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Art. 24c RPG — Altrechtliche Bauten und Anlagen

Art. 24c RPG — Altrechtliche Bauten und Anlagen

Wortlaut

1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.

2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.

3 Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.

4 Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.

5 In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.

Abs. 1 und 2: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443). Abs. 3, 4, 5: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5535; BBl 2011 7083, 7097).

Systematischer Zusammenhang

Art. 24c RPG sichert den Bestand rechtbeständiger, aber nicht mehr zonenkonformer Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Die Bestimmung konkretisiert den Grundsatz, dass einmal rechtmässig errichtete Bauten grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt sind, und eröffnet Möglichkeiten für Erneuerung, teilweise Änderung, massvolle Erweiterung und Wiederaufbau.

Die Bestimmung ging aus der früheren Regelung in Art. 24 Abs. 2 aRPG hervor, die das kantonale Recht gestattete, die Erneuerung, teilweise Änderung oder den Wiederaufbau zonenwidriger Bauten zu bewilligen (BGE 127 II 215 E. 3a). Mit der RPG-Revision 1998 wurde die Bestimmung als eigenständiger Art. 24c in das Gesetz aufgenommen und später durch die Revisionen von 2011 und 2023 mehrfach angepasst und erweitert.

Voraussetzungen im Detail

I. Bestandsschutz (Abs. 1)

Abs. 1 statuiert den Grundsatz des Bestandsschutzes für bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind. Der Bestandsschutz setzt voraus:

  • Die Baute oder Anlage befindet sich ausserhalb der Bauzonen.
  • Sie ist nicht mehr zonenkonform (d.h. ihr Zweck entspricht nicht mehr dem Zweck der Nutzungszone).
  • Sie ist bestimmungsgemäss nutzbar (d.h. sie kann ihrem ursprünglichen oder einem zulässigen Zweck dienen).

II. Rechtmässigkeit als Voraussetzung (Abs. 2)

Abs. 2 erlaubt die Erneuerung, teilweise Änderung, massvolle Erweiterung oder den Wiederaufbau sofern die Bauten und Anlagen rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Die Rechtmässigkeit der Erstellung oder Änderung ist eine unbedingte Voraussetzung. Nicht rechtmässig erstellte Bauten geniessen keinen Bestandsschutz nach Art. 24c RPG.

Praxisbeispiel — Fehlende Rechtmässigkeit: In BGE 132 II 21 befasste sich das Bundesgericht mit der Erweiterung eines ausserhalb der Bauzone unzulässigen Werkhofs. Die gewerbliche Nutzung wurde nie bewilligt und konnte auch gestützt auf Art. 39 RPV oder Art. 24c RPG nicht bewilligt werden. Die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Erstellung ist Voraussetzung des Bestandsschutzes nach Art. 24c RPG (E. 4–5). Frage der Nichtigkeit der ursprünglichen Baubewilligung; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 6, 8).

a) Erneuerung

Die Erneuerung umfasst Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten, die notwendig sind, um die Baute in einem bestimmungsgemäss nutzbaren Zustand zu erhalten. Sie setzt keine Standortgebundenheit voraus.

b) Teilweise Änderung

Eine teilweise Änderung liegt vor, wenn die Wesensgleichheit der Baute hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung und Zweckbestimmung gewahrt bleibt (BGE 127 II 215 E. 3a). Der Begriff der teilweisen Änderung ist ein bundesrechtlicher Begriff, der durch das kantonale Recht nicht erweitert werden kann. Art. 24c RPG lässt keinen Raum für zusätzliche einschränkende kantonale Bewilligungsanforderungen (BGE 127 II 215 E. 3d).

c) Massvolle Erweiterung

Die massvolle Erweiterung muss von untergeordneter Bedeutung sein. Sie darf den Bestandsschutz nicht zu einem Werkzeug der Ausdehnung des Baugebietes machen (1A.289/2004 E. 2.2.2: «mit ihr soll einzig eine massvolle Erweiterung gewährleistet sein»). Der Bau eines zusätzlichen, freistehenden Gebäudes kann nicht mehr als massvolle Erweiterung von untergeordneter Bedeutung betrachtet werden (BGer 1C_488/2022 E. 4.1).

