Art. 24bis RPG — Antennenanlagen
Gesetzeswortlaut
Art. 24bis Antennenanlagen
1 Antennenanlagen einschliesslich der dazugehörigen Installationen und Bauten sind ausserhalb der Bauzonen zulässig, wenn sie:
a. einem Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde gehören oder von diesen betrieben werden; oder
b. der Versorgung der Bevölkerung oder der Wirtschaft mit Telekommunikationsdiensten dienen und standortgebunden sind.
2 Für Antennenanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b ist eine Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) erforderlich.
3 Die Anpassung bestehender Antennenanlagen an den technischen Fortschritt, namentlich die Erneuerung, der Ersatz oder die Erweiterung von Antennen und dazugehörigen Installationen, ist zulässig, wenn die massgeblichen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden und die Anpassung den Charakter der Umgebung nicht beeinträchtigt.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 24bis RPG regelt die Zulässigkeit von Antennenanlagen — insbesondere Mobilfunkantennen — ausserhalb der Bauzonen. Die Norm wurde durch das Bundesgesetz vom 15. Juni 2023 über die Antennenanlagen (AS 2025 XXX) mit Wirkung ab 1. Januar 2026 in das RPG eingefügt und bezweckt die Beschleunigung und Erleichterung des Ausbaus der Mobilfunkinfrastruktur in nicht überbautem Gebiet. Die Norm schlägt eine Brücke zwischen dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (Art. 22 RPG) und dem öffentlichen Interesse an einer flächendeckenden Telekommunikationsversorgung.
Die Erstreckung des BAB-Bewilligungsverfahrens auf Antennenanlagen stellt sicher, dass die Interessenabwägung zwischen Landschaftsschutz und Telekommunikationsversorgung im Einzelfall vorgenommen werden kann. Absatz 3 regelt erstmals explizit die Anpassung bestehender Anlagen an den technischen Fortschritt und schafft damit Rechtssicherheit für den laufenden Netzausbau.
II. Tatbestandsmerkmale
1.Antennenanlagen (Abs. 1)
Der Begriff der Antennenanlage umfasst die Antennen selbst sowie alle dazugehörigen Installationen und Bauten — namentlich Masten, Gerätecontainer, Stromversorgungen und Zufahrten. Massgeblich ist die funktionale Einheit der Sende- und Empfangsinfrastruktur.
Absatz 1 lit. a — Öffentliche Antennenanlagen: Antennenanlagen, die einem Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde gehören oder von diesen betrieben werden, sind ohne BAB-Bewilligung zulässig, sofern sie standortgebunden sind. Dies betrifft namentlich Antennenanlagen der Polizei, der Feuerwehr oder anderer öffentlicher Einrichtungen.
Absatz 1 lit. b — Telekommunikations-Antennenanlagen: Die Zulässigkeit von Privaten betriebenen Antennenanlagen setzt zwei Voraussetzungen voraus:
- Versorgungsfunktion: Die Anlage muss der Versorgung der Bevölkerung oder der Wirtschaft mit Telekommunikationsdiensten dienen. Eine rein private Nutzung (z.B. WLAN-Antennen für ein einzelnes Anwesen) genügt nicht.
- Standortgebundenheit: Die Anlage muss am gewählten Standort zwingend erforderlich sein, weil ein Standort innerhalb der Bauzone oder ein anderer, weniger beanspruchender Standort von vornherein nicht in Betracht kommt. Die Standortgebundenheit beurteilt sich nach den technischen Anforderungen des Telekommunikationsnetzes (Funkfeldplanung), nicht nach wirtschaftlichen Erwägungen des Betreibers. Die Rechtsprechung zu Art. 24 RPG (Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone) ist sinngemäss anwendbar ([BGE 146 II 209], E. 3.2).
III. BAB-Bewilligungspflicht (Abs. 2)
Antennenanlagen nach Abs. 1 lit. b bedürfen einer BAB-Bewilligung gemäss dem kantonalen Bauregelwerk. Die BAB-Bewilligung ersetzt nicht die übrigen Bewilligungen (NIS-Bewilligung, Umweltverträglichkeitsprüfung, etc.), sondern ist eine zusätzliche Voraussetzung für die Baulichkeit ausserhalb der Bauzone.
Im BAB-Verfahren prüfen die kantonalen Behörden:
- Die Standortgebundenheit;
- Die Landschaftsverträglichkeit (Charakter der Umgebung);
- Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte (NISV);
- Die Interessenabwägung zwischen Landschaftsschutz und Versorgungsinteresse.
IV. Anpassung an den technischen Fortschritt (Abs. 3) — NEU per 1.1.2026
Absatz 3 ist die zentrale Neuerung der Revision per 1. Januar 2026. Er regelt drei Aspekte:
1. Zulässigkeit der Anpassung
Die Anpassung bestehender Antennenanlagen an den technischen Fortschritt ist zulässig, namentlich:
- Erneuerung: Ersatz veralteter Antennen durch neuere Modelle;
- Ersatz: Austausch defekter oder verschlissener Komponenten;
- Erweiterung: Hinzufügung neuer Antennen oder Installationen zu einem bestehenden Standort.
