Art. 44 — Verwertung beschlagnahmter Gegenstände
Gesetzeswortlaut
Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201584 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
83 Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 44 SchKG ist eine Kollisionsnorm, die den Vorrang von Beschlagnahmen ausserhalb des SchKG vor dem betreibungs- und konkursrechtlichen Zugriff anordnet. Die Norm regelt nicht selbst die Verwertung, sondern verweist auf die jeweils anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. Die SchKG-Verwertungsmechanismen (Pfandverwertung, Konkursverwertung) treten für die beschlagnahmten Gegenstände zurück (BGer 5A_18/2024 E. 2.1; BGE 115 III 1 E. 3).
Rz. 2 Drei Beschlagnahmetypen fallen unter den Vorrang des Art. 44 SchKG:
- Strafrechtliche Beschlagnahme: Einziehung, Sicherstellung und Beschlagnahme im Strafverfahren (StPO, StGB, VStrR).
- Fiskalische Beschlagnahme: Beschlagnahme durch kantonale Steuerbehörden zur Deckung von Steuerforderungen.
- Bundesrätliche Sperrung / Sanktionsrechtliche Beschlagnahme: Guthabensperrungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV sowie Sanktionsverordnungen (z.B. Ukraine-Verordnung; BGE 131 III 652 E. 2; BGE 151 III 553 E. 3 und 4).
Kommentierung
I. Umfang des Vorrangs (Abs. 1)
Rz. 3 Art. 44 SchKG erfasst nicht nur die Verwertung, sondern auch die dieser vorangehende Beschlagnahme — einschließlich ihrer Voraussetzungen, ihres Vollzugs und ihrer Aufhebung (BGE 131 III 652 E. 3.1; BGer 5A_18/2024 E. 2.1). Grundsätzlich besteht ein Vorrang vor dem Pfändungs-, Konkurs- und Arrestbeschlag, selbst wenn dieser bereits vollzogen ist (BGer 5A_133/2019 E. 3.1.1). Der Vorrang einer unter Art. 44 SchKG fallenden Beschlagnahme schliesst umgekehrt eine spätere Pfändung, Konkurseröffnung und Arrestlegung als solche nicht aus. Im Konfliktfall geht aber die Beschlagnahme vor (BGE 139 III 44 E. 3.2.1; BGE 120 III 123 E. 3b; BGE 93 III 89 E. 3).
Rz. 4 Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren (VStrR) fallen unter Art. 44 SchKG (BGE 120 IV 365 E. 2b; BGer 5A_18/2024 E. 2.2). Die Ausnahme gilt sowohl für besondere Steueruntersuchungen (Art. 190 ff. DBG i.V.m. Art. 19–50 VStrR) als auch für Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verrechnungssteuerhinterziehung, Mehrwertsteuerhinterziehung und Abgabebetrug (Art. 14 VStrR). Nach Art. 46 Abs. 1 VStrR hat der untersuchende Beamte mit Beschlag zu belegen: Beweismittel (lit. a), der Einziehung unterliegende Vermögenswerte (lit. b) und verfallende Zuwendungen (lit. c). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 VStrR ist eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung und greift dem Entscheid über die spätere Verwendung nicht vor (BGer 5A_18/2024 E. 2.2; BGer 1B_403/2021 E. 4.3).
II. Strafrechtliche Beschlagnahme
Rz. 5 Wird ein Gegenstand im Rahmen eines Strafverfahrens beschlagnahmt (Einziehung nach Art. 69 StGB, Sicherstellung nach Art. 263 StPO, verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme nach Art. 46 VStrR), richtet sich seine Verwertung nach der strafprozessualen Regelung — nicht nach dem SchKG. Die Beschlagnahme geniesst Vorrang vor der betreibungsrechtlichen Pfändung und Verwertung (BGE 115 III 1 E. 3 und 4). Die Beschlagnahme zur Deckung von Untersuchungs-, Prozess- und Strafvollzugskosten erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Angeschuldigten, nicht nur auf Gegenstände mit Bezug zur Straftat.
