Rechtsprechung zu Art. 82 SchKG
Rechtsprechung zu Art. 82 SchKG
Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zur provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 132 III 140 (2006)
- Thema: Provisorische Rechtsöffnung bei Vertragsübernahme; Echtheit der Unterschrift; Urkundenbeweis
- Kernaussage:
- Der Rechtsöffnungsrichter kann die Echtheit einer Unterschrift im summarischen Verfahren nicht abschliessend klären (E. 4.1.1).
- Bestreitet der Schuldner die Echtheit der Unterschrift substantiiert, ist die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern.
- Der Gläubiger muss die Echtheit der Unterschrift im ordentlichen Verfahren nachweisen.
- Konkreter Sachverhalt: Gläubiger stützte sich auf Vertragsübernahme mit umstrittener Unterschrift.
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 1 SchKG; Art. 164 Abs. 1 und 165 OR
BGE 132 III 480 (2006)
- Thema: Kontokorrentkredit als Rechtsöffnungstitel; zusammengesetzte Urkunde; Limite
- Kernaussage:
- Eine Schuldanerkennung kann sich aus mehreren Urkunden ergeben, wobei die unterzeichnete auf die betragsbestimmenden direkten Bezug nehmen muss (E. 4.1).
- Die im Kontokorrentvertrag genannte Limite bedeutet keine Schuldanerkennung (E. 4.2).
- Auch der Vertrag in Verbindung mit Kontoauszügen begründet keine zusammengesetzte Urkunde, wenn der Vertrag keinen direkten Bezug auf die Auszüge enthält (E. 4.3).
- Konkreter Sachverhalt: Gläubiger stützte sich auf Kontokorrentvertrag und Kontoauszüge.
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 1 SchKG
BGE 134 III 267 (2008)
- Thema: Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts
- Kernaussage:
- Der Mietvertrag bleibt bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters provisorischer Rechtsöffnungstitel (E. 3).
- Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er an Auslagen erspart und durch anderweitige Verwertung des Objekts erwirbt.
- Konkreter Sachverhalt: Mieter gab das Mietobjekt vorzeitig zurück; Vermieter verlangte Rechtsöffnung für ausstehenden Mietzins.
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 1 SchKG; Art. 264 Abs. 2 OR
BGE 136 III 627 (2010)
- Thema: Rahmenkreditvertrag als Rechtsöffnungstitel; fehlende Bestimmtheit
- Kernaussage:
- Beim Rahmenkreditvertrag wird nicht die verbindliche Hingabe einer bestimmten Geldsumme vereinbart, sondern eine Limite eingeräumt, bis zu welcher Kredit beansprucht werden kann (E. 2).
- Der Rahmenvertrag könnte höchstens dann selbständig als Rechtsöffnungstitel in Frage kommen, wenn eine darauf beruhende Kreditauszahlung zweifelsfrei nachgewiesen wird.
- Kontokorrentvertrag und Kontoauszüge ohne direkten Bezug begründen keine zusammengesetzte Urkunde (E. 3.2).
- Konkreter Sachverhalt: Gläubiger stützte sich auf Rahmenkreditvertrag und Kontoauszüge für offene Kreditschulden.
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 1 SchKG
BGE 139 III 297 (2013)
- Thema: Stockwerkeigentum; Kostenabrechnung als Schuldanerkennung; Schuldbrief als zusammengesetzte Urkunde
- Kernaussage:
- Die von der Versammlung der Stockwerkeigentümer genehmigte Kostenabrechnung in Verbindung mit dem Reglement stellt keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (E. 2.1–2.3).
- Verpfändet der betriebene Eigentümer zur Sicherung bestimmter Kosten einen Schuldbrief, der nur nach Tilgung dieser Kosten herauszugeben ist, stellt dies in Verbindung mit der einstimmig genehmigten Kostenabrechnung hingegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (E. 2.4).
- Konkreter Sachverhalt: Stockwerkeigentümergemeinschaft betrieb für Kostenbeiträge; Streit um die Eignung der Kostenabrechnung als Rechtsöffnungstitel.