Der Gesetzgeber verwendet bewusst den weiten Begriff der «Anpassung» und nennt die Erneuerung, den Ersatz und die Erweiterung bloss exemplarisch («namentlich»). Erfasst sind somit alle Massnahmen, die der Fortentwicklung der Antennentechnik dienen.
2. Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
Voraussetzung der Zulässigkeit ist, dass die massgeblichen Immissionsgrenzwerte— namentlich die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) — eingehalten werden. Die Anlage darf nach der Anpassung nicht stärker strahlen als zuvor zulässig war. Im Einzelfall ist die Anlagenleistung vor und nach der Anpassung zu vergleichen.
Die antizipierte Beweiswürdigung ist bei NIS-Grenzwerten anwendbar: Die Behörde hat die Immissionen anhand des konkret relevanten Ausbreitungsmodells zu beurteilen. [BGer 1C_371/2024] bestätigt, dass Mastbewegungen im Freiraumausbreitungsmodell nicht berücksichtigt werden müssen, da es sich um ein berechnungsbedingt konservatives Modell handelt, das den实际 worst case abbildet.
3. Charakter der Umgebung
Die Anpassung darf den Charakter der Umgebung nicht beeinträchtigen. Dies ist eine unbestimmte Rechtsbegriff, der im Einzelfall durch Interessenabwägung zu konkretisieren ist. Massgeblich ist, ob die Anpassung das Landschaftsbild stärker verändert als die bestehende Anlage. Eine blosse Erhöhung des Mastes oder die Hinzufügung weiterer Antennenflashelements ist in der Regel zulässig, wenn das Erscheinungsbild nicht massgeblich verändert wird.
4. Intertemporalrechtliche Anwendung ([BGer 1C_371/2024]; [BGer 1C_295/2026])
Das Bundesgericht hat in [BGer 1C_371/2024] erstmals entschieden, dass Art. 24bis Abs. 3 RPG (nF) unmittelbar anwendbar ist, auch wenn die Baubewilligung vor dem Inkrafttreten der Norm erteilt wurde. Im konkreten Fall betraf eine Baubewilligung aus dem Jahr 2021 den Umbau einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone. Das Bundesgericht stellte fest, dass die intertemporalrechtliche Frage der unmittelbaren Anwendung der neuen Norm zugunsten des Betreibers zu entscheiden ist, da die Norm eine Lockerung des Bewilligungsregimes darstellt und keine verschärfenden Anforderungen einführt.
In [BGer 1C_295/2026] hat das Bundesgericht diese Praxis bestätigt und erstmals ausdrücklich auf den Fall einer Erweiterung einer bestehenden Mobilfunkanlage angewendet. Die Norm findet auch auf vor dem Inkrafttreten hängige Baubewilligungsverfahren Anwendung, soweit sie eine Lockerung des Bewilligungsregimes darstellt.
V. Verhältnis zu Art. 24 RPG
Art. 24bis RPG ist als lex specialis zu Art. 24 RPG zu verstehen. Während Art. 24 RPG die allgemeinen Voraussetzungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen regelt, enthält Art. 24bis eine spezifische Regelung für Antennenanlagen. Die Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG bleibt als Voraussetzung bestehen, wird aber durch die telekommunikationsspezifischen Kriterien von Art. 24bis ergänzt.
VI. Verfahren und Rechtsmittel
Die BAB-Bewilligung für Antennenanlagen ist grundsätzlich mit ** Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten** anfechtbar (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 89 BGG. Anwohner, die sich auf den Landschaftsschutz und die NIS-Belastung berufen, sind grundsätzlich beschwerdebefugt.
VII. Abgrenzungen
Art. 24bis vs. Art. 24 RPG: Art. 24bis ist die Spezialnorm für Antennenanlagen. Allgemeine Bauten ausserhalb der Bauzone bleiben nach Art. 24 RPG zu beurteilen.
Art. 24bis vs. NISV: Die NISV regelt ausschliesslich die Immissionsgrenzwerte, nicht die bauliche Zulässigkeit. Art. 24bis RPG regelt die raumplanerische Zulässigkeit; die NISV ist im Rahmen der BAB-Bewilligung als Nebenbestimmung zu prüfen.
Art. 24bis vs. Art. 22 RPG: Art. 22 RPG verbietet das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Art. 24bis enthält eine Ausnahme für Antennenanlagen, die die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllen.
Literatur
- BBl 2023 XXX (Botschaft zum Bundesgesetz über die Antennenanlagen)
- OnlineKommentar.ch, Art. 24bis RPG (in Vorbereitung)