Rz. 6 Die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme von Vermögenswerten beim solidarisch haftenden Täter fällt unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG. Die Einziehung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils beim gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch haftenden Täter stellt eine eigenständige Massnahme dar, die in einem geordneten Verhältnis zur Beschlagnahme steht (BGE 120 IV 365 E. 1 und 2).
III. Fiskalische Beschlagnahme
Rz. 7 Die kantonalen Steuerbehörden können in jedem Stadium eines Betreibungs- oder Konkursverfahrens mit einer Beschlagnahmeverfügung eingreifen und gepfändete oder zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte für die Deckung von Steuerforderungen beanspruchen (BGE 107 III 113 E. 1). Die fiskalische Beschlagnahme hat Vorrang vor der betreibungsrechtlichen Verwertung.
Rz. 8 Der Verwertungserlös kann von den Steuerbehörden nicht mehr beschlagnahmt werden, da er nach der Verwertung nicht mehr dem Schuldner gehört, sondern dem Pfandgläubiger bzw. der Konkursmasse zusteht (BGE 107 III 113 E. 1). Praxisfolge: Die fiskalische Beschlagnahme muss vor der Verwertung erfolgen; nach der Verwertung ist der Erlös dem Zugriff der Steuerbehörden entzogen.
IV. Bundesrätliche Guthabensperrung und Sanktionsrecht (Art. 184 Abs. 3 BV)
Rz. 9 Auf einen Beschluss des Bundesrats, Guthaben gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu sperren, ist Art. 44 SchKG sinngemäss anwendbar. Unter dem Vorbehalt der Fälle von Nichtigkeit dürfen die Betreibungs- und Konkursämter einer solchen Beschlagnahme nicht eine eigene, dazu in Widerspruch stehende Verfügung entgegenhalten, die der betreibungsrechtlichen Verwertung unterläge (BGE 131 III 652 E. 2 und 3).
Rz. 10 Sanktionsrechtliche Vermögenssperren (BGE 151 III 553): In BGE 151 III 553 E. 3 und 4 hielt das Bundesgericht fest, dass auf sanktionsrechtliche Vermögenssperren, die sich auf die Ukraine-Verordnung stützen, Art. 44 SchKG analog anwendbar ist. Die Beschlagnahme durch den Bundesrat hat Vorrang vor der betreibungsrechtlichen Verwertung; die Betreibungs- und Konkursämter dürfen keine widersprüchlichen Verfügungen treffen. Obwohl das Gesetz nur von der Verwertung spricht, gilt dieser Vorbehalt auch für die Beschlagnahme als solche — einschliesslich ihrer Voraussetzungen, ihres Vollzugs und ihrer Aufhebung (E. 3.1 i.V.m. BGE 131 III 652 E. 3.1). Praxisfolge: Die analoge Anwendung von Art. 44 SchKG auf Sanktionsverordnungen ist nun bundesgerichtlich bestätigt.
V. Beschlagnahme nach Konkurseröffnung
Rz. 11 Die Beschlagnahme von Originalwerten, Surrogaten und weiterer Vermögenswerte aus einer Konkursmasse kann auch nach Konkurseröffnung zulässig sein, soweit die Beschlagnahmeordnung dies vorsieht (BGE 126 I 97). Art. 44 SchKG schafft insoweit einen Vorrang der Beschlagnahme vor der Konkursverwertung. Die Konkursverwaltung muss beschlagnahmte Vermögenswerte der beschlagnahmenden Behörde überlassen.
VI. Ersatzforderungen als Ausnahme vom Vorrang
Rz. 12 Der Vorrang der Beschlagnahme nach Art. 44 SchKG gilt nicht für Vermögenswerte, die zur Durchsetzung einer Ersatzforderung zugunsten des Staates mit Beschlag belegt worden sind. Werden solche Vermögenswerte von einem (anderen) Gläubiger gepfändet, nimmt der Staat in analoger Anwendung von Art. 281 SchKG von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung teil (BGE 142 III 174 E. 3; BGer 5A_18/2024 E. 2.3). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB (bis 31. Dezember 2023) bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO (seit 1. Januar 2024) begründet keinen absoluten Vorrang vor der betreibungsrechtlichen Pfändung, sondern führt zu einem Pfändungszutritt des Staates analog Art. 281 SchKG (ZH Obergericht RT240048 E. 5.1).
