Art. 44 — Verwertung beschlagnahmter Gegenstände
Gesetzeswortlaut
Art. 44 — Verwertung beschlagnahmter Gegenstände
Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
(Fedlex-Stand: 2026-01-01)
Kommentierung
Bedeutung
Art. 44 SchKG regelt einen Vorbehalt im Spannungsverhältnis zwischen Betreibungs- und Konkursverfahren einerseits und beschlagnahmenden Massnahmen anderer Behörden (strafrechtlich, fiskalisch, bundesrätlich) andererseits. Die Norm stellt klar, dass Gegenstände, die aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 (SR 196.1) mit Beschlag belegt worden sind, nach den jeweils zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen zu verwerten sind — nicht nach dem SchKG. Damit schafft Art. 44 SchKG einen Vorrang der Beschlagnahme vor dem betreibungsrechtlichen Zugriff, soweit die Beschlagnahme rechtsgültig erfolgt ist.
Die Norm hat ihre Bedeutung nicht als eigenständige Verwertungsvorschrift, sondern als Kollisionsnorm: Sie bestimmt, welches Recht im Fall sich überschneidender Zugriffsansprüche anwendbar ist. Die SchKG-Verwertungsmechanismen (Pfandverwertung, Konkursverwertung) treten für die beschlagnahmten Gegenstände zurück.
Voraussetzungen / Anwendungsbereich
1 Beschlagnahme auf strafrechtlicher Grundlage. Wird ein Gegenstand im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt (z.B. Einziehung, Sicherstellung), so richtet sich seine Verwertung nach der strafprozessualen Regelung, nicht nach dem SchKG. Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt ebenfalls unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG (BGE 120 IV 365, E. 2).
2 Beschlagnahme auf fiskalischer Grundlage. Können die kantonalen Steuerbehörden in jedem Stadium eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens mit einer Beschlagnahmeverfügung eingreifen und gepfändete oder zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte für die Deckung von Steuerforderungen gegen den Schuldner beanspruchen, so richtet sich die Verwertung nach dem anwendbaren Steuerrecht. Der Verwertungserlös kann jedoch von den Steuerbehörden nicht mehr beschlagnahmt werden, da er nicht mehr dem Schuldner gehört (BGE 107 III 113).
3 Bundesrätliche Sperrung gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV. Auf einen Beschluss des Bundesrats, Guthaben gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu sperren, ist Art. 44 SchKG sinngemäss anwendbar. Unter dem Vorbehalt der Fälle von Nichtigkeit dürfen die Betreibungs- und Konkursämter einer solchen «Beschlagnahme» nicht eine eigene, dazu in Widerspruch stehende Verfügung entgegenhalten, die dann der betreibungsrechtlichen Verwertung unterläge (BGE 131 III 652, E. 2).
4 Beschlagnahme nach Konkurseröffnung. Die Beschlagnahme von Originalwerten, Surrogaten und weiterer Vermögenswerte aus einer Konkursmasse kann zulässig sein, soweit die Beschlagnahmeordnung dies vorsieht. Art. 44 SchKG schafft insoweit einen Vorrang der Beschlagnahme vor der Konkursverwertung (BGE 126 I 97).
Abgrenzungen
Art. 44 SchKG vs. allgemeine SchKG-Verwertung. Art. 44 SchKG betrifft nur Gegenstände, die von einer ausserhalb des SchKG stehenden Behörde mit Beschlag belegt worden sind. Die normale Pfandverwertung (Art. 116 ff. SchKG) und die Konkursverwertung (Art. 229 ff. SchKG) bleiben für alle übrigen Gegenstände anwendbar. Art. 44 SchKG ist keine Verwertungsvorschrift, sondern eine Kollisionsnorm, die den Vorrang der Beschlagnahme anordnet.
Verhältnis Beschlagnahme — Einziehung. Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG, während die Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim solidarisch haftenden Täter eine eigenständige Massnahme darstellt, die in einem geordneten Verhältnis zur Beschlagnahme steht (BGE 120 IV 365, E. 1 und 2).
Kasuistik
Steuerbehörden und Verwertungserlös: Die kantonalen Steuerbehörden können zwar in jedem Stadium eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens gepfändete Vermögenswerte beschlagnahmen, um Steuerforderungen zu decken. Der Verwertungserlös kann jedoch nicht mehr beschlagnahmt werden, da er nach der Verwertung nicht mehr dem Schuldner gehört, sondern dem Pfandgläubiger bzw. der Konkursmasse zusteht (BGE 107 III 113).
Bundesrätliche Guthabensperrung: Sperrt der Bundesrat Guthaben gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV (z.B. im Fall der UBS im Februar 2009), so ist Art. 44 SchKG sinngemäss anwendbar. Die Betreibungs- und Konkursämter dürfen einer solchen Beschlagnahme keine eigene widersprüchliche Verfügung entgegenhalten, ausser in Fällen von Nichtigkeit (BGE 131 III 652, E. 2).
Nichtige Steigerungsanzeige und Kostenrechnung: Im Verfahren der Verwertung eines Grundstücks hat eine nichtige Steigerungsanzeige Auswirkungen auf die Kostenrechnung. Die Aufsichtsbehörde prüft die damit verbundene Frage der Kosten im Steigerungsverfahren unter Berücksichtigung von Art. 22 und 44 SchKG (BGE 139 III 44, E. 3).
Materialien
Art. 44 SchKG in der geltenden Fassung beruht auf Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SR 196.1), in Kraft seit dem 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). Die Revision erweiterte den Anwendungsbereich der Norm auf Beschlagnahmen gestützt auf das neue Sperrgesetz. Die Grundstruktur der Norm als Kollisionsnorm zugunsten beschlagnahmender Behörden blieb dabei unverändert.
Literatur
- Kommentarliteratur zu Art. 44 SchKG in den gängigen Werken (Bräm, Degoumois, Jeandin, Kistler).
- Siehe auch: BGE 120 IV 365 zum Verhältnis Beschlagnahme — Einziehung im verwaltungsstrafrechtlichen Kontext.