Skip to content

Art. 93 SchKG — Beschränkt pfändbare Vermögenswerte

Gesetzeswortlaut

Art. 93 SchKG — Beschränkt pfändbare Vermögenswerte

1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.

2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.

3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.

4 Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026. Abs. 4 eingefügt durch BG vom 18. März 2022 (Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht), in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 678; BBl 2021 745, 1058).


Überblick und Bedeutung

Art. 93 SchKG regelt die Lohn- und Einkommenspfändung, welche in der schweizerischen Vollstreckungspraxis das weitaus häufigste Pfändungsobjekt darstellt. Die Norm verwirklicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Schutzes des Existenzminimums (Art. 12 BV): Der Staat darf dem Schuldner und seiner Familie nur jenen Teil der laufenden Einkünfte entziehen, der den unumgänglichen Lebensbedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum / Notbedarf) übersteigt.

Wesentliche Grundsätze sind:

  1. Beschränkte Pfändbarkeit (Abs. 1): Nur die den Notbedarf übersteigende Einkommensquote (Quote) fällt in die Pfändung.
  2. Einjahresfrist (Abs. 2): Eine Einkommenspfändung darf längstens für die Dauer eines Jahres vollzogen werden.
  3. Fortlaufende Anpassung (Abs. 3): Ändern sich Einkommen oder Bedarf (z.B. Lohnänderung, Auszug eines Kindes), passt das Betreibungsamt die Quote von Amtes wegen an.
  4. Schutz der Krankenversicherung (Abs. 4): Seit 1. Juli 2024 kann der Schuldner verlangen, dass die Krankenversicherungsprämien (OKP) direkt vom Arbeitgeber über das Betreibungsamt an die Krankenkasse überwiesen werden, um eine Leistungssistierung zu verhindern.

Kommentierung

A. Erfasste Einkünfte (Abs. 1)

Der Begriff des Erwerbseinkommens ist umfassend zu verstehen:

  • Löhne, Gehälter, Boni und Gratifikationen aus unselbständiger Arbeit,
  • Reingewinn und Honorare aus selbständiger Erwerbstätigkeit (BGE 86 III 15 E. 1),
  • Taggelder der Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung,
  • Renten und Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge (BVG), soweit sie nicht absolut unpfändbar sind (BGE 113 III 10 E. 2).

B. Berechnung des Notbedarfs (Existenzminimum)

Die Festsetzung des Notbedarfs erfolgt anhand der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz:

  1. Monatlicher Grundbetrag: Pauschaler Betrag für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Haushalt und Freizeit (für Alleinstehende, Alleinerziehende oder Ehepaare/Konkubinatspaare).
  2. Wohnkosten: Tatsächlicher, angemessener Mietzins inkl. Nebenkosten (bei Paaren anteilsmässig aufgeteilt, vgl. BGE 128 III 159 E. 3).
  3. Krankenkassenprämien: Grundversicherung (KVG/OKP) des Schuldners und seiner minderjährigen Kinder.
  4. Unumgängliche Berufsauslagen: Arbeitsweg (ÖV-Abo oder notwendiges Auto) und auswärtige Verpflegung.
  5. Rechtspflichtige Unterhaltsbeiträge: Tatsächlich bezahlte Alimente für Kinder oder getrennt lebende Ehegatten.
  • Keine Berücksichtigung von Steuern: Laufende Steuern dürfen im betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht eingerechnet werden (BGer 5A_479/2017 E. 2.3).

C. Dauer der Pfändung und Anschlusspfändung (Abs. 2)

Die Lohnpfändung dauert maximal ein Jahr ab Vollzug. Verlangen weitere Gläubiger innert der Frist von Art. 110/111 SchKG die Fortsetzung der Betreibung, werden sie in dieselbe Pfändungsgruppe aufgenommen; die einjährige Frist verlängert sich dadurch jedoch für die Gruppe nicht.


D. Direktüberweisung der Krankenkassenprämien (Abs. 4)

Um zu verhindern, dass Schuldner den im Notbedarf belassenen Betrag für die Krankenversicherung zweckentfremden und dadurch Leistungsstopps erleiden, sieht der per 1. Juli 2024 eingeführte Abs. 4 ein Antragsrecht vor: Das Betreibungsamt weist den Arbeitgeber an, die Prämie direkt an das Amt abzuführen, welches sie unmittelbar an den Versicherer weiterleitet.


Praxisfragen

1. Rüge von Notbedarfspositionen vor Bundesgericht

Wendet sich der Schuldner gegen die Höhe der gepfändeten Lohnquote, muss er vor Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Detail darlegen, welche Notbedarfspositionen die Aufsichtsbehörde willkürlich oder bundesrechtswidrig festgesetzt hat (BGer 5A_131/2026 vom 11. August 2026 / 1. September 2026). Allgemeine Rügen zum Existenzminimum genügen nicht.

2. Unterhaltsberechnung bei Lebensgemeinschaften (Konkubinat)

In der kantonalen Praxis wird bei Konkubinatspaaren kein voller Einzelgrundbetrag gewährt, wenn durch das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften finanzielle Synergien (z.B. Einsparungen bei Miete und Haushalt) erzielt werden (BGE 128 III 159 E. 3).


Querverweise

Last updated on