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Rechtsprechung zu Art. 85a SchKG

Rechtsprechung zu Art. 85a SchKG

Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zur negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG.

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 141 III 68 (16. Januar 2015)

  • Thema: Feststellungsinteresse bei der negativen Feststellungsklage des betriebenen Schuldners
  • Kernaussage: Der betriebene Schuldner, der Rechtsvorschlag erhoben hat, hat ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Nichtbestands der Forderung, um ungerechtfertigte Betreibungsregistereinträge beseitigen zu lassen.
  • Konkreter Sachverhalt: Gläubiger betrieb den Kläger grundlos und unternahm keine Rechtsöffnungsschritte; Feststellungsklage zur Registerbereinigung geschützt.
  • Einschlägig für: Art. 85a Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

BGE 132 III 89 (2006)

  • Thema: Rechtsnatur der Klage nach Art. 85a SchKG und Gerichtsstand
  • Kernaussage: Die Klage nach Art. 85a SchKG ist eine materiellrechtliche Feststellungsklage mit Doppelwirkung (materielles Urteil und betreibungsrechtliche Aufhebung). Zuständig ist ausschliesslich das Gericht des Betreibungsortes.
  • Konkreter Sachverhalt: Auswirkungen des Konkurses des Klägers auf die hängige Feststellungsklage.
  • Einschlägig für: Art. 85a Abs. 1 SchKG, Gerichtsstand, Rechtsnatur

BGE 136 III 587 (28. Oktober 2010)

  • Thema: Vorläufige Einstellung der Betreibung und Konkurseröffnung (Art. 85a Abs. 2 SchKG)
  • Kernaussage: Wird vor dem Entscheid über das Konkursbegehren eine Klage nach Art. 85a SchKG erhoben, ist zuerst über die vorläufige Einstellung der Betreibung zu befinden; diese kann superprovisorisch angeordnet werden.
  • Konkreter Sachverhalt: Schuldnerin verhinderte Konkurseröffnung durch superprovisorische Einstellung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG.
  • Einschlägig für: Art. 85a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. Art. 173 SchKG

BGE 127 III 41 (24. November 2000)

  • Thema: Hängigkeit der Betreibung als Sachurteilsvoraussetzung
  • Kernaussage: Die Betreibung muss im Zeitpunkt des Urteils über die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG noch hängig sein. Wird die Betreibung vom Gläubiger zurückgezogen, wird das Verfahren als gegenstandslos erledigt.
  • Konkreter Sachverhalt: Rückzug der Betreibung während des Prozesses; Nichteintreten auf die betreibungsrechtlichen Anträge.
  • Einschlägig für: Art. 85a Abs. 1 SchKG, Sachurteilsvoraussetzung

BGE 133 III 684 (2007)

  • Thema: Anwendbarkeit von Art. 85a SchKG in der Wechselbetreibung
  • Kernaussage: Art. 85a SchKG ist auch in der Wechselbetreibung anwendbar und ermöglicht die vorläufige Einstellung vor der Konkurseröffnung.
  • Konkreter Sachverhalt: Abwehr einer Wechselbetreibung durch negative Feststellungsklage.
  • Einschlägig für: Art. 85a SchKG i.V.m. Art. 189 SchKG

BGE 129 III 197 (2003)

  • Thema: Klagelegitimation des Drittpfandstellers
  • Kernaussage: Die Klage nach Art. 85a SchKG steht ausschliesslich dem persönlichen Schuldner zu; der Drittpfandsteller kann sich nicht auf Art. 85a SchKG berufen.
  • Konkreter Sachverhalt: Drittpfandsteller erhob Feststellungsklage zur Abwehr der Grundpfandverwertung; Nichteintreten bestätigt.
  • Einschlägig für: Art. 85a Abs. 1 SchKG, Aktivlegitimation

BGE 128 III 334 (2002)

  • Thema: Abgrenzung von Art. 85a SchKG zu Registerauskünften nach Art. 8a SchKG
  • Kernaussage: Bei Gutheissung der Feststellungsklage wird die Betreibung aufgehoben und darf Dritten im Betreibungsregister nicht mehr bekannt gegeben werden.
  • Konkreter Sachverhalt: Löschung missbräuchlicher Betreibungen aus dem Registerauszug.
  • Einschlägig für: Art. 85a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 8a Abs. 3 SchKG

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts

BGer 4A_580/2019 (16. April 2020)

  • Thema: Beweismass der sehr wahrscheinlichen Begründetheit (Art. 85a Abs. 2 SchKG)
  • Kernaussage: Für die vorläufige Einstellung der Betreibung genügt keine blosse Glaubhaftmachung; die Klage muss mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet erscheinen.
  • Konkreter Sachverhalt: Abweisung eines vorsorglichen Einstellungsgesuchs bei strittiger Darlehensrückzahlung.
  • Einschlägig für: Art. 85a Abs. 2 SchKG, Beweismass

BGer 5A_967/2016 (16. März 2018)

  • Thema: Einstellung vor Verteilung des Erlöses
  • Kernaussage: Wurde die Verwertung bereits vollzogen, kann die Einstellung nur noch vor der endgültigen Verteilung des Erlöses verlangt werden.
  • Konkreter Sachverhalt: Streit über den Zeitpunkt des Einstellungsgesuchs bei vollzogener Pfändung.
  • Einschlägig für: Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG

BGer 5A_966/2016 (16. März 2018)

  • Thema: Umfang der Feststellungsklage
  • Kernaussage: Die Klage nach Art. 85a SchKG kann sich nur auf die konkret in Betreibung gesetzte Forderung beziehen.
  • Konkreter Sachverhalt: Begrenzung des Streitgegenstands auf die Betreibungsforderung.
  • Einschlägig für: Art. 85a Abs. 1 SchKG

III. Kantonale Rechtsprechung

Handelsgericht Zürich, HG190045 (2019)

  • Thema: Sehr wahrscheinliche Begründetheit bei Verrechnungseinrede
  • Kernaussage: Eine vorläufige Einstellung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG wird bei Verrechnungseinreden nur gewährt, wenn die Gegenforderung durch Urkunden vollständig liquide belegt ist.
  • Konkreter Sachverhalt: Vorläufige Einstellung der Betreibung mangels liquider Verrechnungsbelege verweigert.
  • Kanton: Zürich (ZH)

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29