Rechtsprechung zu Art. 22 SchKG
Leitentscheide (BGE)
BGE 131 III 237 E. 2
- Thema: Nichtigkeit von Freihandverkaufsverfügungen wegen inhaltlicher Mängel
- Kernaussage: Eine Freihandverkaufsverfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes ist nichtig, wenn die Umschreibung des zu verwertenden Objekts den zwingenden Anforderungen an die Individualisierung nicht genügt.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Inhaltliche Nichtigkeitsgründe)
BGE 130 III 407 E. 2
- Thema: Abgrenzung zwischen Nichtigkeit und blosser Anfechtbarkeit
- Kernaussage: Nichtigkeit liegt nur vor, wenn eine Verfügung gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutz unbeteiligter Dritter erlassen wurden, oder wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist. Reine Verfahrensfehler (wie die Verletzung von Publikationsfristen) führen nur zur Anfechtbarkeit nach Art. 17 SchKG.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Schwere des Mangels)
BGE 109 III 53 E. 2
- Thema: Fortsetzung der Betreibung trotz wirksam erhobenen Rechtsvorschlags
- Kernaussage: Betreibungshandlungen (wie Pfändungsankündigung oder Pfändungsvollzug), die trotz eines ungehobenen Rechtsvorschlags vorgenommen werden, sind von Gesetzes wegen absolut nichtig.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Rechtsvorschlag)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 5A_131/2026 vom 11. August 2026 / 1. September 2026
- Thema: Feststellung der Nichtigkeit und Anforderungen an die Rüge vor Bundesgericht
- Kernaussage: Die Nichtigkeit nach Art. 22 Abs. 1 SchKG kann jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden und ist von den Aufsichtsbehörden von Amtes wegen zu beachten; wer sich vor Bundesgericht auf Nichtigkeit beruft, muss jedoch substanziiert darlegen, welche zwingende Schutznorm verletzt ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Amtswegige Beachtung)
BGer 5A_597/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3
- Thema: Amtswegiges Einschreiten der kantonalen Aufsichtsbehörde
- Kernaussage: Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, eine nichtige Verfügung jederzeit aufzuheben, selbst wenn die Beschwerdefrist nach Art. 17 SchKG längst abgelaufen ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Keine Fristbindung)