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Rechtsprechung zu Art. 72 SchKG

Rechtsprechungssammlung zu Art. 72 SchKG

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 5A_581/2025 vom 12. Juni 2026 (5er-Besetzung)

  • Abteilung: II. zivilrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung (Bovey, Hartmann, Josi)
  • Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern (kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen)
  • Verfahrensergebnis: Gutheissung
  • Thema: Zustellung des Zahlungsbefehls; Beweiskraft der Zustellbescheinigung; antizipierte Beweiswürdigung; rechtliches Gehör
  • Sachverhalt:
    • Betreibungsamt Bern-Mittelland stellte am 13. März 2025 einen Zahlungsbefehl über CHF 11'899.26 aus.
    • Angebliche Zustellung am 2. April 2025; Schuldner behauptete, den Zahlungsbefehl nie erhalten zu haben.
    • Schuldner erlangte erst durch Pfändungsankündigung vom 6. Mai 2025 Kenntnis vom Verfahren und erhob am 15. Mai 2025 Rechtsvorschlag.
    • Schuldner beantragte Zeugeneinvernahme (Frau C.) zum Beweis, dass am angeblichen Zustellungstag nicht an seiner Haustür geklingelt worden sei.
    • Kantonale Aufsichtsbehörde wies Beweisantrag ab: Zeugenaussagen könnten den durch Urkunden erbrachten Beweis nicht erschüttern.
  • Kernaussagen:
    • (E. 2.1) Öffentliche Urkunde: «Die Zustellbescheinigung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 SchKG gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB» und kommt «grundsätzlich volle Beweiskraft zu».
    • (E. 2.1) Beweislast: «Im Anfechtungsfall trägt das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsmässige Zustellung der Betreibungsurkunden» (mit Verweis auf BGE 120 III 117).
    • (E. 2.1) Gegenbeweis: Gegenbeweis «an keine besondere Form gebunden» und kann «mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden»; Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
    • (E. 2.4–2.5) Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Antizipierte Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Beweismittel «nicht offensichtlich als untauglich erscheint». Zeugenaussagen zum Zustellvorgang sind grundsätzlich tauglich; pauschaler Verweis auf höhere Verlässlichkeit von Urkunden genügt nicht.
  • Dispositiv: Gutheissung; Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgehoben; Rückweisung zur neuen Entscheidung.
  • Einschlägig für: Art. 72 Abs. 2 SchKG; Art. 9 ZGB; Art. 29 Abs. 2 BV

Bundesgerichtsentscheide (publiziert — BGE)

BGE 120 III 117

  • Thema: Beweislast bei Zustellung von Betreibungsurkunden; Zustellbescheinigung als öffentliche Urkunde
  • Kernaussage: Grundlegende Entscheidung zur Beweislastverteilung bei der Zustellung von Betreibungsurkunden: Das Betreibungsamt trägt im Anfechtungsfall die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung. Die Zustellbescheinigung gilt als öffentliche Urkunde mit voller Beweiskraft. Regelmässig zitiert in der neueren Rechtsprechung (vgl. BGer 5A_581/2025, E. 2.1).
  • Einschlägig für: Art. 72 Abs. 2 SchKG; Art. 9 ZGB; Beweislast Betreibungsamt

Letzte Aktualisierung: 2026-07-03