Rechtsprechung zu Art. 24c RPG
Rechtsprechung zu Art. 24c RPG
Aussenanlagen, Annexbauten und Einfriedungen (Art. 42 RPV)
BGer 1C_380/2025 vom 24. Juli 2026 (publiziert 02.09.2026) — Beurteilungsmassstab für freistehende Aussenanlagen (Hundezwinger mit Dachaufbau und hoher Metallzaunanlage).
- Kernaussage: Anlagen, die das Hauptgebäude nicht berühren und das Bauvolumen nicht erhöhen, sind nicht nach Art. 24c Abs. 4 RPG (Wohnnutzung), sondern nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 RPV an der Identität des Standorts und den Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu messen (E. 3.1).
- Kleine Bauten qualifizieren nur dann als Annexbauten kantonaler Richtlinien, wenn sie unmittelbar angrenzend (contigu) an das Hauptgebäude errichtet werden.
- Die Erhöhung einer bestehenden Einfriedung von 1,20 m auf über 1,80 m wahrt die Identität nicht und überschreitet das nach Art. 24c RPG Zulässige (E. 3.2–3.4).
BGer 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004 — Einfriedungen im Nichtbaugebiet. Bereits eine geringfügige Erhöhung einer bestehenden Umzäunung um 30 cm zerstört die Wesensgleichheit und verliert den Bestandsschutz (E. 4.4.2).
Bestandsschutz und Rechtmässigkeit
BGE 127 II 215 — Zweckänderung eines Kiosks/Buvette in ein Restaurant ausserhalb der Bauzone. Die Bestandesgarantie von Art. 24c RPG erfasst rechtbeständige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Der Begriff der teilweisen Änderung im Sinne von Art. 24c RPG ist ein bundesrechtlicher Begriff, der durch das kantonale Recht nicht erweitert werden kann. Art. 24c RPG lässt keinen Raum für zusätzliche einschränkende kantonale Bewilligungsanforderungen (E. 3d). Die Zulässigkeit nicht bewilligter Gebäudeteile ist in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren bzw. in einem Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu beurteilen (E. 5).
BGE 132 II 21 — Erweiterung eines ausserhalb der Bauzone unzulässigen Werkhofs. Die gewerbliche Nutzung wurde nie bewilligt und konnte auch gestützt auf Art. 39 RPV oder Art. 24c RPG nicht bewilligt werden. Die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Erstellung ist Voraussetzung des Bestandsschutzes nach Art. 24c RPG (E. 4–5). Frage der Nichtigkeit der ursprünglichen Baubewilligung (E. 3). Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 6, 8). Der Entscheid bestätigt, dass unbewilligte Nutzungen nicht unter den Bestandsschutz von Art. 24c RPG fallen.
Massvolle Erweiterung
BGE 133 II 409 — Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkantenne mit UMTS-Aufrüstung und erhöhter Sendeleistung. Das Bundesgericht stellte fest, dass dies keine massvolle Erweiterung im Sinne von Art. 24c RPG darstellt, sondern eine neue Bewilligung gemäss Art. 24 RPG erfordert. Die massvolle Erweiterung verlangt, dass der Umfang der Veränderung von untergeordneter Bedeutung bleibt (E. 3). Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 24 RPG sind erfüllt (E. 4).
1A.289/2004 — Die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG dient einzig der massvollen Erweiterung; eine unzulässige Ausdehnung des Baugebietes ist damit nicht zu rechtfertigen (E. 2.2.2).
BGer 1C_556/2022 — Erweiterung der Wohnfläche um 30 % respektive maximal 100 m² nach Art. 24c Abs. 4 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV. Die Grenzen der massvollen Erweiterung sind bundesrechtlich vorgegeben und können durch kantonales Recht nicht unterschritten werden.
BGer 1C_488/2022 — Der Bau eines zusätzlichen, freistehenden Gebäudes kann nicht mehr als massvolle Erweiterung von untergeordneter Bedeutung betrachtet werden. Die Bewilligung wurde gestützt auf Art. 24c RPG zu Unrecht erteilt (E. 4.1). Der Entscheid bestätigt, dass die massvolle Erweiterung einen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der bestehenden Baute erfordert.
Teilweise Änderung und Zweckänderung
BGer 1C_784/2013 — Zweckänderungen ohne neue bauliche Massnahmen hätten gemäss Art. 24a RPG bewilligt werden können. Die Abgrenzung zwischen Art. 24a RPG (keine baulichen Massnahmen) und Art. 24c RPG (bauliche Veränderungen) ist entscheidend für die richtige Bewilligungsgrundlage. Der Begriff der teilweisen Änderung in Art. 24c RPG ist ein bundesrechtlicher Begriff, der durch das kantonale Recht nicht erweitert werden kann (BGE 127 II 215 E. 3d).
Landwirtschaftliche Wohnbauten (Abs. 3)
BGer 1C_321/2023 — Bei der Beurteilung, was gestützt auf die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG als landwirtschaftliche Nutzung zu gelten hat, ist nicht auf die formelle Bewilligung, sondern auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Die Altrechtlichkeit knüpft an den Zeitpunkt der Zoneneinteilung an (E. 3.4.4).
Formell rechtswidrige Bauten und Wiederherstellung
BGE 151 II 850 — Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten. Können formell rechtswidrige Bauten nachträglich nicht bewilligt werden, stellt der negative Bauentscheid (Bauabschlag) die Sachverfügung dar, die Grundlage für das nachfolgende Wiederherstellungsverfahren bildet (E. 3.1). Vorzugsweise erfolgt die Wiederherstellung der rechtskonformen Situation durch die Bauherrschaft; andernfalls führt die Baupolizeibehörde die Wiederherstellung durch Ersatzvornahme selbst durch (E. 3.2). Die Vollstreckungsverfügung muss hinreichend genau umschreiben, welche Rückbauarbeiten vorzunehmen sind (E. 3.3).
Äusseres Erscheinungsbild (Abs. 4)
Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sein oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Diese Einschränkung wurde durch die RPG-Revision 2011 eingefügt und verhindert willkürliche äussere Veränderungen an rechtbeständigen, aber zonenwidrigen Bauten.
Wichtige Anliegen der Raumplanung (Abs. 5)
In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Dieser Vorbehalt kann auch bei erfüllten übrigen Voraussetzungen zur Verweigerung der Bewilligung führen, wenn überwiegende raumplanerische Interessen entgegenstehen.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29