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Art. 106 SchKG — Ansprüche Dritter an gepfändeten Gegenständen

Gesetzeswortlaut

Dritter Titel: Betreibung auf PfändungI. PfändungE. Ansprüche Dritter (Widerspruchsverfahren)1. Vormerkung und Mitteilung

1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.

2 Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.

3 Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB229) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.

228Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

229SR 210

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 106 SchKG ist die Eingangsbestimmung des betreibungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens (Art. 106–109 SchKG). Er regelt das Vorgehen des Betreibungsamtes, wenn bei einer Pfändung oder beim Vollzug eines Arrests (Art. 275 SchKG) geltend gemacht wird, dass gepfändete Vermögenswerte nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehören oder mit Drittrechten (Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte) belastet sind. Das Widerspruchsverfahren dient der Klärung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an gepfändeten Gegenständen ohne Unterbrechung der Pfändung.

Rz. 2 Keine materielle Kognition des Betreibungsamtes: Zweifel oder Streitigkeiten über das Eigentum führen nicht zur Nichtigkeit der Pfändung. Das Betreibungsamt hat die Pfändung ungeachtet der Bestreitung zu vollziehen und den Drittanspruch in der Pfändungsurkunde vorzumerken (BGE 134 III 122 E. 4). Über die materielle Rechtslage entscheidet ausschliesslich das Zivilgericht im nachfolgenden Widerspruchsprozess (Art. 107–109 SchKG). Das Betreibungsamt prüft weder die Schlüssigkeit des Drittanspruchs noch entscheidet es über dessen Berechtigung.


Kommentierung

I. Vormerkung und Anzeige des Drittanspruchs (Abs. 1)

Rz. 3 Geltendmachung des Anspruchs: Ein Drittrecht kann durch den Schuldner (im Rahmen seiner Auskunftspflicht gemäss Art. 91 SchKG; BGE 135 III 663 E. 3), durch den Dritten selbst oder durch beliebige Dritte behauptet werden. Massgebend ist allein, dass der Anspruch geltend gemacht wird — das Betreibungsamt prüft nicht, ob die Behauptung plausibel ist.

Rz. 4 Erfasste Rechte:

RechtspositionBeispielWirkung im Widerspruchsverfahren
Eigentum des DrittenLeasinggegenstände, Sicherungseigentum, TreuhandvermögenDer Dritte kann Herausgabe des Gegenstands verlangen (Art. 107 SchKG)
PfandrechteFaustpfand, Retentionsrecht, GrundpfandDer Dritte ist im Verwertungserlös vorrangig zu berücksichtigen
EigentumsvorbehaltVorbehaltseigentum des Verkäufers bei noch nicht voll bezahlter KaufsacheDer Dritte kann die Herausgabe des Gegenstands beanspruchen
Nutzungs- und GebrauchsrechteNießbrauch, WohnrechtSoweit sie der Verwertung entgegenstehen

Rz. 5 Vormerkung und Verfahren: Das Betreibungsamt nimmt den Gegenstand in die Pfändung auf und merkt den behaupteten Anspruch in der Pfändungsurkunde vor. Wurde die Pfändungsurkunde bereits zugestellt, erfolgt eine formelle Anzeige an Gläubiger und Schuldner (Abs. 1 Satz 2). Anschliessend setzt das Amt das Fristansetzungsverfahren nach Art. 107 oder Art. 108 SchKG in Gang: Die Parteien erhalten 20 Tage (bei Arresten: 10 Tage) Frist, um den Drittanspruch anzuerkennen oder zu bestreiten. Bei Bestreitung entscheidet das Zivilgericht im Widerspruchsprozess.

Rz. 17 Grenzen der Vormerkung (BGE 119 III 22): In BGE 119 III 22 E. 3 entschied das Bundesgericht, dass in der Pfändungsurkunde nichts weiter zu vermerken ist, als was ein Drittanspruch umfasst. Ein vom Wortlaut einer Abtretung nicht gedeckter Zusatz darf nicht in die Pfändungsurkunde aufgenommen werden. Bedingte Forderungen (z.B. Resterlösabtretung) können nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens in der Betreibung bilden, in welcher das Grundstück gepfändet wird — die Abtretung wird erst im Zeitpunkt der Veräusserung wirksam (E. 4). Praxisfolge: Das Betreibungsamt ist bei der Vormerkung an den Wortlaut der vorgelegten Urkunden gebunden und darf den Drittanspruch nicht eigenmächtig erweitern.


