Zum Inhalt springen

Art. 80 SchKG — Definitive Rechtsöffnung

Gesetzeswortlaut

Zweiter Titel: SchuldbetreibungVIII. Zahlungsbefehl und RechtsvorschlagD. Beseitigung des Rechtsvorschlages2. Durch definitive Rechtsöffnunga. Rechtsöffnungstitel

1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.155

2 Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:156

1.
gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
1bis.157
vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO158;
2.159
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3.160
…
4.161
die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005162 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5.163
im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

154Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

155 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

156 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

157 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

158 SR 272

159 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

160 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

161 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605).

162 SR 822.41

163 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).

SR 281.1 · Stand am 1. Januar 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 80 SchKG regelt die definitive Rechtsöffnung im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Sie bildet das Bindeglied zwischen einem materiell rechtskräftigen Erkenntnisurteil oder Vollstreckungstitel und dem staatlichen Zwangsvollstreckungszugriff (Pfändung oder Konkurs).

Rz. 2 Im Gegensatz zur provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) erteilt der Richter die definitive Rechtsöffnung gestützt auf einen Titel, dessen materielle Richtigkeit bereits in einem Vorverfahren verbindlich feststeht. Der Rechtsöffnungsrichter prüft weder den materiellen Bestand der Forderung noch die Begründung des Urteils, sondern beschränkt sich auf die formelle Gültigkeit, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titels sowie auf die strikt limitierten Einwendungen nach Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung seit Urteilserlass).


Kommentierung

I. Vollstreckbare gerichtliche Entscheide (Abs. 1)

Rz. 3 Voraussetzungen des Titels: Als definitiver Rechtsöffnungstitel gelten vollstreckbare Zivil- und Strafurteile (Adhäsionsurteile) schweizerischer Gerichte, Entscheide über Parteientschädigungen und Gerichtskosten, abgewiesene Aberkennungsklagen sowie ausländische Urteile nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ; BGE 141 III 28).

  • Formelle Rechtskraft: Das Urteil muss rechtskräftig und vollstreckbar sein (Art. 336 ZPO). Ein kantonales Rückweisungsurteil mit Parteientschädigung entfaltet keine definitive Rechtsöffnungswirkung, solange der Endentscheid aussteht.
  • Bestimmtheit des Dispositivs: Die Leistungspflicht muss aus dem Urteilsdispositiv klar hervorgehen. Ein Urteil über Volljährigenunterhalt bildet nur dann einen definitiven Titel, wenn Dauer und Betrag der Beiträge exakt festgesetzt sind (BGE 144 III 193 E. 2.2).
  • Dispositiv muss auf die Betreibung Bezug nehmen: Nach BGE 107 III 60 E. 3 muss das Dispositiv des Zivilurteils oder des Verwaltungsentscheides mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären — vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Fehlt dieser ausdrückliche Bezug, ist die Fortsetzung der Betreibung nur über das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG möglich (Änderung der Rechtsprechung).

II. Gleichgestellte Titel (Abs. 2)

1. Gerichtliche Vergleiche und Schuldanerkennungen (Ziff. 1)

Rz. 4 Ein vor Gericht oder vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 208 Abs. 2, Art. 241 Abs. 2 ZPO).

  • Verbot richterlicher Vertragsauslegung (BGE 143 III 564): Der Rechtsöffnungsrichter darf einen unklaren gerichtlichen Vergleich nicht nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen (Art. 18 OR) auslegen. Ist der Vergleichsinhalt nicht liquide und eindeutig, ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigen (BGE 143 III 564 E. 4).

1bis. Vollstreckbare öffentliche Urkunden (Ziff. 1bis)

Rz. 5 Notarielle Urkunden nach Art. 347–352 ZPO mit direkter Unterwerfungsklausel stehen gerichtlichen Entscheiden gleich. Voraussetzung ist, dass sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und die Urkunde die Voraussetzungen von Art. 348 ZPO erfüllt.

2. Verwaltungsverfügungen (Ziff. 2)

Rz. 6 Formell rechtskräftige Verfügungen schweizerischer Behörden (z.B. Steuerveranlagungen, Gebührenverfügungen, Beitragsverfügungen von Sozialversicherungen wie Suva Art. 54 ATSG; BGE 143 III 162 E. 2).

