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Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG

Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG

Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zur Lohn- und Einkommenspfändung, zum Existenzminimum und zur Notbedarfsberechnung nach Art. 93 SchKG.

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 121 III 20 (1995)

  • Thema: Grundsatz der tatsächlich bezahlten Beträge im Existenzminimum; Wohnkosten
  • Kernaussage:
    1. Bei der Berechnung des Existenzminimums können nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt werden — dies gilt auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien (E. 3b).
    2. Angemessene Auslagen für die Wohnung sind bei der Berechnung des Notbedarfs auf jeden Fall zuzugestehen, auch wenn der Schuldner keinen formellen Mietvertrag nachweisen kann.
    3. Der Schuldner kann eine Revision der Einkommenspfändung verlangen, sobald er nachweist, dass er einen Mietvertrag bzw. einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und die vereinbarten Beträge tatsächlich bezahlt.
  • Konkreter Sachverhalt: Schuldnerin lebte in einer Wohnung, für die sie keinen Mietvertrag vorlegen konnte; Betreibungsamt hatte den Wohnkostenbedarf geschätzt.
  • Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 12 BV

BGE 134 III 323 (2008)

  • Thema: Krankenkassenprämien im Notbedarf; nur OKP, nicht Zusatzversicherung
  • Kernaussage:
    1. Bei der Berechnung des Notbedarfs können nur die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (KVG/OKP) berücksichtigt werden (E. 3).
    2. Prämien für die Kranken-Zusatzversicherung (VVG) gehören nicht zum unumgänglichen Lebensbedarf und können im Existenzminimum nicht abgezogen werden.
    3. Die freiwillige Zusatzversicherung ist eine individuelle Lebensgestaltung, die der Schuldner im Rahmen seines pfändbaren Einkommens selbst zu finanzieren hat.
  • Konkreter Sachverhalt: Schuldner begehrte die Berücksichtigung von Prämien für die Kranken-Zusatzversicherung im Existenzminimum.
  • Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 12 BV; KVG

BGE 140 III 337 (2014)

  • Thema: Keine Berücksichtigung von Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum
  • Kernaussage:
    1. Laufende und aufgelaufene Steuern dürfen im betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht eingerechnet werden (E. 4.2–4.4).
    2. Die Berücksichtigung von Steuern im Notbedarf verstösst gegen den Grundsatz, dass der Schuldner dem Gläubiger nicht mehr belassen darf, als für seinen unumgänglichen Lebensbedarf erforderlich ist.
    3. Verfassungskonform war hingegen die Aufnahme der vollen Raten für ein geleastes Fahrzeug mit Kompetenzcharakter (E. 5).
  • Konkreter Sachverhalt: Vorinstanz hatte laufende und aufgelaufene Steuern in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners einbezogen.
  • Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 12 BV

BGE 119 III 70 (1993)

  • Thema: Mitwirkungspflicht des Schuldners; Privatschule und Notbedarf
  • Kernaussage:
    1. Der Schuldner ist gegenüber dem Betreibungsamt zur Mitwirkung bei der Feststellung seines Existenzminimums verpflichtet (E. 1).
    2. Allfällige Beweismittel sind bereits anlässlich der Pfändung und nicht erst vor Bundesgericht anzugeben.
    3. Kosten für Privatschulen der Kinder können nicht im Notbedarf berücksichtigt werden; dem Schuldner ist jedoch ein angemessener Zeitraum zuzugestehen, um die Schul- und Wohnverhältnisse an die neuen wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen (E. 3a–d).
  • Konkreter Sachverhalt: Schuldner weigerte sich, seine Einkommensverhältnisse vollständig offenzulegen; begehrte Kosten für Privatschule im Notbedarf.
  • Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 und 3 SchKG; Art. 12 BV

BGE 113 III 10 (1987)

  • Thema: BVG-Leistungen als beschränkt pfändbares Einkommen
  • Kernaussage:
    1. Leistungen der beruflichen Altersvorsorge (BVG) unterliegen der beschränkten Pfändbarkeit nach Art. 93 SchKG (E. 2).
    2. Gleichgültig, ob das Vorsorgevermögen aus Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträgen geäufnet wurde und ob die Leistungen als Rente oder Kapitalabfindung ausgerichtet werden — sie sind nicht nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar.
    3. Massgeblich ist allein, ob die BVG-Leistungen den Notbedarf übersteigen; der übersteigende Betrag ist pfändbar.
  • Konkreter Sachverhalt: Schuldner bezog BVG-Rente; Streit um die Pfändbarkeit.
  • Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG

BGE 120 III 71 (1994)

  • Thema: Freizügigkeitsleistungen und beschränkte Pfändbarkeit nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses
  • Kernaussage:
    1. Leistungen aus beruflicher Vorsorge sind nur vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses vollständig unpfändbar (E. 2–3).
    2. Nach Eintritt dieses Ereignisses sind sie, unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden, wie anderes Einkommen nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar (E. 4).
    3. Der Eintritt des Versicherungsfalls allein genügt nicht; die Leistung muss fällig sein (E. 4 S. 75).
  • Konkreter Sachverhalt: Streit um die Pfändbarkeit von Freizügigkeitsleistungen der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls.
  • Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 und 13 SchKG

