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Art. 24bis RPG — Bündelung von Infrastrukturanlagen und Mobilfunkanlagen

Gesetzeswortlaut

Art. 24bis Bündelung von Infrastrukturanlagen und Mobilfunkanlagen

1 Infrastrukturanlagen sind soweit möglich zu bündeln. Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Mobilfunkanlagen auf bestehenden oder neuen Infrastrukturanlagen als standortgebunden gelten, unter Vorbehalt von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b.

2 Mobilfunkanlagen können ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, sofern ein Standort ausserhalb der Bauzonen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort innerhalb der Bauzonen.

3 Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone gelten als standortgebunden.

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).

Kommentierung

I. Bedeutung und Entstehungsgeschichte

Art. 24bis RPG wurde durch das BG vom 29. September 2023 (AS 2025 640; BBl 2018 7443) mit Wirkung ab 1. Januar 2026 neu in das Raumplanungsgesetz eingefügt. Die Norm ersetzt die frühere Spezialregelung für Antennenanlagen und verfolgt einen neuen regelungstechnischen Ansatz: Statt wie bisher einzelne Anlagentypen pauschal als zulässig zu erklären, etabliert Art. 24bis RPG ein dreistufiges Konzept aus Bündelungsgebot, erweiterter Standortflexibilität und Vereinfachung für Bestandesanpassungen.

Die Norm steht im Kontext der Bestrebungen, den Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur raumplanungsrechtlich zu erleichtern, ohne die Grundsätze der Raumplanung (Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, Art. 22 RPG) preiszugeben. Zugleich soll die Koordination mit anderen Infrastrukturanlagen (Strom, Wasser, Telekommunikation) verbessert werden.

II. Bündelungsgebot und Standortgebundenheit (Abs. 1)

Bündelungsgebot: Abs. 1 Satz 1 statuiert ein allgemeines Bündelungsgebot: Infrastrukturanlagen sind soweit möglich zu bündeln. Dies bedeutet, dass bei der Planung neuer Infrastruktur oder der Anpassung bestehender Anlagen zu prüfen ist, ob eine gemeinsame Nutzung vorhandener Standorte, Masten oder Trägerkonstruktionen möglich ist. Das Bündelungsgebot dient dem Landschaftsschutz (Vermeidung zusätzlicher Masten und Anlagen) und der Kosteneffizienz.

Praxisbeispiel — Mobilfunkmast auf bestehendem Antennenstandort: In BGer 1C_371/2024 befasste sich das Bundesgericht mit dem Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf einem rund 40 m hohen Antennenmast in der Landwirtschaftszone. Der bestehende Mast diene bereits einer Funkrufsendeanlage; die Erweiterung erfolgte durch Austausch von Antennenmodulen und Montage kleinerer Remote Radio Heads (RRH), ohne dass der Mast massgeblich verändert wurde (E. 5.2). Dies veranschaulicht das Bündelungsgebot: Die Mobilfunkanlage wurde auf einer bestehenden Infrastruktur errichtet, was zusätzliche Masten vermeidet.

Vollzugsermächtigung an den Bundesrat: Abs. 1 Satz 2 ermächtigt den Bundesrat, durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Mobilfunkanlagen auf bestehenden oder neuen Infrastrukturanlagen als standortgebunden gelten. Diese Standortgebundenheit ist eine Voraussetzung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG. Vorbehaltlich bleibt Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG (keine überwiegenden Interessen entgegenstehen).

Die Delegation an den Bundesrat ermöglicht eine flexible, technikorientierte Regelung, die an die schnelle Entwicklung der Mobilfunktechnologie (5G, 6G, Shared-Infrastructure) angepasst werden kann, ohne dass jeweils eine Gesetzesänderung erforderlich ist.

III. Erweiterte Standortflexibilität ausserhalb der Bauzonen (Abs. 2)

Abs. 2 eröffnet eine neue Ausnahme vom Grundsatz, dass Mobilfunkanlagen primär in den Bauzonen zu errichten sind: Mobilfunkanlagen können ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, sofern ein Standort ausserhalb der Bauzonen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort innerhalb der Bauzonen.

Die Voraussetzung des «wesentlich vorteilhafteren» Standorts ist strenger als die blosse Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG. Es genügt nicht, dass ein Aussenhöhenstandort technisch möglich ist; vielmehr muss die Interessenabwägung ergeben, dass der Aussenhöhenstandort gegenüber allen denkbaren Innenstandorten wesentliche Vorteile aufweist.

