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Art. 24bis RPG — Bündelung von Infrastrukturanlagen und Mobilfunkanlagen

Gesetzeswortlaut

Art. 24bis Bündelung von Infrastrukturanlagen und Mobilfunkanlagen

1 Infrastrukturanlagen sind soweit möglich zu bündeln. Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Mobilfunkanlagen auf bestehenden oder neuen Infrastrukturanlagen als standortgebunden gelten, unter Vorbehalt von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b.

2 Mobilfunkanlagen können ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, sofern ein Standort ausserhalb der Bauzonen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort innerhalb der Bauzonen.

3 Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone gelten als standortgebunden.

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).

Kommentierung

I. Bedeutung und Entstehungsgeschichte

Art. 24bis RPG wurde durch das BG vom 29. September 2023 (AS 2025 640; BBl 2018 7443) mit Wirkung ab 1. Januar 2026 neu in das Raumplanungsgesetz eingefügt. Die Norm ersetzt die frühere Spezialregelung für Antennenanlagen und verfolgt einen neuen regelungstechnischen Ansatz: Statt wie bisher einzelne Anlagentypen pauschal als zulässig zu erklären, etabliert Art. 24bis RPG ein dreistufiges Konzept aus Bündelungsgebot, erweiterter Standortflexibilität und Vereinfachung für Bestandesanpassungen.

Die Norm steht im Kontext der Bestrebungen, den Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur raumplanungsrechtlich zu erleichtern, ohne die Grundsätze der Raumplanung (Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, Art. 22 RPG) preiszugeben. Zugleich soll die Koordination mit anderen Infrastrukturanlagen (Strom, Wasser, Telekommunikation) verbessert werden.

II. Bündelungsgebot und Standortgebundenheit (Abs. 1)

Bündelungsgebot: Abs. 1 Satz 1 statuiert ein allgemeines Bündelungsgebot: Infrastrukturanlagen sind soweit möglich zu bündeln. Dies bedeutet, dass bei der Planung neuer Infrastruktur oder der Anpassung bestehender Anlagen zu prüfen ist, ob eine gemeinsame Nutzung vorhandener Standorte, Masten oder Trägerkonstruktionen möglich ist. Das Bündelungsgebot dient dem Landschaftsschutz (Vermeidung zusätzlicher Masten und Anlagen) und der Kosteneffizienz.

Vollzugsermächtigung an den Bundesrat: Abs. 1 Satz 2 ermächtigt den Bundesrat, durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Mobilfunkanlagen auf bestehenden oder neuen Infrastrukturanlagen als standortgebunden gelten. Diese Standortgebundenheit ist eine Voraussetzung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG. Vorbehaltlich bleibt Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG (keine überwiegenden Interessen entgegenstehen).

Die Delegation an den Bundesrat ermöglicht eine flexible, technikorientierte Regelung, die an die schnelle Entwicklung der Mobilfunktechnologie (5G, 6G, Shared-Infrastructure) angepasst werden kann, ohne dass jeweils eine Gesetzesänderung erforderlich ist.

III. Erweiterte Standortflexibilität ausserhalb der Bauzonen (Abs. 2)

Abs. 2 eröffnet eine neue Ausnahme vom Grundsatz, dass Mobilfunkanlagen primär in den Bauzonen zu errichten sind: Mobilfunkanlagen können ausserhalb der Bauzonen bewilligt werden, sofern ein Standort ausserhalb der Bauzonen aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung wesentlich vorteilhafter ist als ein Standort innerhalb der Bauzonen.

Die Voraussetzung des «wesentlich vorteilhafteren» Standorts ist strenger als die blosse Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG. Es genügt nicht, dass ein Aussenhöhenstandort technisch möglich ist; vielmehr muss die Interessenabwägung ergeben, dass der Aussenhöhenstandort gegenüber allen denkbaren Innenstandorten wesentliche Vorteile aufweist — etwa weil er die Versorgung deutlich besser sicherstellt, die Erschliessungskosten geringer sind oder die Immissionen für die Wohnbevölkerung reduziert werden.

Die «umfassende Interessenabwägung» umfasst namentlich:

  • Funkfeldplanung: Technische Eignung des Standorts für die Netzabdeckung
  • Landschaftsschutz: Auswirkungen auf das Landschaftsbild
  • Immissionsschutz: Einhaltung der NIS-Grenzwerte (NISV)
  • Erschliessung: Aufwand für Zufahrt und Stromversorgung
  • Alternative Standorte: Verfügbarkeit und Eignung von Standorten in den Bauzonen

IV. Bestandsschutz für bestehende Mobilfunkanlagen (Abs. 3)

Abs. 3 erklärt Anpassungen, Erneuerungen und Erweiterungen bestehender Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone als standortgebunden. Dies ist eine wesentliche Erleichterung für den laufenden Netzausbau: Während für neue Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen die strenge Voraussetzung des Abs. 2 (wesentlich vorteilhafter) gilt, reicht für Änderungen bestehender Anlagen die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG aus.

Erfasste Massnahmen:

  • Anpassungen: Technische Modifikationen, die den Betrieb auf dem neuesten Stand halten (z.B. Software-Updates, Austausch von Verstärkern)
  • Erneuerungen: Ersatz veralteter Komponenten durch neuere Modelle gleicher Funktion
  • Erweiterungen: Hinzufügung neuer Antennen, Sender oder Installationen zu einem bestehenden Standort

Die gesetzliche Fiktion der Standortgebundenheit bedeutet, dass die Behörde die Standortgebundenheit nicht mehr gesondert prüfen muss — sie ist gesetzlich vorausgesetzt. Zu prüfen bleiben jedoch die übrigen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG (keine überwiegenden Interessen entgegenstehen) sowie die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen (NISV, kantonales Baurecht).

V. Verhältnis zu Art. 24 RPG

Art. 24bis RPG ist eine Spezialnorm zu Art. 24 RPG. Während Art. 24 RPG die allgemeine Ausnahmebewilligung für standortgebundene Bauten ausserhalb der Bauzonen regelt, konkretisiert Art. 24bis RPG diese für den Bereich der Infrastruktur- und Mobilfunkanlagen:

  • Abs. 1: Bündelungsgebot und Bundesratskompetenz für die Definition der Standortgebundenheit
  • Abs. 2: Erweiterte Zulässigkeit ausserhalb der Bauzonen bei wesentlich vorteilhafterem Standort
  • Abs. 3: Vereinfachte Zulässigkeit für Änderungen bestehender Anlagen (gesetzliche Standortgebundenheit)

VI. Abgrenzungen

  • Art. 24 RPG: Allgemeine Ausnahmebewilligung für standortgebundene Bauten ausserhalb der Bauzonen
  • Art. 24ter RPG: Solaranlagen nicht von nationalem Interesse (freie Flächen ausserhalb der Bauzonen)
  • Art. 24quater RPG: Weitere Bauten und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • NISV: Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Immissionsgrenzwerte)
  • Art. 22 RPG: Grundregel der Zonenkonformität und Baubewilligungspflicht

Literatur

  • Bbl 2018 7443 (Botschaft zum RPG-Änderungsentwurf)
  • Aemisegger, in: Commentaire romand, Code de l’aménagement du territoire, 2023, N. zu Art. 24bis RPG
  • Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Raumplanungs- und Baurecht, N. zu Art. 24bis RPG
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