Art. 73 SchKG — Pflichten des Gläubigers: Einsicht in Beweismittel und Forderungsübersicht
Gesetzeswortlaut
Art. 73 SchKG — Pflichten des Gläubigers
1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.
2 Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex (SR 281.1), Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4583; BBl 2015 3209, 5785).
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 73 SchKG gewährt dem Schuldner ein gesetzliches Informations- und Einsichtsrecht bezüglich der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung. Da das Schweizer Betreibungsrecht kein vorheriges richterliches Prüfungsverfahren kennt und jedermann ohne Belegvorlage einen Zahlungsbefehl erwirken kann (Art. 67 f. SchKG), dient Art. 73 SchKG der Herstellung von Waffengleichheit: Der Schuldner soll in die Lage versetzt werden, den Bestand und die Höhe der Forderung zu überprüfen, bevor er über die Erhebung des Rechtsvorschlags oder die Zahlung entscheidet. Die Norm wurde mit der SchKG-Reform 2016 (in Kraft seit 1. Januar 2019) neu gefasst und die bis anhin umstrittene Frage der Fristhemmung ausdrücklich gesetzlich geregelt (Abs. 2 Satz 1).
Rz. 2 Inhalt des Anspruchs: Der Schuldner kann verlangen, dass das Betreibungsamt den Gläubiger auffordert,
- die Beweismittel für seine Forderung (z.B. Verträge, Lieferscheine, Rechnungen, Mahnschreiben, Korrespondenz, Buchauszüge) sowie
- eine Übersicht über alle fälligen Ansprüche beim Amt zur Einsicht zu deponieren.
Die Forderungsübersicht dient insbesondere der Prüfung allfälliger Teilzahlungen, Verrechnungslagen oder Gegenforderungen (BGer 5A_14/2024 E. 2). Die Übersichtspflicht ist nicht auf die betriebene Forderung beschränkt; der Gesetzgeber hat bewusst die Gesamtschau aller fälligen Ansprüche verlangt, um dem Schuldner die Prüfung von Verrechnungslagen zu ermöglichen.
Kommentierung
I. Geltendmachung und Gegenstand des Einsichtsrechts (Abs. 1)
Rz. 3 Zeitpunkt: Das Verlangen kann «jederzeit nach Einleitung der Betreibung» (d.h. ab Zustellung des Zahlungsbefehls) gestellt werden (BGer 5A_959/2019 E. 2). Es besteht keine Ausschlussfrist; das Gesuch kann auch noch nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist gestellt werden. Praktisch empfiehlt sich jedoch eine frühzeitige Geltendmachung, damit der Schuldner die Belege vor Ablauf der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist einsehen kann und informiert entscheiden kann, ob er Rechtsvorschlag erheben will.
Rz. 4 Form und Verfahren: Das Gesuch ist formlos beim Betreibungsamt einzureichen (AG Obergericht ZBE.2023.52). Das Amt setzt dem Gläubiger eine angemessene Frist (in der Praxis 10–20 Tage) zur Einreichung der Beweismittel und der Forderungsübersicht. Nach Eingang benachrichtigt das Amt den Schuldner und ermöglicht ihm die Einsichtnahme am Schalter oder — gegen Kanzleigebühr — die Herausgabe von Kopien.
Die formlose Einreichung bedeutet nicht, dass das Gesuch inhaltlich unbestimmt sein darf: Der Schuldner muss zumindest erkennen lassen, auf welche Betreibung sich das Verlangen bezieht. Ein blosses «Ich möchte Belege sehen» ohne Bezug zu einer konkreten Betriebung genügt den Anforderungen nicht.
