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Rechtsprechung zu Art. 82 SchKG

I. Leitentscheide

BGE 146 III 342

  • Thema: Zusammenwirken von Art. 80 und Art. 82 SchKG; summarische Prüfung
  • Kernaussage: Die vorläufige Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG stellt ein selbstständiges Institut neben der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG dar. Die summarische Prüfung bei der vorläufigen Rechtsöffnung ist weniger intensiv als bei der definitiven. Der Richter hat die Einwendungen des Schuldners nur daraufhin zu prüfen, ob sie offensichtlich begründet sind.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Anschein der Erfüllung), Abgrenzung zu Art. 80

BGE 144 III 405

  • Thema: Mass des Beweises bei der vorläufigen Rechtsöffnung
  • Kernaussage: Die vorläufige Rechtsöffnung kann nur gewährt werden, wenn der Gläubiger die Forderung mit einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde belegt und keine offensichtlich begründeten Einwendungen des Schuldners vorliegen. Der Richter hat eine summarische Interessenabwägung vorzunehmen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2

BGE 142 III 721

  • Thema: Gegenforderung im Rechtsöffnungsverfahren
  • Kernaussage: Einwendungen, die auf eine Gegenforderung gestützt werden, sind im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ausnahme: Die Gegenforderung ist offensichtlich und nicht streitig.
  • Einschlägig für: Abs. 2, Abgrenzung zu Art. 80

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 4D_59/2026 vom 04.05.2026

  • Thema: Definitive Rechtsöffnung bei Quantenforderung
  • Kernaussage: Bestätigung der ständigen Praxis, dass die definitive Rechtsöffnung bei Vorliegen einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG gewährt werden kann, sofern keine offensichtlich begründeten Einwendungen vorliegen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (öffentliche Urkunde), Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis

BGE 140 III 753

  • Thema: Notariell beurkundete Schuldanerkenntnis als vollstreckbare öffentliche Urkunde
  • Kernaussage: Eine notariell beurkundete Schuldanerkenntnis erfüllt die Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG i.V.m. Art. 348 ZPO, wenn sie eine klare und unbedingte Zahlungsverpflichtung enthält und die Schuldnerpartei die Urkunde unverrückbar unterzeichnet hat.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (öffentliche Urkunde)

BGE 143 III 623

  • Thema: Aberkennungsklage und Verjährungseinrede
  • Kernaussage: Die Aberkennungsklage nach Art. 82 Abs. 3 SchKG bietet dem Schuldner die Möglichkeit, die Forderung vollumfänglich substantiiert zu bestreiten. Die Verjährungseinrede kann im Rahmen der Aberkennungsklage erhoben werden; im summarischen Rechtsöffnungsverfahren ist sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Aberkennungsklage)

BGE 141 III 441

  • Thema: Fristberechnung und Wiedereinsetzung
  • Kernaussage: Die 20-tägige Frist für die Aberkennungsklage nach Art. 82 Abs. 3 SchKG ist eine absolute Frist, deren Versäumnis zur Gleichstellung der vorläufigen mit der definitiven Rechtsöffnung führt (Abs. 4). Eine Wiedereinsetzung in die Frist kommt nur bei Verschulden Dritter in Betracht.
  • Einschlägig für: Abs. 3 und 4

Letzte Aktualisierung: 2026-06-07