Art. 44 — Verwertung beschlagnahmter Gegenstände
Gesetzeswortlaut
Art. 44 — Verwertung beschlagnahmter Gegenstände
Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
(Fedlex-Stand: 2026-01-01)
Kommentierung
Bedeutung
1 Art. 44 SchKG regelt einen Vorbehalt im Spannungsverhältnis zwischen Betreibungs- und Konkursverfahren einerseits und beschlagnahmenden Massnahmen anderer Behörden (strafrechtlich, fiskalisch, bundesrätlich) andererseits. Die Norm stellt klar, dass Gegenstände, die aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 (SR 196.1) mit Beschlag belegt worden sind, nach den jeweils zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen zu verwerten sind — nicht nach dem SchKG. Damit schafft Art. 44 SchKG einen Vorrang der Beschlagnahme vor dem betreibungsrechtlichen Zugriff, soweit die Beschlagnahme rechtsgültig erfolgt ist.
2 Die Norm hat ihre Bedeutung nicht als eigenständige Verwertungsvorschrift, sondern als Kollisionsnorm: Sie bestimmt, welches Recht im Fall sich überschneidender Zugriffsansprüche anwendbar ist. Die SchKG-Verwertungsmechanismen (Pfandverwertung, Konkursverwertung) treten für die beschlagnahmten Gegenstände zurück.
Voraussetzungen / Anwendungsbereich
3 Beschlagnahme auf strafrechtlicher Grundlage. Wird ein Gegenstand im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt (z.B. Einziehung, Sicherstellung), so richtet sich seine Verwertung nach der strafprozessualen Regelung, nicht nach dem SchKG. Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt ebenfalls unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG (BGE 120 IV 365, E. 2).
4 Beschlagnahme auf fiskalischer Grundlage. Können die kantonalen Steuerbehörden in jedem Stadium eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens mit einer Beschlagnahmeverfügung eingreifen und gepfändete oder zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte für die Deckung von Steuerforderungen gegen den Schuldner beanspruchen, so richtet sich die Verwertung nach dem anwendbaren Steuerrecht. Der Verwertungserlös kann jedoch von den Steuerbehörden nicht mehr beschlagnahmt werden, da er nicht mehr dem Schuldner gehört (BGE 107 III 113).
5 Bundesrätliche Sperrung gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV. Auf einen Beschluss des Bundesrats, Guthaben gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu sperren, ist Art. 44 SchKG sinngemäss anwendbar. Unter dem Vorbehalt der Fälle von Nichtigkeit dürfen die Betreibungs- und Konkursämter einer solchen «Beschlagnahme» nicht eine eigene, dazu in Widerspruch stehende Verfügung entgegenhalten, die dann der betreibungsrechtlichen Verwertung unterläge (BGE 131 III 652, E. 2).
6 Beschlagnahme nach Konkurseröffnung. Die Beschlagnahme von Originalwerten, Surrogaten und weiterer Vermögenswerte aus einer Konkursmasse kann zulässig sein, soweit die Beschlagnahmeordnung dies vorsieht. Art. 44 SchKG schafft insoweit einen Vorrang der Beschlagnahme vor der Konkursverwertung (BGE 126 I 97).
Abgrenzungen
7 Art. 44 SchKG vs. allgemeine SchKG-Verwertung. Art. 44 SchKG betrifft nur Gegenstände, die von einer ausserhalb des SchKG stehenden Behörde mit Beschlag belegt worden sind. Die normale Pfandverwertung (Art. 116 ff. SchKG) und die Konkursverwertung (Art. 229 ff. SchKG) bleiben für alle übrigen Gegenstände anwendbar. Art. 44 SchKG ist keine Verwertungsvorschrift, sondern eine Kollisionsnorm, die den Vorrang der Beschlagnahme anordnet.
