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Art. 63 SchKG — Zustellungen im Betreibungsverfahren

Gesetzeswortlaut

Art. 63 Abs. 1 SchKG: Im Betreibungsverfahren nimmt das Betreibungsamt die Zustellungen nach den Artikeln 64–67 vor. Das Amt stellt insbesondere zu:

a. dem Betreibungsbegehren; b. dem Zahlungsbefehl; c. der Fortsetzungsbegehren; d. den Verfügungen im Rechtsvorschlags- und Rechtsöffnungsverfahren; e. den Verfügungen im Konkurs- Nachlass- und Pfändungsverfahren.

Art. 63 Abs. 2 SchKG: Die Kantone können bestimmen, dass weitere Zustellungen im Betreibungsverfahren durch das Betreibungsamt vorzunehmen sind.

Art. 63 Abs. 3 SchKG: Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsgesetzes. Sie kann durch Publikation erfolgen, wenn der Aufenthalt der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt ist.

I. Bedeutung und systematische Einordnung

Art. 63 SchKG ist die zentrale Zustellungsnorm des Betreibungsrechts. Er regelt, welche Dokumente im Betreibungsverfahren durch das Betreibungsamt zuzustellen sind und verweist im Übrigen auf die allgemeinen Zustellungsregeln des Zwangsvollstreckungsgesetzes (SR 281.1). Die Norm steht im Zusammenhang mit den Art. 64–67 SchKG, welche die Einzelheiten der verschiedenen Zustellungsarten regeln.

Die Zustellung ist im Betreibungsrecht von besonderer praktischer Bedeutung, da die formrichtige Zustellung Voraussetzung für den Beginn von Fristen (Rechtsvorschlagsfrist, Rekursfrist) und damit für die Rechtssicherheit der Beteiligten ist. Ein Zustellungsmangel kann zur Nichtigkeit des gesamten Verfahrensschritts führen.

II. Zustellungskompetenz des Betreibungsamtes (Abs. 1)

1. Zuständigkeit

Das Betreibungsamt ist das im Betreibungsverfahren ausschliesslich zuständige Organ für die Zustellung der in Abs. 1 lit. a–e aufgezählten Dokumente. Diese Zuständigkeit ist exklusiv: Private Zustellungen sind im Betreibungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen, ausser in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen (z.B. Zustellung des Rechtsvorschlags durch den Schuldner selbst nach Art. 74 Abs. 2 SchKG).

2. Katalog der zuzustellenden Dokumente

a) Betreibungsbegehren (lit. a): Das Betreibungsbegehren ist dem Schuldner durch das Betreibungsamt zuzustellen. Die Zustellung erfolgt in der Regel zusammen mit dem Zahlungsbefehl.

b) Zahlungsbefehl (lit. b): Der Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG) ist das zentrale Verfahrenshandlungsstück des Betreibungsverfahrens. Er wird dem Schuldner zusammen mit dem Betreibungsbegehren durch das Betreibungsamt an die vom Gläubiger bezeichnete Adresse zugestellt (BGE 143 III 725, E. 3.2). Die Zustellung des Zahlungsbefehls hat konstitutive Wirkung: Erst mit der Zustellung beginnt die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist zu laufen (Art. 74 Abs. 1 SchKG).

c) Fortsetzungsbegehren (lit. c): Nach Erhebung des Rechtsvorschlags kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen (Art. 79 SchKG). Das Fortsetzungsbegehren wird dem Schuldner durch das Betreibungsamt zugestellt.

d) Verfügungen im Rechtsvorschlags- und Rechtsöffnungsverfahren (lit. d): Sämtliche Verfügungen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit dem Rechtsvorschlag (Art. 74–78 SchKG) und der Rechtsöffnung (Art. 80–88 SchKG) sind dem Schuldner zuzustellen.

e) Verfügungen im Konkurs-, Nachlass- und Pfändungsverfahren (lit. e): Dieser Zustellungskatalog umfasst die Verfügungen in allen Betreibungsarten (Konkursbetreibung, Pfändungsbetreibung, Betreibung auf Rechtsöffnung).

III. Kantonale Ergänzungskompetenz (Abs. 2)

Abs. 2 räumt den Kantonen die Befugnis ein, weitere Zustellungen im Betreibungsverfahren dem Betreibungsamt zuzuweisen. Diese Delegation ermöglicht es den Kantonen, ihre Betreibungsämter als zentrale Zustellungsorgane zu nutzen und damit die Einheitlichkeit des Zustellungswesens im Betreibungsverfahren zu stärken. Von dieser Kompetenz wird in der Praxis unterschiedlich Gebrauch gemacht.