  • Erfordernis eines individuellen Titels (BGE 148 III 225): Das Gemeinwesen kann definitive Rechtsöffnung nur gestützt auf eine formelle Verfügung verlangen. Für Gebührenforderungen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, aber nie in einer Verfügung festgesetzt wurden, ist die definitive Rechtsöffnung ausgeschlossen (BGE 148 III 225 E. 4).
  • Ausserkantonale Verwaltungsverfügungen (BGE 119 V 329): Verfügt eine ausserkantonale Verwaltungs- oder Rekursbehörde über die Aufhebung des Rechtsvorschlages, so ist der Gläubiger berechtigt, direkt die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, ohne das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen. Dies gilt namentlich für Verfügungen von Sozialversicherungen, die im Kanton der Betreibung erlassen wurden (BGE 119 V 329 E. 2b).
  • Dispositiv-Anforderung: Auch bei Verwaltungsverfügungen muss das Dispositiv den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 107 III 60 E. 3).

III. Aberkennungsurteil als Rechtsöffnungstitel

Rz. 8 Ein abgewiesenes Aberkennungsurteil kann als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen: Wird die Aberkennungsklage des Betriebenen abgewiesen, steht damit rechtskräftig fest, dass die Forderung besteht. Das Bundesgericht hat in BGE 134 III 656 E. 5 entschieden, dass die definitive Rechtsöffnung aufgrund eines Urteils gewährt werden kann, in dem die Aberkennungsklage abgewiesen wurde, die der Betriebene im Zuge einer früheren — inzwischen verwirkten — Betreibung bezüglich derselben Forderung angehoben hatte. Dies gilt auch dann, wenn die frühere Betreibung bereits verwirkt ist, solange eine neue Betreibung für dieselbe Forderung anhängig ist.

IV. Rechtsnachfolge und Zession

Rz. 7 Der Zessionar oder Gesamtrechtsnachfolger eines titulierten Anspruchs kann sich auf den Rechtsöffnungstitel des Rechtsvorgängers berufen, wenn er die Rechtsnachfolge durch Urkunden liquide nachweist (BGE 140 III 372 E. 3). Beantragt der Gläubiger irrtümlich nur provisorische Rechtsöffnung, darf der Richter dennoch definitive Rechtsöffnung erteilen.

V. Prozessstandschaft

Rz. 20 Die Prozessstandschaft im Rechtsöffnungsverfahren richtet sich nach dem materiellen Recht. Nach BGE 142 III 78 E. 3 ist der ehemals sorgeberechtigte Elternteil nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen. Der Anspruch geht mit der Volljährigkeit auf das Kind über (Art. 289 Abs. 1 ZGB); nur dieses kann die Betreibung fortsetzen und Rechtsöffnung verlangen.

VI. Ausländische Urteile (LugÜ)

Rz. 21 Ausländische Urteile aus Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) sind als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG anzuerkennen, sofern sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind und die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 27 ff. LugÜ erfüllt sind. BGE 141 III 28 E. 3.1 klärt, dass die Frage der Zivil- oder Handelsnatur des Streitgegenstands (Art. 1 LugÜ) für die Anerkennungsfähigkeit massgebend ist: Urteile über öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. Sozialversicherungsbeiträge ausländischer Urlaubskassen) fallen grundsätzlich nicht unter das LugÜ, es sei denn, der Streitgegenstand ist nach Massgabe des Übereinkommens als Zivil- oder Handelssache zu qualifizieren.

VII. Besondere Rechtsöffnungsgläubiger

Rz. 19 Die Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (BVG) kann als für die Beiträge zuständige Verwaltungsbehörde den Rechtsvorschlag des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl aufheben und selbst die definitive Rechtsöffnung erteilen. Fällt die Auffangeinrichtung nach Einleitung der Betreibung einen Entscheid in der Sache und erteilt sie selbst die definitive Rechtsöffnung gegen den Rechtsvorschlag des Arbeitgebers, hat sie anschliessend das Fortsetzungsbegehren zu stellen (BGE 134 III 115 E. 3 und 4). Die Auffangeinrichtung ist insoweit sowohl Rechtsöffnungsbehörde als auch Betreibungsgläubigerin.


Grenzkasuistik

Rz. 9 — Unklare gerichtliche Vergleiche (BGE 143 III 564): In BGE 143 III 564 E. 4 vereinbarten die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich bedingte Zahlungen nach Massgabe bestimmter Abrechnungen. Als der Gläubiger die Rechtsöffnung verlangte, stritten die Parteien über die Auslegung der Klausel. Das Bundesgericht entschied, dass der Rechtsöffnungsrichter im summarischen Verfahren keine Willensauslegung nach Art. 18 OR vornehmen darf; der Gläubiger wurde auf den ordentlichen Klageweg verwiesen. Praxisfolge: Ist der Vergleichsinhalt nicht liquide und eindeutig, ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern.

