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Rechtsprechung zu Art. 17 SchKG

Leitentscheide (BGE)

BGE 142 III 425 E. 3.3

  • Thema: Begriff der anfechtbaren Verfügung eines Vollstreckungsorgans
  • Kernaussage: Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde können nur Verfügungen eines Vollstreckungsorgans sein. Darunter ist eine behördliche Handlung in einem konkreten Vollstreckungsverfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht, nach aussen wirkt und bezweckt, das Verfahren voranzutreiben oder abzuschliessen. Die Mitteilung einer Bank als kantonaler Depositenanstalt über Negativzinsen auf deponierten Geldern beruht nicht auf dem Zwangsvollstreckungsrecht und ist keine SchKG-Verfügung.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 1 SchKG (Anfechtungsobjekt)

BGE 126 III 85 E. 3

  • Thema: Wiedererwägung durch das Amt und Schicksal des Beschwerdeverfahrens
  • Kernaussage: Art. 17 Abs. 4 SchKG modifiziert den Devolutiveffekt im Interesse der Prozessökonomie nach dem Vorbild von Art. 58 VwVG. Zieht das Betreibungsamt die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung und entspricht es den Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise, wird die Beschwerde nicht insgesamt gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat das Verfahren bezüglich der nicht erfüllten Anträge ohne Unterbruch fortzusetzen.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 4 SchKG (Wiedererwägung)

BGE 126 III 30 E. 1b

  • Thema: Gesetzliche Beschwerdefrist und Ausschluss der Begründungsnachfrist
  • Kernaussage: Die zehntägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist, innert welcher eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift vorliegen muss. Eine nach Fristablauf eingereichte Ergänzungsschrift bleibt unberücksichtigt, selbst wenn sie in der Beschwerdeerklärung angekündigt wurde. Eine ungenügende Begründung ist kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 2 SchKG (Beschwerdefrist)

BGE 85 III 6 S. 9

  • Thema: Abgrenzung zwischen Verfügung und Rechtsverweigerung
  • Kernaussage: Lehnt das Betreibungsamt eine von einem Beteiligten verlangte Vorkehr ausdrücklich aus sachlichen Gründen ab, liegt eine anfechtbare Verfügung vor, die binnen zehn Tagen seit Kenntnisnahme angefochten werden muss. Der Vorwurf einer fristungebundenen Rechtsverweigerung nach Art. 17 Abs. 3 SchKG ist damit ausgeschlossen. Die Kenntnisnahme kann auch durch die Erwägungen eines Rechtsöffnungsentscheids erfolgen.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG (Frist vs. Rechtsverweigerung)

BGE 99 III 58 E. 2

  • Thema: Erfordernis eines praktischen vollstreckungsrechtlichen Interesses
  • Kernaussage: Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Falle der Gutheissung einen praktischen Zweck im Vollstreckungsverfahren erreichen kann. Auf Beschwerden, die ausschliesslich darauf abzielen, die abstrakte Pflichtwidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit einer behördlichen Handlung feststellen zu lassen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 1 SchKG (Beschwerdelegitimation)

BGE 113 III 2 E. 2b

  • Thema: Keine Kognition über materiell-rechtlichen Rechtsmissbrauch
  • Kernaussage: Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde haben darüber zu befinden, ob ein in Betreibung gesetzter Anspruch materiell berechtigt ist. Der Vorwurf, die Forderung werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, kann im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG nicht gehört werden; der Entscheid hierüber bleibt den Zivilgerichten (Art. 85a / Art. 86 SchKG) vorbehalten.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 1 SchKG (Ausschluss des materiellen Klagewegs)

BGE 129 III 595 E. 3.1

  • Thema: Beschwerdelegitimation des Schuldners bei Schätzung
  • Kernaussage: Der Schuldner ist legitimiert, gegen den Schätzungsentscheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen und eine tiefere Schätzung zu beantragen. Die Schätzung nach Art. 9 VZG bezweckt die Bestimmung des mutmasslichen Verkehrswerts; eine überhöhte Schätzung kann Bieter abschrecken und das Verfahren beeinträchtigen.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 1 SchKG (Schutzwürdiges Interesse)

