Rechtsprechung zu Art. 25a RPG
Zurück zum Kommentar: Art. 25a RPG — Grundsätze der Koordination
I. Materielle und formelle Koordination
BGer 1C_310/2025 vom 12. November 2025 — Verletzung des Koordinationsgebots bei Strassenausbau und Rodung
Das Bundesgericht hob einen Entscheid über ein Strassensanierungs- und -ausbauprojekt auf, weil keine materielle noch formelle Koordination zwischen dem Strassenausbauprojekt und dem Rodungsgesuch stattgefunden hatte. Das Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) verlangt eine materielle und formelle Koordination der Verfügungen: In materieller Hinsicht sind sie inhaltlich abzustimmen (Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG) und dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG); in formeller Hinsicht sorgt die verantwortliche Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage (Art. 25a Abs. 2 lit. b RPG) und möglichst gemeinsame Eröffnung (Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG). Obwohl ein enger Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren bestand (die Rodung war für die Umsetzung des Strassenausbaus notwendig), wurde das Rodungsverfahren in ein separates Verfahren verschoben, ohne dass die Gründe dafür dargelegt wurden. Weder materielle noch formelle Koordination erfolgte — Verletzung von Art. 25a RPG (E. 2.2–2.4).
Einschlägig für: Art. 25a Abs. 2 und 3 RPG; materielle und formelle Koordination; gemeinsame Auflage; Strassenausbau und Rodung
BGE 127 II 238 — Koordinierte Nutzungsplan- und Bewilligungsverfahren (KVA Thun)
Die Koordinationsgrundsätze nach Art. 25a RPG i.V.m. Art. 33 RPG sind auf Nutzungspläne übertragen, mit deren Erlass auch Bewilligungsentscheide verbunden sind. Der Gesamtentscheid muss koordiniert ergehen und darf keine Widersprüche enthalten. Die Überbauungsordnung unterliegt der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Das Bundesgericht wandte die Koordinationsgrundsätze auf die Planung und Bewilligung einer Kehrichtverbrennungsanlage an, die im Rahmen einer vom Regierungsrat erlassenen kantonalen Überbauungsordnung erfolgt war (E. 3a, 3b).
Einschlägig für: Art. 25a RPG, Art. 33 RPG — Koordination von Nutzungsplan- und Bewilligungsverfahren
II. Widerspruchsverbot und Vollständigkeit des Gesamtentscheids
BGE 127 II 273 — Mangelhafter Gesamtentscheid bei fehlender Bewilligung (Bootssteganlage)
Ein «Gesamtentscheid» ist mangelhaft, wenn erforderliche Bewilligungen nicht ausdrücklich mitenthalten sind. Im konkreten Fall fehlte die fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 BGF. Art. 25a RPG verlangt, dass alle erforderlichen Verfügungen im koordinierten Verfahren ergehen und keine fehlen. Das Bundesgericht hob hervor, dass die Verwirklichung der Anlage einen erheblichen Eingriff in ein BLN-Objekt darstellen würde und ein Eingriffsinteresse von nationaler Bedeutung fehlte (E. 3, 4).
Einschlägig für: Art. 25a RPG — Vollständigkeit des Gesamtentscheids; NHG-Art. 6
III. Koordination im Nutzungsplanverfahren
BGE 135 II 22 — Koordination Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren (Walzmühle Frauenfeld)
Die Koordinationsgrundsätze gemäss Art. 25a RPG erfordern eine Abstimmung des Rechtsmittelentscheids auf den Genehmigungsentscheid. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen Nutzungsplaninhalte grundsätzlich nur ein, wenn der Genehmigungsentscheid der zuständigen kantonalen Behörde vorliegt und dieser von der letzten kantonalen Instanz überprüft werden konnte (E. 1.3 und 2). Die gebotene Koordination kann nicht erst vor Bundesgericht erfolgen; es ist Aufgabe der Kantone, die Koordination sicherzustellen.