II. Anmeldefrist Dritter (Abs. 2)

Rz. 6 Zeitliche Schranke: Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Verwertungserlös noch nicht verteilt ist (Abs. 2). Die Anmeldung ist formlos möglich, muss aber substantiiert darlegen, welches Recht an welchem Objekt beansprucht wird.

Rz. 7 Folgen verspäteter Anmeldung: Meldet der Dritte seinen Anspruch erst nach der Verteilung des Erlöses an, ist die Geltendmachung im Betreibungsverfahren verwirkt (BGE 114 III 92 E. 2). Der Dritte kann dann nur noch nach Massgabe von Abs. 3 zivilrechtlich vorgehen oder Bereicherungsansprüche geltend machen. Die Verwirkung gilt auch bei Arresten und gepfändeten Forderungen, die nach der Hinterlegung des Erlöses nicht mehr herausverlangt werden können (BGE 114 III 92 E. 2).

Rz. 18 Verwirkung bei arglistiger Verzögerung (BGE 88 III 109): In BGE 88 III 109 E. 2 bestätigte das Bundesgericht, dass das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) auch dann durchzuführen ist, wenn eine gepfändete (oder arrestierte) Forderung von einem Dritten beansprucht wird. Der Dritte kann sein Widerspruchsrecht jedoch verwirken, wenn er die Anmeldung arglistig verzögert. Längeres, eine angemessene Überlegungsfrist sehr stark überschreitendes Zuwarten im Bewusstsein der damit verbundenen Störung des Vollstreckungsverfahrens begründet den Verdacht der Arglist. Den Dritten trifft eine Darlegungspflicht: er muss Tatsachen nennen und glaubhaft machen, die das Zuwarten als verständlich und mit Treu und Glauben vereinbar erscheinen lassen.

Rz. 19 Aufklärungspflicht des Betreibungsamts (BGE 97 III 60): In BGE 97 III 60 E. 2 präzisierte das Bundesgericht die Aufklärungspflicht des Betreibungsamts: Teilt der Schuldner dem Amt mit, dass sein Gläubiger nicht der Betriebene, sondern ein bestimmter Dritter sei, so muss das Betreibungsamt den Dritten über die Pfändung bzw. den Arrest informieren. Die Anmeldung des Drittanspruchs setzt eine hinlängliche Kenntnis von der Pfändung voraus — ohne solche Kenntnis kann der Dritte sein Widerspruchsrecht nicht verwirken. Praxisfolge: Das Betreibungsamt hat eine proaktive Aufklärungspflicht, wenn ihm Hinweise auf Drittrechte vorliegen.


III. Zivilrechtliche Vindikation nach Verwertung (Abs. 3)

Rz. 8 Schutz des früheren Eigentümers nach ZGB: Wurde ein fremder Gegenstand im Betreibungsverfahren versteigert, erwirbt der Ersteigerer originär Eigentum. Der frühere Eigentümer kann die Sache gestützt auf Art. 934 ZGB nur herausverlangen, wenn:

  1. die Sache ihm gestohlen, verloren oder sonstwie ohne seinen Willen abhandengekommen war (5-Jahres-Frist; gegen Erstattung des Lösungsgeldes gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB); oder
  2. der Erwerber bösgläubig war (Art. 936 ZGB; keine Fristbeschränkung, aber Einwendung des Rechtsmissbrauchs bei extrem langer Verzögerung).

Rz. 9 Gleichstellung des Freihandverkaufs: Abs. 3 Satz 2 stellt den Freihandverkauf (Art. 130 SchKG) der öffentlichen Versteigerung im Sinne von Art. 934 Abs. 2 ZGB gleich. Der Erwerber beim Freihandverkauf hat daher denselben Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises (Lösungsgeld) wie der Ersteigerer bei einer öffentlichen Versteigerung.


IV. Forderungspfändung und Drittwiderspruch

Rz. 20 Widerspruchsverfahren bei Forderungspfändung: Das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG ist auch dann durchzuführen, wenn eine gepfändete oder arrestierte Forderung von einem Dritten beansprucht wird (BGE 88 III 109 E. 1). Dies gilt namentlich bei Forderungsabtretungen, bei denen der Zessionar geltend macht, die gepfändete Forderung stehe ihm zu. Die Parteirollenverteilung richtet sich nach dem Gewahrsamskriterium (BGer 5A_342/2020 E. 4.1).

Rz. 21 Verrechnungseinrede der Bank — kein Widerspruchsverfahren (BGE 120 III 18): In BGE 120 III 18 entschied das Bundesgericht, dass die Verrechnungseinrede der Drittschuldnerin (Bank) kein Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG auslöst. Erhebt die Bank als Drittschuldnerin die Verrechnungseinrede, so ist die gegenüber der Bank geltend gemachte Forderung als bestritten zu pfänden. Die Bank übt kein Recht an der gepfändeten Forderung anstelle des Schuldners aus, sondern macht einen eigenen Einwand gegen die Leistungspflicht geltend. Praxisfolge: Die Verrechnungseinrede der Drittschuldnerin führt zur Pfändung als bestrittene Forderung, nicht zum Widerspruchsverfahren.


V. Analogie auf die Betreibung auf Pfandverwertung

Rz. 22 Analoge Anwendung auf die Pfandverwertung (BGE 123 III 367): In BGE 123 III 367 E. 3a hiess das Bundesgericht, dass die Vorschriften über das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) analog auf die Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG) anwendbar sind, jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Betreibungsart. In der Betreibung auf Faustpfandverwertung sind grundsätzlich die Vorschriften der Art. 106 und 107 SchKG zu befolgen; ausnahmsweise ist nach Art. 108 SchKG vorzugehen, z.B. wenn offensichtlich ist, dass das Pfandrecht nicht mehr besteht (E. 3b und c). Praxisfolge: Der Drittwiderspruch ist auch in der Pfandverwertung möglich, aber das Gewahrsamskriterium kann hier anders gewichtet werden — der Pfandgläubiger hat bereits ein dingliches Recht am Pfandgegenstand.


VI. Vermieterretentionsrecht im Widerspruchsverfahren

Rz. 23 Vermieterretention (BGE 81 III 7): In BGE 81 III 7 E. 2 entschied das Bundesgericht, dass der Streit über das Retentionsrecht des Vermieters an zugunsten eines anderen Gläubigers gepfändeten Gegenständen auch dann im Widerspruchsverfahren nach Art. 106/107 SchKG auszutragen ist, wenn nach der Pfändung eine Retentionsurkunde aufgenommen und Pfandbetreibung eingeleitet worden ist. Das Retentionsrecht des Vermieters ist ein Drittrecht im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SchKG und im Widerspruchsverfahren geltend zu machen. Praxisfolge: Der Vermieter kann sein Retentionsrecht nicht im Wege einer separaten Pfandbetreibung umgehen, wenn bereits eine Pfändung durch einen anderen Gläubiger erfolgt ist.


VII. Beschwerdelegitimation des Drittansprechers

Rz. 24 Keine Beschwerdelegitimation gegen Schätzung (BGE 112 III 75): In BGE 112 III 75 entschied das Bundesgericht, dass dem Drittansprecher grundsätzlich kein Interesse an der betreibungsamtlichen Schätzung der Pfandobjekte bzw. der Arrestgegenstände zuerkannt wird. Er ist nicht legitimiert, dagegen Beschwerde zu erheben. Er hat seine Rechte vielmehr im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden nur bei der Schätzung von Objekten, die dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegen, und von Faustpfändern im Pfandverwertungsverfahren zugelassen. Praxisfolge: Der Drittansprecher kann die Schätzung nicht mit Aufsichtsbeschwerde anfechten; sein Rechtsmittel ist das Widerspruchsverfahren.


VIII. Grenzkasuistik

Rz. 10 — Durchgriff bei Strohmanngesellschaften (BGE 144 III 541): In BGE 144 III 541 E. 8.3 wurden Vermögenswerte einer Offshore-Gesellschaft gepfändet, die für Schulden des wirtschaftlich beherrschenden Einzeleigentümers betrieben wurde. Die Gesellschaft meldete Drittanspruch an. Das Bundesgericht liess im Widerspruchsverfahren den unechten Durchgriff zu, weil die Trennung zwischen Gesellschaft und Schuldner rechtsmissbräuchlich war (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Der Durchgriff ist nur gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft als blosser Vorhang für den Schuldner dient und eine qualifizierte Schädigung Dritter vorliegt. Praxisfolge: Das Widerspruchsverfahren eignet sich für die Durchgriffsfrage, da das Zivilgericht die materielle Berechtigung des Drittanspruchs vollumfänglich prüft.

Rz. 11 — Pfändung bei Zwangsvollstreckungsimmunität ausländischer Staaten (BGE 134 III 122): In BGE 134 III 122 E. 4 pfändete das Amt Bankguthaben, an denen ein ausländischer Staat Rechte geltend machte. Das Bundesgericht entschied, dass das Amt die Pfändung unter Vormerkung des Drittanspruchs vollziehen musste; die materielle Klärung der Immunität erfolgt im Widerspruchsverfahren. Die Pfändung wird trotz behaupteter Immunität nicht aufgehoben — das Betreibungsamt hat keine materielle Kognition (E. 5.1).

Rz. 12 — Pfändung von Fahrzeugen bei behauptetem fremden Eigentum (BGer 5A_864/2013): In BGer 5A_864/2013 E. 3 pfändete das Betreibungsamt beim Schuldner mehrere Luxusfahrzeuge. Der Schuldner brachte vor, die Fahrzeuge stünden im Eigentum von Bekannten im Ausland. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Betreibungsamt die Fahrzeuge pfänden und den Drittanspruch vormerken musste, da Gewahrsam beim Schuldner vorlag. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse obliegt dem Widerspruchsprozess.

Rz. 13 — Parteirollen im Widerspruchsverfahren und Gewahrsamskriterium (BGer 5A_342/2020): In BGer 5A_342/2020 E. 4.1 präzisierte das Bundesgericht die Zuordnung der Klägerrolle im Widerspruchsverfahren nach Art. 107 und 108 SchKG: Massgebend für die Parteirollenverteilung ist das Gewahrsamskriterium. Hat der Dritte den Gewahrsam am gepfändeten Gegenstand, wird er nach Art. 108 SchKG behandelt (Dritter als Kläger). Hat der Schuldner den Gewahrsam, kommt Art. 107 SchKG zur Anwendung (Gläubiger muss auf Aberkennung klagen).

Rz. 14 — Widerspruchsverfahren im Arrest (Art. 275 i.V.m. Art. 106–109 SchKG): Das Widerspruchsverfahren gilt nach Art. 275 SchKG sinngemäss auch im Arrestvollzug. Die Besonderheiten des Arrests — insbesondere die kürzere Frist von 10 statt 20 Tagen (Art. 107 Abs. 1 SchKG) — sind zu beachten. In BGer 5A_53/2020 E. 3.1 bestätigte das Bundesgericht, dass die Berechtigung an strittigen Vermögenswerten im Arrestvollzug im Widerspruchsverfahren nach Art. 275 i.V.m. Art. 106–109 SchKG zu klären ist.

Rz. 15 — Simulation und Durchgriff (BGer 5A_743/2021): In BGer 5A_743/2021 E. 5.2 machte der Dritte einen Eigentumsanspruch an arrestierten Vermögenswerten geltend. Das Obergericht durfte prüfen, ob das den Drittanspruch begründende Geschäft wegen Simulation unwirksam war (unechter Durchgriff). Das Widerspruchsverfahren ist kein reines Formalverfahren — die Zivilgerichte prüfen die materielle Berechtigung des Drittanspruchs einschliesslich der Frage, ob der behauptete Rechtserwerb simuliert war.