Rz. 13 Grundbuchsperre als Verwahrungssurrogat: Werden Grundstücke beschlagnahmt, wird als Verwahrungssurrogat eine Grundbuchsperre angeordnet; diese wird im Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 56 lit. a GBV). Die Grundbuchsperre sichert die Beschlagnahme im Grundbuch und macht sie für Dritte — insbesondere für das Betreibungsamt — erkennbar (BGer 5A_18/2024 E. 2.2). Praxisfolge: Erkennt das Betreibungsamt bei der Pfändung einer Liegenschaft eine Grundbuchsperre, hat es die Sistierung des Verwertungsverfahrens nach Art. 44 SchKG zu prüfen.
VII. Aufsichtsbeschwerde und Prüfungsbefugnis
Rz. 14 Das (Nicht-)Tätigwerden des Betreibungs- oder Konkursamtes kann vor die Aufsichtsbehörden gebracht werden, um zu prüfen, ob das Vorgehen in Nachachtung einer von den Straf- bzw. Fiskalbehörden erteilten Anordnung gemäss Art. 44 SchKG erfolgt ist (BGer 5A_133/2019 E. 3.4.2; BGer 5A_18/2024 E. 2.3). Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Beschlagnahme sind jedoch grundsätzlich vor den anordnenden Behörden bzw. auf dem diesbezüglich massgeblichen Rechtsweg auszufechten. Weder die Schuldbetreibungs- und Konkursämter noch die Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind befugt, eine strafrechtliche oder fiskalische Beschlagnahmung einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen; ausgenommen bleiben Fälle, in denen die Beschlagnahmung nach Massgabe des anwendbaren Rechts offensichtlich unzulässig und damit nichtig ist (BGE 131 III 652 E. 3.1; BGer 5A_18/2024 E. 2.3). Führt ein Betreibungsamt einen strafrechtlich oder fiskalisch beschlagnahmten Vermögenswert der Verwertung zu, sind die in dieser Absicht vorgenommenen Betreibungshandlungen nichtig (BGE 139 III 44 E. 3.2.2).
VIII. Grenzkasuistik
Rz. 15 — Strafrechtliche Beschlagnahme und Einziehung (BGE 120 IV 365): In BGE 120 IV 365 E. 1 und 2 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft Vermögenswerte eines solidarisch haftenden Täters im Verwaltungsstrafverfahren. Das Bundesgericht hielt fest, dass die verwaltungsstrafrechtliche Beschlagnahme unter den Vorbehalt von Art. 44 SchKG fällt und die Einziehung beim solidarisch haftenden Täter eine eigenständige Massnahme darstellt. Praxisfolge: Die Beschlagnahme hat Vorrang vor der betreibungsrechtlichen Verwertung; die Einziehung richtet sich nach den strafrechtlichen Bestimmungen.
Rz. 16 — Fiskalische Beschlagnahme und Verwertungserlös (BGE 107 III 113): In BGE 107 III 113 E. 1 stritten die kantonalen Steuerbehörden mit dem Pfandgläubiger um den Zugriff auf den Verwertungserlös einer gepfändeten Liegenschaft. Das Bundesgericht entschied, dass die Steuerbehörden den Verwertungserlös nicht mehr beschlagnahmen können, da er nach der Verwertung nicht mehr dem Schuldner gehört. Praxisfolge: Die fiskalische Beschlagnahme muss vor der Verwertung erfolgen; nach der Verwertung ist der Erlös dem Zugriff der Steuerbehörden entzogen.
Rz. 17 — Bundesrätliche Guthabensperrung (BGE 131 III 652): In BGE 131 III 652 E. 2 und 3 sperrte der Bundesrat Guthaben gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV (Fall Mobutu). Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 44 SchKG sinngemäss anwendbar ist und die Betreibungs- und Konkursämter keine widersprüchlichen Verfügungen treffen dürfen. Praxisfolge: Die bundesrätliche Guthabensperrung hat Vorrang vor der betreibungsrechtlichen Verwertung; nur in Fällen von Nichtigkeit können die Betreibungsämter davon abweichen.
Rz. 18 — Sanktionsrechtliche Vermögenssperren / Ukraine-Verordnung (BGE 151 III 553): In BGE 151 III 553 E. 3 und 4 bestätigte das Bundesgericht die analoge Anwendung von Art. 44 SchKG auf sanktionsrechtliche Vermögenssperren, die sich auf die Ukraine-Verordnung stützen. Obwohl das Gesetz nur von der Verwertung spricht, gilt der Vorbehalt auch für die Beschlagnahme als solche (E. 3.1 i.V.m. BGE 131 III 652 E. 3.1). Praxisfolge: Auch sanktionsrechtliche Vermögenssperren geniessen den Vorrang nach Art. 44 SchKG; die Betreibungsämter dürfen keine widersprüchlichen Verfügungen treffen.
Rz. 19 — Beschlagnahme nach Konkurseröffnung (BGE 126 I 97): In BGE 126 I 97 hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschlagnahme von Originalwerten, Surrogaten und weiteren Vermögenswerten aus einer Konkursmasse auch nach Konkurseröffnung zulässig ist, soweit die Beschlagnahmeordnung dies vorsieht. Praxisfolge: Die Konkursverwaltung muss beschlagnahmte Vermögenswerte der beschlagnahmenden Behörde überlassen.
Rz. 20 — Nichte Steigerungsanzeige und Beschlagnahme (BGE 139 III 44): In BGE 139 III 44 E. 3 warf eine nichtige Steigerungsanzeige Fragen der Kostenrechnung im Verwertungsverfahren auf. Das Bundesgericht bestätigte, dass im Konfliktfall die Beschlagnahme vor der betreibungsrechtlichen Verwertung Vorrang geniesst; sind die in dieser Absicht vorgenommenen Betreibungshandlungen nichtig, hat dies Auswirkungen auf die Kostenrechnung. Praxisfolge: Betreibungshandlungen, die einer wirksamen Beschlagnahme widersprechen, sind nichtig.
Rz. 21 — Vorrang der Beschlagnahme und Sistierung des Verwertungsverfahrens (BGer 5A_18/2024): In BGer 5A_18/2024 E. 2 bestätigte das Bundesgericht umfassend die Grundsätze des Art. 44 SchKG: (1) Der Vorrang gilt für Verwertung und Beschlagnahme; (2) Er schliesst eine spätere Pfändung nicht aus, geht im Konfliktfall aber vor; (3) Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO führen zum Pfändungszutritt analog Art. 281 SchKG; (4) Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Beschlagnahme sind vor den anordnenden Behörden auszufechten, nicht vor den Betreibungsbehörden. Praxisfolge: Das Betreibungsamt hat bei Vorliegen einer Beschlagnahme das Verwertungsverfahren zu sistieren; die Aufsichtsbehörde kann die Sistierung überprüfen.
Rz. 22 — Ersatzforderung und Pfändungszutritt (BGE 142 III 174): In BGE 142 III 174 E. 3 entschied das Bundesgericht, dass Vermögenswerte, die zur Durchsetzung einer Ersatzforderung zugunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 StGB) mit Beschlag belegt worden sind, von einem anderen Gläubiger gepfändet werden können — der Staat nimmt in analoger Anwendung von Art. 281 SchKG von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung teil. Praxisfolge: Die Ersatzforderungsbeschlagnahme führt nicht zum absoluten Vorrang nach Art. 44 SchKG, sondern zum Pfändungszutritt analog Art. 281 SchKG.
Rz. 23 — Einzug von Hunden und Art. 44 SchKG (BGE 134 I 293): In BGE 134 I 293 E. 3 und 4.1 hielt das Bundesgericht fest, dass der Einzug eines Hundes gemäss kantonalem Hundegesetz kein Vollstreckungsinstrument im Sinne des SchKG darstellt, sondern ein indirektes Druckmittel im Sinne eines administrativen Rechtsnachteils. Art. 44 SchKG ist nicht anwendbar, da der Einzug nicht der Vollstreckung einer Geldleistungspflicht dient. Praxisfolge: Administrativrechtliche Einzugs- und Fremdplatzierungsmassnahmen fallen nicht unter den Vorrang von Art. 44 SchKG.
