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Art. 85a SchKG — Negative Feststellungsklage

Gesetzeswortlaut

Zweiter Titel: SchuldbetreibungVIII. Zahlungsbefehl und RechtsvorschlagE. Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung2. Im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren

1 Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.174

2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:

1.
in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung;
2.
in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.

3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein.

4 …175

173Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

174Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785).

175 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 85a SchKG normiert die negative Feststellungsklage des Betriebenen. Sie verschafft dem Schuldner ein materiellrechtliches Klagerecht, um sich gegen unbegründete, missbräuchliche oder schikanöse Betreibungen zur Wehr zu setzen und feststellen zu lassen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht, erloschen ist oder gestundet wurde.

Rz. 2 Doppelnatur der Klage (BGE 132 III 89 E. 1.2): Die Klage führt zu einem materiell rechtskräftigen Zivilurteil über den Bestand der Forderung (res iudicata) und bewirkt bei Gutheissung von Gesetzes wegen die betreibungsrechtliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Abs. 3). Dies führt dazu, dass die Betreibung im Betreibungsregister für Dritte nicht mehr ersichtlich ist (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG).

Rz. 3 Unabhängigkeit vom Rechtsvorschlag (Abs. 1 Satz 1): Mit der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision wurde klargestellt, dass die Klage «ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages» jederzeit erhoben werden kann. Der Schuldner muss nicht abwarten, bis der Gläubiger Rechtsöffnung verlangt, sondern kann bereits während der Latenzphase nach erhobenem Rechtsvorschlag klagen (BGE 141 III 68 E. 2.7). Dies lockert die früher restriktive Praxis, wonach die Feststellungsklage nur als «Notbehelf» nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zulässig war (BGE 125 III 149 E. 2d; bestätigt in BGE 140 III 41 E. 3.2.2).


Kommentierung

I. Klagevoraussetzungen und Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 4 Ausschliesslicher Gerichtsstand: Zuständig ist zwingend das Gericht am Betreibungsort (Art. 85a Abs. 1 SchKG; BGE 132 III 89 E. 1.2). Dieser Gerichtsstand kann durch Parteivereinbarung nicht abgeändert werden. Für Betreibungen mit Konkursdrohung ist das Konkursgericht am Betreibungsort zuständig.

Rz. 5 Aktivlegitimation: Klagebefugt ist ausschliesslich der Betriebene als persönlicher Schuldner. Der Drittpfandsteller, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, kann keine Klage nach Art. 85a SchKG führen (BGE 129 III 197 E. 2). Er muss seine Rechte im ordentlichen Zivilprozess wahren.

Rz. 6 Rechtsschutzinteresse: Die Betreibung muss im Urteilszeitpunkt noch rechtshängig sein. Zieht der Gläubiger die Betreibung während des Prozesses zurück, wird das Verfahren nach Art. 85a SchKG gegenstandslos (BGE 127 III 41 E. 2). Das Bundesgericht hat das Feststellungsinteresse jedoch gelockert: Der Schuldner hat ein erhebliches Interesse an der Klage, wenn die Betreibung seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt (BGE 141 III 68 E. 2.7). Auch das Ansinnen, das Einsichtsrecht in das Betreibungsregister einzuschränken, vermag ein rechtsgenügliches Interesse an der Klage zu begründen (BGE 147 III 544 E. 3.4.6).


II. Vorläufige Einstellung der Betreibung (Abs. 2)

Rz. 7 Qualifiziertes Beweismass («sehr wahrscheinlich begründet»): Das Gericht stellt die Betreibung auf Gesuch des Klägers einstweilen ein, wenn ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint. Dieser Massstab liegt zwischen der blossem Glaubhaftmachung (Art. 261 ZPO) und dem strikten Vollbeweis. Das Gericht würdigt die Beweismittel frei und entscheidet nach der Interessenabwägung: Je gravierender die nachteiligen Wirkungen der Betreibung für den Schuldner, desto eher genügt eine hohe Wahrscheinlichkeit des Nichtbestehens der Schuld (BGer 4A_580/2019 E. 3).

Rz. 8 Zeitliche Schranken:

  • Pfändung/Pfandverwertung: Vor der Verwertung bzw. vor der Verteilung des Erlöses (Ziff. 1). Nach der Erlösverteilung ist die vorläufige Einstellung nicht mehr möglich.
  • Konkursbetreibung: Nach Zustellung der Konkursandrohung (Ziff. 2). Das Gericht kann die vorläufige Einstellung auch superprovisorisch anordnen, um eine bevorstehende Konkurseröffnung zu verhindern (BGE 136 III 587 E. 2). Der Konkursrichter muss sein Verfahren bis zum Entscheid über das Einstellungsgesuch aussetzen.

