Rechtsprechung zu Art. 24c RPG
Rechtsprechung zu Art. 24c RPG
Bestandsschutz und Rechtmässigkeit
BGE 127 II 215 — Die Bestandesgarantie von Art. 24c RPG erfasst rechtbeständige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Der Begriff der teilweisen Änderung im Sinne von Art. 24c RPG ist ein bundesrechtlicher Begriff, der durch das kantonale Recht nicht erweitert werden kann. Art. 24c RPG lässt keinen Raum für zusätzliche einschränkende kantonale Bewilligungsanforderungen (E. 3d).
BGE 132 II 21 — Die gewerbliche Nutzung einer Scheune ausserhalb der Bauzone wurde nie bewilligt und konnte auch gestützt auf Art. 39 RPV oder Art. 24c RPG nicht bewilligt werden. Die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Erstellung ist Voraussetzung des Bestandsschutzes nach Art. 24c RPG (E. 4–5).
Massvolle Erweiterung
BGE 133 II 409 — Die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkantenne mit UMTS-Aufrüstung und erhöhter Sendeleistung stellte keine massvolle Erweiterung im Sinne von Art. 24c RPG dar, sondern bedurfte einer neuen Bewilligung gemäss Art. 24 RPG. Die massvolle Erweiterung verlangt, dass der Umfang der Veränderung von untergeordneter Bedeutung bleibt (E. 3).
1A.289/2004 — Die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG dient einzig der massvollen Erweiterung; eine unzulässige Ausdehnung des Baugebietes ist damit nicht zu rechtfertigen (E. 2.2.2).
1C_556/2022 — Erweiterung der Wohnfläche um 30 % respektive maximal 100 m² nach Art. 24c Abs. 4 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV. Die Grenzen der massvollen Erweiterung sind bundesrechtlich vorgegeben.
1C_488/2022 — Der Bau eines zusätzlichen, freistehenden Gebäudes kann nicht mehr als massvolle Erweiterung von untergeordneter Bedeutung betrachtet werden. Die Bewilligung wurde gestützt auf Art. 24c RPG zu Unrecht erteilt (E. 4.1).
Teilweise Änderung und Zweckänderung
1C_784/2013 — Zweckänderungen ohne neue bauliche Massnahmen hätten gemäss Art. 24a RPG bewilligt werden können. Die Abgrenzung zwischen Art. 24a RPG (keine baulichen Massnahmen) und Art. 24c RPG (bauliche Veränderungen) ist entscheidend.
Landwirtschaftliche Wohnbauten (Abs. 3)
1C_321/2023 — Bei der Beurteilung, was gestützt auf die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG als landwirtschaftliche Nutzung zu gelten hat, ist nicht auf die formelle Bewilligung, sondern auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Die Altrechtlichkeit knüpft an den Zeitpunkt der Zoneneinteilung an (E. 3.4.4).
Äusseres Erscheinungsbild (Abs. 4)
Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sein oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Diese Einschränkung wurde durch die RPG-Revision 2011 eingefügt und verhindert willküre äussere Veränderungen an rechtbeständigen, aber zonenwidrigen Bauten.
Wichtige Anliegen der Raumplanung (Abs. 5)
In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Dieser Vorbehalt kann auch bei erfüllten übrigen Voraussetzungen zur Verweigerung der Bewilligung führen, wenn überwiegende raumplanerische Interessen entgegenstehen.