II. Gebührenfreiheit der Belegvorlage
Rz. 5 Gebührenfreiheit nach Art. 12 GebV SchKG: Die Vorlage von Forderungstiteln nach Art. 73 SchKG ist gebührenfrei. Art. 12 Abs. 1 GebV SchKG bestimmt ausdrücklich, dass die «Vorlegung von Forderungstiteln (Art. 73 SchKG) und Auskünfte darüber gebührenfrei» sind. Nur wenn der Zeitaufwand für die Einsichtnahme eine halbe Stunde übersteigt, wird eine Gebühr von 40 Franken pro weitere halbe Stunde erhoben (Art. 12 Abs. 2 GebV SchKG; SH Obergericht 93/2010/18A E. 3). Die Gebührenfreiheit der Belegvorlage unterscheidet sich vom allgemeinen Akteneinsichtsrecht nach Art. 8a SchKG, bei dem eine Gebühr erhoben wird. Dies unterstreicht den besonderen Charakter des Art. 73 SchKG als Instrument der Waffengleichheit im Betreibungsverfahren.
III. Rechtsfolgen und Sanktionen (Abs. 2)
Rz. 6 Keine Fristhemmung (Abs. 2 Satz 1): Die Aufforderung zur Belegvorlage hemmt weder die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 74 SchKG) noch sonstige Beschwerdefristen (BGE 149 III 218 E. 2.2.2; BGer 5A_837/2018 E. 2; BE Obergericht ZK 22 415). Der Schuldner muss daher vorsorglich Rechtsvorschlag erheben, auch wenn die Belege noch nicht vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn das Beleggesuch bereits gestellt wurde und die Frist für die Einreichung der Beweismittel noch läuft. Die gesetzliche Regelung in Abs. 2 Satz 1 ist unmissverständlich und lässt keinen Raum für eine Fristhemmung oder Fristverlängerung.
Rz. 7 Keine Betreibungsblockade oder Registerlöschung: Kommt der Gläubiger der Aufforderung nicht nach, führt dies weder zur Nichtigkeit der Betreibung, noch zur Sistierung des Betreibungsverfahrens, noch zur Löschung im Betreibungsregister (BGer 7B_184/2004 E. 2; BGer 5A_582/2009 E. 2). Das Betreibungsrecht beruht auf dem Grundsatz, dass die Betreibung als solche nicht von der Belegvorlage abhängig ist. Die aufsichtliche Beschwerde wegen Nichtvorlage der Beweismittel ist daher im Ergebnis regelmässig erfolglos, soweit sie auf Sistierung oder Registerbereinigung abzielt.
Rz. 8 Prozesskostenrechtliche Sanktion (Abs. 2 Satz 2): Die einzige gesetzliche Sanktion greift im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren (Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG oder Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG / ZPO):
- Hat der Gläubiger die Einsicht unberechtigt verweigert oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann ihm das Gericht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die gesamten Gerichtskosten und Parteientschädigungen auferlegen, selbst wenn er im Rechtsstreit vollumfänglich obsiegt (BGer 5A_14/2024 E. 2).
- Die Sanktion ist prozessualer Natur und setzt ein nachfolgendes Gerichtsverfahren voraus; im rein betreibungsrechtlichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist sie nicht anwendbar.
- Stillschweigende Verrechnungen ohne Offenlegung in der Übersicht können ebenfalls prozesskostenrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, da der Schuldner infolge der unvollständigen Übersicht seine Verrechnungseinreden nicht angemessen prüfen konnte.
IV. Umfang der Vorlagepflicht
Rz. 9 Umfang der Beweismittel: Der Gläubiger hat alle Dokumente einzureichen, auf die er seine Forderung stützt — namentlich Verträge, Rechnungen, Lieferscheine, Mahnschreiben, Korrespondenz und Buchauszüge. Die Vorlagepflicht umfasst nicht nur die Belege für die betriebene Forderung, sondern auch eine Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Dies dient der Prüfung von Teilzahlungen, Verrechnungen und Gegenforderungen (BGer 5A_14/2024 E. 2).
Der Gläubiger ist nur zur Vorlage der Beweismittel verpflichtet, die sich in seinem Besitz befinden oder die er ohne unzumutbaren Aufwand beschaffen kann. Eine Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln, die er nicht hat, besteht nicht — insbesondere dann, wenn die Forderung auf mündliche Vereinbarungen gestützt wird, für die keine schriftlichen Belege existieren.
