Rechtsprechung zu Art. 27 RPG
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I. Fristbeginn und effet anticipé
BGer 1C_311/2025 vom 20. April 2026 — Leitentscheid zur Fünfjahresfrist bei effet anticipé
Bei einem kantonalen effet anticipé (Art. 49 Abs. 1 LATC), das ab Auflage ein Bauverbot ohne Ermessensspielraum bewirkt, beginnt die Fünfjahresfrist des Art. 27 Abs. 2 RPG am Tag der Auflage und nicht erst mit der kantonalen Genehmigung. Das Bundesgericht verlangt eine bundesrechtskonforme Auslegung des kantonalen Rechts, wonach der dies a quo der Fünfjahresfrist auf den Tag der Auflage zu legen ist, wenn ab diesem Zeitpunkt ein funktionsgleiches Bauverbot besteht. Andernfalls würde die bundesrechtliche Höchstdauer faktisch überschritten. 5er-Besetzung, Leitentscheid.
Einschlägig für: Abs. 2 (Fünfjahresfrist, Fristbeginn bei effet anticipé)
BGer 1C_518/2019 vom 8. Juli 2020 — Wirksamkeit der Planungszone ab Auflage
Die Planungszone wird grundsätzlich am Tag der Auflage wirksam, abweichend von Art. 26 Abs. 3 RPG (dies a quo der Genehmigung). Der Sicherungszweck erfordert diesen vorzeitigen Eintritt: Würde die Planungszone erst mit der kantonalen Genehmigung wirksam, liesse sich der Sicherungszweck nicht erreichen, da in der Zwischenzeit baurechtliche Vorwirkungen eintreten könnten (E. 4.3).
Einschlägig für: Abs. 1 (Inkrafttreten, Sicherungszweck)
BGer 1C_149/2018 vom 13. September 2018 — Sofortige Wirksamkeit der Planungszone
Die Planungszone ist eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer, die ihren Zweck nur erfüllt, wenn sie unmittelbar wirksam wird. Es gibt kein Anhörungsrecht vor der Ausscheidung der Planungszone (E. 2.5).
Einschlägig für: Abs. 1 (Sicherungsfunktion, Wirksamkeit)
II. Voraussetzungen und Ermessen
BGer 1C_271/2024 vom 8. Oktober 2025 — Kann-Bestimmung mit Ausnahmecharakter
Art. 27 Abs. 1 RPG ist als «Kann»-Bestimmung formuliert — grundsätzlich liegt der Erlass im Ermessen der zuständigen Behörde. Ausnahmsweise kann jedoch eine Pflicht zum Erlass bestehen, namentlich wenn die beabsichtigte Planfestsetzung oder -änderung andernfalls gefährdet wäre (E. 4.4). Dies gilt insbesondere bei überfälliger Gewässerraumfestlegung, die mit der Baubewilligung hätte koordiniert werden müssen.
Einschlägig für: Abs. 1 (Ermessen, Pflicht zum Erlass)
BGer 1C_396/2024 vom 15. August 2025 — Verhältnismässigkeit und Eigentumsbeschränkung
Der Erlass einer Planungszone setzt eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 27 RPG), ein öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit voraus. Die Eigentumsbeschränkung durch die Planungszone ist mit Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV vereinbar, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Der Erlass einer Planungszone hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab, die die kantonalen Behörden besser kennen und überblicken.
Einschlägig für: Abs. 1 (gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit, Eigentumsbeschränkung)
III. Inhalt der Planungszone — Vorwirkungen
BGE 136 I 142 — Planungszone und Lenkungsabgabe
Die Planungszone bringt der geplanten Regelung eine negative Vorwirkung: Bauprojekte, die der künftigen Planung widersprechen, dürfen verweigert werden. Positive Vorwirkungen — also Ansprüche, die über das geltende Recht hinausgehen — sind unzulässig. Im konkreten Fall war der verwaltungsrechtliche Vertrag über eine Lenkungsabgabe zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus zulässig, da er auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage im kantonalen Raumplanungsgesetz beruhte (E. 3.2, 4.3, 4.4).