Einschlägig für: Art. 25a RPG, Art. 26 Abs. 3 RPG — Koordination Genehmigungs-/Rechtsmittelverfahren
BGE 135 II 30 — Grenzen vorzeitiger Teilprüfungen; baurechtlicher Vorentscheid
Ausgeschlossen ist eine vorzeitige Prüfung einzelner baurechtlicher Fragen, soweit dies den Grundsätzen der Koordination i.S.v. Art. 25a RPG widerspricht. Eine isolierte Teilprüfung darf nicht zu Widersprüchen in den verschiedenen Verfügungen führen. Der baurechtliche «Vorentscheid» nach basel-städtischem Recht ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (E. 1.3.1). Kriterien, nach denen baurechtliche Vor- und Zwischenentscheide die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllen (E. 1.3.4, 1.3.5).
Einschlägig für: Art. 25a RPG — Grenzen vorzeitiger Teilprüfungen; Art. 93 BGG
IV. Einheit des Bauentscheids und Nebenbestimmungen
BGer 1C_235/2024 vom 13. März 2026 — Einheit des Bauentscheids, Nebenbestimmungen und Koordinationsgebot
Die Regelung über Nebenbestimmungen (§ 321 Abs. 1 PBG) dient der Beachtung des Grundsatzes der Einheit des Bauentscheids und des Koordinationsgebots von Art. 25a RPG. Der Grundsatz der Einheit des Bauentscheids soll eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sicherstellen. Nachgelagerte Verfahren sind nur zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist — etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist — und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben (E. 5.4). § 321 Abs. 1 PBG ist eine prozessuale Bestimmung, die einerseits die Beachtung des Grundsatzes der Einheit des Bauentscheids gewährleisten soll und andererseits Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips ist (E. 5.5).
Einschlägig für: Art. 25a RPG; Einheit des Bauentscheids; Nebenbestimmungen; nachgelagerte Verfahren
V. Gewässerraumfestlegung und Koordinationsgebot
BGer 1C_271/2024 vom 8. Oktober 2025 — Gewässerraumfestlegung und Koordinationsgebot
Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung ist ein Teilaspekt des Bauvorhabens und erging im Rahmen des gemäss Art. 25a RPG koordinierten, einheitlichen Baubewilligungsverfahrens. Bei überfälliger Gewässerraumfestlegung hätte die Baubewilligung hiermit koordiniert werden müssen; allenfalls wäre eine Planungszone (Art. 27 RPG) zu erlassen gewesen.
Einschlägig für: Art. 25a RPG; Gewässerraumfestlegung; Planungszone (Art. 27 RPG); Koordinationsgebot
VI. Schnittstelle zum Eisenbahnrecht
BGE 145 II 218 — Koordination bei einheitlichem Plangenehmigungsverfahren (Lausanne tl/m2)
Eine Erschliessungsstrasse, die Teil eines grossen Eisenbahn- und Trolleybusprojekts war, ist als Eisenbahnanlage i.S.v. Art. 18 Abs. 1 EBG zu qualifizieren, wenn ein enger sachlicher und räumlicher Zusammenhang zum Bahnbetrieb besteht. Ein einheitliches eidgenössisches Plangenehmigungsverfahren drängt sich aus Koordinationsgründen (Art. 25a RPG) auf, um unvereinbare kantonale und bundesrechtliche Entscheidungen zu vermeiden (E. 4.3.1–4.3.3).
Einschlägig für: Art. 25a RPG, Art. 18 EBG — Koordination bei Bahninfrastruktur
BGer 1C_32/2017 vom 6. März 2018 — Eisenbahnanlagen-Begriff und Koordination (MOB Château-d’Œx)
Begleitmassnahmen zur Bahnübergangsanicherung fallen unter das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 EBG) und unterliegen dem Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Koordination zwischen eisenbahnrechtlichen und baurechtlichen Verfahren sicherzustellen ist (E. 6.1, 6.3.1, 6.3.3).
Einschlägig für: Art. 18 EBG, Art. 25a RPG — Eisenbahnanlagen und Koordination
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29