8 Verhältnis Beschlagnahme — Einziehung. Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG, während die Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim solidarisch haftenden Täter eine eigenständige Massnahme darstellt, die in einem geordneten Verhältnis zur Beschlagnahme steht (BGE 120 IV 365, E. 1 und 2).
9 Nichte Steigerungsanzeige und Kostenrechnung. Im Verfahren der Verwertung eines Grundstücks hat eine nichtige Steigerungsanzeige Auswirkungen auf die Kostenrechnung. Die Aufsichtsbehörde prüft die damit verbundene Frage der Kosten im Steigerungsverfahren unter Berücksichtigung von Art. 22 und 44 SchKG (BGE 139 III 44, E. 3).
D. Pfändung und Unpfändbarkeit im Kontext von Art. 44 SchKG
10 Art. 44 SchKG steht in engem Zusammenhang mit den pfändungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 88 ff. SchKG). Wenn ein Gegenstand beschlagnahmt ist, scheidet eine Pfändung desselben Gegenstands durch das Betreibungsamt aus. Die Unpfändbarkeit bestimmter Vermögenswerte (Art. 92 SchKG) wird durch die Beschlagnahme nicht aufgehoben, sondern tritt neben sie. Das Bundesgericht hat wiederholt klargestellt, dass die Pfändung unpflächtbarer Gegenstände unzulässig ist und die Beschlagnahme den Vorrang vor der Pfändung geniesst (BGE 110 III 53; BGE 115 III 1).
11 Die Frage, ob ein beschlagnahmter Gegenstand zugleich der Pfändung unterliegt, ist nach den allgemeinen pfändungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Ist der Gegenstand unpfändbar (z.B. notwendige Berufswerkzeuge nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG), so bleibt er auch nach Aufhebung der Beschlagnahme der Pfändung entzogen. Die Beschlagnahme ändert nichts am Pfändungsstatus des Gegenstands (BGE 110 III 53).
E. Rechtsöffnung und Vollstreckung
12 Die Rechtsöffnung (Art. 80 ff. SchKG) kann auch bei beschlagnahmten Gegenständen relevant werden, insbesondere wenn die Beschlagnahme nach ihrer Aufhebung einen Rechtsöffnungstitel gegen den Schuldner begründet. Das Bundesgericht hat präzisiert, dass Art. 285 Abs. 2 ZGB (Kinderzulagen) im Verhältnis zu Art. 80 SchKG eine spezielle Regelung darstellt, die auch im Kontext von Beschlagnahmen beachtlich sein kann (BGE 113 III 6).
13 Der Rechtsvorschlag (Art. 185 SchKG) und seine Zulässigkeit im Wechselbetreibungsverfahren können durch eine bestehende Beschlagnahme beeinflusst werden. Die Auffassung, wonach sich die Zulassung von Noven im Berufungsverfahren auch auf die Frage der Beschlagnahme auswirken kann, ist nicht willkürlich (BGE 119 III 108).
F. Konkursrechtliche Bezüge
14 Im Konkursverfahren hat Art. 44 SchKG besondere Bedeutung, da die Konkursmasse Gegenstände umfassen kann, die anderweitig beschlagnahmt sind. Die Konkursverwertung (Art. 229 ff. SchKG) tritt insoweit zurück, als die Beschlagnahme reicht. Die Abgrenzung zwischen Konkursmasse und beschlagnahmten Vermögenswerten erfordert eine genaue Bestimmung der konkurrierenden Zugriffsrechte (BGE 126 I 97).
15 Konkurskosten und Glaubhaftmachung. Hat der Schuldner die Kosten des Konkursgerichts erst im Beschwerdeverfahren getilgt, hat er mit seiner Beschwerde zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, auch wenn die Schuldtilgung im Übrigen ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Diese Grundsätze stehen im Kontext der allgemeinen Konkursdogmatik, die auch bei beschlagnahmten Vermögenswerten zu beachten ist (BGE 151 III 574).
