptet werden.
Rz. 4 Erfasste Rechte:
- Eigentum des Dritten (z.B. Leasinggegenstände, Sicherungseigentum, Treuhandvermögen, Eigentumsvorbehalt).
- Pfandrechte (Faustpfand, Retentionsrecht, Grundpfand).
- Nutzungs- und Gebrauchsrechte, soweit sie der Verwertung entgegenstehen.
Rz. 5 Vormerkung: Das Betreibungsamt nimmt den Gegenstand in die Pfändung auf und merkt den behaupteten Anspruch in der Pfändungsurkunde vor. Wurde die Pfändungsurkunde bereits zugestellt, erfolgt eine formelle Anzeige an Gläubiger und Schuldner. Anschliessend setzt das Amt das Fristansetzungsverfahren nach Art. 107 oder Art. 108 SchKG in Gang.
II. Anmeldefrist Dritter (Abs. 2)
Rz. 6 Zeitliche Schranke: Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Verwertungserlös noch nicht verteilt ist (Abs. 2). Die Anmeldung ist formlos möglich, muss aber substantiiert darlegen, welches Recht an welchem Objekt beansprucht wird.
Rz. 7 Folgen verspäteter Anmeldung: Meldet der Dritte seinen Anspruch erst nach der Verteilung des Erlöses an, ist die Geltendmachung im Betreibungsverfahren verwirkt (BGE 114 III 92 E. 2). Der Dritte kann dann nur noch nach Massgabe von Abs. 3 zivilrechtlich vorgehen oder Bereicherungsansprüche geltend machen.
III. Zivilrechtliche Vindikation nach Verwertung (Abs. 3)
Rz. 8 Schutz des früheren Eigentümers nach ZGB: Wurde ein fremder Gegenstand im Betreibungsverfahren versteigert, erwirbt der Ersteigerer originär Eigentum. Der frühere Eigentümer kann die Sache gestützt auf Art. 934 ZGB nur herausverlangen, wenn:
- die Sache ihm gestohlen, verloren oder sonstwie ohne seinen Willen abhandengekommen war (5-Jahres-Frist; gegen Erstattung des Lösungsgeldes gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB); oder
- der Erwerber bösgläubig war (Art. 936 ZGB).
Rz. 9 Gleichstellung des Freihandverkaufs: Abs. 3 Satz 2 stellt den Freihandverkauf (Art. 130 SchKG) der öffentlichen Versteigerung im Sinne von Art. 934 Abs. 2 ZGB gleich, sodass der Erwerber auch beim Freihandverkauf Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises (Lösungsgeld) hat.
Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche
Rz. 10 Fallgruppe 1: Pfändung von Fahrzeugen bei Behauptung fremden Eigentums In BGer 5A_864/2013 E. 3 pfändete das Betreibungsamt beim Schuldner mehrere Luxusfahrzeuge. Der Schuldner brachte vor, die Fahrzeuge stünden im Eigentum von Bekannten im Ausland. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Betreibungsamt die Fahrzeuge pfänden und den Drittanspruch vormerken musste, da Gewahrsam beim Schuldner vorlag.
Rz. 11 Fallgruppe 2: Durchgriff bei Strohmanngesellschaften im Widerspruchsverfahren In BGE 144 III 541 E. 8.3 wurden Vermögenswerte einer Offshore-Gesellschaft gepfändet, die für Schulden des wirtschaftlich beherrschenden Einzeleigentümers betrieben wurde. Die Gesellschaft meldete Drittanspruch an. Das Bundesgericht liess im Widerspruchsprozess den unechten Durchgriff zu, weil die Trennung zwischen Gesellschaft und Schuldner rechtsmissbräuchlich war (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Rz. 12 Fallgruppe 3: Pfändung bei Zweifeln über Zwangsvollstreckungsimmunität In BGE 134 III 122 E. 4 pfändete das Amt Bankguthaben, an denen ein ausländischer Staat Rechte geltend machte. Das Bundesgericht entschied, dass das Amt die Pfändung unter Vormerkung des Drittanspruchs vollziehen musste; die materielle Klärung der Immunität erfolgt im Widerspruchsverfahren.
Kantonale Praxisfragen
Rz. 13 Praxisfrage 1: Eigentumsvermutung bei Ehegatten im gemeinsamen Haushalt Befindet sich ein Gegenstand in der gemeinsamen ehelichen Wohnung, begründen die kantonalen Betreibungsämter gestützt auf Art. 248 Abs. 2 ZGB Mitgewahrsam beider Ehegatten. Dies führt nach Art. 107 SchKG dazu, dass dem Drittansprecher (dem Nichtehegatten-Gläubiger) die Klägerrolle zugewiesen wird.
Rz. 14 Praxisfrage 2: Fristansetzung zur Bestreitung des Drittanspruchs Nach Vormerkung des Drittanspruchs setzt das Betreibungsamt dem Gläubiger und dem Schuldner eine Frist von 20 Tagen an, um zu erklären, ob sie den Anspruch anerkennen oder bestreiten. Erfolgt keine Bestreitung innert Frist, gilt der Drittanspruch als anerkannt und der Gegenstand fällt aus der Pfändung.