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Art. 25a — Grundsätze der Koordination

Art. 25a RPG — Grundsätze der Koordination

Wortlaut

(1) Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.

(2) Die für die Koordination verantwortliche Behörde: a. kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; b. sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; c. holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; d. sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.

(3) Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.

(4) Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.


I. Überblick und Bedeutung

Art. 25a RPG ist die zentrale Koordinationsnorm des Bauplanungsrechts. Er bezweckt die Vermeidung von Widersprüchen zwischen Verfügungen verschiedener Behörden und die Gewährleistung eines koordinierten Gesamtentscheids. Die Norm ist sowohl auf bewilligungsrechtliche Verfahren (Abs. 1–3) als auch auf das Nutzungsplanverfahren (Abs. 4) anwendbar.


II. Koordinationspflicht (Abs. 1)

Die Koordinationspflicht wird ausgelöst, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Dies ist bei komplexen Bauvorhaben regelmässig der Fall (Baugenehmigung, Umweltrecht, Gewässerschutz, Strassenrecht etc.).

Die zuständige Behörde muss eine Koordinationsstelle bezeichnen, die für die ausreichende Koordination sorgt. Fehlt eine solche Bezeichnung, verletzt dies das Koordinationsgebot.


III. Koordinationsgrundsätze (Abs. 2)

  1. Verfahrensleitende Anordnungen (lit. a): Die Koordinationsstelle kann das Verfahren steuern, Fristen setzen und das Vorgehen festlegen.
  2. Gemeinsame öffentliche Auflage (lit. b): Alle Gesuchsunterlagen sind gemeinsam aufzulegen, um ein vollständiges Bild des Vorhabens zu ermöglichen.
  3. Umfassende Stellungnahmen (lit. c): Alle beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden sind einzubeziehen.
  4. Inhaltliche Abstimmung und gemeinsame Eröffnung (lit. d): Die Verfügungen sind inhaltlich aufeinander abzustimmen und möglichst gemeinsam oder gleichzeitig zu eröffnen.

IV. Widerspruchsverbot (Abs. 3)

Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. Dieser Grundsatz ist die zentrale materielle Leitlinie: Ein Gesamtentscheid ist mangelhaft, wenn erforderliche Bewilligungen fehlen (BGE 127 II 273) oder wenn sich die einzelnen Verfügungen widersprechen (BGE 127 II 238).


V. Anwendbarkeit auf Nutzungsplanverfahren (Abs. 4)

Die Koordinationsgrundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. Dies bedeutet insbesondere, dass Nutzungspläne, die mit Bewilligungsentscheiden verbunden sind, koordiniert ergehen müssen (BGE 127 II 238).


VI. Schnittstelle zum Eisenbahnrecht (Art. 18 EBG)

Die Koordinationsgrundsätze von Art. 25a RPG spielen eine besondere Rolle bei Vorhaben, die sowohl dem baurechtlichen als auch dem eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 EBG) unterstehen. Ein einheitliches Plangenehmigungsverfahren drängt sich auf, um unvereinbare kantonale und bundesrechtliche Entscheidungen zu vermeiden (BGE 145 II 218; BGer 1C_32/2017 E. 6.3.3).


VII. Literaturhinweise

  • OnlineKommentar.ch: kein Eintrag zu Art. 25a RPG vorhanden (Lücke)
  • Systematische Doktrintimeline über OpenCaseLaw.ch
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