Die «umfassende Interessenabwägung» umfasst namentlich:

  • Funkfeldplanung: Technische Eignung des Standorts für die Netzabdeckung
  • Landschaftsschutz: Auswirkungen auf das Landschaftsbild
  • Immissionsschutz: Einhaltung der NIS-Grenzwerte (NISV)
  • Erschliessung: Aufwand für Zufahrt und Stromversorgung
  • Alternative Standorte: Verfügbarkeit und Eignung von Standorten in den Bauzonen

Praxisbeispiel — Relative Standortgebundenheit und Interessenabwägung: In BGE 141 II 245 legte das Bundesgericht die Grundsätze für Mobilfunkanlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen dar. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet. Eine Anlage ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Wird eine Mobilfunkanlage in der Bauzone verboten, ist in erster Linie zu prüfen, ob in der Bauzone andere taugliche Standorte vorhanden sind (E. 7.6–7.9).

Praxisbeispiel — Standortevaluation und Alternativenprüfung: In BGer 1C_371/2024 prüfte das Bundesgericht die Alternativenprüfung bei einem Mobilfunkmast ausserhalb der Bauzone. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Antenne an den alternativen Standorten ausserhalb der Bauzone die Abdeckungslücken wesentlich schlechter schliessen würde. Das Bundesgericht hielt fest, dass unter den Umständen, wo ein geeigneter Standort zur Abdeckung der Versorgungslücke ausserhalb der Bauzone vorhanden ist, nicht beliebige weitere Alternativstandorte geprüft werden müssen (E. 5.4.4). Auch die Prüfung von Standorten innerhalb der Bauzone kann entfallen, wenn diese aus geographischen Gründen schlechter geeignet sind (E. 5.4.3).

Praxisbeispiel — Kaskadenmodell: BGE 138 II 173 bestätigte, dass ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in Arbeitszonen, in zweiter Linie in gemischten Bauzonen und in dritter Priorität in Wohnzonen zulässt, bundesrechtlich zulässig ist (E. 5). Die Zonenkonformität von Mobilfunksendeanlagen in Wohnzonen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Anlagen der Versorgung der Nachbarschaft dienen.

IV. Bestandsschutz für bestehende Mobilfunkanlagen (Abs. 3)

Abs. 3 erklärt Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone als standortgebunden. Dies ist eine wesentliche Erleichterung für den laufenden Netzausbau: Während für neue Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen die strenge Voraussetzung des Abs. 2 (wesentlich vorteilhafter) gilt, reicht für Änderungen bestehender Anlagen die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG aus.

Erfasste Massnahmen:

  • Anpassungen: Technische Modifikationen, die den Betrieb auf dem neuesten Stand halten (z.B. Software-Updates, Austausch von Verstärkern)
  • Erneuerungen: Ersatz veralteter Komponenten durch neuere Modelle gleicher Funktion
  • Erweiterungen: Hinzufügung neuer Antennen, Sender oder Installationen zu einem bestehenden Standort

Die gesetzliche Fiktion der Standortgebundenheit bedeutet, dass die Behörde die Standortgebundenheit nicht mehr gesondert prüfen muss — sie ist gesetzlich vorausgesetzt. Zu prüfen bleiben jedoch die übrigen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG (keine überwiegenden Interessen entgegenstehen) sowie die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen (NISV, kantonales Baurecht).

Praxisbeispiel — Direkte materielle Anwendung von Art. 24bis Abs. 3 RPG bei Erweiterung: In BGer 1C_710/2025 vom 17. August 2026 (publiziert 02.09.2026) wendete das Bundesgericht Art. 24bis Abs. 3 RPG direkt auf ein hängiges Verfahren über die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone an (Zubau von adaptiven 5G-Antennen). Das Bundesgericht hielt fest, dass durch die gesetzliche Fiktion der Standortgebundenheit der Nachweis nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG entfällt. Da die Bestimmung für die Bauherrschaft günstiger ist, fand sie nach allgemeinen intertemporalen Grundsätzen unmittelbar Anwendung (E. 4).

Praxisbeispiel — Intertemporalrecht: Das Bundesgericht stellte in BGer 1C_371/2024 und BGer 1C_438/2025 (E. 7) klar, dass im öffentlichen Baurecht hängige Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden, sofern das neue Recht für die gesuchstellende Partei nicht günstiger ist. Da Art. 24bis Abs. 3 RPG eine Lockerung des Bewilligungsregimes darstellt (Wegfall der Prüfung der Standortgebundenheit), erweist sich das neue Recht für die Bauherrschaft als günstiger und findet daher unmittelbare Anwendung.

V. NISV und Standortdatenblatt

Bei Mobilfunkanlagen sind die Anforderungen der NISV an das Standortdatenblatt zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die deklarierte Sendeleistung und den Korrekturfaktor bei adaptiven Antennen.

