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Art. 22 SchKG — Nichtige Verfügungen

Gesetzeswortlaut

Art. 22 SchKG — Nichtige Verfügungen

1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.

2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen. Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, so steht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026.


Überblick und Bedeutung

Art. 22 SchKG regelt die schwerste Fehlerfolge im Zwangsvollstreckungsrecht: die absolute Nichtigkeit (Ungültigkeit ex tunc) von Verfügungen und Akten der Betreibungs- und Konkursorgane.

Während gewöhnliche Verfahrensfehler oder Gesetzesverletzungen der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 17 SchKG unterliegen und nach deren unbenutztem Ablauf heilen (Anfechtbarkeit), entfalten nichtige Verfügungen von Beginn an keinerlei Rechtswirkungen und können jederzeit von jedermann geltend gemacht werden.


Kommentierung

A. Tatbestand der Nichtigkeit (Abs. 1)

Nichtigkeit tritt ein, wenn eine Verfügung:

  1. gegen Vorschriften verstösst, die im öffentlichen Interesse erlassen wurden (z.B. Fortsetzung der Betreibung trotz wirksamen Rechtsvorschlags gemäss BGE 109 III 53 E. 2 oder Pfändung während des gesetzlichen Rechtsstillstands),
  2. gegen Vorschriften verstösst, die dem Schutz von am Verfahren nicht beteiligten Dritten dienen (z.B. Verwertung von Drittgut ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäss Art. 106 ff. SchKG), oder
  3. an einem besonders schweren Mangel leidet (z.B. Freihandverkauf ohne jegliche Individualisierung des Verwertungsobjekts gemäss BGE 131 III 237 E. 2 oder funktionelle Unzuständigkeit).

B. Amtswegige Feststellung (Abs. 1 Satz 2)

Die Aufsichtsbehörden (sowie alle Gerichts- und Verwaltungsbehörden) haben die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung von Amtes wegen und ohne Bindung an Fristen festzustellen. Werden Aufsichtsbehörden durch eine formlose Anzeige auf eine nichtige Verfügung aufmerksam, müssen sie einschreiten (BGer 5A_597/2008 E. 3).


C. Selbstkorrektur und Ersetzung durch das Amt (Abs. 2)

Das Betreibungs- oder Konkursamt ist befugt, eine erkannte nichtige Verfügung jederzeit von sich aus durch eine neue, rechtskonforme Verfügung zu ersetzen (Widerruf und Neuverfügung). Ist bereits ein Verfahren bei der Aufsichtsbehörde hängig, steht dem Amt dieses Selbstkorrekturrecht bis zur Einreichung seiner Vernehmlassung zu.


Praxisfragen

1. Rügepflicht vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Obwohl Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist, muss eine beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht substantiiert darlegen, worin der schwerwiegende Mangel besteht und welche Schutznorm verletzt wurde (BGer 5A_131/2026 vom 11. August 2026 / 1. September 2026). Blosse appellatorische Kritik führt zum Nichteintreten.

2. Abgrenzung zur Fristversäumnis nach Art. 17 SchKG

In der kantonalen Aufsichtspraxis berufen sich Schuldner häufig erst nach Monaten auf «Nichtigkeit», um eine verpasste zehntägige Beschwerdefrist zu umgehen. Verstösst eine Verfügung lediglich gegen Gläubiger- oder Schuldnerinteressen (z.B. fehlerhafte Schätzung oder ungenaue Fristansetzung), liegt ausschliesslich Anfechtbarkeit vor; das Gesuch wird abgewiesen.


Querverweise

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