Art. 25a RPG — Grundsätze der Koordination
Art. 25a RPG — Grundsätze der Koordination
Wortlaut
1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde: a. kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen; b. sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen; c. holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein; d. sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4 Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).
I. Überblick und Bedeutung
Art. 25a RPG ist die zentrale Koordinationsnorm des Bauplanungsrechts. Er bezweckt die Vermeidung von Widersprüchen zwischen Verfügungen verschiedener Behörden und die Gewährleistung eines koordinierten Gesamtentscheids. Die Norm wurde durch die RPG-Revision 1995 eingefügt (in Kraft seit 1. Januar 1997) und ist sowohl auf bewilligungsrechtliche Verfahren (Abs. 1–3) als auch auf das Nutzungsplanverfahren (Abs. 4) anwendbar.
Das Koordinationsgebot verfolgt zwei Leitlinien:
- Materielle Koordination: Die Verfügungen sind inhaltlich abzustimmen und dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 2 lit. d, Abs. 3).
- Formelle Koordination: Die Verfahren sind zeitlich aufeinander abzustimmen — gemeinsame Auflage (lit. b) und gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung (lit. d).
Praxisbeispiel — Verletzung des Koordinationsgebots: In BGer 1C_310/2025 hob das Bundesgericht einen Entscheid über ein Strassenbauprojekt auf, weil keine materielle noch formelle Koordination zwischen dem Strassenausbauprojekt und dem Rodungsgesuch stattgefunden hatte. Obwohl ein enger Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren bestand und die Rodung für die Umsetzung des Strassenausbaus notwendig war, wurde das Rodungsverfahren in ein separates Verfahren verschoben, ohne dass die Gründe dafür dargelegt wurden. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) eine materielle und formelle Koordination verlangt: In materieller Hinsicht sind die Verfügungen inhaltlich abzustimmen (Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG) und dürfen keine Widersprüche enthalten (Art. 25a Abs. 3 RPG); in formeller Hinsicht sorgt die verantwortliche Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage (Art. 25a Abs. 2 lit. b RPG) und möglichst gemeinsame Eröffnung (Art. 25a Abs. 2 lit. d RPG; E. 2.2).
II. Koordinationspflicht (Abs. 1)
Die Koordinationspflicht wird ausgelöst, wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Dies ist bei komplexen Bauvorhaben regelmässig der Fall (Baugenehmigung, Umweltrecht, Gewässerschutz, Strassenrecht, Rodungsbewilligung etc.).
Die zuständige Behörde muss eine Koordinationsstelle bezeichnen, die für die ausreichende Koordination sorgt. Fehlt eine solche Bezeichnung, verletzt dies das Koordinationsgebot. Massgebliches Kriterium für Bestand und Umfang der Koordinationspflicht ist der enge Sachzusammenhang (Koordinationsbedarf): Dieser liegt vor, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen ein so enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen (BGer 1C_310/2025 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; 120 Ia 400 E. 5).
Ziel ist es, nicht aufeinander abgestimmte, insbesondere widersprüchliche Entscheide zu vermeiden und eine umfassende Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen.
III. Koordinationsgrundsätze (Abs. 2)
a) Verfahrensleitende Anordnungen (lit. a)
Die Koordinationsstelle kann das Verfahren steuern, Fristen setzen und das Vorgehen festlegen. Dies umfasst insbesondere die Festlegung des Verfahrensablaufs und die Bestimmung, welche Behörden wann einzubeziehen sind.
b) Gemeinsame öffentliche Auflage (lit. b)
Alle Gesuchsunterlagen sind gemeinsam aufzulegen, um ein vollständiges Bild des Vorhabens zu ermöglichen. Die gemeinsame Auflage dient der Transparenz und der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs.
c) Umfassende Stellungnahmen (lit. c)
Alle beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden sind einzubeziehen und umfassend Stellung zu nehmen. Dies umfasst auch Fachbehörden, deren Zuständigkeit durch das Projekt berührt wird (z. B. Natur- und Heimatschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz).
d) Inhaltliche Abstimmung und gemeinsame Eröffnung (lit. d)
Die Verfügungen sind inhaltlich aufeinander abzustimmen und möglichst gemeinsam oder gleichzeitig zu eröffnen. Dies ist die zentrale formelle Koordinationsanforderung: Die Betroffenen sollen alle relevanten Bewilligungen und Verfügungen gleichzeitig erhalten, um eine umfassende rechtliche Beurteilung zu ermöglichen.
Praxisbeispiel — Einheit des Bauentscheids und Nebenbestimmungen: In BGer 1C_235/2024 befasste sich das Bundesgericht mit dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids und dem Koordinationsgebot von Art. 25a RPG. Der Grundsatz der Einheit des Bauentscheids soll eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sicherstellen. Nachgelagerte Verfahren sind nur zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist — etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist — und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben (E. 5.4). Die Regelung über Nebenbestimmungen (§ 321 Abs. 1 PBG) dient der Beachtung dieses Grundsatzes und des Koordinationsgebots (E. 5.5).
IV. Widerspruchsverbot (Abs. 3)
Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten. Dieser Grundsatz ist die zentrale materielle Leitlinie: Ein Gesamtentscheid ist mangelhaft, wenn erforderliche Bewilligungen fehlen (BGE 127 II 273) oder wenn sich die einzelnen Verfügungen widersprechen (BGE 127 II 238).
Praxisbeispiel — Mangelhafter Gesamtentscheid: In BGE 127 II 273 befasste sich das Bundesgericht mit einer Bootssteganlage. Der ergangene «Gesamtentscheid» war mangelhaft, weil er die u.a. erforderliche fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 BGF nicht ausdrücklich mitenthielt. Ein Gesamtentscheid, der erforderliche Bewilligungen nicht umfasst, genügt den Anforderungen von Art. 25a RPG nicht.
Praxisbeispiel — Koordinierte Nutzungsplan- und Bewilligungsverfahren: In BGE 127 II 238 (KVA Thun) legte das Bundesgericht dar, dass die Koordinationsgrundsätze nach Art. 25a RPG i.V.m. Art. 33 RPG auch auf Nutzungspläne übertragen sind, mit deren Erlass Bewilligungsentscheide verbunden sind. Der Gesamtentscheid muss koordiniert ergehen und darf keine Widersprüche enthalten. Die Überbauungsordnung unterliegt der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht.
V. Anwendbarkeit auf Nutzungsplanverfahren (Abs. 4)
Die Koordinationsgrundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar. Dies bedeutet insbesondere, dass Nutzungspläne, die mit Bewilligungsentscheiden verbunden sind, koordiniert ergehen müssen.
Praxisbeispiel — Koordination Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren: In BGE 135 II 22 (Walzmühle Frauenfeld) hielt das Bundesgericht fest, dass die Koordinationsgrundsätze gemäss Art. 25a RPG eine Abstimmung des Rechtsmittelentscheids auf den Genehmigungsentscheid erfordern. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen Nutzungsplaninhalte grundsätzlich nur ein, wenn der Genehmigungsentscheid der zuständigen kantonalen Behörde vorliegt und dieser von der letzten kantonalen Instanz überprüft werden konnte (E. 1.3 und 2). Die gebotene Koordination kann nicht erst vor Bundesgericht erfolgen; es ist Aufgabe der Kantone, die Koordination sicherzustellen.
Praxisbeispiel — Baurechtlicher Vorentscheid: In BGE 135 II 30 legte das Bundesgericht die Grenzen vorzeitiger Teilprüfungen im Lichte des Koordinationsgebots dar. Ausgeschlossen ist eine vorzeitige Prüfung einzelner baurechtlicher Fragen, soweit dies den Grundsätzen der Koordination i.S.v. Art. 25a RPG widerspricht. Eine isolierte Teilprüfung darf nicht zu Widersprüchen in den verschiedenen Verfügungen führen. Der baurechtliche «Vorentscheid» nach basel-städtischem Recht ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (E. 1.3.1).
VI. Schnittstelle zum Eisenbahnrecht (Art. 18 EBG)
Die Koordinationsgrundsätze von Art. 25a RPG spielen eine besondere Rolle bei Vorhaben, die sowohl dem baurechtlichen als auch dem eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 EBG) unterstehen. Ein einheitliches Plangenehmigungsverfahren drängt sich auf, um unvereinbare kantonale und bundesrechtliche Entscheidungen zu vermeiden.
Praxisbeispiel — Einheitliches Plangenehmigungsverfahren: In BGE 145 II 218 qualifizierte das Bundesgericht eine Erschliessungsstrasse, die Teil eines grossen Eisenbahn- und Trolleybusprojekts im Stadtgebiet war, als Eisenbahnanlage i.S.v. Art. 18 Abs. 1 EBG. Ein einheitliches eidgenössisches Plangenehmigungsverfahren drängt sich aus Koordinationsgründen (Art. 25a RPG) auf, um unvereinbare kantonale und bundesrechtliche Entscheidungen zu vermeiden (E. 4.3.1–4.3.3).
Praxisbeispiel — Begleitmassnahmen zur Bahnübergangsanierung: In BGer 1C_32/2017 (MOB Château-d’Œx) hielt das Bundesgericht fest, dass Begleitmassnahmen zur Bahnübergangsanierung unter das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 EBG) fallen und dem Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG unterstehen (E. 6.1, 6.3.1, 6.3.3). Eine einheitliche Plangenehmigung drängt sich auf, wenn ein enger sachlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen den Bahnanlagen und den Begleitmassnahmen besteht.
VII. Gewässerraumfestlegung und Koordinationsgebot
Praxisbeispiel — Gewässerraumfestlegung und Planungszone: In BGer 1C_271/2024 befasste sich das Bundesgericht mit der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung als Teilaspekt eines Bauvorhabens. Die Bewilligung erging im Rahmen des gemäss Art. 25a RPG koordinierten, einheitlichen Baubewilligungsverfahrens. Bei überfälliger Gewässerraumfestlegung hätte die Baubewilligung hiermit koordiniert werden müssen; allenfalls wäre eine Planungszone (Art. 27 RPG) zu erlassen gewesen.
VIII. Abgrenzungen
- Art. 22 RPG: Grundregel der Zonenkonformität — das Koordinationsgebot setzt die Zonenkonformität nicht ausser Kraft, sondern verlangt deren koordinierte Prüfung.
- Art. 24 RPG ff.: Ausnahmebewilligungen — auch diese müssen im Rahmen eines koordinierten Verfahrens erteilt werden.
- Art. 33 RPG: Kantonale Bewilligungsverfahren — Art. 25a RPG konkretisiert die Koordinationspflicht im kantonalen Verfahrensrecht.
- Art. 18 EBG: Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren — bei Vorhaben, die unter beide Regime fallen, drängt sich ein einheitliches Verfahren auf.
Leitentscheide
| Entscheidung | Jahr | Kernsatz |
|---|---|---|
| BGer 1C_310/2025 | 2025 | Verletzung des Koordinationsgebots bei Strassenausbau und Rodung; keine materielle noch formelle Koordination |
| BGer 1C_235/2024 | 2026 | Einheit des Bauentscheids; Nebenbestimmungen und Koordinationsgebot |
| BGer 1C_271/2024 | 2025 | Gewässerraumfestlegung und Koordinationsgebot; Planungszone (Art. 27 RPG) |
| BGE 135 II 30 | 2009 | Grenzen vorzeitiger Teilprüfungen; baurechtlicher Vorentscheid als Zwischenentscheid |
| BGE 135 II 22 | 2009 | Koordination Genehmigungs- und Rechtsmittelverfahren; Eintrittsvoraussetzung |
| BGE 127 II 238 | 2001 | Koordinierte Nutzungsplan- und Bewilligungsverfahren (KVA Thun) |
| BGE 127 II 273 | 2001 | Mangelhafter Gesamtentscheid bei fehlender Bewilligung |
| BGE 145 II 218 | 2019 | Einheitliches Plangenehmigungsverfahren bei Bahninfrastruktur |
| BGer 1C_32/2017 | 2018 | Eisenbahnanlagen-Begriff und Koordination (MOB Château-d’Œx) |
Weiterführende Hinweise
- Art. 33 RPG: Kantonale Bewilligungsverfahren — Konkretisierung der Koordinationspflicht
- Art. 18 EBG: Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren — Schnittstelle zu Art. 25a RPG
- NHG (Art. 6, 7): Natur- und Heimatschutz — Einbindung der ENHK als Fachbehörde im Koordinationsverfahren
- GSchG (Art. 19): Gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen — Koordination mit Baubewilligungsverfahren
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29