Rechtsprechung zu Art. 24bis RPG
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I. Erstanwendung von Art. 24bis Abs. 3 RPG (Bestandsschutz)
BGer 1C_710/2025 vom 17. August 2026 (publiziert 02.09.2026)
- Thema: Gesetzliche Fiktion der Standortgebundenheit für Erweiterungen (Art. 24bis Abs. 3 RPG); unmittelbare Anwendbarkeit im hängigen Verfahren
- Kernaussage: Bei der Erweiterung bzw. dem Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone entfällt mit Inkrafttreten von Art. 24bis Abs. 3 RPG per 1. Januar 2026 der Nachweis der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG. Diese für die Bauherrschaft günstigere Bestimmung ist nach intertemporalen Grundsätzen im bundesgerichtlichen Verfahren direkt anwendbar (E. 4).
- Einschlägig für: Abs. 3 (Standortgebundenheitsfiktion für Erweiterungen), Intertemporalrecht
BGer 1C_371/2024 vom 7. April 2026
Thema: Erstanwendung von Art. 24bis Abs. 3 RPG (nF per 1.1.2026); Intertemporalrecht; Umbau einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone
Kernaussage: Das Bundesgericht wendet Art. 24bis Abs. 3 RPG erstmals an. Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone gelten seit dem 1. Januar 2026 von Gesetzes wegen als standortgebunden. Im konkreten Fall (Umbau einer Mobilfunkanlage auf einem bestehenden 40 m Mast in der Landwirtschaftszone) bestätigte das Bundesgericht die Standortgebundenheit der Erweiterung. Die Norm findet auch auf hängige Beschwerdeverfahren unmittelbare Anwendung, da sie eine Lockerung des Bewilligungsregimes darstellt (E. 6.2). Der Umbau bestehender Anlagen (Austausch von Antennenmodulen, Montage kleinerer RRH) fällt unter Abs. 3, selbst wenn die Baubewilligung vor dem Inkrafttreten erteilt wurde (E. 5.3, 6.3).
Einschlägig für: Abs. 3 (Standortgebundenheit kraft Gesetz), Intertemporalrecht
BGer 1C_438/2025 vom 31. März 2026
- Thema: Intertemporalrecht bei Art. 24bis Abs. 3 RPG; Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte die Praxis, dass hängige Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden, sofern das neue Recht für die gesuchstellende Partei nicht günstiger ist. Da Art. 24bis Abs. 3 RPG eine Lockerung des Bewilligungsregimes darstellt, findet es unmittelbare Anwendung auch in hängigen Verfahren (E. 7). Weiter bestätigte das Bundesgericht, dass die Bejahung der relativen Standortgebundenheit eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt (E. 7.4).
- Einschlägig für: Abs. 3 (Intertemporalrecht), Abs. 2 (Interessenabwägung)
II. Standortgebundenheit und Interessenabwägung (Abs. 1 und Abs. 2)
BGE 141 II 245, E. 7
- Thema: Raumplanerische Grundsätze für Mobilfunkanlagen; relative Standortgebundenheit und Interessenabwägung
- Kernaussage: Eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone verstösst nicht gegen den Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, weil sie erheblich grössere Gebiete in der Nichtbauzone versorgt (E. 2). Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet. Wird eine Mobilfunkanlage in der Bauzone verboten, ist in erster Linie zu prüfen, ob in der Bauzone andere taugliche Standorte vorhanden sind (E. 7.6–7.9). Kommunale Ästhetikvorschriften dürfen den Versorgungsauftrag nicht vereiteln.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Wesentlich vorteilhafterer Standort, Interessenabwägung)
BGer 1C_371/2024 vom 7. April 2026, E. 5
- Thema: Alternativenprüfung und Standortevaluation bei Mobilfunkanlagen
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Suche nach Alternativstandorten nicht unendlich fortgesetzt werden muss. Unter den Umständen, wo ein geeigneter Standort zur Abdeckung der Versorgungslücke ausserhalb der Bauzone vorhanden ist, kann nicht verlangt werden, beliebige weitere Alternativstandorte zu prüfen (E. 5.4.4). Auch die Prüfung von Standorten innerhalb der Bauzone kann entfallen, wenn diese aus geographischen Gründen schlechter geeignet sind (E. 5.4.3). Selbst wenn auf die Aufrüstung des bestehenden Antennenmastes verzichtet würde, führe dies längerfristig nicht ohne Weiteres zum Wegfall eines Nutzungsinteresses am Standort, da der Mast auch für eine Funkrufsendeanlage verwendet wird (E. 5.5).
- Einschlägig für: Abs. 2 (Umfassende Interessenabwägung), Alternativenprüfung
BGE 138 II 570, E. 4
- Thema: Mobilfunkantenne zur Abdeckung der Landwirtschaftszone; funktionaler Bezug zum Versorgungsgebiet
- Kernaussage: Der Standort einer Mobilfunkantenne zur Abdeckung der Landwirtschaftszone muss einen engen funktionalen Bezug zum abgedeckten Gebiet haben. Die umstrittene Antenne erforderte im Sinne von Art. 24 lit. a RPG einen Standort in der Landwirtschaftszone (E. 4.2). Dem Vorhaben standen keine überwiegenden Interessen entgegen (E. 4.3).
