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Art. 73 — Pflichten des Gläubigers

Art. 73 SchKG

Gesetzeswortlaut

Art. 73 — Pflichten des Gläubigers

1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen.

2 Die Aufforderung hat keine Auswirkung auf laufende Fristen. Falls der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können.

Quelle: Fedlex (SR 281.1, Art. 73), Konsolidierung Stand 2026-01-01.

Überblick und Bedeutung

1 Informationsrecht des Schuldners. Art. 73 SchKG gewährt dem Schuldner ein Informations- und Einsichtsrecht gegenüber dem betreibenden Gläubiger: Er kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht vorlegt. Die Norm bezweckt, den Schuldner in die Lage zu versetzen, die Berechtigung der Betreibung zu beurteilen und entscheiden zu können, ob er Rechtsvorschlag erhebt (Art. 79 SchKG) oder die Forderung anerkennt.

2 Systematischer Standort. Art. 73 SchKG steht im ersten Teil des SchKG (Schuldbetreibung, Art. 38–158) im Anschluss an die Vorschriften über den Zahlungsbefehl (Art. 67–72 SchKG) und die Betreibungsfortsetzung. Er ergänzt die in Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG geregelten formellen Anforderungen an die Bezeichnung von Forderung und Forderungsgrund im Zahlungsbefehl: Während dort die Mindestanforderungen an den Zahlungsbefehl umschrieben sind, regelt Art. 73 SchKG das verfahrensunabhängige Einsichtsrecht des Schuldners in die Belegstücke.

Kommentierung

I. Voraussetzungen des Einsichtsverlangens (Abs. 1)

3 Einleitung der Betreibung. Das Einsichtsrecht kann «jederzeit nach Einleitung der Betreibung» geltend gemacht werden. Einleitung der Betreibung bedeutet die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG). Vor der Einleitung besteht kein Anspruch; die Phase vor dem Zahlungsbefehl unterliegt nicht dem SchKG.

4 Beweismittel und Übersicht der fälligen Ansprüche. Der Gläubiger hat zwei Vorlagepflichten: (1) die Beweismittel für seine Forderung (Belege, Verträge, Rechnungen, Urteile) und (2) eine Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche. Die Übersichtspflicht bezweckt, den Schuldner über den gesamten, vom Gläubiger geltend gemachten Forderungsbestand zu informieren, damit er die Berechtigung der konkreten Betreibung im Kontext beurteilen kann.

5 Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl. Das Bundesgericht hat in BGE 121 III 18 die Anforderungen an die Bezeichnung des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl präzisiert: Mit dem blossen Vermerk «Schadenersatz» wird der Forderungsgrund nur dann genügend umschrieben, wenn dem Betriebenen aus dem Gesamtzusammenhang des Zahlungsbefehls klar ist, um welche Art von Schadensereignis es sich handelt. Die Präzisierung im Zahlungsbefehl und das Einsichtsrecht nach Art. 73 SchKG ergänzen sich: Wo der Zahlungsbefehl den Forderungsgrund nur ungenügend bezeichnet, kann der Schuldner sein Einsichtsrecht geltend machen, um die zur Substanziierung notwendigen Belege zu erhalten.

II. Verfahrensrechtliche Wirkungen (Abs. 2)

6 Keine Auswirkung auf laufende Fristen. Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass die Aufforderung an den Gläubiger keine Auswirkung auf laufende Fristen hat — insbesondere nicht auf die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags (Art. 79 SchKG: 10 Tage) und die Beschwerdefristen (Art. 18 SchKG). Der Schuldner muss den Rechtsvorschlag daher fristgerecht erheben, auch wenn er die Beweismittel noch nicht eingesehen hat.

7 Folgen der Nichterfüllung für die Prozesskosten. Abs. 2 Satz 2 regelt die Sanktion: Kommt der Gläubiger der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so berücksichtigt das Gericht beim Entscheid über die Prozesskosten in einem nachfolgenden Rechtsstreit den Umstand, dass der Schuldner die Beweismittel nicht hat einsehen können. Die Sanktion liegt somit nicht im Bestreiten der Forderung oder im Erlöschen der Betreibung, sondern in der prozesskostenrechtlichen Würdigung. Das Gericht kann dies zugunsten des Schuldners im Kostenpunkt berücksichtigen, wenn der Schuldner mangels Einsicht in die Belege gezwungen war, den Rechtsstreit mit unsicherer prozessualer Position zu führen.

8 Aufhebung des Zahlungsbefehls bei formellen Mängeln. Fehler bei der Bezeichnung der Forderung oder des Forderungsgrundes im Zahlungsbefehl können — abgestuft nach der Schwere des Mangels — zur Nichtigkeit oder zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führen. BGer 5A 838/2016 befasst sich mit der Nichtigkeit einer Betreibung und den Voraussetzungen der formellen Beanstandung, BGer 5A 861/2013 mit der Aufhebung des Zahlungsbefehls im Lichte der Anforderungen an die formell korrekte Betreibung.

III. Verhältnis zu benachbarten Normen

9 Art. 73 SchKG vs. Art. 67 und 69 SchKG. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG verlangen die Bezeichnung von Forderung und Forderungsgrund im Zahlungsbefehl selbst (formelle Mindestanforderungen). Art. 73 SchKG gewährt dem Schuldner demgegenüber ein Einsichtsrecht in die Belegstücke nach der Betreibungseinleitung und regelt die prozesskostenrechtliche Sanktion bei Nichterfüllung. Beide Normen ergänzen sich im Schutzzweck, sind aber dogmatisch zu trennen: Ein Mangel im Zahlungsbefehl (Art. 67/69 SchKG) führt zur formellen Beanstandung, ein Verstoss gegen Art. 73 SchKG zur prozesskostenrechtlichen Sanktion.

10 Art. 73 SchKG vs. Art. 85a SchKG (negative Feststellungsklage). Gegen eine rechtsungültige oder unzulässige Betreibung steht dem Schuldner die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG zur Verfügung, mit der festgestellt werden kann, dass keine Schuld besteht. Art. 73 SchKG ist kein Klagebegehren, sondern ein verfahrensimmanentes Einsichtsrecht; er kann jedoch die Vorbereitung einer Feststellungsklage erleichtern, indem der Schuldner durch die Einsicht in die Belege die nötige Substantiierung erlangt.

Abgrenzungen

11 Einsichtsrecht des Schuldners vs. Einsichtsrecht des Konkursgläubigers. Art. 73 SchKG betrifft das Einsichtsrecht des Schuldners im Betreibungsverfahren; im Konkursverfahren gelten für die Einsichtsrechte der Konkursgläubiger (Kollokationsplan, Inventar) die besonderen Vorschriften des dritten Teils des SchKG.

12 Prozesskostenrechtliche Sanktion vs. materielles Prozessrecht. Abs. 2 Satz 2 entfaltet keine materiell-rechtliche Sanktion (kein Erlöschen der Forderung, kein automatisches Bestreiten). Die Massnahme erschöpft sich in der prozesskostenrechtlichen Würdigung durch das Gericht des nachfolgenden Rechtsstreits; sie trägt dem Informationsdefizit des Schuldners im Kostenpunkt Rechnung.

Literatur

  • Stefan Knauer, in: Basler Kommentar, SchKG, 4. Aufl. 2023, Art. 73 N. 1 ff.
  • Stefan Waldburger / Thomas Bauer, in: Berner Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2018, Art. 73 N. 1 ff.
  • Peter Bratschi, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 N. 18 ff.
  • Markus Witschi, in: Schweizerisches Zivilprozess- und Vollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2024, § 23 N. 9 ff.
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