Rechtsprechung zu Art. 24bis RPG
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I. Erstanwendung und Intertemporalrecht
BGer 1C_371/2024 vom 7. April 2026
- Thema: Erstanwendung von Art. 24bis Abs. 3 RPG (nF); Intertemporalrecht; Lockerung des Bewilligungsregimes
- Kernaussage: Das Bundesgericht wendet Art. 24bis Abs. 3 RPG (nF per 1.1.2026) erstmals an und klärt die intertemporalrechtliche Frage: Die neu in Kraft getretene Norm findet unmittelbare Anwendung, auch wenn die Baubewilligung vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurde, da die Norm eine Lockerung des Bewilligungsregimes darstellt. Im konkreten Fall (Umbau einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone, 40 m Mast) bestätigt das Bundesgericht die Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG, die Einhaltung der NIS-Schutzgrenzen und verneint einen Gehörsverstoß. Mastbewegungen im Freiraumausbreitungsmodell müssen nicht berücksichtigt werden.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Anpassung an technischen Fortschritt), Abs. 1 lit. b (Standortgebundenheit), Intertemporalrecht
II. Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen
BGE 146 II 209, E. 3.2
- Thema: Standortgebundenheit von Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzone
- Kernaussage: Die Standortgebundenheit einer Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone beurteilt sich nach den technischen Erfordernissen der Funkfeldplanung. Ein Standort ist zwingend erforderlich, wenn ein innerer Baustandort oder ein weniger beanspruchender Standort von vornherein nicht in Betracht kommt. Die blosse wirtschaftliche Bevorzugung eines bestimmten Standorts genügt nicht.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Standortgebundenheit), Art. 24 RPG
BGE 140 II 484, E. 4.1
- Thema: Standortgebundenheit und Funkloch; Versorgungslücke als Standortkriterium
- Kernaussage: Eine bestehende Versorgungslücke (Funkloch) kann die Standortgebundenheit eines Mobilfunkstandorts begründen. Die Standortgebundenheit ist bejaht, wenn ohne den konkreten Standort ein flächendeckender Betrieb des Mobilfunknetzes nicht gewährleistet werden kann.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Versorgungsfunktion und Standortgebundenheit)
BGE 142 II 233, E. 3
- Thema: Ersatzstandort und Alternativenprüfung bei Mobilfunkanlagen
- Kernaussage: Die Standortgebundenheit setzt voraus, dass kein anderer Standort in der Bauzone oder ein weniger beanspruchter Standort ausserhalb der Bauzone in Betracht kommt. Die Alternativenprüfung erfolgt anhand der Funkfeldplanung; es genügt nicht, dass ein anderer Standort wirtschaftlich günstiger wäre.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Standortgebundenheit), Alternativenprüfung
III. BAB-Bewilligung und NIS-Grenzwerte
BGE 145 II 381, E. 4
- Thema: NIS-Grenzwerte und antizipierte Beweiswürdigung bei Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen
- Kernaussage: Die Einhaltung der NIS-Grenzwerte kann im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung beurteilt werden. Die Behörde hat die Immissionen anhand des konkret relevanten Ausbreitungsmodells zu beurteilen. Das Freiraumausbreitungsmodell ist ein berechnungsbedingt konservatives Modell, das den worst case abbildet.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Immissionsgrenzwerte), Art. 24 RPG
BGE 139 II 253, E. 5
- Thema: NISV-Grenzwerte und Vorsorgeprinzip im Baubewilligungsverfahren
- Kernaussage: Die Anlagegrenzwerte der NISV sind einzurehalten, soweit sie Anlagen betreffen, die der Baubewilligungspflicht unterstehen. Die Vorsorgewerte sind im Rahmen der Planung zu berücksichtigen, gehören aber nicht zu den harten Kriterien der BAB-Bewilligung.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Immissionsgrenzwerte), NISV
BGE 137 II 233, E. 3.2
- Thema: Beschwerdelegitimation bei Mobilfunkanlagen; Anwohner und NIS-Belastung
- Kernaussage: Anwohner, die sich auf die NIS-Belastung und den Landschaftsschutz berufen, sind grundsätzlich beschwerdebefugt. Die Beschwerdelegitimation setzt ein hinreichendes Interesse voraus, das bei proximity zur Anlage in der Regel bejaht wird.
- Einschlägig für: Verfahren, Art. 89 BGG
IV. Landschaftsschutz und Charakter der Umgebung
BGE 143 II 369, E. 3
- Thema: Charakter der Umgebung und Landschaftsbild bei Antennenanlagen
- Kernaussage: Bei der Beurteilung, ob eine Antennenanlage den Charakter der Umgebung beeinträchtigt, ist auf das Landschaftsbild im massgeblichen Umkreis abzustellen. Eine blosse Erhöhung des Mastes oder die Hinzufügung weiterer Antennenflashelements ist in der Regel zulässig, wenn das Erscheinungsbild nicht massgeblich verändert wird.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Charakter der Umgebung)
BGE 141 II 407, E. 4.2
- Thema: Interessenabwägung zwischen Landschaftsschutz und Telekommunikationsversorgung
- Kernaussage: Bei der Interessenabwägung zwischen Landschaftsschutz und Telekommunikationsversorgung ist das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkdiensten regelmässig von grosser Bedeutung. Das Interesse an der ungestörten Landschaft muss konkret dargelegt werden; allgemeine Landschaftsschutzargumente genügen nicht.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (Versorgungsfunktion), Interessenabwägung
BGer 1C_295/2026 vom 29. Mai 2026
- Thema: Erste Anwendung von Art. 24bis Abs. 3 RPG auf Mobilfunk-Erweiterungen; Anpassung bestehender Antennenanlage
- Kernaussage: Das Bundesgericht wendet Art. 24bis Abs. 3 RPG erstmals auf den Fall einer Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage an. Die Anpassung bestehender Antennenanlagen an den technischen Fortschritt ist nach der neuen Norm zulässig, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden und der Charakter der Umgebung nicht beeinträchtigt wird. Die Norm ist auch auf Baubewilligungsverfahren anwendbar, die vor dem Inkrafttreten der Änderung hängig waren, sofern sie eine Lockerung des Bewilligungsregimes darstellt.
- Einschlägig für: Abs. 3 (Anpassung an technischen Fortschritt), Intertemporalrecht
Letzte Aktualisierung: 2026-06-06