Die massvolle Erweiterung ist nach Art. 42 Abs. 1 RPV konkretisiert: Erweiterungen dürfen maximal 30 % der Wohn- oder Nutzfläche der bestehenden Baute, höchstens jedoch 100 m², ausmachen. Der Bundesrat hat diese Grenzen durch die Revision der RPV von 2023 angepasst.

Praxisbeispiel — Grenzen der massvollen Erweiterung: In BGer 1C_556/2022 befasste sich das Bundesgericht mit der Erweiterung der Wohnfläche um 30 % respektive maximal 100 m² nach Art. 24c Abs. 4 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV. Die Grenzen der massvollen Erweiterung sind bundesrechtlich vorgegeben und können durch kantonales Recht nicht unterschritten werden.

d) Aussenanlagen, Annexbauten und Einfriedungen (Art. 42 RPV)

Massstab für Aussenanlagen: Anlagen, die das Hauptgebäude nicht berühren und das Bauvolumen nicht erhöhen (z.B. Hundezwinger, Tiergehege, Geräteschuppen), sind nicht nach Art. 24c Abs. 4 RPG (Wohnnutzung), sondern nach Art. 24c Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42 RPV an der Identität des Standorts und den Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu messen (BGer 1C_380/2025 vom 24. Juli 2026 E. 3.1; BGer 1C_515/2025 vom 20. März 2026 E. 2).

Praxisbeispiel — Hundezwinger und Einfriedungen: In BGer 1C_380/2025 (publiziert 02.09.2026) verweigerte das Bundesgericht die nachträgliche Bewilligung für einen rund 6 m vom Wohnhaus entfernten Hundezwinger mit Dachaufbau und einer bis zu 2,04 m hohen Metallzaunanlage in der Landwirtschaftszone. Das Bundesgericht stellte klar:

  1. Keine Annexbaute: Kleine Bauten fallen nur dann unter Erleichterungen kantonaler Richtlinien, wenn sie unmittelbar angrenzend (contigu) an das Hauptgebäude errichtet werden; eine blosse Nähe auf demselben Grundstück genügt nicht.
  2. Einfriedungen: Die Erhöhung einer bestehenden Einfriedung von 1,20 m auf über 1,80 m wahrt die Identität der Anlage nicht und überschreitet das nach Art. 24c RPG Zulässige (BGer 1A.202/2003 vom 17. Februar 2004 E. 4.4.2).
  3. Zweckänderung des Hausgartens: Die Umwandlung eines Hausgartens in eine Zwingeranlage verändert Charakter und Landschaftsbild wesentlich.

Praxisbeispiel — Keine massvolle Erweiterung bei Mobilfunk: In BGE 133 II 409 stellte das Bundesgericht fest, dass die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkantenne mit UMTS-Aufrüstung und erhöhter Sendeleistung keine massvolle Erweiterung im Sinne von Art. 24c RPG darstellt, sondern eine neue Bewilligung gemäss Art. 24 RPG erfordert. Die massvolle Erweiterung verlangt, dass der Umfang der Veränderung von untergeordneter Bedeutung bleibt (E. 3).

d) Wiederaufbau

Der Wiederaufbau erlaubt es, eine zerstörte oder abgebrannte Baute am gleichen Standort wieder zu errichten. Auch hier ist die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Baute Voraussetzung.

III. Landwirtschaftliche Wohnbauten und Ökonomiebauten (Abs. 3)

Abs. 3 erstreckt den Bestandsschutz auf landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Diese Altrechtlichkeit knüpft an den Zeitpunkt der Zoneneinteilung an. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.

