Rechtsprechung zu Art. 63 SchKG
Leitentscheide (BGE)
BGE 146 III 169, E. 3.2
- Thema: Heilung von Zustellungsmängeln
- Kernaussage: Zustellungsmängel können geheilt werden, wenn die betroffene Partei trotz des Mangels tatsächlich Kenntnis vom zustellenden Dokument erlangt hat und ihre Verfahrensrechte rechtzeitig ausüben konnte. Die Heilung setzt voraus, dass der rechtzeitig erhobene Rechtsvorschlag die Verfahrenssicherung gewährleistet.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 3, Art. 69 SchKG
BGE 143 III 725, E. 3.2
- Thema: Zustellung des Zahlungsbefehls an falsche Adresse
- Kernaussage: Die Zustellung des Zahlungsbefehls an eine vom Gläubiger angegebene Adresse, die vom Schuldner nicht mehr bewohnt wird, ist wirksam, wenn der Schuldner die Adressänderung nicht mitgeteilt hat. Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Adresse selbst zu überprüfen.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1 lit. b, Art. 69 SchKG
BGE 140 III 345, E. 3.1
- Thema: Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt
- Kernaussage: Die öffentliche Zustellung (Publikation) ist nur zulässig, wenn der Aufenthalt der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt ist und andere Zustellungsarten erfolglos geblieben sind. Sie stellt eine ultima ratio dar und erfordert eine vorgängige Erschöpfung der regulären Zustellungswege.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 3, Art. 67 SchKG
BGE 141 III 373, E. 4.1
- Thema: Beweis der Zustellung ohne Zustellungsurkunde
- Kernaussage: Fehlt die reguläre Zustellungsurkunde, so kann der Nachweis der Zustellung auch durch andere Beweismittel geführt werden, insbesondere durch die Aussage des Zustellenden. Der Beweiswert der Zustellungsurkunde ist jedoch höher als derjenige anderer Beweismittel.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 3 i.V.m. ZVG
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5A_780/2019 vom 12. Februar 2020, E. 3
- Thema: Elektronische Zustellung im Betreibungsverfahren
- Kernaussage: Die elektronische Zustellung ist im Betreibungsverfahren grundsätzlich zulässig, sofern die Empfängerin oder der Empfänger dieser Zustellungsart zugestimmt hat.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 3
BGer 5A_358/2019 vom 19. August 2019, E. 2.3
- Thema: Zustellung an Vertreter
- Kernaussage: Die Zustellung an einen Vertreter ohne Vertretungsvollmacht ist unwirksam. Die Zustellungsvollmacht muss im Zeitpunkt der Zustellung bestehen.
- Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06