V. Abgrenzung zur Umschreibungspflicht (Art. 67 SchKG)
Rz. 10 Art. 73 SchKG (Belegvorlage) und Art. 67 SchKG (Umschreibungspflicht im Zahlungsbefehl) sind zwei verschiedene Pflichten, die selbständig nebeneinanderstehen. Die Belegvorlagepflicht ersetzt nicht die Umschreibungspflicht:
- Unzureichende Umschreibung: Ein völlig unbestimmter Forderungsgrund im Zahlungsbefehl (z.B. blosses Stichwort «Schadenersatz» ohne Datum oder Bezug) kann zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führen. Das Einsichtsrecht nach Art. 73 SchKG heilt diesen Mangel nicht (BGE 121 III 18 E. 2a und 2b; BGer 5A_861/2013 E. 2.3).
- Individualisierungserfordernis: Werden mehrere Forderungen betrieben, ist jede einzeln und mit eigenem Forderungsgrund zu bezeichnen (BGer 5A_861/2013 E. 2.2). Auch bei knapper Umschreibung genügt die Angabe, wenn der Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang erkennen kann, wofür er belangt wird.
- Streitgegenstand: Die Angabe des Rechtsgrunds im Zahlungsbefehl führt nicht zu einer Beschränkung des Streitgegenstands der Betreibung auf den genannten Rechtsgrund. Streitgegenstand des Betreibungsverfahrens wird durch den Zahlungsbefehl fixiert, aber die rechtliche Einordnung bleibt offen (BGE 149 III 268 E. 4.3.4).
- Mangelhafte Umschreibung — Rechtsfolge: Die ungenügende Umschreibung des Forderungsgrunds führt zur Anfechtbarkeit (nicht Nichtigkeit) des Zahlungsbefehls. Der Schuldner kann den Zahlungsbefehl im Wege der Aufsichtbeschwerde (Art. 17 SchKG) anfechten oder Rechtsvorschlag erheben und die Einrede der ungenügenden Umschreibung im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen (BGE 121 III 18 E. 2a und b; BGer 5A_838/2016 E. 2.1).
VI. Beweismass und Rechtsvorschlag per E-Mail
Rz. 11 Beweismass bei Rechtsvorschlag per E-Mail: In BGE 149 III 218 E. 2.2.2 und 2.2.4 hielt das Bundesgericht fest, dass der Schuldner die Beweislast für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlags trägt. Als Beweismass gilt die volle Überzeugung (Regelbeweismass). Dies gilt auch für per E-Mail erhobene Rechtsvorschläge, bei denen ein strenges Empfangsprinzip gilt: Allein das Absenden einer E-Mail begründet noch keine erfolgreiche Mitteilung (E. 2.1 und 2.4). Die Rechtsprechung wird durch zahlreiche kantonale Entscheide bestätigt (ZH Obergericht PS250375; AG Obergericht KBE.2025.67; ZG Obergericht BA 2023 75).
Praxisfolge: Der Schuldner sollte den Rechtsvorschlag immer mit einem zuverlässigen Beweismittel erheben — mündlich zur Protokoll des Betreibungsamts, per eingeschriebenem Brief mit Eingangsquittung oder per E-Mail mit Lesebestätigung. Ein blosser Computerausdruck der gesendeten E-Mail genügt als Beweismittel nicht.
Rz. 12 Formloses Gesuch und Fristsetzung: Das Gesuch um Belegvorlage nach Art. 73 SchKG ist formlos beim Betreibungsamt einzureichen. Das Amt setzt dem Gläubiger eine angemessene Frist von in der Regel 10–20 Tagen zur Einreichung der Beweismittel und der Forderungsübersicht (AG Obergericht ZBE.2023.52). Nach Eingang der Belege benachrichtigt das Amt den Schuldner und ermöglicht ihm die Einsichtnahme. Kommt der Gläubiger der Frist nicht nach, verliert er keine betreibungsrechtlichen Rechte — die einzige Sanktion besteht im nachfolgenden Gerichtsverfahren (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 SchKG).