Praxisbeispiel — Landwirtschaftliche Nutzung: In BGer 1C_321/2023 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, was gestützt auf die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG als landwirtschaftliche Nutzung zu gelten hat. Massgeblich ist nicht die formelle Bewilligung, sondern die tatsächliche Nutzung. Die Altrechtlichkeit knüpft an den Zeitpunkt der Zoneneinteilung an (E. 3.4.4).

IV. Äusseres Erscheinungsbild (Abs. 4)

Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sein oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Diese Bestimmung wurde durch die RPG-Revision 2011 eingefügt und stellt sicher, dass äussere Veränderungen nicht willkürlich erfolgen, sondern einem der drei genannten Zwecke dienen müssen.

V. Vereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung (Abs. 5)

In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Dies stellt einen umgekehrten Vorbehalt dar: Selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Bewilligung verweigert werden, wenn wichtige raumplanerische Interessen überwiegen (z.B. Trennungsgrundsatz, Landschaftsschutz).

VI. Formell rechtswidrige Bauten und Wiederherstellung

Praxisbeispiel — Formell rechtswidrige Bauten: In BGE 151 II 850 befasste sich das Bundesgericht mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten. Können formell rechtswidrige Bauten nachträglich nicht bewilligt werden, stellt der negative Bauentscheid (Bauabschlag) die Sachverfügung dar, die Grundlage für das nachfolgende Wiederherstellungsverfahren bildet (E. 3.1). Vorzugsweise erfolgt die Wiederherstellung durch die Bauherrschaft; andernfalls führt die Baupolizeibehörde die Wiederherstellung durch Ersatzvornahme selbst durch (E. 3.2).

Abgrenzung zu Art. 24 RPG

Während Art. 24 RPG (Standortgebundenheit) die Errichtung neuer Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen regelt, betrifft Art. 24c RPG den Bestandsschutz und die massvolle Erweiterung bereits bestehender rechtbeständiger Bauten. Die Standortgebundenheit ist nach Art. 24c RPG nicht erforderlich.

Abgrenzung zu Art. 24a RPG

Art. 24a RPG betrifft Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen. Wenn bauliche Massnahmen erforderlich sind, kommt Art. 24c RPG zur Anwendung, soweit die Voraussetzungen (insbesondere die Rechtmässigkeit) erfüllt sind (BGE 127 II 215 E. 4; BGer 1C_784/2013 E. 3.3).

Leitentscheide

EntscheidungJahrKernsatz
BGE 127 II 2152001Zweckänderung eines Kiosks/Buvette; Art. 24c RPG lässt keinen Raum für zusätzliche kantonale Bewilligungsanforderungen; Begriff der teilweisen Änderung ist bundesrechtlich
BGE 133 II 4092007Erweiterung einer Mobilfunkantenne mit UMTS-Aufrüstung keine massvolle Erweiterung i.S.v. Art. 24c RPG; neue Bewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich
BGE 132 II 212006Erweiterung eines unzulässigen Werkhofs; Rechtmässigkeit als Voraussetzung des Bestandsschutzes
BGer 1C_488/20222023Bau eines zusätzlichen freistehenden Gebäudes keine massvolle Erweiterung von untergeordneter Bedeutung
BGer 1C_556/20222023Grenzen der massvollen Erweiterung: 30 % der Wohn-/Nutzfläche, max. 100 m²
BGer 1C_321/20232024Massgeblich für landwirtschaftliche Nutzung ist die tatsächliche Nutzung, nicht die formelle Bewilligung
BGE 151 II 8502025Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei formell rechtswidrigen Bauten; Bauabschlag als Sachverfügung

Weiterführende Hinweise

  • Art. 42 RPV: Konkretisiert die massvolle Erweiterung (max. 30 % der Wohn- oder Nutzfläche, höchstens 100 m²)
  • Art. 24 RPG: Standortgebundenheit (neue Bauten, erfordert Standortgebundenheit)
  • Art. 24a RPG: Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen
  • Art. 24d RPG: Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29

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