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Rechtsprechung zu Art. 80 SchKG

Rechtsprechung zu Art. 80 SchKG

Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zur definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG.

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 143 III 564 (2017)

  • Thema: Definitive Rechtsöffnung; Auslegung gerichtlicher Vergleiche; Verbot richterlicher Vertragsauslegung
  • Kernaussage:
    1. Der Rechtsöffnungsrichter darf einen gerichtlichen Vergleich nicht nach Art. 18 OR auslegen (E. 4).
    2. Ist der Vergleichsinhalt nicht liquide und eindeutig, ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern.
    3. Der Gläubiger wird auf den ordentlichen Klageweg verwiesen.
  • Konkreter Sachverhalt: Parteien vereinbarten bedingte Zahlungen in einem gerichtlichen Vergleich; Streit über die Auslegung der Klausel.
  • Einschlägig für: Art. 80 SchKG; Art. 18 Abs. 1 OR; Art. 241 ZPO

BGE 148 III 225 (2022)

  • Thema: Definitive Rechtsöffnung für gesetzliche Gebühren; Erfordernis eines individuellen Hoheitsakts
  • Kernaussage:
    1. Das Gemeinwesen kann definitive Rechtsöffnung nur gestützt auf eine formelle Verfügung verlangen (E. 4).
    2. Für Gebührenforderungen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, aber nie in einer Verfügung festgesetzt wurden, ist die definitive Rechtsöffnung ausgeschlossen.
    3. Blosse Gesetzesnormen genügen nicht als Rechtsöffnungstitel.
  • Konkreter Sachverhalt: Kanton betrieb einen Bürger für gesetzliche Gebühren ohne vorherige Verfügung.
  • Einschlägig für: Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

BGE 139 III 444 (2013)

  • Thema: Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters; Unzulässigkeit der Betreibung
  • Kernaussage:
    1. Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht zur Prüfung zuständig, ob die Betreibung nach Art. 44 SchKG unzulässig ist.
    2. Die Einrede der Unzulässigkeit der Betreibung ist im ordentlichen Verfahren nach Art. 79 SchKG geltend zu machen.
  • Konkreter Sachverhalt: Schuldner wand ein, die Betreibung sei unzulässig, weil der Gläubiger bereits eine Betreibung für die gleiche Forderung eingeleitet hatte.
  • Einschlägig für: Art. 80 SchKG; Art. 44 SchKG; Art. 79 SchKG

BGE 135 III 315 (2009)

  • Thema: Definitive Rechtsöffnung; rückwirkende Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen; Bestimmtheit des Dispositivs
  • Kernaussage:
    1. Werden im Dispositiv bereits bezahlte Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld.
    2. Der Rechtsöffnungsrichter hat die Anrechnung zu berücksichtigen, soweit der Titel dazu Anhaltspunkte bietet.
  • Konkreter Sachverhalt: Gläubiger verlangte Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge; Streit über die Anrechnung bereits bezahlter Beträge.
  • Einschlägig für: Art. 79 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG

BGE 105 III 43 (1979)

  • Thema: Definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen; Erfordernis der formellen Rechtskraft
  • Kernaussage:
    1. Die definitive Rechtsöffnung darf nur erteilt werden, wenn der Rechtsöffnungstitel das Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweist.
    2. Insbesondere muss die Zustellung der Steuerveranlagungsverfügung nachgewiesen sein.
  • Konkreter Sachverhalt: Gemeinwesen verlangte Rechtsöffnung für Steuerforderungen ohne Nachweis der Zustellung der Verfügung.
  • Einschlägig für: Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

BGE 107 III 60 (1981)

  • Thema: Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 und 80 SchKG); Dispositiv-Anforderung
  • Kernaussage:
    1. Derjenige, der auf einen Rechtsvorschlag hin seine Ansprüche nach Massgabe von Art. 79 SchKG hat anerkennen lassen, kann direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen (Bestätigung der Rechtsprechung).
    2. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer ausserkantonalen Behörde oder einem Verwaltungsgericht stammt.
    3. Das Dispositiv des Zivilurteils oder des Verwaltungsentscheides hat jedoch mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (Änderung der Rechtsprechung, E. 3).
  • Konkreter Sachverhalt: Gläubiger verlangte direkte Fortsetzung der Betreibung gestützt auf einen Verwaltungsentscheid, dessen Dispositiv den Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich aufgehoben hatte.
  • Einschlägig für: Art. 79 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 SchKG