VII. Grenzkasuistik
Rz. 13 — Keine Hemmung des Betreibungsfortgangs bei Belegverweigerung: In BGer 7B_184/2004 E. 2 verlangten die Schuldner die Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG. Der Gläubiger reagierte nicht. Die Schuldner verlangten mit betreibungsrechtlicher Beschwerde die Sistierung der Betreibung. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Nichtvorlage die Fortsetzung der Betreibung nicht hindert und einzig Kostenfolgen im Folgeprozess nach sich zieht. Praxisfolge: Die Aufsichtsbehörde kann die Betreibung nicht sistieren, wenn der Gläubiger die Belege nicht vorlegt.
Rz. 14 — Keine Löschung im Betreibungsregister: In BGer 5A_582/2009 E. 2 verlangte der Schuldner die Löschung des Betreibungsregistereintrags, weil die Gläubigerin der Aufforderung des Amtes nach Art. 73 SchKG keine Folge leistete. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Art. 73 SchKG verleiht kein Recht auf Registerbereinigung. Die Nichtvorlage von Beweismitteln hat keine ausserprozessualen Sanktionen zur Folge.
Rz. 15 — Prozesskostenfolge bei unberechtigter Weigerung: In BGer 5A_14/2024 E. 2 verweigerte die Gläubigerin die Vorlage der Beweismittel und setzte die Betreibung fort. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und obsiegte im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren. Das Gericht auferlegte der Gläubigerin die gesamten Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, da der Schuldner die Belege nicht hatte einsehen können und die Gläubigerin ihre Vorlagepflicht nach Art. 73 SchKG verletzt hatte.
Rz. 16 — Abgrenzung zur Umschreibungspflicht im Zahlungsbefehl (BGE 121 III 18): In BGE 121 III 18 E. 2a und 2b hatte der Gläubiger im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund bloss «Schadenersatz» angegeben, ohne nähere Bezeichnung des Rechtsgrunds oder des Schadensereignisses. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein völlig unbestimmter Forderungsgrund zur Anfechtbarkeit (nicht Nichtigkeit) des Zahlungsbefehls führt und dass das Einsichtsrecht nach Art. 73 SchKG die mangelnde Umschreibung nicht ersetzt. Die Umschreibungspflicht und die Belegvorlagepflicht sind zwei verschiedene Dinge.
Rz. 17 — Mehrere Forderungen mit knappen Stichworten (BGer 5A_861/2013): In BGer 5A_861/2013 E. 2.2 und 2.3 betrieb der Gläubiger mehrere Forderungen mit knappen Stichworten im Zahlungsbefehl. Das Bundesgericht bestätigte, dass jede Forderung einzeln und mit eigenem Forderungsgrund zu bezeichnen ist und dass das Einsichtsrecht nach Art. 73 SchKG den Gläubiger nicht von der Umschreibungspflicht entbindet. Eine knappe Umschreibung genügt jedoch, wenn der Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang erkennen kann, wofür er belangt wird.
Rz. 18 — Streitgegenstand der Betreibung und Rechtsgrund (BGE 149 III 268): In BGE 149 III 268 E. 4.3.4 hielt das Bundesgericht fest, dass die Angabe des Rechtsgrunds im Zahlungsbefehl nicht zu einer Beschränkung des Streitgegenstands der Betreibung auf den genannten Rechtsgrund führt. Der Streitgegenstand des Betreibungsverfahrens wird durch den Zahlungsbefehl fixiert. Dies bedeutet für die Praxis: Auch wenn der Gläubiger im Zahlungsbefehl einen bestimmten Rechtsgrund angibt und später im Rechtsöffnungsverfahren einen anderen geltend macht, kann dies zulässig sein, solange der Streitgegenstand (die Forderung als solche) identisch bleibt. Das Einsichtsrecht nach Art. 73 SchKG dient gerade dazu, dem Schuldner diese Prüfung zu ermöglichen.