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 1 SchKG; Art. 712k ZGB
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts
BGE 145 III 20 (2019)
- Thema: Synallagmatische Verträge; Einrede des nicht erfüllten Vertrages; Vorleistungsnachweis
- Kernaussage: Beruft sich der Schuldner auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Art. 82 OR), muss er die Nichterbringung der Gegenleistung substantiiert behaupten. Bestreitet er die Vorleistung substantiiert, muss der Gläubiger seine eigene Vorleistung durch Urkunden liquid nachweisen (E. 3).
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 1 und 2 SchKG; Art. 82 OR
BGE 145 III 160 (2019)
- Thema: Ausschliesslicher Urkundenbeweis; Zeugeneinvernahme unzulässig
- Kornaussage: Den Nachweis, dass eine Schuldanerkennung zu seinen Gunsten besteht, kann der Betreibende mit keinem anderen Beweismittel als der die Schuldanerkennung enthaltenden Urkunde selbst erbringen (E. 5). Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen und richterliche Augenscheine sind gesetzlich ausgeschlossen.
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 1 SchKG; Art. 254 Abs. 1 ZPO
BGE 147 III 176 (2021)
- Thema: Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz; zusammengesetzte Urkunde
- Kornaussage: Bestreitet die betriebene Partei ausschliesslich die Vollständigkeit des zusammengesetzten Rechtsöffnungstitels, darf die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus prüfen, ob die vorgelegten Urkunden von ihrem Inhalt her als Schuldanerkennung taugen (E. 4.2). Die Frage der Eignung als Schuldanerkennung ist dem ordentlichen Richter vorbehalten.
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 1 SchKG; Art. 320 lit. a i.V.m. Art. 57 ZPO
BGE 149 III 310 (2023)
- Thema: Preisminderung als Einwendung; Kaufvertrag und Mängelrüge
- Kornaussage: Macht der Käufer gegenüber dem Kaufpreisanspruch Mängel der gelieferten Ware und Preisminderung geltend, qualifiziert die Minderungseinrede als entkräftende Einwendung nach Art. 82 Abs. 2 SchKG. Kann der Käufer Mängelrüge und Minderwert glaubhaft machen, ist die Rechtsöffnung im Umfang der Minderung zu verweigern (E. 5).
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 2 SchKG; Art. 82 OR
BGer 4A_146/2026 (10. Juni 2026)
- Thema: Glaubhaftmachung; Urteilsunfähigkeit als Einwendung
- Kornaussage: Die Glaubhaftmachung einer fehlenden Urteilsfähigkeit bei Vertragsschluss genügt zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Glaubhaftmachen bedeutet, dass für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen gewisse Elemente sprechen, die ihnen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit verleihen (E. 4.7).
- Einschlägig für: Art. 82 Abs. 2 SchKG
III. Kantonale Rechtsprechung
SG Kantonsgericht, BES.2021.26 (2022)
- Thema: Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages; Glaubhaftmachung vs. blosse Behauptung
- Kornaussage: Jedenfalls bei der Einrede des nicht gehörig erfüllten vollkommen zweiseitigen Vertrages genügt — entgegen der sogenannten Basler Rechtsöffnungspraxis — die blosse Behauptung zur Entkräftung der Schuldanerkennung nicht. Vielmehr ist die Einwendung glaubhaft zu machen.
- Kanton: St. Gallen (SG)
BE Obergericht, ZK 2020/264 (2020)
- Thema: Schuldbrief als Rechtsöffnungstitel; Kopie eines Schuldbriefs
- Kornaussage: Ein Schuldbrief ist eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 82 SchKG und stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Eine einfache Kopie des Schuldbriefs genügt jedoch nicht als Rechtsöffnungstitel; es bedarf des Originals oder einer beglaubigten Abschrift.
- Kanton: Bern (BE)
BL Kantonsgericht, 410 20 12 (2020)
- Thema: Abgrenzung Schuldanerkennung und Pfändungsverlustschein
- Kornaussage: Ein Pfändungsverlustschein ist keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Die dem Pfändungsverlustschein zugrundeliegende Schuldanerkennung kann als Rechtsöffnungstitel dienen, wenn sie die Anforderungen erfüllt.
- Kanton: Basel-Landschaft (BL)
Letzte Aktualisierung: 2026-09-12