BGE 134 III 656 (2008)

  • Thema: Definitive Rechtsöffnung; Aberkennungsurteil als Titel
  • Kernaussage:
    1. Definitive Rechtsöffnung kann aufgrund eines Urteils gewährt werden, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, die der Betriebene im Zuge einer früheren — inzwischen verwirkten — Betreibung bezüglich derselben Forderung angehoben hatte (E. 5).
    2. Das abweisende Aberkennungsurteil bestätigt den Bestand der Forderung und ist ein vollwertiger Titel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG.
  • Konkreter Sachverhalt: Betriebener hatte in einer früheren, inzwischen verwirkten Betreibung Aberkennungsklage erhoben; diese wurde abgewiesen. In einer neuen Betreuung verlangte der Gläubiger definitive Rechtsöffnung gestützt auf das Aberkennungsurteil.
  • Einschlägig für: Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 85 SchKG

BGE 134 III 115 (2008)

  • Thema: Zuständigkeit der BVG-Auffangeinrichtung für die Rechtsöffnung; Ablauf des Betreibungsverfahrens
  • Kernaussage:
    1. Die für den Entscheid über die Beiträge zuständige Auffangeinrichtung kann auch den Rechtsvorschlag des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl aufheben (E. 3).
    2. Fällt die Auffangeinrichtung nach Einleitung der Betreibung einen Entscheid in der Sache und erteilt sie selbst die definitive Rechtsöffnung gegen den Rechtsvorschlag des Arbeitgebers, hat sie anschliessend das Fortsetzungsbegehren zu stellen (E. 4).
  • Konkreter Sachverhalt: BVG-Auffangeinrichtung betrieb Arbeitgeber für ausstehende BVG-Beiträge und erteilte sich selbst die definitive Rechtsöffnung.
  • Einschlägig für: Art. 79 Abs. 1, Art. 80 SchKG; Art. 54 ATSG

BGE 141 III 28 (2015)

  • Thema: Ausländische Urteile (LugÜ) als Rechtsöffnungstitel; Begriff der Zivil- und Handelssache
  • Kernaussage:
    1. Kann definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein österreichisches Urteil erteilt werden, in welchem eine Schweizer Gesellschaft zu Zahlungen an die österreichische Urlaubskasse für Bauarbeiter verpflichtet wurde? (E. 3.1).
    2. Begriff der Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 LugÜ und Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
    3. Bedeutung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens für die Vollstreckung (E. 3.2.4).
  • Konkreter Sachverhalt: Österreichische Urlaubskasse für Bauarbeiter verlangte definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein österreichisches Urteil gegen eine Schweizer Gesellschaft.
  • Einschlägig für: Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 1 LugÜ; Freizügigkeitsabkommen

BGE 142 III 78 (2016)

  • Thema: Prozessstandschaft; Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit
  • Kernaussage:
    1. Der ehemals sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen (E. 3).
    2. Der Unterhaltsanspruch geht mit der Volljährigkeit auf das Kind über (Art. 289 Abs. 1 ZGB, Art. 318 Abs. 1 ZGB).
  • Konkreter Sachverhalt: Mutter verlangte als sorgeberechtigte Elternteil definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge, obwohl das Kind mittlerweile volljährig war.
  • Einschlägig für: Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 289 Abs. 1, Art. 318 Abs. 1 ZGB

BGE 119 V 329 (1993)

  • Thema: Verwaltungsverfügung durch ausserkantonale Behörde; Aufhebung des Rechtsvorschlages nach Art. 79 SchKG
  • Kernaussage:
    1. Wenn die Fortsetzung der Betreibung gestützt auf einen gemäss Art. 79 SchKG erwirkten rechtskräftigen Entscheid einer ausserkantonalen Verwaltungs- oder Rekursbehörde verlangt wird, ist im Hinblick auf die dem Schuldner gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG offenstehenden Einwendungen gemäss Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 26 vom 20. Oktober 1910 zu verfahren (E. 2b, 4, 5a; Präzisierung der Rechtsprechung).
    2. In casu verliert der Schuldner diese Einwendungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG), nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht den Rechtsvorschlag im Dispositiv seines Urteils selbst beseitigt hat (E. 5b).
  • Konkreter Sachverhalt: Sozialversicherungsanstalt betrieb für Beiträge und verfügte die Aufhebung des Rechtsvorschlages; Streit um die Einwendungen des Schuldners.
  • Einschlägig für: Art. 79 Abs. 1, Art. 80 SchKG; Art. 81 Abs. 1, Abs. 2 SchKG

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts

BGE 141 I 97 (2014)

  • Thema: EMRK und Recht auf Anhörung im Rechtsöffnungsverfahren
  • Kornaussage: Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist im Rechtsöffnungsverfahren anwendbar und gewährleistet dem Schuldner ein Recht auf mündliche Anhörung vor Erlass der definitiven Rechtsöffnung. Das summarische Verfahren genügt den Anforderungen, wenn der Schuldner die Möglichkeit hat, seine Einwendungen rechtzeitig vorzubringen.
  • Einschlägig für: Art. 80 SchKG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK

BGE 144 III 193 (2018)

  • Thema: Volljährigenunterhalt als Rechtsöffnungstitel; Bestimmtheit des Dispositivs
  • Kornaussage: Ein Scheidungsurteil über Volljährigenunterhalt bildet einen geeigneten Titel für die definitive Rechtsöffnung, wenn das Dispositiv die monatlichen Beträge sowie die Bedingung des ordentlichen Abschlusses der Erstausbildung unzweideutig umschreibt (E. 2.2).
  • Einschlägig für: Art. 80 Abs. 1 SchKG

BGE 140 III 372 (2014)

  • Thema: Rechtsnachfolge und Zession im Rechtsöffnungsverfahren
  • Kornaussage: Der Zessionar oder Gesamtrechtsnachfolger eines titulierten Anspruchs kann sich auf den Rechtsöffnungstitel des Rechtsvorgängers berufen, wenn er die Rechtsnachfolge durch Urkunden liquide nachweist (E. 3).
  • Einschlägig für: Art. 80 SchKG; Art. 82 SchKG

BGE 143 III 162 (2017)

  • Thema: Verwaltungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel; Beitragsverfügungen nach ATSG
  • Kornaussage: Beitragsverfügungen von Sozialversicherungen (z.B. Suva) nach Art. 54 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (E. 2).
  • Einschlägig für: Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Art. 54 ATSG

III. Kantonale Rechtsprechung

ZH Obergericht, PS240083 (2024)

  • Thema: Prüfung der formellen Rechtskraft bei Verwaltungsverfügungen
  • Kornaussage: Eine formularmässige Bestätigung der verfügenden Behörde über die Rechtskraft genügt nicht, wenn der Schuldner die gehörige Eröffnung der Verfügung substantiiert bestreitet (z.B. fehlender Zustellnachweis bei uneingeschriebener Post). Das Gemeinwesen muss den Eingang der Verfügung liquide belegen.
  • Kanton: Zürich (ZH)

BE Obergericht, ZK 22 415 (2023)

  • Thema: Einreden bei der definitiven Rechtsöffnung; Urkundenbeweis
  • Kornaussage: Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung (Tilgung, Stundung, Verjährung seit Urteilserlass) müssen durch Urkunden bewiesen werden. Ein blosse Glaubhaftmachung genügt bei der definitiven Rechtsöffnung nicht (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
  • Kanton: Bern (BE)

AG Obergericht, ZBE.2023.52 (2024)

  • Thema: Gerichtlicher Vergleich als Rechtsöffnungstitel; Liquiditätserfordernis
  • Kornaussage: Bestätigt BGE 143 III 564: Der Rechtsöffnungsrichter darf einen gerichtlichen Vergleich nicht nach Art. 18 OR auslegen. Ist der Vergleichsinhalt nicht liquide und eindeutig, ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern und der Gläubiger auf den ordentlichen Klageweg zu verweisen.
  • Kanton: Aargau (AG)

Letzte Aktualisierung: 2026-09-13