BGE 121 III 285 (1995)

  • Thema: Säule 3a (gebundene Vorsorge); Unpfändbarkeit vor Fälligkeit, beschränkte Pfändbarkeit danach
  • Kernaussage:
    1. Der Anspruch auf Leistungen der Säule 3a wird von Art. 92 Ziff. 13 SchKG erfasst und ist vor der Fälligkeit vollständig unpfändbar (E. 1).
    2. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen die Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards gewährleisten und gehen über die blosse Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus (E. 2).
    3. Nach der Fälligkeit unterliegen die Leistungen der Säule 3a der beschränkten Pfändbarkeit nach Art. 93 SchKG, da sie der Ergänzung der zweiten Säule dienen (E. 3–4).
  • Konkreter Sachverhalt: Streit um die Arrestierung und Pfändbarkeit von Ansprüchen aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a).
  • Einschlägig für: Art. 92 Ziff. 13 SchKG; Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 82 BVG

BGE 130 III 400 (2004)

  • Thema: IV-Taggelder als beschränkt pfändbares Einkommen; Beschwerdelegitimation des Drittschuldners
  • Kernaussage:
    1. Die Taggelder der Invalidenversicherung stellen keine absolut unpfändbaren Vermögenswerte nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dar, sondern beschränkt pfändbares Einkommen nach Art. 93 Abs. 1 SchKG (E. 3).
    2. IV-Taggelder ersetzen das durch die Invalidität ausgefallene Erwerbseinkommen und gehören damit zum Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG (E. 3.3).
    3. Der Drittschuldner (IV-Stelle) ist nicht legitimiert, Beschwerde gegen die Pfändung zu führen; er kann ausschliesslich die Pfändung von absolut unpfändbaren Vermögenswerten anzeigen (E. 2).
  • Konkreter Sachverhalt: IV-Stelle machte geltend, die Taggelder seien nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar.
  • Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Art. 17 SchKG

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts

BGE 128 III 159 (2002)

  • Thema: Notbedarbsberechnung bei Konkubinat; finanzielle Synergien
  • Kornaussage: Bei Konkubinatspaaren wird kein voller Einzelgrundbetrag gewährt, wenn durch das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften finanzielle Synergien (z.B. Einsparungen bei Miete und Haushalt) erzielt werden (E. 3b). Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Konkubinatspaars sind massgeblich; ein pauschaler Abzug ist unzulässig.
  • Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 12 BV

BGE 140 III 485 (2014)

  • Thema: Sparquote im Existenzminimum; Rücklagenbildung
  • Kornaussage: Die Sparquote gehört nicht zum unumgänglichen Lebensbedarf im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG. Das Existenzminimum umfasst nur die für das bare Existenz notwendigen Ausgaben; die Rücklagenbildung für künftige Bedürfnisse ist dem pfändbaren Einkommen zuzuordnen.
  • Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 12 BV

BGer 5A_605/2016 (14. September 2016)

  • Thema: AHV-Renten und Berechnung der pfändbaren Quote
  • Kornaussage: AHV- und IV-Renten sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG absolut unpfändbar; ihr Pfändungsschutz erschöpft sich darin, dass die Renten selbst nicht gepfändet werden können. Hat der Schuldner neben der unpfändbaren Rente weiteres Einkommen, ist für die Berechnung der Quote das Gesamteinkommen (Rente + weiteres Einkommen) massgeblich (E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG; Art. 93 Abs. 1 SchKG

BGer 5A_306/2018 (19. September 2018)

  • Thema: Gemeinsames Existenzminimum; Umzugskosten im Notbedarf
  • Kornaussage: Das gemeinsame Existenzminimum (massgeblicher Grundbetrag inkl. Zuschläge und Abzüge) wird bei der Lohnpfändung im Verhältnis der Einkommensquote des Schuldners berücksichtigt (E. 3.4, i.V.m. BGE 116 III 35). Umzugskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als einmaliger Betrag im Notbedarf angesetzt werden.
  • Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 12 BV

BGer 5A_131/2026 (11. August 2026)

  • Thema: Rüge der Höhe der gepfändeten Lohnquote; Darlegungspflicht vor Bundesgericht
  • Kornaussage: Wendet sich der Schuldner gegen die Höhe der gepfändeten Lohnquote, muss er vor Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Detail darlegen, welche Notbedarfspositionen die Aufsichtsbehörde willkürlich oder bundesrechtswidrig festgesetzt hat. Allgemeine Rügen zum Existenzminimum genügen nicht.
  • Einschlägig für: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Art. 42 Abs. 2 BGG

III. Kantonale Rechtsprechung

BE Aufsichtsbehörde, ABS 2018 180 (2019)

  • Thema: Eingriffsprivileg bei der Lohnpfändung; Anspruchskürzung
  • Kornaussage: Das Betreibungsamt kann bei der Festsetzung des pfändbaren Betrages den sogenannten Eingriffsvorschlag des Arbeitgebers berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den vollen Lohn an das Betreibungsamt zu überweisen; das Eingriffsprivileg des Arbeitgebers (z.B. für Quellensteuer) ist zu respektieren.
  • Kanton: Bern (BE)

Letzte Aktualisierung: 2026-09-13