Rz. 19 — Keine Pflicht zur Vorlage nicht existierender Beweismittel: Der Gläubiger ist nur zur Vorlage der Beweismittel verpflichtet, die sich in seinem Besitz befinden oder die er ohne unzumutbaren Aufwand beschaffen kann. Eine Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln, die er nicht hat, besteht nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gläubiger seine Forderung auf mündliche Vereinbarungen stützt, für die keine schriftlichen Belege existieren. In diesem Fall genügt der Gläubiger seiner Vorlagepflicht mit der Angabe, dass die Forderung auf einer mündlichen Vereinbarung beruht und keine schriftlichen Belege vorhanden sind. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, gestützt auf diese Information seinen Rechtsvorschlag zu erheben oder nicht.
Praxisfragen
1. Muss der Schuldner vorsorglich Rechtsvorschlag erheben?
Ja. Da die Aufforderung nach Art. 73 SchKG die 10-tägige Rechtsvorschlagsfrist nicht hemmt, muss der Schuldner vorsorglich Rechtsvorschlag erheben, auch wenn das Beleggesuch noch läuft (BGE 149 III 218 E. 2.2.2; BGer 5A_837/2018 E. 2). Lässt er die Frist verstreichen, verliert er sein Anfechtungsrecht — unabhängig davon, ob die Belege bereits vorliegen oder nicht.
2. Was geschieht, wenn der Gläubiger die Belege nicht vorlegt?
Die Nichtvorlage hat keine betreibungsrechtlichen Sanktionen: Die Betreibung wird nicht sistiert, der Zahlungsbefehl wird nicht aufgehoben, und der Registereintrag wird nicht gelöscht (BGer 7B_184/2004 E. 2). Die einzige Sanktion greift im nachfolgenden Gerichtsverfahren: Das Gericht kann dem säumigen Gläubiger die Prozesskosten auferlegen (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 SchKG; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
3. Verhältnis zur Umschreibungspflicht (Art. 67 SchKG)
Art. 73 SchKG (Belegvorlage) und Art. 67 SchKG (Umschreibungspflicht im Zahlungsbefehl) sind zwei verschiedene Pflichten. Die Belegvorlagepflicht ersetzt nicht die Umschreibungspflicht: Ein völlig unbestimmter Forderungsgrund im Zahlungsbefehl kann auch durch nachträgliche Belegvorlage nicht geheilt werden (BGE 121 III 18 E. 2a und 2b; BGer 5A_861/2013 E. 2.3).
4. Welche Gebühren fallen für die Belegeinsicht an?
Die Vorlage von Forderungstiteln nach Art. 73 SchKG und Auskünfte darüber sind gebührenfrei (Art. 12 Abs. 1 GebV SchKG). Nur wenn der Zeitaufwand für die Einsichtnahme eine halbe Stunde übersteigt, wird eine Gebühr von 40 Franken pro weitere halbe Stunde erhoben (Art. 12 Abs. 2 GebV SchKG).
5. Kann der Schuldner den Rechtsvorschlag per E-Mail erheben?
Ja. Die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail ist zulässig. Es gilt jedoch ein strenges Empfangsprinzip: Der Schuldner trägt die Beweislast für den rechtzeitigen Eingang der E-Mail beim Betreibungsamt (BGE 149 III 218 E. 2.1 und 2.2.4). Ein blosser Computerausdruck der gesendeten E-Mail genügt als Beweismittel nicht.
Querverweise
- Art. 67 SchKG — Inhalt des Zahlungsbefehls
- Art. 74 SchKG — Rechtsvorschlag
- Art. 79 SchKG — Beseitigung des Rechtsvorschlags
- Art. 80 SchKG — Definitive Rechtsöffnung
- Art. 8a SchKG — Einsichtsrecht
- Art. 107 ZPO — Prozesskosten bei säumiger Beweisvorlage
- Art. 12 GebV SchKG — Gebührenfreiheit der Forderungstitel