Praxisfragen
1. Was regelt Art. 44 SchKG?
Art. 44 SchKG ist eine Kollisionsnorm, nicht eine Verwertungsvorschrift. Er bestimmt, dass die Verwertung beschlagnahmter Gegenstände nach den jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen erfolgt — nicht nach dem SchKG. Die Beschlagnahme hat Vorrang vor der betreibungs- und konkursrechtlichen Verwertung (BGer 5A_18/2024 E. 2.1).
2. Können die Steuerbehörden den Verwertungserlös beschlagnahmen?
Nein. Der Verwertungserlös gehört nach der Verwertung nicht mehr dem Schuldner, sondern dem Pfandgläubiger bzw. der Konkursmasse (BGE 107 III 113 E. 1). Die fiskalische Beschlagnahme muss vor der Verwertung erfolgen.
3. Gelten sanktionsrechtliche Vermögenssperren unter Art. 44 SchKG?
Ja. Das Bundesgericht hat die analoge Anwendung von Art. 44 SchKG auf sanktionsrechtliche Vermögenssperren (Ukraine-Verordnung) bestätigt (BGE 151 III 553 E. 3 und 4; BGE 131 III 652 E. 2). Der Vorbehalt gilt auch für die Beschlagnahme als solche.
4. Können beschlagnahmte Gegenstände gleichzeitig gepfändet werden?
Grundsätzlich nicht: im Konfliktfall geht die Beschlagnahme vor. Der Vorrang schliesst jedoch eine spätere Pfändung, Konkurseröffnung und Arrestlegung als solche nicht aus (BGer 5A_18/2024 E. 2.1; BGE 139 III 44 E. 3.2.1). Ausnahme: Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs. 3 StGB bzw. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO führen zum Pfändungszutritt analog Art. 281 SchKG (BGE 142 III 174 E. 3).
5. Was gilt bei Nichtigkeit der Beschlagnahme?
Nur in Fällen von Nichtigkeit der Beschlagnahme dürfen die Betreibungs- und Konkursämter eine eigene Verfügung treffen, die der Beschlagnahme widerspricht (BGE 131 III 652 E. 3). Die Nichtigkeitsausnahme ist eng zu verstehen. Führt das Betreibungsamt einen beschlagnahmten Vermögenswert der Verwertung zu, sind die Betreibungshandlungen nichtig (BGE 139 III 44 E. 3.2.2).
6. Können die Aufsichtsbehörden die Rechtmässigkeit einer Beschlagnahme prüfen?
Grundsätzlich nein. Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Beschlagnahme sind vor den anordnenden Behörden bzw. auf dem massgeblichen Rechtsweg auszufechten. Die Aufsichtsbehörden können nur prüfen, ob das Betreibungsamt in Nachachtung einer Beschlagnahmeanordnung gehandelt hat. Ausnahme: offensichtliche Nichtigkeit der Beschlagnahme (BGer 5A_18/2024 E. 2.3; BGE 131 III 652 E. 3.1).
7. Was ist die Grundbuchsperre als Verwahrungssurrogat?
Werden Grundstücke beschlagnahmt, wird eine Grundbuchsperre angeordnet (Art. 266 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 56 lit. a GBV). Sie wird im Grundbuch angemerkt und sichert die Beschlagnahme für Dritte erkennbar (BGer 5A_18/2024 E. 2.2). Erkennt das Betreibungsamt bei der Pfändung einer Liegenschaft eine Grundbuchsperre, hat es die Sistierung des Verwertungsverfahrens zu prüfen.
Querverweise
- Art. 69 StGB — Einziehung
- Art. 71 StGB — Ersatzforderung
- Art. 263 StPO — Beschlagnahme im Strafverfahren
- Art. 46 VStrR — Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren
- Art. 184 Abs. 3 BV — Aussenpolitik und Notfallmassnahmen des Bundesrats
- Art. 281 SchKG — Pfändungszutritt des Staates
- Art. 38 SchKG — Vollstreckung von Geldforderungen
- Art. 116 SchKG — Verwertungsbegehren
- Art. 229 SchKG — Konkursverwertung
- SR 196.1 — Sperrgesetz (Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte)