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Art. 106 SchKG — Ansprüche Dritter an gepfändeten Gegenständen

Art. 106 SchKG — Wortlaut

Abs. 1: Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.

Abs. 2: Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.

Abs. 3: Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.

Überblick

Art. 106 SchKG regelt die Behandlung von Drittrechten an gepfändeten Gegenständen. Die Bestimmung steht im systematischen Zusammenhang mit:

  • Art. 89 SchKG (Pfändungspfandrecht des Staates)
  • Art. 107 SchKG (Erhebung der Ansprüche gegen den Schuldner)
  • Art. 130 SchKG (Freihandverkauf)
  • Art. 934–936, 974 Abs. 3 ZGB (gutgläubiger Erwerb und Eigentumsvorbehalt)

Die Bestimmung schützt Drittberechtigte, deren Rechte durch die Pfändung tangiert werden, und regelt drei Phasen:

  1. Vorkehrung (Abs. 1): Das Betreibungsamt vermerkt Drittrechte in der Pfändungsurkunde.
  2. Anmeldung (Abs. 2): Dritte können Ansprüche anmelden, bis der Verwertungserlös verteilt ist.
  3. Geltendmachung nach Verwertung (Abs. 3): Nach Verwertung bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche bestehen.

I. Vorkehrung von Drittrechten (Art. 106 Abs. 1)

1. Voraussetzung

Wird geltend gemacht, dass ein Dritter am gepfändeten Gegenstand ein Recht hat, das der Pfändung entgegensteht oder im weiteren Verfahren zu berücksichtigen ist, so hat das Betreibungsamt den Anspruch vorzumerken oder besonders anzuzeigen.

Die Vorkehrungspflicht wird durch zwei alternative Formen erfüllt:

  • Vorkehrung in der Pfändungsurkunde, falls diese noch nicht zugestellt ist.
  • Besondere Anzeige an die Parteien, falls die Urkunde bereits zugestellt wurde.

2. Massgebliche Drittrechte

Drittrechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SchKG umfassen insbesondere:

  • Eigentum des Dritten: Der gepfändete Gegenstand gehört nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten.
  • Pfandrecht: Ein Dritter hat ein vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht.
  • Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer hat sich das Eigentum vorbehalten (Art. 934 f. ZGB).
  • Andere Rechte: z.B. Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Miet- und Pachtrechte.

3. Prüfungs- und Vorkehrungspflicht des Betreibungsamts

Das Betreibungsamt prüft die Drittrechte nicht materiell, hat aber die Vorkehrungspflicht: Es muss den Drittrechtsanspruch in der Pfändungsurkunde vormerken oder besonders anzeigen. Die Vorkehrung dient der Wahrung der Rechte des Dritten und der Transparenz für alle Beteiligten.

II. Anmeldung Dritter Ansprüche (Art. 106 Abs. 2)

1. Anmeldefrist

Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist. Die Anmeldefrist endet mit der Verteilung des Erlöses — nach der Verteilung ist die Anmeldung im Betreibungsverfahren nicht mehr möglich.

2. Wirkung der Anmeldung

Die Anmeldung sichert den Drittrechtanspruch im Betreibungsverfahren. Der Dritte kann verlangen, dass sein Anspruch bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt wird.

III. Geltendmachung nach der Verwertung (Art. 106 Abs. 3)

1. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben bestehen

Nach der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche des Dritten bestehen. Der Dritte kann diese Ansprüche ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen.

2. Gutgläubiger Erwerb und Eigentumsvorbehalt

Die zivilrechtlichen Ansprüche richten sich nach den Bestimmungen über den gutgläubigen Erwerb (Art. 934, 935 ZGB) und den Erwerb unter Eigentumsvorbehalt (Art. 936, 974 Abs. 3 ZGB):

  • Art. 934 ZGB: Der Eigentümer kann eine gestohlene oder abhanden gekommene Sache binnen fünf Jahren vom Besitzer zurückfordern.
  • Art. 935 ZGB: Geld und Inhaberpapiere können auch bei Diebstahl oder Verlust nicht zurückgefordert werden.
  • Art. 936 ZGB: Der Eigentumsvorbehalt wird gegenüber dem Gutgläubigen geschützt.
  • Art. 974 Abs. 3 ZGB: Der Eigentumsvorbehalt im Grundbuch wird geschützt.

3. Freihandverkauf als öffentliche Versteigerung

Art. 106 Abs. 3 Satz 2 SchKG stellt den Freihandverkauf nach Art. 130 SchKG der öffentlichen Versteigerung im Sinne von Art. 934 Abs. 2 ZGB gleich. Dies bedeutet, dass der gutgläubige Erwerb auch bei Freihandverkauf geschützt ist.

IV. Verhältnis zu anderen Bestimmungen

BestimmungVerhältnis zu Art. 106 SchKG
Art. 89 SchKGPfändungspfandrecht des Staates — hat Vorrang vor Drittrechten
Art. 107 SchKGErhebung Dritter Ansprüche gegen den Schuldner
Art. 130 SchKGFreihandverkauf — gleichgestellt mit öffentlicher Versteigerung (Art. 106 Abs. 3)
Art. 934–936 ZGBGutgläubiger Erwerb — zivilrechtliche Ansprüche nach Verwertung
Art. 974 Abs. 3 ZGBEigentumsvorbehalt im Grundbuch — Schutz des Drittrechts
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