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Rechtsprechung zu Art. 24d RPG

Rechtsprechung zu Art. 24d RPG

Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung (Abs. 1)

BGer 1C_618/2022 — In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen nach Art. 24d Abs. 1 RPG zugelassen werden. Solche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Abs. 3 kumulativ erfüllt sind (E. 5.1). Die Substanzerhaltung des Wohnbaus ist Voraussetzung; eine bauliche Erweiterung über die massvolle Erweiterung nach Art. 24c RPG hinaus ist nicht zulässig.

Vollständige Zweckänderung schützenswerter Bauten (Abs. 2)

BGer 1C_289/2023 — Die vollständige Zweckänderung nach Art. 24d Abs. 2 RPG setzt voraus, dass die Baute von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden ist (lit. a) und ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann (lit. b). Die blosse Existenz eines schützenswerten Gebäudes ohne formelle Unterschutzstellung genügt nicht (E. 2.1).

Zürcher Verwaltungsgericht VB.2024.00723 (29. Januar 2026) — Umbau eines kommunal unter Schutz gestellten, in der Landwirtschaftszone gelegenen ehemaligen Vielzweckbauernhauses in ein Wohnhaus mit sieben Wohneinheiten. Beim betroffenen Gebäude sind nicht nur die geschlossenen Fassaden im Ökonomieteil, sondern vor allem auch die geschlossene, ruhige Dachfläche charakteristisch bzw. schutzwürdig. Die im Zusammenhang mit dem Einbau von drei Wohneinheiten im Dachgeschoss beabsichtigten Dachaufbauten machen Eingriffe in die Dachkonstruktion erforderlich, welche die diesbezüglichen Schutzziele erheblich beeinträchtigen (E. 4.4.1). Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des betroffenen Schutzobjekts ist auch bei einem Umbau ohne zusätzliche Wohneinheiten im Dachgeschoss möglich (E. 4.4.2 f.). Das Umbauprojekt verstösst daher gegen Art. 24d Abs. 3 lit. b und Art. 24d Abs. 2 lit. b RPG und ist auch nach der revidierten Fassung (nF per 1.1.2026) nicht bewilligungsfähig (E. 4.5).

Bewilligungsvoraussetzungen (Abs. 3)

BGer 1C_303/2022 — Bewilligungen nach Art. 24d RPG dürfen nur erteilt werden, wenn die kumulativen Voraussetzungen von Abs. 3 erfüllt sind. Die Zweckänderung darf keine Ersatzbaute zur Folge haben, die nicht notwendig ist (lit. a). Die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur und die Umgebung müssen in ihren wesentlichen Merkmalen erhalten bleiben (lit. b). Sämtliche Infrastrukturkosten sind auf die Eigentümerin oder den Eigentümer zu überwälzen (lit. c). Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung darf nicht gefährdet werden (lit. d). Es dürfen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. e).

BGer 1C_381/2020 — Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen nach Art. 24a RPG: Abgrenzung zu Art. 24d RPG, der die vollständige Zweckänderung schützenswerter Bauten regelt. Die Unterschutzstellung ist zwingende Voraussetzung von Art. 24d Abs. 2 RPG.

Frühere Rechtsprechung

BGE 127 II 215 — Grundlegende Entscheidung zur Zweckänderung ausserhalb der Bauzone, die auch die Vorläuferbestimmung von Art. 24d RPG (damals Art. 24 Abs. 2 aRPG) betrifft. Der Bestandsschutz rechtbeständiger Bauten wurde bereits unter der alten Rechtslage anerkannt (E. 3a). Der Begriff der teilweisen Änderung ist ein bundesrechtlicher Begriff, der durch das kantonale Recht nicht erweitert werden kann (E. 3d). Nicht bewilligte Gebäudeteile sind im nachträglichen Baubewilligungsverfahren bzw. im Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu beurteilen (E. 5).

Abgrenzung zu anderen Ausnahmebewilligungen

Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Ausnahmebewilligungen ist entscheidend:

  • Art. 24a RPG: Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen — keine Unterschutzstellung erforderlich
  • Art. 24c RPG: Bestandsschutz und massvolle Erweiterung — erfordert Rechtmässigkeit der Baute
  • Art. 24d RPG: Vollständige Zweckänderung — erfordert formelle Unterschutzstellung und Erhaltungsalternativlosigkeit

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29