- Einschlägig für: Abs. 2 (Standortevaluation, funktionaler Bezug)
BGE 138 II 173, E. 5–6
- Thema: Standortfestlegung für Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone; Kaskadenmodell
- Kernaussage: Ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in Arbeitszonen, in zweiter Linie in gemischten Bauzonen und in dritter Priorität in Wohnzonen zulässt, ist bundesrechtlich zulässig (E. 5). Die Zonenkonformität von Mobilfunksendeanlagen in Wohnzonen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Anlagen der Versorgung der Nachbarschaft dienen (E. 5.2–5.4). Die Anforderungen an die Standortwahl lassen sich bundesrechtskonform handhaben (E. 6.5–6.6).
- Einschlägig für: Abs. 2 (Standortwahl, Kaskadenmodell)
BGer 1C_433/2024 vom 30. Oktober 2025
- Thema: Standortgebundenheit bei Mobilfunkanlagen
- Kernaussage: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung: Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Standortgebundenheit), Art. 24 RPG
BGer 1C_502/2024 vom 15. Dezember 2025
- Thema: Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage; umfassende Interessenabwägung
- Kernaussage: Bestätigung, dass die Bejahung der relativen Standortgebundenheit eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Interessenabwägung), Art. 24 RPG
III. NISV, Korrekturfaktor und Standortdatenblatt
BGer 1C_379/2025 vom 17. Juni 2026
- Thema: Art. 24bis Abs. 3 RPG; NISV; Standortdatenblatt; Sub-Array-Angabe; Korrekturfaktor
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, dass die Angabe des adaptiven Betriebs und der Sub-Array-Anzahl im Standortdatenblatt genügt. Der Korrekturfaktor und die maximale Sendeleistung müssen nicht zusätzlich deklariert werden, da sie sich daraus berechnen lassen (E. 4.3–4.4). Bei einer Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone gilt die Anlage nach Art. 24bis Abs. 3 RPG als standortgebunden; die strahlenschutzrechtliche Beurteilung kann auf der Grundlage des Standortdatenblatts erfolgen. Neue Rügen, die erst im Beschwerdeverfahren nach Art. 99 Abs. 1 BGG erhoben werden, sind nur unter den engen Voraussetzungen der Ausnahme zulässig (E. 2.4.2).
- Einschlägig für: Abs. 3 (Standortgebundenheit, Erweiterung); NISV; Art. 99 Abs. 1 BGG
BGE 151 II 593, E. 3–7
- Thema: NISV: Zulässigkeit des Korrekturfaktors bei adaptiven Mobilfunkantennen; Qualitätssicherungssystem
- Kernaussage: Es ist mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip vereinbar, dass bei adaptiven Mobilfunkantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor angewendet werden darf und die korrigierte, für die Berechnung des Anlagegrenzwertes massgebliche Sendeleistung nicht durchgehend, sondern über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden muss (E. 3–6). Die Überprüfung des bewilligungskonformen Betriebs adaptiver Mobilfunkantennen im Rahmen des bestehenden Qualitätssicherungssystems ist möglich (E. 7).
- Einschlägig für: NISV, Korrekturfaktor, Abs. 3 (Betrieb bestehender Anlagen)
BGer 1C_371/2024 vom 7. April 2026, E. 3
- Thema: Freiraumausbreitungsmodell und Mastbewegung; NISV-Vollzug
- Kernaussage: Das Freiraumausbreitungsmodell der Vollzugsempfehlung ist ein berechnungsbedingt konservatives Modell, das den worst case abbildet. Mastbewegungen infolge von Windlasten sind bei der rechnerischen Prognose nicht mit zu berücksichtigen, da sie nur kurzzeitige Einflüsse darstellen. Über einen kurzen Zeitraum gemittelt, dürfte die elektrische Feldstärke derjenigen eines nicht schwankenden Mastes entsprechen (E. 3.5–3.6). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Strahlenbelastung den Anlagegrenzwert überschreiten könnte, ist dem mittels Abnahmemessungen Rechnung zu tragen (E. 3.6).
- Einschlägig für: NISV, Abs. 3 (Betrieb bestehender Anlagen)
IV. Kantonale Praxis
ZH VG VB.2015.00507 (9. Juni 2016)
- Thema: Baubewilligung für eine Mobilfunk-Basisstation in der Landwirtschaftszone; relative Standortgebundenheit
- Kernaussage: Das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigte, dass die Bejahung der relativen Standortgebundenheit eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt. Vorliegend wurde die Standortevaluation nicht nach den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen, weshalb nicht beurteilt werden konnte, ob sich der vorgesehene Standort als deutlich vorteilhafter erweist.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Interessenabwägung, Standortevaluation)
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29