BGE 139 III 384 E. 2.1

  • Thema: Fehlende Legitimation des im Anfechtungsprozess beklagten Dritten
  • Kernaussage: Der von der Konkursmasse in einem paulianischen Anfechtungsprozess (Art. 285 ff. SchKG) beklagte Dritte ist nicht befugt, die Abtretung des Anspruchs nach Art. 260 SchKG oder die Kollokation der Gläubigerin mit SchKG-Beschwerde anzufechten. Das blosse wirtschaftliche Interesse, nicht geklagt zu werden, stellt kein rechtlich geschütztes Interesse im Konkursverfahren dar.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 1 SchKG (Beschwerdelegitimation)

BGE 140 III 175 E. 4.3

  • Thema: Kognition der Aufsichtsbehörde bei Zweifeln an der Rechtspersönlichkeit
  • Kernaussage: Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechts- und Parteifähigkeit der Betreibungsparteien im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen unter der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Sie darf ihre Überprüfung nicht wie das Betreibungsamt auf Fälle offensichtlicher Zweifel beschränken.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 1 SchKG (Gesetzesprüfung)

Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide

BGer 5A_730/2023 vom 21. November 2023, E. 3.2

  • Gericht: Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung
  • Thema: Ausschluss der Gerichtsferien und Reichweite der Betreibungsferien
  • Kernaussage: Die Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten für das SchKG-Beschwerdeverfahren nicht (Art. 31 SchKG; Art. 145 Abs. 4 ZPO). Betreibungsferien nach Art. 56 und 63 SchKG greifen nur Platz, wenn die angefochtene Verfügung ihrerseits eine Betreibungshandlung darstellt; Entscheide von Aufsichtsbehörden oder Handlungen im Konkurs fallen nicht darunter.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 2 SchKG (Fristenlauf)

BGE 145 III 487 E. 3.4.5

  • Gericht: Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung
  • Thema: Weiterleitungspflicht bei unzuständiger Anrufung nach Art. 32 Abs. 2 SchKG
  • Kernaussage: Die Pflicht zur Weiterleitung von Amtes wegen gilt für sämtliche SchKG-Behörden, einschliesslich der kantonalen Aufsichtsbehörden. Wird eine Beschwerde bei einer örtlich oder sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, ist sie unverzüglich an die zuständige Instanz weiterzuleiten, wobei die Frist gewahrt bleibt.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SchKG (Fristwahrung)

Gericht BL 420 20 90 vom 12. Mai 2020

  • Gericht: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht
  • Thema: Unzulässigkeit bedingter Beschwerden bei Weiterleitungsgesuchen
  • Kernaussage: Ein an das Betreibungsamt gerichtetes Schreiben, das mit dem Vermerk versehen ist, es gelte nur für den Fall der Nichtwiedererwägung gleichzeitig als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, ist unzulässig. Prozesshandlungen sind bedingungsfeindlich; auf eine bedingt erhobene Beschwerde wird nicht eingetreten.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 1 und Abs. 4 SchKG (Bedingungsfeindlichkeit)

Gericht GR KSK 2021 21 vom 16. Juni 2021

  • Gericht: Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
  • Thema: Rechtsverzögerung bei Fortsetzungsbegehren und Wegfall des Rechtsschutzinteresses
  • Kernaussage: Bleibt das Amt trotz Fortsetzungsbegehrens über Jahre untätig, liegt eine Rechtsverzögerung vor. Vollzieht das Amt die verlangte Pfändung jedoch noch vor oder während des Beschwerdeverfahrens, entfällt das praktische Rechtsschutzinteresse; auf die Beschwerde wird nicht eingetreten bzw. sie wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 3 SchKG (Rechtsverzögerung)

Obergericht ZH PS190194 vom 3. Dezember 2019

  • Gericht: Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer
  • Thema: Zeitliche Schwelle der Rechtsverzögerung bei Akteneinsichtsgesuchen
  • Kernaussage: Eine Verfahrensdauer von knapp zweieinhalb Wochen zwischen Beschwerdeeinreichung und Einholung der Vorakten begründet keine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG. Eine Verzögerungsrüge setzt ein ungerechtfertigtes, ungebührliches Zuwarten der Behörde voraus.
  • Einschlägig für: Art. 17 Abs. 3 SchKG (Rechtsverzögerung)

Stand der Rechtsprechung: September 2026