Skip to content

Art. 27 — Planungszonen

Art. 27 RPG — Planungszonen

Wortlaut

1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.

2 Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).

I. Bedeutung und Zweck

Art. 27 RPG räumt den Planungsbehörden ein Instrument ein, um bei fehlender oder aktualisierungsbedürftiger Nutzungsplanung vorsorglich Bauvorhaben zu verhindern, die die künftige Planung erschweren würden. Die Planungszone ist eine befristete, provisorische Eigentumsbeschränkung von höchstens fünf Jahren (Abs. 2), die der Sicherung der Planungsfreiheit dient.

Zweck: Die Planungszone sichert den Planungsbehörden die Freiheit, zu planen und zu entscheiden, und verhindert, dass Bauprojekte diese Freiheit einschränken (BGer 1C_129/2022). Sie bezweckt die Verhinderung baurechtlicher Vorwirkungen (BGer 1C_204/2022).

II. Voraussetzungen (Abs. 1)

a) Planungsbedarf

Die Planungszone setzt voraus, dass Nutzungspläne angepasst werden müssen oder noch keine vorliegen. Eine Planungsabsicht muss konkretisiert sein; was noch unbekannt ist, kann nicht gesichert werden.

Praxisbeispiel — Überdimensionierte Bauzonen: In BGE 148 II 417 hielt das Bundesgericht fest, dass wegen der Überdimensionierung der Bauzonen, der Lage der fraglichen Parzellen und des hohen Alters der Nutzungsplanung die Gemeinde vor der Erteilung der Baubewilligungen zwingend hätte prüfen müssen, ob die Zuteilung der Baugrundstücke zur Bauzone noch gerechtfertigt war. Sie hätte für die Bauvorhaben keine Baubewilligungen erteilen dürfen, bevor die gesamthafte Überprüfung der Bauzonen abgeschlossen war — und dies unabhängig davon, ob die Baubewilligungen mit der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Planungszone vereinbar waren (E. 3).

b) Genaue Bezeichnung des Gebiets

Das Gebiet muss genau — insbesondere parzellenscharf — bezeichnet sein. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut («für genau bezeichnete Gebiete»).

Praxisbeispiel — Genaue Bezeichnung: In BGer 1C_175/2025 befasste sich das Bundesgericht mit einer Planungszone «Schützenswerte Bauten und Anlagen». Die genaue Bezeichnung des Gebiets ist eine zwingende Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RPG. Im konkreten Fall wurde eine aufgeständerte Photovoltaikanlage mangels Verstosses gegen die künftige Planung bewilligt, obwohl die Planungszone bestand.

c) Inhaltliche Beschränkung

Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. Dies umfasst sowohl positive wie negative Vorwirkungen der geplanten Regelung.

Negative Vorwirkung zulässig, positive unzulässig: In BGE 136 I 142 entschied das Bundesgericht, dass die Planungszone der geplanten Regelung eine negative Vorwirkung verleiht: Bauprojekte, die der künftigen Planung widersprechen, dürfen verweigert werden. Positive Vorwirkungen hingegen — also Ansprüche, die über das geltende Recht hinausgehen — sind unzulässig (E. 3.2, 4.4).

Praxisbeispiel — Negative Vorwirkung: In BGer 1C_209/2025 bestätigte das Bundesgericht die Planungszone «Seeufer Wollishofen». Künftigen Nutzungsplänen wird eine negative Vorwirkung zuerkannt. Kein grosser Verstoss gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 1 RPG), wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Neuplanung besteht.

d) Kann-Bestimmung mit Ausnahmecharakter

Praxisbeispiel — Ermessen und Pflicht zum Erlass: In BGer 1C_271/2024 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 27 Abs. 1 RPG als Kann-Bestimmung formuliert ist — grundsätzlich liegt der Erlass im Ermessen der zuständigen Behörde. Ausnahmsweise kann jedoch eine Pflicht zum Erlass bestehen, namentlich wenn die beabsichtigte Planfestsetzung oder -änderung andernfalls gefährdet wäre (E. 4.4).

Praxisbeispiel — Verhältnismässigkeit: In BGer 1C_396/2024 bestätigte das Bundesgericht die Planungszone der Gemeinde Bitsch. Der Erlass einer Planungszone setzt eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 27 RPG), ein öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit voraus. Die Eigentumsbeschränkung durch die Planungszone ist mit Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV vereinbar, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.

III. Dauer und Verlängerung (Abs. 2)

Die Höchstdauer von fünf Jahren ist zwingendes Bundesrecht. Das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen; die Verlängerungsfrist kann maximal drei Jahre betragen (vgl. kantonales Recht, z.B. Art. 46 Abs. 1 LATC/VD).

Fristbeginn bei effet anticipé

Praxisbeispiel — Leitentscheid zur Fünfjahresfrist: In BGer 1C_311/2025 (5er-Besetzung, Leitentscheid) klärte das Bundesgericht erstmals bindend, dass die Fünfjahresfrist des Art. 27 Abs. 2 RPG bei kantonalem effet anticipé am Tag der Auflage (mise en enquête) zu laufen beginnt — nicht erst mit der kantonalen Genehmigung.

