Art. 82 — Vorläufige Rechtsöffnung
Gesetzeswortlaut
Art. 82 SchKG — Vorläufige Rechtsöffnung
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Kommentierung
Bedeutung und Einordnung
Art. 82 SchKG regelt die provisorische Rechtsöffnung — das summarische Verfahren, mit dem ein Gläubiger nach erhobenem Rechtsvorschlag die vorläufige Aufhebung desselben erwirken kann, wenn die Forderung auf einer Schuldanerkennung beruht. Die Norm steht zwischen der definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG), die einen vollstreckbaren Gerichtstitel voraussetzt, und der Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG.
Voraussetzungen (Abs. 1)
Die provisorische Rechtsöffnung setzt eine Schuldanerkennung voraus, die entweder durch öffentliche Urkunde festgestellt oder durch Unterschrift bekräftigt ist. Erfasst sind damit:
- Notariell beurkundete Schuldbekenntnisse
- Einfache schriftliche Schuldanerkennungen mit Unterschrift des Schuldners (z.B. Schuldbriefe, unterzeichnete Kontoauszüge, Bürgschaftsverträge)
- Wechsel und Checks (soweit sie eine Schuldanerkennung enthalten)
Die Schuldanerkennung muss den Gläubiger, den Schuldner und den Betrag bestimmt bezeichnen. Bedingte oder betagte Forderungen sind grundsätzlich erfasst, wenn Bedingungseintritt oder Fälligkeit nachgewiesen sind (BGE 145 III 20 E. 4.1).
Gewährung und Einwendungen des Schuldners (Abs. 2)
Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Der Massstab ist beschränkt: Das Gericht prüft nur summarisch; eine volle Sachprüfung findet nicht statt.
Zulässige Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 sind namentlich:
- Tilgung (Zahlung, Verrechnung, Erlass)
- Stundung
- Formungültigkeitsgründe der Schuldanerkennung selbst
- Fehlende Fälligkeit oder Bedingungseintritt
Nicht zulässig im Rechtsöffnungsverfahren sind Einwendungen, die den Grundvertrag betreffen, sofern sie nicht aus dem Titel selbst ersichtlich sind (BGE 140 III 372 E. 3.1).
Aberkennungsklage (Art. 83 SchKG)
Das Recht des Schuldners, nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung die Forderung im ordentlichen Verfahren bestreiten zu lassen, richtet sich seit der ZPO-Reform 2011 nach Art. 83 SchKG (Aberkennungsklage). Art. 82 SchKG selbst regelt nur die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung.
Abgrenzung zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80)
| Merkmal | Art. 80 (definitiv) | Art. 82 (provisorisch) |
|---|---|---|
| Titel | Vollstreckbarer Gerichtsentscheid, Verwaltungsverfügung, öffentliche Urkunde nach Art. 347–352 ZPO | Schriftliche Schuldanerkennung oder öffentliche Urkunde |
| Einwendungen | Art. 81 SchKG (nur bestimmte) | Art. 82 Abs. 2 (entkräftende Einwendungen) |
| Wirkung | Definitive Aufhebung | Provisorische Aufhebung; Aberkennungsklage nach Art. 83 möglich |
Literatur
- Walther/Aeschlimann/Steinauer, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2022, N 1–25 zu Art. 82 SchKG
- Studer, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum SchKG, 4. Aufl. 2023, N 1–18 zu Art. 82 SchKG