Rz. 9 Verfahren: Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel (Abs. 2 Satz 1). Das Verfahren ist summarisch, aber nicht rein rechtshilfeartig — das Gericht entscheidet aufgrund einer freien Beweiswürdigung. Die vorläufige Einstellung ist keine Endentscheid über den Bestand der Forderung; sie hat lediglich prozessualen Sicherungscharakter. Neben der Einstellung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG kann der Kläger auch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO beantragen, namentlich wenn die Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG nicht erfüllt sind, der Kläger aber gleichwohl dringenden Rechtsschutz benötigt (BGer 4A_619/2023 E. 3).


III. Urteilswirkungen (Abs. 3)

Rz. 10 Bei Gutheissung stellt das Gericht den Nichtbestand oder die Stundung der Forderung fest und hebt die Betreibung auf oder stellt sie ein. Das Betreibungsamt hat die Betreibung infolgedessen im Betreibungsregisterauszug für Dritte zu sperren (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). Die Aufhebung hat zur Folge, dass der Registereintrag für Dritte nicht mehr ersichtlich ist.


IV. Verhältnis zur Aufhebungsklage nach Art. 85 SchKG

Rz. 17 Zwei parallele Klageinstrumente: Neben der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG steht dem Betriebenen die Aufhebungsklage nach Art. 85 SchKG zur Verfügung. Diese verlangt den strikten Urkundenbeweis für Tilgung, Stundung oder Nichtbestehen der Schuld und entscheidet lediglich mit betreibungsrechtlicher Wirkung (BGE 140 III 41 E. 3.1; BGE 125 III 149 E. 2b). Die Klage nach Art. 85a SchKG hingegen entscheidet im ordentlichen (oder vereinfachten) Verfahren mit voller Kognition materiellrechtlich über den Bestand oder die Stundung der Schuld (BGE 125 III 149 E. 2c; BGE 132 III 89 E. 1.1). Mit der Klage nach Art. 85a SchKG wird der Gläubiger unter der Gefahr des materiellen Rechtsverlustes zum Beweis seiner Forderung gezwungen, während der Gläubiger bei Unterliegen in einem Art. 85-Verfahren immer noch mit der Forderungsklage vorgehen kann (BGE 140 III 41 E. 3.2.3).

Rz. 18 Aufgabe des Notbehelfscharakters: Das Bundesgericht hat die frühere Praxis, wonach die Klage nach Art. 85a SchKG nur als «Notbehelf» nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages zulässig war, ausdrücklich aufgegeben. Der Schuldner kann die Klage nach Art. 85a SchKG ungeachtet eines erhobenen Rechtsvorschlages erheben; ihm stehen daneben auch die Aufhebungsklage nach Art. 85 SchKG und die allgemeine Feststellungsklage zur Verfügung (BGE 140 III 41 E. 3.2.2; BGE 141 III 68 E. 2.7). Die Klage nach Art. 85 SchKG kann bereits im Zustand des erhobenen Rechtsvorschlages erhoben werden (BGE 140 III 41 E. 3.2.1). Der Schuldner hat somit drei parallele Klageinstrumente zur Verfügung, die er wahlweise oder kumulativ einsetzen kann.

Rz. 19 Beweismass im Art. 85-Verfahren: Im Unterschied zum Art. 85a-Verfahren, das freie Beweiswürdigung kennt, verlangt Art. 85 SchKG den strikten Urkundenbeweis: Der Betriebene muss durch Urkunden beweisen, dass die Schuld getilgt, gestundet oder nicht besteht. Die blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (BGE 140 III 41 E. 3.3.2). Das Nichtbestehen der Forderung kann durch einen gerichtlichen negativen Feststellungsentscheid belegt werden; ein Teil der Lehre und Praxis lässt auch andere Urkunden (z.B. negatives Schuldanerkenntnis, Saldoquittung) genügen (BGE 140 III 41 E. 3.3.2). Urkundenbegriff und Beweismass von Art. 85 SchKG und Art. 81 Abs. 1 SchKG (Einwendung gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel) entsprechen sich.


V. Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG)

Rz. 20 Zusammenhang mit der Feststellungsklage: Seit dem 1. Januar 2019 kann der Schuldner gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG beim Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stellen, wenn der Gläubiger innert 20 Tagen nach Aufforderung nicht nachweist, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Dieser Rechtsbehelf ergänzt die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG als weiteres Instrument des Schuldners gegen ungerechtfertigte Betreibungen. Nach Ablauf der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner jedoch kein Gesuch um Nichtbekanntgabe mehr stellen, da der Gläubiger die Betreibung nach Ablauf der Gültigkeitsfrist des Zahlungsbefehls ohnehin nicht mehr fortsetzen kann und das Gesuch seinen Sinn verliert (BGE 147 III 544 E. 3). Die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bleibt dem Schuldner als ergänzender Rechtsschutz vorbehalten, insbesondere wenn die Voraussetzungen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht erfüllt sind (BGE 147 III 544 E. 3.4.6).


VI. Rückzug der negativen Feststellungsklage und Rechtsöffnung

Rz. 21 Rückzug der Klage als kein Rechtsöffnungstitel: Zieht der Kläger die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG zurück, so stellt dieser Rückzug keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Ziff. 1 SchKG dar. Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 30 E. 3 klar festgehalten, dass der Rückzug einer negativen Feststellungsklage nicht als rechtskräftiger Entscheid über den Bestand der Forderung qualifiziert werden kann und daher nicht die definitive Rechtsöffnung begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger im Feststellungsverfahren den Nichtbestand der Forderung anerkannt hat — der Rückzug ist nicht einem rechtskräftigen Sachentscheid gleichzustellen. Die Rechtsöffnung bleibt dem Gläubiger somit verschlossen, solange kein Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegt.


VII. Grenzkasuistik

Rz. 11 — Beseitigung von Schikanebetreibungen (BGE 141 III 68): In BGE 141 III 68 E. 2.7 leitete ein Gläubiger ohne tatsächliche Forderung Betreibung über eine erhebliche Summe ein. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag, der Gläubiger unternahm jedoch keine weiteren Schritte. Das Bundesgericht bejahte das Feststellungsinteresse des Schuldners, da der ungerechtfertigte Registereintrag seine wirtschaftliche Kreditwürdigkeit schädigte. Praxisfolge: Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die Betreibung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Schuldners empfindlich beeinträchtigt — unabhängig davon, ob der Gläubiger bereits Rechtsöffnung verlangt hat.

Rz. 12 — Konkurs des Klägers (BGE 132 III 89): In BGE 132 III 89 E. 1.3 fiel der Kläger nach Einreichung der Feststellungsklage in Konkurs. Das Bundesgericht entschied, dass der Konkurs das Prozessführungsrecht des Klägers über die Feststellungsklage beendet und die zugrundeliegende Betreibung aufgehoben wird, sofern der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt wird. Das Klageverfahren ist zu sistieren, bis feststeht, ob es durch die Konkursmasse, einzelne Gläubiger oder bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom Kläger weitergeführt wird (BGE 132 III 89 E. 1.5).

Rz. 13 — Ausschluss des Drittpfandstellers (BGE 129 III 197): In BGE 129 III 197 E. 2 focht ein Drittpfandsteller, der für fremde Schulden ein Grundpfand bestellt hatte, die Betreibung mit einer Klage nach Art. 85a SchKG an. Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein: Art. 85a SchKG steht ausschliesslich dem persönlichen Schuldner zu. Der Drittpfandsteller muss seine Rechte im ordentlichen Zivilprozess oder im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG wahren. Praxisfolge: Die Klagebefugnis nach Art. 85a SchKG ist streng persönlich; sie kann nicht vom Eigentümer des Pfandgegenstands ausgeübt werden, wenn dieser nicht zugleich persönlicher Schuldner ist.

Rz. 14 — Betreibungsregister und nachteilige Wirkungen (BGE 128 III 334): In BGE 128 III 334 blieb eine Betreibung im Zustand des erhobenen Rechtsvorschlages, ohne dass der Gläubiger Anerkennungsklage erhob. Das Bundesgericht stellte klar, dass der zu Unrecht betriebene Schuldner dem Gläubiger keine Verwirkungsfrist zum Handeln ansetzen kann. Ihm steht aber die Klage nach Art. 85a SchKG offen, um die nachteiligen Wirkungen des Registereintrags zu beseitigen (i.V.m. Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). Praxisfolge: Die Feststellungsklage ist das primäre Instrument zur Bereinigung des Betreibungsregisters bei unbegründeten Betreibungen.

