Art. 24c RPG — Altrechtliche Bauten und Anlagen
Art. 24c RPG — Altrechtliche Bauten und Anlagen
Wortlaut
1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.
3 Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.
4 Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.
5 In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.
Abs. 1 und 2: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443). Abs. 3, 4, 5: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5535; BBl 2011 7083, 7097).
Systematischer Zusammenhang
Art. 24c RPG sichert den Bestand rechtbeständiger, aber nicht mehr zonenkonformer Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Die Bestimmung konkretisiert den Grundsatz, dass einmal rechtmässig errichtete Bauten grundsätzlich in ihrem Bestand geschützt sind, und eröffnet Möglichkeiten für Erneuerung, teilweise Änderung, massvolle Erweiterung und Wiederaufbau.
Die Bestimmung ging aus der früheren Regelung in Art. 24 Abs. 2 aRPG hervor, die das kantonale Recht gestattete, die Erneuerung, teilweise Änderung oder den Wiederaufbau zonenwidriger Bauten zu bewilligen (BGE 127 II 215 E. 3a). Mit der RPG-Revision 1998 wurde die Bestimmung als eigenständiger Art. 24c in das Gesetz aufgenommen und später durch die Revisionen von 2011 und 2023 mehrfach angepasst und erweitert.
Voraussetzungen im Detail
I. Bestandsschutz (Abs. 1)
Abs. 1 statuiert den Grundsatz des Bestandsschutzes für bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind. Der Bestandsschutz setzt voraus:
- Die Baute oder Anlage befindet sich ausserhalb der Bauzonen.
- Sie ist nicht mehr zonenkonform (d.h. ihr Zweck entspricht nicht mehr dem Zweck der Nutzungszone).
- Sie ist bestimmungsgemäss nutzbar (d.h. sie kann ihrem ursprünglichen oder einem zulässigen Zweck dienen).
II. Rechtmässigkeit als Voraussetzung (Abs. 2)
Abs. 2 erlaubt die Erneuerung, teilweise Änderung, massvolle Erweiterung oder den Wiederaufbau sofern die Bauten und Anlagen rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Die Rechtmässigkeit der Erstellung oder Änderung ist eine unbedingte Voraussetzung. Nicht rechtmässig erstellte Bauten geniessen keinen Bestandsschutz nach Art. 24c RPG (BGE 132 II 21 E. 4–5).
a) Erneuerung
Die Erneuerung umfasst Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten, die notwendig sind, um die Baute in einem bestimmungsgemäss nutzbaren Zustand zu erhalten. Sie setzt keine Standortgebundenheit voraus.
b) Teilweise Änderung
Eine teilweise Änderung liegt vor, wenn die Wesensgleichheit der Baute hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung und Zweckbestimmung gewahrt bleibt (BGE 127 II 215 E. 3a). Der Begriff der teilweisen Änderung ist ein bundesrechtlicher Begriff, der durch das kantonale Recht nicht erweitert werden kann. Art. 24c RPG lässt keinen Raum für zusätzliche einschränkende kantonale Bewilligungsanforderungen (BGE 127 II 215 E. 3d).
c) Massvolle Erweiterung
Die massvolle Erweiterung muss von untergeordneter Bedeutung sein. Sie darf den Bestandsschutz nicht zu einem Werkzeug der Ausdehnung des Baugebietes machen (1A.289/2004 E. 2.2.2: “mit ihr soll einzig eine massvolle Erweiterung gewährleistet sein”). Der Bau eines zusätzlichen, freistehenden Gebäudes kann nicht mehr als massvolle Erweiterung von untergeordneter Bedeutung betrachtet werden (1C_488/2022 E. 4.1).
Die massvolle Erweiterung ist nach Art. 42 Abs. 1 RPV konkretisiert: Erweiterungen dürfen maximal 30 % der Wohn- oder Nutzfläche der bestehenden Baute, höchstens jedoch 100 m², ausmachen. Der Bundesrat hat diese Grenzen durch die Revision der RPV von 2023 angepasst.
d) Wiederaufbau
Der Wiederaufbau erlaubt es, eine zerstörte oder abgebrannte Baute am gleichen Standort wieder zu errichten. Auch hier ist die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Baute Voraussetzung.
III. Landwirtschaftliche Wohnbauten und Ökonomiebauten (Abs. 3)
Abs. 3 erstreckt den Bestandsschutz auf landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Diese Altrechtlichkeit knüpft an den Zeitpunkt der Zoneneinteilung an. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.
IV. Äusseres Erscheinungsbild (Abs. 4)
Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sein oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Diese Bestimmung wurde durch die RPG-Revision 2011 eingefügt und stellt sicher, dass äussere Veränderungen nicht willkürlich erfolgen, sondern einem der drei genannten Zwecke dienen müssen.
V. Vereinbarkeit mit wichtigen Anliegen der Raumplanung (Abs. 5)
In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Dies stellt einen umgekehrten Vorbehalt dar: Selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Bewilligung verweigert werden, wenn wichtige raumplanerische Interessen überwiegen (z.B. Trennungsgrundsatz, Landschaftsschutz).
Abgrenzung zu Art. 24 RPG
Während Art. 24 RPG (Standortgebundenheit) die Errichtung neuer Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen regelt, betrifft Art. 24c RPG den Bestandsschutz und die massvolle Erweiterung bereits bestehender rechtbeständiger Bauten. Die Standortgebundenheit ist nach Art. 24c RPG nicht erforderlich.
Abgrenzung zu Art. 24a RPG
Art. 24a RPG betrifft Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen. Wenn bauliche Massnahmen erforderlich sind, kommt Art. 24c RPG zur Anwendung, soweit die Voraussetzungen (insbesondere die Rechtmässigkeit) erfüllt sind (BGE 127 II 215 E. 4; 1C_784/2013 E. 3.3).
Leitentscheide
| Entscheidung | Jahr | Kernsatz |
|---|---|---|
| BGE 127 II 215 | 2001 | Zweckänderung eines Kiosks/Buvette in ein Restaurant; Art. 24c RPG lässt keinen Raum für zusätzliche einschränkende kantonale Bewilligungsanforderungen; Begriff der teilweisen Änderung ist bundesrechtlich |
| BGE 133 II 409 | 2007 | Erweiterung einer Mobilfunkantenne mit UMTS-Aufrüstung keine massvolle Erweiterung im Sinne von Art. 24c RPG; neue Bewilligung gemäss Art. 24 RPG erforderlich |
| BGE 132 II 21 | 2005 | Erweiterung eines unzulässigen Werkhofs; rechtmässige Erstellung als Voraussetzung des Bestandsschutzes |
| 1A.289/2004 | 2005 | Massvolle Erweiterung darf nicht zu unzulässiger Ausdehnung des Baugebietes führen |
| 1C_556/2022 | 2023 | Erweiterung der Wohnfläche um 30 % bzw. max. 100 m² nach Art. 24c Abs. 4 RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV |
| 1C_488/2022 | 2023 | Bau eines zusätzlichen freistehenden Gebäudes keine massvolle Erweiterung von untergeordneter Bedeutung |
Weiterführende Hinweise
- Art. 42 RPV: Konkretisiert die massvolle Erweiterung (max. 30 % der Wohn- oder Nutzfläche, höchstens 100 m²)
- Art. 24 RPG: Standortgebundenheit (neue Bauten, erfordert Standortgebundenheit)
- Art. 24a RPG: Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen
- Art. 24d RPG: Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten