Rechtsprechung zu Art. 24d RPG
Rechtsprechung zu Art. 24d RPG
Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung (Abs. 1)
1C_618/2022 — In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen nach Art. 24d Abs. 1 RPG zugelassen werden. Solche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Abs. 3 kumulativ erfüllt sind (E. 5.1). Die Substanzerhaltung des Wohnbaus ist Voraussetzung; eine bauliche Erweiterung über die massvolle Erweiterung nach Art. 24c RPG hinaus ist nicht zulässig.
Vollständige Zweckänderung schützenswerter Bauten (Abs. 2)
1C_289/2023 — Die vollständige Zweckänderung nach Art. 24d Abs. 2 RPG setzt voraus, dass die Baute von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden ist (lit. a) und ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann (lit. b). Die blosse Existenz eines schützenswerten Gebäudes ohne formelle Unterschutzstellung genügt nicht (E. 2.1).
Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 3)
1C_303/2022 — Bewilligungen nach Art. 24d RPG dürfen nur erteilt werden, wenn die kumulativen Voraussetzungen von Abs. 3 erfüllt sind. Die Zweckänderung darf keine Ersatzbaute zur Folge haben, die nicht notwendig ist (lit. a). Die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung müssen in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben (lit. b). Sämtliche Infrastrukturkosten sind auf die Eigentümerin oder den Eigentümer zu überwälzen (lit. c). Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung darf nicht gefährdet werden (lit. d). Es dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. e).
1C_381/2020 — Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen nach Art. 24a RPG: Abgrenzung zu Art. 24d RPG, der die vollständige Zweckänderung schützenswerter Bauten regelt. Die Unterschutzstellung ist zwingende Voraussetzung.
Frühere Rechtsprechung
BGE 127 II 215 — Grundlegende Entscheidung zur Zweckänderung ausserhalb der Bauzone, die auch die Vorläuferbestimmung von Art. 24d RPG (damals Art. 24 Abs. 2 aRPG) betrifft. Der Bestandsschutz rechtbeständiger Bauten wurde bereits unter der alten Rechtslage anerkannt.
Abgrenzung zu anderen Ausnahmebewilligungen
Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Ausnahmebewilligungen ist entscheidend:
- Art. 24a RPG: Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen — keine Unterschutzstellung erforderlich
- Art. 24c RPG: Bestandsschutz und massvolle Erweiterung — erfordert Rechtmässigkeit der Baute
- Art. 24d RPG: Vollständige Zweckänderung — erfordert formelle Unterschutzstellung und Erhaltungsalternativlosigkeit