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Rechtsprechung zu Art. 73 SchKG

Rechtsprechung zu Art. 73 SchKG

Leitentscheide

BGE 121 III 18 — Anforderungen an den Zahlungsbefehl (Bezeichnung des Forderungsgrundes)

BGE 121 III 18 vom 17. März 1995

Leitentscheid zu Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (Anforderungen an den Zahlungsbefehl). Bezeichnung des Forderungsgrundes: Mit dem blossen Vermerk «Schadenersatz» wird der Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl nur dann genügend umschrieben, wenn dem Betriebenen aus dem Gesamtzusammenhang des Zahlungsbefehls erkennbar ist, um welche Art von Schadensereignis es sich handelt. Der Entscheid konkretisiert die formellen Mindestanforderungen an die Bezeichnung von Forderung und Forderungsgrund und ist der meistzitierte Entscheid zu Art. 73 SchKG im Kontext des Zusammenspiels mit den Anforderungen an den Zahlungsbefehl.

BGE 121 III 18

BGer 5A 861/2013 — Aufhebung des Zahlungsbefehls

BGer 5A 861/2013 vom 15. April 2014

Entscheid zur Aufhebung des Zahlungsbefehls im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Klärt die Voraussetzungen, unter denen ein formell mangelhafter Zahlungsbefehl aufzuheben ist, und die Verfahrensfolgen der formellen Beanstandung. Relevant für Art. 73 SchKG, weil die Aufhebung des Zahlungsbefehls die rechtliche Folge darstellt, die bei ungenügender Bezeichnung des Forderungsgrundes greifen kann, wenn das Einsichtsrecht des Schuldners sein Ziel nicht erreicht.

BGer 5A 861/2013

BGer 5A 838/2016 — Nichtigkeit einer Betreibung

BGer 5A 838/2016 vom 13. März 2017

Entscheid zur Nichtigkeit einer Betreibung im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Das Bundesgericht grenzt die Nichtigkeit (die jedermann und von Amtes wegen zu beachten ist) von der blossen Anfechtbarkeit ab und prüft, unter welchen Voraussetzungen ein formeller Mangel des Zahlungsbefehls die Nichtigkeit der gesamten Betreibung begründet. Von Bedeutung für Art. 73 SchKG, weil schwerwiegende Mängel bei der Bezeichnung der Forderung die Nichtigkeit auslösen können.

BGer 5A 838/2016

BGer 5A 837/2018 — Hinterlegung der betriebenen Summe beim Betreibungsamt

BGer 5A 837/2018 vom 17. Mai 2019

Entscheid zur Hinterlegung der betriebenen Summe beim Betreibungsamt im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Klärt die Voraussetzungen und das Verfahren der Hinterlegung, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet oder die Beweismittellage ungeklärt ist. Berührt Art. 73 SchKG, weil die Hinterlegung eine mögliche prozessuale Folge ist, wenn der Schuldner auf Grund unzureichender Einsicht in die Beweismittel die Berechtigung der Forderung nicht beurteilen kann.

BGer 5A 837/2018

BGer 5A 582/2009 — Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister

BGer 5A 582/2009 vom 26. November 2009

Entscheid zur Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister. Das Bundesgericht klärt die Voraussetzungen, unter denen eine Betreibung im Register zu löschen ist, und das Verhältnis zwischen formeller Mängelhaftigkeit und registerrechtlichen Folgen. Von Bedeutung für Art. 73 SchKG, weil formelle Mängel im Betreibungsverfahren, die nicht geheilt werden, die Löschung nach sich ziehen können.

BGer 5A 582/2009

BGer 5A 932/2018 — Rechtzeitigkeit der Beschwerde nach Art. 18 SchKG

BGer 5A 932/2018 vom 22. Juli 2019

Entscheid zum Betreibungsverfahren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nach Art. 18 SchKG. Klärt die Beschwerdefristen und die formellen Voraussetzungen der Beschwerde im Schuldbetreibungsverfahren. Relevant für Art. 73 SchKG, weil die Aufforderung nach Abs. 2 Satz 1 keine Auswirkung auf laufende Fristen hat — der Schuldner muss seine prozessualen Befugnisse fristgerecht wahrnehmen.

BGer 5A 932/2018

Zusammenfassung

Die Rechtsprechung zu Art. 73 SchKG entfaltet sich am Schnittpunkt zwischen dem Einsichtsrecht des Schuldners und den formellen Anforderungen an den Zahlungsbefehl:

  1. Anforderungen an den Zahlungsbefehl (BGE 121 III 18): Die Bezeichnung des Forderungsgrundes muss so konkret sein, dass der Betriebene die Berechtigung der Betreibung beurteilen kann.
  2. Sanktionsstufen (BGer 5A 838/2016, 5A 861/2013): Formelle Mängel führen — nach Schwere abgestuft — zur Nichtigkeit oder zur Aufhebung des Zahlungsbefehls.
  3. Prozesskostenrechtliche Würdigung (Art. 73 Abs. 2 Satz 2): Die Nichterfüllung der Vorlagepflicht wird im nachfolgenden Rechtsstreit prozesskostenrechtlich zugunsten des Schuldners berücksichtigt.
  4. Fristen (Art. 73 Abs. 2 Satz 1; BGer 5A 932/2018): Das Einsichtsverlangen hemmt keine laufenden Fristen; der Schuldner muss den Rechtsvorschlag fristgerecht erheben.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-31