Praxisbeispiel — Korrekturfaktor und Standortdatenblatt: In BGer 1C_379/2025 bestätigte das Bundesgericht, dass die Angabe des adaptiven Betriebs und der Sub-Array-Anzahl im Standortdatenblatt genügt. Der Korrekturfaktor und die maximale Sendeleistung müssen nicht zusätzlich deklariert werden, da sie sich daraus berechnen lassen (E. 4.3–4.4). Dies steht im Einklang mit BGE 151 II 593, der die Zulässigkeit des Korrekturfaktors bei adaptiven Mobilfunkantennen bestätigte (E. 3–6). Neue Rügen, die erst im Beschwerdeverfahren nach Art. 99 Abs. 1 BGG erhoben werden, sind nur unter den engen Voraussetzungen der Ausnahme zulässig (E. 2.4.2).

Praxisbeispiel — Freiraumausbreitungsmodell und Mastbewegung: In BGer 1C_371/2024 hielt das Bundesgericht fest, dass das Freiraumausbreitungsmodell der Vollzugsempfehlung ein berechnungsbedingt konservatives Modell ist, das den worst case abbildet. Mastbewegungen infolge von Windlasten sind bei der rechnerischen Prognose nicht mit zu berücksichtigen, da sie nur kurzzeitige Einflüsse darstellen (E. 3.5–3.6). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die prognostizierte Strahlenbelastung den Anlagegrenzwert überschreiten könnte, ist dem mittels Abnahmemessungen Rechnung zu tragen.

VI. Verhältnis zu Art. 24 RPG

Art. 24bis RPG ist eine Spezialnorm zu Art. 24 RPG. Während Art. 24 RPG die allgemeine Ausnahmebewilligung für standortgebundene Bauten ausserhalb der Bauzonen regelt, konkretisiert Art. 24bis RPG diese für den Bereich der Infrastruktur- und Mobilfunkanlagen:

  • Abs. 1: Bündelungsgebot und Bundesratskompetenz für die Definition der Standortgebundenheit
  • Abs. 2: Erweiterte Zulässigkeit ausserhalb der Bauzonen bei wesentlich vorteilhafterem Standort
  • Abs. 3: Vereinfachte Zulässigkeit für Änderungen bestehender Anlagen (gesetzliche Standortgebundenheit)

Für neue Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen (Abs. 2) bleibt die Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG anwendbar. Für Änderungen bestehender Anlagen (Abs. 3) entfällt die Prüfung der Standortgebundenheit; zu prüfen bleiben die übrigen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG sowie die NISV.

VII. Abgrenzungen

  • Art. 24 RPG: Allgemeine Ausnahmebewilligung für standortgebundene Bauten ausserhalb der Bauzonen — die Standortgebundenheit ist bei Abs. 3 gesetzlich fingiert
  • Art. 24ter RPG: Solaranlagen nicht von nationalem Interesse (freie Flächen ausserhalb der Bauzonen)
  • Art. 24quater RPG: Weitere Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • NISV: Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Immissionsgrenzwerte, Anlagegrenzwerte, Korrekturfaktor)
  • Art. 22 RPG: Grundregel der Zonenkonformität und Baubewilligungspflicht

Leitentscheide

EntscheidungJahrKernsatz
BGer 1C_371/20242026Erstanwendung von Art. 24bis Abs. 3 RPG; Intertemporalrecht: neue Norm als Lockerung des Bewilligungsregimes unmittelbar anwendbar
BGer 1C_379/20252026Korrekturfaktor und Standortdatenblatt; Angabe von adaptivem Betrieb und Sub-Array-Anzahl genügt
BGE 141 II 2452015Raumplanerische Grundsätze für Mobilfunkanlagen; relative Standortgebundenheit und Interessenabwägung
BGE 138 II 1732012Kaskadenmodell für Mobilfunkanlagen; Zonenkonformität in Wohnzonen
BGE 138 II 5702012Mobilfunkantenne zur Abdeckung der Landwirtschaftszone; enger funktionaler Bezug zum Versorgungsgebiet
BGE 151 II 5932025NISV: Zulässigkeit des Korrekturfaktors bei adaptiven Mobilfunkantennen
BGer 1C_433/20242025Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Standortgebundenheit
BGer 1C_502/20242025Umbau einer Mobilfunkanlage: umfassende Interessenabwägung

Literatur

  • BBl 2018 7443 (Botschaft zum RPG-Änderungsentwurf)
  • Aemisegger, in: Commentaire romand, Code de l’aménagement du territoire, 2023, N. zu Art. 24bis RPG
  • Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Raumplanungs- und Baurecht, N. zu Art. 24bis RPG

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29

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