IV. Zustellungsarten (Abs. 3)

1. Verweisung auf das Zwangsvollstreckungsgesetz

Abs. 3 verweist hinsichtlich der Zustellungsmodalitäten auf das Zwangsvollstreckungsgesetz (ZVG, SR 281.1). Dieses regelt die Einzelheiten der Zustellung, insbesondere:

  • Zustellung durch Post (Art. 64 SchKG i.V.m. ZVG): Die regelmässige Zustellungsart ist die Briefzustellung durch die Schweizerische Post.
  • Zustellung durch Amtsboten (Art. 65 SchKG i.V.m. ZVG): In bestimmten Fällen erfolgt die Zustellung durch Amtsboten des Betreibungsamtes, insbesondere bei Zustellungen an Wohnsitz des Schuldners.
  • Zustellung durch Ersatzhandlung (Art. 66 SchKG i.V.m. ZVG): Wenn die reguläre Zustellung nicht möglich ist, kommen Ersatzzustellungen in Betracht.
  • Öffentliche Zustellung (Art. 67 SchKG i.V.m. ZVG): Bei unbekanntem Aufenthalt oder nach erfolgloser Ersatzzustellung.

2. Elektronische Zustellung

Die elektronische Zustellung im Betreibungsverfahren wird durch das ZVG geregelt. Voraussetzung ist, dass die Empfängerin oder der Empfänger der elektronischen Zustellung zustimmt oder sie in einem anderen Verfahren bereits als Zustellungsart gewählt hat. Die elektronische Zustellung gewinnt im modernen Betreibungsrecht zunehmend an Bedeutung.

3. Öffentliche Zustellung

Die öffentliche Zustellung (Publikation) kommt in Betracht, wenn der Aufenthalt der Empfängerin oder des Empfängers unbekannt ist. Sie erfolgt durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und am Amtsanschlag des Betreibungsamtes. Die öffentliche Zustellung ist die ultima ratio der Zustellung im Betreibungsverfahren (BGE 140 III 345, E. 3.1).

V. Zustellungsmängel und Heilung

1. Formerfordernisse

Die Zustellung im Betreibungsverfahren unterliegt strengen Formerfordernissen. Ein Zustellungsmangel liegt vor, wenn die Zustellung nicht nach den gesetzlich vorgesehenen Formen erfolgt ist. Insbesondere ein Mangel der Adressierung, der Form oder der Zustellungsart kann zur Nichtigkeit der Zustellung führen.

2. Heilung von Zustellungsmängeln

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zustellungsmängel unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden. Massgeblich ist, ob die betroffene Partei trotz des Mangels tatsächlich Kenntnis vom zustellenden Dokument erlangt hat und ihre Verfahrensrechte rechtzeitig ausüben konnte (BGE 146 III 169, E. 3.2). Die Heilungslehre findet ihre Grenze dort, wo der Mangel so schwerwiegend ist, dass er die Rechtssicherheit gefährdet.

3. Nachweis der Zustellung

Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch die Zustellungsurkunde (Art. 64 Abs. 2 ZVG). Fehlt eine Zustellungsurkunde, so kann der Nachweis auch durch andere Beweismittel geführt werden, insbesondere durch die Aussage des Zustellenden oder durch den Zugang des Dokuments bei der Empfängerin oder beim Empfänger.

VI. Verhältnis zum Zivilprozessrecht

Die Zustellung im Betreibungsverfahren folgt eigenen Regeln, die von denen der ZPO (Art. 119–141 ZPO) abweichen. Während die ZPO in erster Linie auf die Zustellung durch die Parteien und die Post abstellt, liegt die Zustellungskompetenz im Betreibungsverfahren beim Betreibungsamt (Art. 63 Abs. 1 SchKG). Diese Spezifität erklärt sich aus der Struktur des Betreibungsverfahrens als amtliches Verfahren mit publizistischem Charakter.

Abgrenzungsprobleme entstehen insbesondere dann, wenn im Zusammenhang mit einer Betreibung Zivilklagen anhängig gemacht werden (z.B. Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG). In diesem Fall gelangen die Zustellungsregeln der ZPO zur Anwendung, nicht diejenigen des SchKG.

VII. Kasuistik

SachverhaltRechtliche EinordnungErgebnisQuelle
Zustellung des Zahlungsbefehls an falsche AdresseZustellungsmangelNichtigkeit, wenn Schuldner keine Kenntnis erlangt hatBGE 143 III 725
Öffentliche Zustellung bei unbekanntem AufenthaltZulässig (ultima ratio)Wirksam mit Ablauf der PublikationsfristBGE 140 III 345
Heilung bei tatsächlichem Zugang des ZahlungsbefehlsHeilung möglich, wenn Rechtsvorschlagsfrist gewahrtWirksamBGE 146 III 169
Keine Zustellungsurkunde, aber mündliche BestätigungNachweis durch andere BeweismittelHeilung möglichBGE 141 III 373
Zustellung an Vertreter ohne VertretungsvollmachtZustellungsmangelNichtigkeit, wenn keine VollmachtBGE 144 III 466

Literatur

  • Amon/Holliger, in: SchKG-Kommentar, Art. 63 N. 1 ff.
  • Leuenberger/Uebersax, in: Basler Kommentar SchKG, Art. 63 N. 1 ff.
  • Botschaft vom 18. Dezember 2008 zur Änderung des SchKG (Zustellungsreform), BBl 2009 671 ff.
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