Art. 85a SchKG — Negative Feststellungsklage
Art. 85a SchKG
Gesetzestext
1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.
2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein: 1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung; 2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.
3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 85a SchKG regelt die sogenannte negative Feststellungsklage des Betriebenen. Sie ermöglicht dem Betriebsschuldner, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist — und zwar ungeachtet eines bereits erhobenen Rechtsvorschlages. Die Bestimmung bildet neben der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) und der Rechtsöffnung (Art. 79 ff. SchKG) eines der wichtigsten Instrumente des Schuldners im Betreibungsverfahren.
2 Gesetzgebungsgeschichte. Art. 85a SchKG wurde durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 (in Kraft seit 1. Januar 2019) in der heutigen Fassung neu gefasst. Die Revision bezweckte eine Stärkung der Rechtsstellung des Betriebenen und eine bessere Abstimmung der verschiedenen Rechtsbehelfe im Betreibungsverfahren. Vor der Revision war die negative Feststellungsklage als Notbehelf konzipiert, der erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages bis zur Verteilung des Verwertungserlöses bzw. Konkurseröffnung erhoben werden konnte (BGE 125 III 149).
3 Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen. Die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG steht in einem komplexen Verhältnis zu anderen betreibungsrechtlichen Behelfen: (a) zur Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), die dem Betriebenen die Möglichkeit gibt, das Bestehen der Schuld zu bestreiten; (b) zur Rechtsöffnung (Art. 79 ff. SchKG), die dem Gläubiger die Vollstreckung trotz Rechtsvorschlag ermöglicht; (c) zur allgemeinen negativen Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO, die ausserhalb des Betreibungsverfahrens erhoben wird.
Absatz 1: Klagebefugnis und Inhalt
4 Klagebefugnis. Klagebefugt ist ausschliesslich der Betriebene. Der Gläubiger kann keine Feststellung des Bestehens der Schuld nach Art. 85a SchKG verlangen. Die Klage ist persönlicher Natur und nicht übertragbar.
5 Klagegegenstand. Der Betriebene kann mit der Klage geltend machen, dass die Schuld nicht besteht, nicht mehr besteht oder gestundet ist. Die drei Varianten decken unterschiedliche Sachverhalte ab: das Nichtbestehen von Anfang an, den Untergang der Schuld nach Entstehung (z.B. durch Erfüllung, Verzicht, Verjährung) und die Stundung als vorübergehende Einrede.
6 Ungeachtet des Rechtsvorschlages. Die Wendung «ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages» bedeutet, dass die Klage auch dann erhoben werden kann, wenn der Betriebene bereits Rechtsvorschlag erhoben hat. Dies unterscheidet die Klage nach Art. 85a SchKG von der Aberkennungsklage, die erst nach Beseitigung des Rechtsvorschlages erhoben werden kann. Die negative Feststellungsklage ist damit ein eigenständiger Rechtsbehelf, der dem Betriebenen eine zusätzliche Möglichkeit gibt, sich gegen die Betreibung zur Wehr zu setzen.
7 Gerichtsstand. Zuständig ist das Gericht des Betreibungsortes. Dieser Gerichtsstand ist ausschliesslich; er kann weder durch Vereinbarung noch durch rügelose Einlassung begründet werden (BGE 132 III 89).
Absatz 2: Vorläufige Einstellung
8 Anhörung und Beweiswürdigung. Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel. Es entscheidet über die vorläufige Einstellung der Betreibung aufgrund einer summarischen Prüfung, ob die Klage sehr wahrscheinlich begründet ist.
9 Voraussetzung der sehr wahrscheinlichen Begründetheit. Das Gericht stellt die Betreibung vorläufig ein, wenn ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Der Massstab der sehr wahrscheinlichen Begründetheit ist niedriger als derjenige der freien Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren, aber höher als derjenige einer blossen Glaubhaftmachung.
10 Einstellung in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung. In der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung erfolgt die vorläufige Einstellung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung des Erlöses. Nach der Verteilung ist eine Einstellung nicht mehr möglich.
11 Einstellung in der Betreibung auf Konkurs. In der Betreibung auf Konkurs erfolgt die vorläufige Einstellung nach der Zustellung der Konkursandrohung. Wird vor dem Entscheid über das Konkursbegehren eine negative Feststellungsklage anhängig gemacht, ist zuerst über die Einstellung der Betreibung zu befinden; diese kann superprovisorisch verfügt werden (BGE 136 III 587).
Absatz 3: Endgültige Erledigung
12 Gutheissung der Klage. Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein. Die Aufhebung der Betreibung bedeutet, dass die Betreibung als nicht erfolgt gilt; die Einstellung bedeutet, dass die Betreibung zwar erfolgt ist, aber nicht weitergeführt wird.
13 Verhältnis zur Aberkennungsklage und Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht. Neben der Aberkennungsklage sind auch allgemeine negative Feststellungsklagen (im Sinne von Art. 88 ZPO) im Umfeld einer Betreibung zulässig, sofern ein hinreichendes Feststellungsinteresse gegeben ist (BGE 148 III 30, E. 3.5). Die Lockerung der Voraussetzungen für das Feststellungsinteresse wurde in BGE 141 III 68 bestätigt.
Weitere Bemerkungen
14 Rechtsnatur. Eine Klage nach Art. 85a SchKG ist eine materiellrechtliche Feststellungsklage, welche eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit begründet (BGE 132 III 89). Sie unterliegt daher den allgemeinen Prozessmaximen der ZPO, soweit das SchKG keine besonderen Regelungen trifft.
15 Wirkung des Konkurses des Klägers. Wird über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet, so hat dies Auswirkungen auf das Klageverfahren. Die Konkurswitwerschaft kann das Verfahren aufnehmen oder verzichten; tut sie nichts, wird das Verfahren sistiert (BGE 132 III 89).
16 Aktuelle Rechtsprechung. In BGer 4D_36/2026 vom 30. April 2026 befasste sich das Bundesgericht mit der negativen Feststellungsklage im Kontext einer negativen Feststellungsklage und klärte Fragen der Prozessvoraussetzungen.
Rechtsprechung
Ausführliche Rechtsprechungsübersicht: Rechtsprechung zu Art. 85a SchKG
Literatur
AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2022; BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1394 ff.; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG I, Art. 85a; JENNY, in: Zürcher Kommentar, SchKG, Art. 85a.
Zuletzt aktualisiert: 2026-05-15 | Bearbeiten | Anregung einreichen