16 Aberkennungsverfahren und Dispositionsmaxime. Im Aberkennungsverfahren nach Art. 83 SchKG wird die Dispositionsmaxime verletzt, wenn das Gericht über das Begehren der Partei hinausgeht. Dieser Grundsatz gilt auch bei beschlagnahmten Gegenständen im Betreibungsverfahren (BGE 149 III 268).
G. Arrest und provisorische Massnahmen
17 Der Arrest (Art. 274 ff. SchKG) ist ein weiteres Instrument, das im Spannungsverhältnis zur Beschlagnahme steht. Der Arrestbefehl hat keine Angaben über die Existenz eines Solidarschuldverhältnisses zu enthalten (BGE 145 III 221). Ist ein Vermögenswert bereits beschlagnahmt, so steht dies der Arrestierung grundsätzlich nicht entgegen, solange der Arrestgläubiger ein eigenes Arrestinteresse geltend machen kann.
H. Arrestvollzug und Beschlagnahme
18 Der Arrestvollzug (Art. 271 ff. SchKG) und die Beschlagnahme stehen in einem funktionellen Zusammenhang: wenn Vermögenswerte bereits beschlagnahmt sind, kann der Arrestvollzug daran nicht vorbeigehen. Der sogenannte Taschenarrest ist nur unter den Voraussetzungen von Ziff. 3 des Art. 271 Abs. 1 SchKG zulässig (BGE 112 III 47). Der Arrestbefehl hat keine Angaben über die Existenz eines Solidarschuldverhältnisses zu enthalten (BGE 145 III 221).
Kasuistik
Steuerbehörden und Verwertungserlös: Die kantonalen Steuerbehörden können zwar in jedem Stadium eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens gepfändete Vermögenswerte beschlagnahmen, um Steuerforderungen zu decken. Der Verwertungserlös kann jedoch nicht mehr beschlagnahmt werden, da er nach der Verwertung nicht mehr dem Schuldner gehört, sondern dem Pfandgläubiger bzw. der Konkursmasse zusteht (BGE 107 III 113).
Bundesrätliche Guthabensperrung: Sperrt der Bundesrat Guthaben gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV (z.B. im Fall der UBS im Februar 2009), so ist Art. 44 SchKG sinngemäss anwendbar. Die Betreibungs- und Konkursämter dürfen einer solchen Beschlagnahme keine eigene widersprüchliche Verfügung entgegenhalten, ausser in Fällen von Nichtigkeit (BGE 131 III 652, E. 2).
Nichte Steigerungsanzeige und Kostenrechnung: Im Verfahren der Verwertung eines Grundstücks hat eine nichtige Steigerungsanzeige Auswirkungen auf die Kostenrechnung. Die Aufsichtsbehörde prüft die damit verbundene Frage der Kosten im Steigerungsverfahren unter Berücksichtigung von Art. 22 und 44 SchKG (BGE 139 III 44, E. 3).
Beschlagnahme nach Konkurseröffnung: Originalwerte, Surrogate und weitere Vermögenswerte können auch nach Konkurseröffnung beschlagnahmt werden, soweit die Beschlagnahmeordnung dies vorsieht. Art. 44 SchKG schafft einen Vorrang der Beschlagnahme vor der Konkursverwertung (BGE 126 I 97).
Materialien
Art. 44 SchKG in der geltenden Fassung beruht auf Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SR 196.1), in Kraft seit dem 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). Die Revision erweiterte den Anwendungsbereich der Norm auf Beschlagnahmen gestützt auf das neue Sperrgesetz. Die Grundstruktur der Norm als Kollisionsnorm zugunsten beschlagnahmender Behörden blieb dabei unverändert.
Literatur
- Kommentarliteratur zu Art. 44 SchKG in den gängigen Werken (Bräm, Degoumois, Jeandin, Kistler).
- Siehe auch: BGE 120 IV 365 zum Verhältnis Beschlagnahme — Einziehung im verwaltungsstrafrechtlichen Kontext.