Rz. 16 — Staatliche Rechtshilfesperre und Fristansetzung (BGE 120 III 123): In BGE 120 III 123 wurde Vermögen gepfändet, das im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gesperrt war. Das Bundesgericht entschied, dass der Staat, zu dessen Gunsten die Sperrung verfügt wurde, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, wenn er den Drittanspruch im Widerspruchsverfahren anmeldet. Die Frist zur Anmeldung des Drittanspruchs nach Art. 106 Abs. 2 SchKG läuft auch während der Dauer der Sperrung.


Praxisfragen

1. Was muss das Betreibungsamt tun, wenn ein Dritter Eigentum behauptet?

Das Betreibungsamt muss die Pfändung unabhängig von der Berechtigung des Drittanspruchs durchführen und den behaupteten Anspruch in der Pfändungsurkunde vormerken (Abs. 1). Es entscheidet nicht über die materielle Berechtigung — diese Klärung obliegt dem Zivilgericht im Widerspruchsverfahren (Art. 107–109 SchKG; BGE 134 III 122 E. 4).

2. Kann der Dritte seinen Anspruch auch nach der Verwertung noch geltend machen?

Nach der Verwertung ist der Drittanspruch im Betreibungsverfahren verwirkt (Abs. 2). Der Dritte kann jedoch gestützt auf Abs. 3 zivilrechtlich vorgehen, wenn ihm die Vindikationsgründe nach Art. 934, 935, 936 oder 974 Abs. 3 ZGB zustehen (Abhandenkommen, böser Glaube des Erwerbers).

3. Wird der Freihandverkauf der öffentlichen Versteigerung gleichgestellt?

Ja. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 SchKG stellt den Freihandverkauf nach Art. 130 SchKG der öffentlichen Versteigerung im Sinne von Art. 934 Abs. 2 ZGB gleich. Der Erwerber hat auch beim Freihandverkauf Anspruch auf Ersatz des Lösungsgeldes, wenn der frühere Eigentümer die Sache vindiziert.

4. Wie werden die Parteiverhältnisse im Widerspruchsverfahren bestimmt?

Massgebend ist das Gewahrsamskriterium: Hat der Schuldner den Gewahrsam am gepfändeten Gegenstand, muss der Gläubiger auf Aberkennung des Drittanspruchs klagen (Art. 107 SchKG). Hat der Dritte den Gewahrsam, wird er als Drittkläger im Verfahren nach Art. 108 SchKG tätig (BGer 5A_342/2020 E. 4.1).

5. Wird das Widerspruchsverfahren auch im Arrestvollzug angewendet?

Ja. Nach Art. 275 SchKG gelten die Art. 106–109 SchKG sinngemäss auch im Arrestvollzug. Die Frist zur Klageerhebung beträgt im Arrest jedoch nur 10 Tage (Art. 107 Abs. 1 SchKG; BGer 5A_53/2020 E. 3.1).

6. Kann der Dritte seinen Anspruch verwirken?

Ja. Ein Dritter, der die Anmeldung seines Anspruchs arglistig verzögert, kann sein Widerspruchsrecht verwirken (BGE 88 III 109 E. 2). Längeres Zuwarten im Bewusstsein der Störung des Vollstreckungsverfahrens begründet den Verdacht der Arglist. Der Dritte muss darlegen, warum sein Zuwarten verständlich war.

7. Was gilt bei der Pfändung von Forderungen?

Das Widerspruchsverfahren ist auch bei Forderungspfändungen durchzuführen. Macht ein Dritter geltend, die gepfändete Forderung stehe ihm zu (z.B. wegen Abtretung), ist das Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG anwendbar (BGE 88 III 109 E. 1). Die Verrechnungseinrede der Drittschuldnerin (Bank) löst hingegen kein Widerspruchsverfahren aus, sondern führt zur Pfändung als bestrittene Forderung (BGE 120 III 18).

8. Gilt das Widerspruchsverfahren auch in der Pfandverwertung?

Ja, analog. Die Vorschriften der Art. 106 ff. SchKG sind analog auf die Betreibung auf Pfandverwertung anwendbar, mit der Massgabe, dass grundsätzlich nach Art. 106 und 107 SchKG zu verfahren ist. Ausnahmsweise ist nach Art. 108 SchKG vorzugehen, wenn offensichtlich ist, dass das Pfandrecht nicht mehr besteht (BGE 123 III 367 E. 3).


Querverweise

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