Rz. 15 — Betreibungsrückzug während des Prozesses (BGE 127 III 41): In BGE 127 III 41 E. 2 zog der Gläubiger die Betreibung nach Rechtshängigkeit der Feststellungsklage zurück. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Betreibung im Zeitpunkt des Urteils noch hängig sein muss. Wird sie im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogen, wird das Feststellungsbegehren gegenstandslos und das Gericht tritt auf die Klage nicht ein. Praxisfolge: Der Gläubiger kann sich der Feststellungsklage durch Rückzug der Betreibung entziehen — dies beendet aber die Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten.

Rz. 16 — Öffentlich-rechtliche Forderungen und Art. 85a SchKG: Die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ist auch gegen öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) zulässig, soweit die Betreibung nach SchKG durchgeführt wird. Mit dieser Klage können jedoch keine Einwendungen nachgeholt werden, die im Veranlagungs- oder Beschwerdeverfahren versäumt worden sind (BGE 125 III 149 E. 2d). Die Feststellungsklage ist kein Ersatz für das versäumte Verwaltungsrechtsmittel.


Praxisfragen

1. Wann ist die Feststellungsklage zulässig?

Die Klage ist jederzeit nach Einleitung der Betreibung zulässig — ungeachtet eines erhobenen Rechtsvorschlages (Abs. 1). Der Schuldner muss nicht warten, bis der Gläubiger Rechtsöffnung verlangt. Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die Betreibung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Schuldners empfindlich beeinträchtigt (BGE 141 III 68 E. 2.7). Daneben steht dem Schuldner auch die Aufhebungsklage nach Art. 85 SchKG zur Verfügung, die bereits vor Beseitigung des Rechtsvorschlages erhoben werden kann (BGE 140 III 41 E. 3.2.1).

2. Kann der Drittpfandsteller Klage nach Art. 85a SchKG erheben?

Nein. Die Klagebefugnis steht ausschliesslich dem persönlichen Schuldner zu (BGE 129 III 197 E. 2). Der Drittpfandsteller muss seine Rechte im ordentlichen Zivilprozess oder im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG wahren.

3. Was geschieht bei Konkurs des Klägers?

Fällt der Kläger in Konkurs, verliert er das Prozessführungsrecht. Die zugrundeliegende Betreibung wird aufgehoben, sofern der Konkurs nicht mangels Aktiven eingestellt wird. Das Klageverfahren ist zu sistieren, bis feststeht, ob es durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger weitergeführt wird (BGE 132 III 89 E. 1.3).

4. Wird die Betreibung bei Gutheissung aus dem Register entfernt?

Ja. Heisst das Gericht die Klage gut, hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein. Das Betreibungsamt hat die Betreibung im Registerauszug für Dritte zu sperren (Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG; BGE 128 III 334). Der Registereintrag wird für Dritte nicht mehr ersichtlich.

5. Kann der Gläubiger die Klage durch Betreibungsrückzug entziehen?

Ja. Zieht der Gläubiger die Betreibung während des Prozesses zurück, wird das Feststellungsbegehren gegenstandslos und das Gericht tritt auf die Klage nicht ein (BGE 127 III 41 E. 2). Der Gläubiger hat jedoch die Prozesskosten zu tragen.

6. Was ist der Unterschied zwischen der Klage nach Art. 85 und Art. 85a SchKG?

Die Klage nach Art. 85 SchKG (Aufhebungsklage) verlangt den strikten Urkundenbeweis und hat nur betreibungsrechtliche Wirkung — der Gläubiger kann bei Unterliegen immer noch mit der Forderungsklage vorgehen. Die Klage nach Art. 85a SchKG (negative Feststellungsklage) entscheidet im ordentlichen Verfahren mit voller Kognition und materieller Rechtskraft; bei Gutheissung verliert der Gläubiger seine Forderung endgültig (BGE 140 III 41 E. 3.2.3; BGE 125 III 149 E. 2c). Beide Klagen können bereits im Zustand des erhobenen Rechtsvorschlages erhoben werden.

7. Kann der Rückzug der Feststellungsklage als Rechtsöffnungstitel dienen?

Nein. Der Rückzug einer negativen Feststellungsklage stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Ziff. 1 SchKG dar. Er ist nicht einem rechtskräftigen Sachentscheid über den Bestand der Forderung gleichzustellen (BGE 148 III 30 E. 3).

8. Kann der Schuldner Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte verlangen, nachdem die Jahresfrist abgelaufen ist?

Nein. Nach Ablauf der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner kein Gesuch um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG mehr stellen (BGE 147 III 544 E. 3). Die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG bleibt ihm jedoch als Rechtsschutzinstrument zur Verfügung, unabhängig von der Jahresfrist.


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