Rechtsprechung zu Art. 80 SchKG
Leitentscheide (BGE)
BGE 141 III 28
- Thema: Definitive Rechtsöffnung / LugÜ
- Kernaussage: Klärt, ob die definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein österreichisches Urteil erteilt werden kann, in welchem eine Schweizer Gesellschaft zu Zahlungen an die österreichische Urlaubskasse verpflichtet wurde. Begriff der Zivil- und Handelssache im Sinne des Lugano-Übereinkommens.
- Einschlägig für: Art. 80 Abs. 1 (vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid)
BGE 139 III 444
- Thema: Prüfungsbefugnis Rechtsöffnungsrichter
- Kernaussage: Der mit einem Rechtsöffnungsgesuch befasste Richter ist nicht zur Prüfung zuständig, ob die Betreibung unzulässig sei, weil bereits andere Betreibungen für dieselbe Forderung laufen. Die Prüfung der Zulässigkeit gehört nicht zum Rechtsöffnungsverfahren.
- Einschlägig für: Art. 80 ff. SchKG (Prüfungsbefugnis)
BGE 143 III 564
- Thema: Auslegung gerichtlicher Vergleich
- Kernaussage: Der Rechtsöffnungsrichter darf einen gerichtlichen Vergleich nicht nach Art. 18 Abs. 1 OR auslegen. Die Auslegung gehört ins ordentliche Verfahren, nicht in das summarische Rechtsöffnungsverfahren.
- Einschlägig für: Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 18 OR
BGE 105 III 43
- Thema: Rechtsöffnung für Steuerforderungen
- Kernaussage: Die definitive Rechtsöffnung setzt formelle Rechtskraft des Titels voraus. Eine blosse Bescheinigung der verfügenden Behörde genügt nicht, wenn der Betroffene die Zustellung bestreitet.
- Einschlägig für: Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
BGE 134 III 115
- Thema: Auffangeinrichtung BVG / Rechtsöffnung
- Kernaussage: Die zuständige Auffangeinrichtung kann den Rechtsvorschlag des Schuldners aufheben. Der Ablauf des Betreibungsverfahrens steht der Zuständigkeit nicht entgegen.
- Einschlägig für: Art. 79 Abs. 1, Art. 80 SchKG
BGE 135 III 315
- Thema: Unterhaltsbeiträge / Rechtsöffnung
- Kernaussage: Werden im Dispositiv bereits bezahlte Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der festgelegte Geldbetrag nicht der geschuldeten Summe. Der Rechtsöffnungstitel muss die geschuldete Summe eindeutig ausweisen.
- Einschlägig für: Art. 79 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG
BGE 148 III 30
- Thema: Anerkennungsklage vs. Rechtsöffnung
- Kernaussage: Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander.
- Einschlägig für: Art. 79, 80, 82 Abs. 1 SchKG; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO
BGE 131 III 404
- Thema: Vollstreckbares Urteil / Rechtskraft
- Kernaussage: Der Entscheid über die Parteientschädigung in einem Berufungsurteil, das die Sache zurückweist, stellt kein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, weil er nicht in formelle Rechtskraft erwächst.
- Einschlägig für: Art. 80 Abs. 1 (Vollstreckbarkeit)
Weitere wichtige Entscheide
BGE 142 III 599
- Thema: Beseitigung Rechtsvorschlag / Krankenversicherer
- Kernaussage: Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen.
- Einschlägig für: Art. 79 SchKG (benachbart)
BGE 141 I 97
- Thema: EMRK Art. 6 / Rechtsöffnung
- Kernaussage: Klärt die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Vollstreckungsverfahren der definitiven Rechtsöffnung.
- Einschlägig für: Art. 80 f. SchKG i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK
BGE 142 III 78
- Thema: Prozessstandschaft / Unterhalt Volljährigkeit
- Kernaussage: Der ehemals sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit Unterhaltsbeiträge in eigenem Namen in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen.
- Einschlägig für: Art. 80 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 289, 318 ZGB
BGE 134 III 656
- Thema: Aberkennungsurteil / Rechtsöffnung
- Kernaussage: Definitive Rechtsöffnung kann aufgrund eines Urteils gewährt werden, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde. Das rechtskräftige Aberkennungsurteil ist vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1.
- Einschlägig für: Art. 80 Abs. 1
BGE 140 III 372
- Thema: Rechtsöffnung und Zession
- Kernaussage: Der Zessionar kann sich auf ein vom Zedenten erstrittenes Urteil berufen, wenn die Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen ist. Der Richter kann definitive Rechtsöffnung bewilligen, auch wenn nur provisorische beantragt wurde.
- Einschlägig für: Art. 80 f. SchKG, Art. 170 OR
BGE 131 III 87
- Thema: Rechtskraft / Rechtsöffnung
- Kernaussage: Ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der vorfrageweise eine Sachfrage beurteilt und als Nebenfolge die Verfahrenskosten festsetzt, kann als Rechtsöffnungstitel dienen.
- Einschlägig für: Art. 9 BV, Art. 80 Abs. 1
BGE 107 III 60
- Thema: Verhältnis Art. 79/80 SchKG
- Kernaussage: Wer seine Ansprüche nach Art. 79 SchKG hat anerkennen lassen, kann direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen.
- Einschlägig für: Art. 79 und Art. 80 SchKG
BGE 151 III 177
- Thema: Steuer-Sicherstellungsverfügung und formelle Rechtskraft bei definitiver Rechtsöffnung
- Kernaussage: Für verwaltungsrechtliche Entscheidungen i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG — konkret Steuer-Sicherstellungsverfügungen nach Art. 169 Abs. 1 DBG — ist formelle Rechtskraft (nicht bloss Vollstreckbarkeit) Voraussetzung für die definitive Rechtsöffnung. Das BGer präzisierte, dass die Vorinstanz seine frühere Praxis in 5A_41/2018 nicht geändert hat, sondern diese missverstanden wurde.
- Einschlägig für: Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; formelle Rechtskraft; Steuer-Sicherstellungsverfügung
BGer 4A_366/2025 vom 21. Oktober 2025
- Thema: Vollstreckbare öffentliche Urkunde (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG i.V.m. Art. 347 ZPO)
- Kernaussage: Eine notarielle öffentliche Urkunde, die den Anforderungen von Art. 347 ZPO genügt (Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, bestimmten Rechtsgrund, bestimmte/anerkannte/fällige Schuld), stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Bedingte Ansprüche können Gegenstand einer öffentlichen Urkunde sein, wenn die Bedingung in der Urkunde unzweideutig erwähnt ist. Einwendungen nach Art. 81 Abs. 2 SchKG sind möglich (Notar-Befangenheit jedoch nicht sofort beweisbar).
- Einschlägig für: Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG; Art. 347 ZPO; Art. 81 Abs. 2 SchKG; öffentliche Urkunde
BGer 4A_305/2025 vom 13. März 2026
- Thema: Ukraine-Sanktionen und definitive Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 1 SchKG)
- Kernaussage: Schiedssprüche (LCIA) sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt und als Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG geeignet. Das BGer verweigerte die Rechtsöffnung jedoch, weil die Gläubigerin einer sanktionierten Person unter die Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) fiel. Das gesetzliche Verfügungsverbot (Art. 15 Abs. 2 Ukraine-VO) begründet eine Stundung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG, die die definitive Rechtsöffnung unabhängig vom Fälligkeitsfragen ausschliesst.
- Einschlägig für: Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 81 Abs. 1 SchKG; Sanktionen; Schiedsspruch; Stundung
Letzte Aktualisierung: 24.05.2026