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Art. 80 — Betreibungsbegehren

Gesetzeswortlaut

Art. 80 SchKG — Definitive Rechtsöffnung

1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.

2 Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:

  1. gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; 1bis. vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO;
  2. Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
  3. (aufgehoben);
  4. die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit;
  5. im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden.

Kommentierung

Bedeutung und Einordnung

Art. 80 SchKG ist die zentrale Bestimmung zur definitiven Rechtsöffnung — dem Verfahren, mit dem ein Gläubiger den Rechtsvorschlag des Schuldners aufheben lassen kann, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Titel beruht. Die Norm bildet das Bindeglied zwischen dem formellen Betreibungsverfahren (Art. 66–87 SchKG) und dem materiellen Vollstreckungszugriff.

Absatz 1 — Vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid

Die definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Der Begriff umfasst:

  • Zivilurteile in formeller Rechtskraft, einschliesslich abgewiesener Aberkennungsklagen (BGE 134 III 656).
  • Entscheide über Parteientschädigungen, sofern sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind (BGE 131 III 404). Ein Berufungsurteil, das die Sache zurückweist, erzeugt mangels formeller Rechtskraft keinen Rechtsöffnungstitel.
  • Ausländische Entscheide, sofern das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) die Anerkennung und Vollstreckung regelt (BGE 141 III 28).

Der Rechtsöffnungsrichter prüft die Voraussetzungen nicht frei, sondern nur summarisch. Er ist nicht zur Prüfung zuständig, ob die Betreibung unzulässig ist, weil bereits andere Betreibungen für dieselbe Forderung laufen (BGE 139 III 444).

Absatz 2 Ziff. 1 — Gerichtliche Vergleiche und Schuldanerkennungen

Gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Es steht dem Rechtsöffnungsrichter jedoch nicht zu, einen gerichtlichen Vergleich nach Art. 18 Abs. 1 OR auszulegen — dies gehört ins ordentliche Verfahren (BGE 143 III 564).

Absatz 2 Ziff. 1bis — Vollstreckbare öffentliche Urkunden

Die auf den 1. Januar 2011 eingefügte Ziff. 1bis (vgl. BBl 2006 7221) stellt vollstreckbare öffentliche Urkunden nach Art. 347–352 ZPO gerichtlichen Entscheiden gleich. Damit wurden Notariatsurkunden mit Vollstreckungsklausel in den Kreis der Rechtsöffnungstitel aufgenommen.

Absatz 2 Ziff. 2 — Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden

Verwaltungsbehördliche Verfügungen können Rechtsöffnungstitel sein, wenn sie formell rechtskräftig sind. Der Rechtsöffnungsrichter muss prüfen, ob die Verfügung die Voraussetzung der formellen Rechtskraft erfüllt (BGE 105 III 43). Eine blosse Bescheinigung der verfügenden Behörde über die Rechtskraft genügt nicht, wenn der Schuldner die Zustellung bestreitet.

Im Bereich der Sozialversicherung (BVG/Auffangeinrichtung) kann die zuständige Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag aufheben (BGE 134 III 115).

Absatz 2 Ziff. 4 — Entscheide der Schwarzarbeitskontrollorgane

Die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

Absatz 2 Ziff. 5 — MWST-Abrechnungen

Die auf den 1. Januar 2018 eingefügte Ziff. 5 (vgl. BBl 2015 2615) stellt im Mehrwertsteuerbereich Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, gerichtlichen Entscheid gleich.

Verhältnis zu Art. 79 SchKG

Wer seine Ansprüche nach Art. 79 SchKG (provisorische Rechtsöffnung) hat anerkennen lassen, kann direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne das Verfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen (BGE 107 III 60).

Verhältnis zur Anerkennungsklage

Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht — beide Verfahren sind unabhängig voneinander (BGE 148 III 30).

Zedenten und Rechtsnachfolge

Der Zessionar kann sich auf ein vom Zedenten erstrittenes Urteil als Rechtsöffnungstitel berufen, wenn seine Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen ist. Der Richter kann definitive Rechtsöffnung bewilligen, auch wenn nur provisorische beantragt wurde (BGE 140 III 372).

EMRK-Konformität

Die Frage, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Vollstreckungsverfahren der definitiven Rechtsöffnung anwendbar ist und ob ein konventionsrechtlicher Anspruch auf Gerichtsverhandlung besteht, wurde geklärt (BGE 141 I 97).

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