Einschlägig für: Abs. 1 (Inhalt der Planungszone, Vorwirkungen)
BGer 1C_209/2025 vom 15. Dezember 2025 — Planungszone Seeufer Wollishofen
Die Planungszone «Seeufer Wollishofen» der Stadt Zürich ist rechtens. Planungszonen bezwecken die Sicherung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit (Art. 27 RPG). Künftigen Nutzungsplänen wird eine negative Vorwirkung zuerkannt. Kein grosser Verstoss gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 1 RPG), wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Neuplanung besteht.
Einschlägig für: Abs. 1 (negative Vorwirkung, Planbeständigkeit)
BGer 1C_175/2025 vom 26. August 2025 — Genau bezeichnete Gebiete und Photovoltaikanlage
Planungszonen gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RPG müssen für genau bezeichnete Gebiete bestimmt sein. Im konkreten Fall wurde eine aufgeständerte Photovoltaikanlage mangels Verstosses gegen die künftige Planung bewilligt, obwohl eine Planungszone «Schützenswerte Bauten und Anlagen» bestand. Die Massnahme der Planungszone darf nicht weiter gehen als für die Sicherung der Planung erforderlich.
Einschlägig für: Abs. 1 (genau bezeichnete Gebiete, negative Vorwirkung bei Baubewilligung)
BGer 1C_129/2022 vom 18. April 2023 — Zweck der Planungszone
Die Planungszone sichert den Planungsbehörden die Freiheit, zu planen und zu entscheiden, und verhindert, dass Bauprojekte diese Freiheit einschränken. Der Sicherungszweck ist das tragende Element der Planungszone.
Einschlägig für: Abs. 1 (Zweck)
BGer 1C_204/2022 vom 21. März 2023 — Verhinderung von Vorwirkungen
Die Planungszone verhindert, dass Bauprojekte die künftige Nutzungsplanung erschweren. Dies ist der Kernzweck der negativen Vorwirkung: was der geplanten Regelung widerspricht, darf nicht zugelassen werden.
Einschlägig für: Abs. 1 (Zweck, negative Vorwirkung)
IV. Überdimensionierte Bauzonen und vorfrageweise Überprüfung
BGE 148 II 417 — Kommunale Planungszone bei Überdimensionierung
Wegen der Überdimensionierung der Bauzonen der Gemeinde, der Lage der fraglichen Parzellen und des hohen Alters der Nutzungsplanung hätte die Gemeinde vor der Erteilung der Baubewilligungen zwingend prüfen müssen, ob die Zuteilung der Baugrundstücke zur Bauzone noch gerechtfertigt war. Sie hätte für die Bauvorhaben keine Baubewilligungen erteilen dürfen, bevor die gesamthafte Überprüfung der Bauzonen abgeschlossen war. Dies gilt unabhängig davon, ob die Baubewilligungen mit der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Planungszone vereinbar waren, die damals noch gewisse Ausnahmen zuliess (E. 3).
Einschlägig für: Abs. 1 (Voraussetzung der Planungszone bei Anpassungsbedarf); Art. 21 Abs. 2 RPG (vorfrageweise Überprüfung)
BGE 133 II 353 — Legitimation und Nutzungsplanzugehörigkeit
Bauhöhen- und Grenzabstandsvorschriften sind Teil des Nutzungsplans und unterliegen den Regeln über die Anfechtung von Verfügungen (Art. 82 lit. a BGG). Mobilfunkbetreiber haben kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Planungszone, welche die Anwendung von Planungsvorschriften sichern soll, die ihrerseits nicht geeignet sind, die Planung und Errichtung von Mobilfunkantennen einzuschränken.
Einschlägig für: Abs. 1 (Legitimation, Nutzungsplanzugehörigkeit)
V. Baubewilligung trotz hängiger Planungszone
BGer 1C_302/2025 vom 13. Januar 2026 — Zonenkonform genutzte Parzellen
Bereits überbaute und seit Jahrzehnten zonenkonform genutzte Bauparzellen fallen für eine Auszonung nicht in Betracht. Die erteilte Baubewilligung verstösst trotz hängiger Ortsplanungsrevision und kommunaler Planungszone nicht gegen Bundesrecht. Die Planungszone kann nicht dazu dienen, zonenkonforme Vorhaben auf zonenkonform genutzten Parzellen zu verhindern, wenn eine Auszonung nicht in Betracht kommt.
Einschlägig für: Abs. 1 (Baubewilligung bei hängiger Ortsplanungsrevision)
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29