Rz. 10 — Vollstreckung von Volljährigenunterhalt (BGE 144 III 193): In BGE 144 III 193 E. 2.2 verlangte ein volljähriges Kind gestützt auf ein Scheidungsurteil definitive Rechtsöffnung für Ausbildungsunterhalt. Das Bundesgericht bejahte den Titelcharakter, weil das Scheidungsdispositiv die monatlichen Beträge sowie die Bedingung des ordentlichen Abschlusses der Erstausbildung unzweideutig umschrieben hatte. Praxisfolge: Ein Unterhaltsurteil ist ein geeigneter Titel, wenn das Dispositiv die geschuldeten Beträge und die Zahlungsbedingungen exakt festlegt.

Rz. 11 — Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters (BGE 139 III 444): In BGE 139 III 444 verlangte der Gläubiger definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein Urteil. Der Schuldner wand ein, die Betreibung sei unzulässig, weil der Gläubiger bereits eine oder mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet habe. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht zur Prüfung der Unzulässigkeit der Betreibung nach Art. 44 SchKG zuständig ist — diese Einrede ist im ordentlichen Verfahren nach Art. 79 SchKG geltend zu machen.

Rz. 12 — EMRK und Recht auf Anhörung (BGE 141 I 97): In BGE 141 I 97 entschied das Bundesgericht, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Rechtsöffnungsverfahren anwendbar ist und dem Schuldner ein Recht auf mündliche Anhörung vor Erlass der definitiven Rechtsöffnung gewährleistet. Das summarische Verfahren genügt den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn der Schuldner die Möglichkeit hat, seine Einwendungen rechtzeitig vorzubringen.

Rz. 13 — Rückwirkende Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen (BGE 135 III 315): In BGE 135 III 315 wurden im Dispositiv bereits bezahlte Unterhaltsleistungen vorbehalten. Das Bundesgericht entschied, dass der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld entspricht, wenn Vorbehalte gemacht werden. Der Rechtsöffnungsrichter hat die Anrechnung zu berücksichtigen, soweit der Titel dazu Anhaltspunkte bietet.

Rz. 14 — Definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen (BGE 105 III 43): In BGE 105 III 43 entschied das Bundesgericht, dass die definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen nur erteilt werden darf, wenn der Rechtsöffnungstitel das Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweist. Insbesondere muss die Zustellung der Steuerveranlagungsverfügung nachgewiesen sein.

Rz. 15 — Mehrfachbetreibungen für dieselbe Forderung: Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht zur Prüfung zuständig, ob die Betreibung nach Art. 44 SchKG unzulässig ist, weil der Gläubiger bereits eine oder mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat (BGE 139 III 444). Diese Einrede ist im ordentlichen Verfahren nach Art. 79 SchKG geltend zu machen.

Rz. 16 — Beantragung der falschen Rechtsöffnungsart: Beantragt der Gläubiger irrtümlich nur provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG), obwohl ein Titel für die definitive Rechtsöffnung vorliegt, darf der Richter die definitive Rechtsöffnung erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das Gericht ist nicht an die beantragte Rechtsöffnungsart gebunden, sondern prüft von Amtes wegen, welche Art der Rechtsöffnung in Frage kommt.

Rz. 17 — Dispositiv-Anforderung bei Verwaltungsverfügungen (BGE 107 III 60): In BGE 107 III 60 E. 3 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung: Das Dispositiv eines Zivilurteils oder eines Verwaltungsentscheides hat mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären — vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Fehlt dieser ausdrückliche Bezug, ist die Fortsetzung der Betreibung nur über das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG möglich, nicht direkt nach Art. 79 SchKG. Praxisfolge: Verwaltungsverfügungen und gerichtliche Entscheide, die nur allgemein einen Geldbetrag zusprechen, ohne den Rechtsvorschlag formell aufzuheben, berechtigen den Gläubiger nicht zur direkten Fortsetzung der Betreibung.

Rz. 18 — Aberkennungsurteil als Rechtsöffnungstitel (BGE 134 III 656): In BGE 134 III 656 E. 5 hiess das Bundesgericht die definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein Aberkennungsurteil gut: Der Betriebene hatte im Rahmen einer früheren — inzwischen verwirkten — Betreibung eine Aberkennungsklage angerührt, die abgewiesen wurde. Dieses abweisende Urteil bestätigt den Bestand der Forderung und kann in einer neuen Betreibung für dieselbe Forderung als definitiver Rechtsöffnungstitel dienen. Praxisfolge: Der abweisende Aberkennungsentscheid ist ein vollwertiger Titel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG.