Der Fall betraf eine kantonale Planungszone in Montreux (Waadt), die durch effet anticipé nach Art. 49 Abs. 1 LATC bereits ab Auflage ein Bauverbot bewirkte. Das kantonale Gericht hatte den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der kantonalen Genehmigung gelegt. Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid auf:

  • Eintritt der Wirksamkeit bei Auflage: Planungszonen werden abweichend von Art. 26 Abs. 3 RPG (dies a quo der Genehmigung) bereits am Tag der Auflage wirksam, weil anderenfalls der Sicherungszweck verfehlt würde (BGer 1C_518/2019 E. 4.3; BGer 1C_149/2018 E. 2.5).

  • Effet anticipé als funktionsgleiches Bauverbot: Wo das kantonale Recht ab Auflage ein Bauverbot ohne Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörde anordnet, kommt dieser Massnahme dieselbe Reichweite zu wie der Planungszone selbst.

  • Bundesrechtliche Höchstdauer als zwingende Schranke: Die Kantone dürfen die Fünfjahresfrist nicht durch verfahrensbedingte Verzögerungen faktisch überschreiten. Würde der Fristbeginn auf die Genehmigung gelegt, obwohl das Bauverbot bereits ab Auflage gilt, entstünde de facto eine Verlängerung ohne die dafür vorgesehene Prüfung.

  • Kantonale Vergleichsbefunde: Mehrere kantonale Gesetzgebungen tragen diesem Umstand bereits ausdrücklich Rechnung, indem sie den Fristbeginn auf die Auflage festlegen (z.B. AG § 29 Abs. 2 BauG, BE Art. 62a Abs. 1 LC, FR Art. 90 Abs. 2 LATeC, NE Art. 28 Abs. 4 LCAT, GR Art. 21 Abs. 4 KRG).

IV. Baubewilligung trotz hängiger Planungszone

Praxisbeispiel — Zonenkonform genutzte Parzellen: In BGer 1C_302/2025 entschied das Bundesgericht, dass bereits überbaute und seit Jahrzehnten zonenkonform genutzte Bauparzellen für eine Auszonung nicht in Betracht fallen. Die erteilte Baubewilligung verstösst trotz hängiger Ortsplanungsrevision und kommunaler Planungszone nicht gegen Bundesrecht.

V. Abgrenzungen

  • Planungszone vs. provisorische kantonale Nutzungszone (Art. 35 RPG): Die Planungszone ist ein Instrument der Sicherung, nicht der provisorischen Regelung. Von der provisorischen kantonalen Nutzungszone unterscheidet sie sich durch den geringeren Konkretisierungsgrad und die kürzere Maximaldauer.

  • Planungszone vs. effet anticipé: Das effet anticipé nach kantonalem Recht (z.B. Art. 49 LATC) bewirkt zwar funktionsgleich ein Bauverbot ab Auflage, ist aber ein eigenständiges kantonales Rechtsinstitut. Massgeblich bleibt, dass die Gesamtbeschränkung die bundesrechtliche Höchstdauer der Planungszone nicht überschreiten darf.

  • Planungszone vs. Art. 25a RPG: Das Koordinationsgebot verlangt die Koordination von Planungs- und Bewilligungsverfahren; die Planungszone sichert die Planungsfreiheit während des Planungsverfahrens.

Leitentscheide

EntscheidungJahrKernsatz
BGer 1C_311/20252026Fünfjahresfrist bei effet anticipé beginnt ab Auflage; Leitentscheid in 5er-Besetzung
BGer 1C_302/20252026Zonenkonform genutzte Parzellen fallen für Auszonung nicht in Betracht
BGer 1C_209/20252025Planungszone Seeufer Wollishofen; negative Vorwirkung zulässig
BGer 1C_271/20242025Kann-Bestimmung mit Ausnahmecharakter; Pflicht zum Erlass bei Gefährdung
BGer 1C_396/20242025Planungszone Gemeinde Bitsch; Verhältnismässigkeit und Eigentumsbeschränkung
BGer 1C_175/20252025Genau bezeichnete Gebiete; Photovoltaikanlage mangels Verstosses bewilligt
BGE 148 II 4172022Vorfrageweise Überprüfung des Zonenplans; Planungszone bei Überdimensionierung
BGer 1C_518/20192020Planungszone wird grundsätzlich am Tag der Auflage wirksam
BGer 1C_149/20182018Planungszone als vorsorgliche Sicherungsmassnahme von beschränkter Dauer
BGE 136 I 1422010Planungszone und Lenkungsabgabe; negative Vorwirkung zulässig, positive unzulässig
BGE 133 II 3532007Legitimation; Bauhöhen- und Grenzabstandsvorschriften als Teil des Nutzungsplans

Literatur

  • RUCH, Alexander, Commentaire pratique LAT: Planifier l’affectation, 2016, N. 48 und 69–71 zu Art. 27 LAT.
  • WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, 2006, N. 16, 22 ff., 28, 31 und 35 zu Art. 27 LAT.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29

Last updated on