Rz. 22 — Ausserkantonale Verwaltungsverfügung und direkte Fortsetzung (BGE 119 V 329): In BGE 119 V 329 E. 2b präzisierte das Bundesgericht die Praxis bei Verfügungen ausserkantonaler Behörden: Wenn eine ausserkantonale Verwaltungs- oder Rekursbehörde über die Aufhebung des Rechtsvorschlages entscheidet, kann der Gläubiger direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen. Der Schuldner verliert jedoch seine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht, wenn das Eidgenössische Versicherungsgericht den Rechtsvorschlag im Dispositiv seines Urteils selbst beseitigt hat (E. 5b).


Praxisfragen

1. Was prüft der Rechtsöffnungsrichter bei der definitiven Rechtsöffnung?

Der Richter prüft ausschliesslich die formelle Gültigkeit, Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titels sowie die strikt limitierten Einwendungen nach Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung seit Urteilserlass). Er prüft weder den materiellen Bestand der Forderung noch die Begründung des Urteils.

2. Können gesetzliche Gebühren ohne Verfügung definitiv eröffnet werden?

Nein. Das Gemeinwesen kann definitive Rechtsöffnung nur gestützt auf eine formelle Verfügung verlangen. Für Gebührenforderungen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, aber nie in einer Verfügung festgesetzt wurden, ist die definitive Rechtsöffnung ausgeschlossen (BGE 148 III 225 E. 4).

3. Darf der Rechtsöffnungsrichter einen unklaren gerichtlichen Vergleich auslegen?

Nein. Der Rechtsöffnungsrichter darf einen gerichtlichen Vergleich nicht nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen (Art. 18 OR) auslegen. Ist der Vergleichsinhalt nicht liquide und eindeutig, ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 143 III 564 E. 4).

4. Welche Einwendungen sind bei der definitiven Rechtsöffnung zulässig?

Einwendungen gegen die definitive Rechtsöffnung (Tilgung, Stundung, Verjährung seit Urteilserlass) müssen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden bewiesen werden; ein blosses Glaubhaftmachen wie bei Art. 82 Abs. 2 SchKG genügt bei der definitiven Rechtsöffnung nicht.

5. Ist Art. 6 EMRK im Rechtsöffnungsverfahren anwendbar?

Ja. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist im Rechtsöffnungsverfahren anwendbar und gewährleistet dem Schuldner ein Recht auf mündliche Anhörung vor Erlass der definitiven Rechtsöffnung (BGE 141 I 97). Das summarische Verfahren genügt den Anforderungen, wenn der Schuldner die Möglichkeit hat, seine Einwendungen rechtzeitig vorzubringen.

6. Muss das Dispositiv des Rechtsöffnungstitels den Rechtsvorschlag ausdrücklich aufheben?

Ja. Nach BGE 107 III 60 E. 3 muss das Dispositiv mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären — vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Fehlt dieser ausdrückliche Bezug, ist die Fortsetzung der Betreibung nur über das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG möglich.

7. Kann ein abweisendes Aberkennungsurteil als Rechtsöffnungstitel dienen?

Ja. Ein Urteil, in dem die Aberkennungsklage des Betriebenen abgewiesen wird, bestätigt den Bestand der Forderung und ist ein vollwertiger Titel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG (BGE 134 III 656 E. 5). Dies gilt auch, wenn die frühere Betreibung bereits verwirkt ist, sofern eine neue Betreibung für dieselbe Forderung anhängig ist.

8. Können ausländische Urteile als Rechtsöffnungstitel dienen?

Ja. Ausländische Urteile aus Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) können als Rechtsöffnungstitel anerkannt werden, sofern sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind und die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 27 ff. LugÜ erfüllt sind. Massgeblich ist, ob der Streitgegenstand als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 LugÜ zu qualifizieren ist (BGE 141 III 28 E. 3.1).

9. Wer ist bei Unterhaltsforderungen nach Eintritt der Volljährigkeit betreibungslegitimiert?

Nach BGE 142 III 78 E. 3 geht der Unterhaltsanspruch mit der Volljährigkeit des Kindes auf dieses über. Der ehemals sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen.


Querverweise

Zuletzt aktualisiert am