Rechtsprechung zu Art. 24b RPG
Rechtsprechung zu Art. 24b RPG
Betriebsnähe (örtlich und sachlich)
BGE 128 II 222 — Leitentscheid zur Betriebsnähe nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe. Bei der Beurteilung der Betriebsnähe ist in erster Linie die örtliche Nähe zum landwirtschaftlichen Gewerbe entscheidend; daneben ist auch die sachliche Nähe zu berücksichtigen. Eine isoliert stehende Hütte (Grümelhütte) oberhalb des Hofzentrums, auf allen Seiten von Wald umgeben und ohne Strom- und Wasseranschluss, kann nicht als betriebsnah gelten (E. 3.4). Hof und Nebenbetrieb müssen als Einheit wahrgenommen werden. Der Begriff “betriebsnah” in Art. 40 Abs. 2 RPV ist verfassungsmässig und überschreitet nicht die Vollzugskompetenz des Bundesrates (E. 3.2.1–3.2.3).
Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug (Abs. 1bis)
BGE 143 II 485 — Bewirtschaftung einer Imbissstube in einer Alphütte. Ein Sömmerungsbetrieb kann als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 24b RPG qualifiziert werden. Die Imbissstube kann als Nebenbetrieb mit engem sachlichem Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 24b Abs. 1bis RPG bewilligt werden, wenn die funktionale Verknüpfung zwischen Sömmerungsbetrieb und Gastwirtschaftsbetrieb gegeben ist.
Pferdehaltung und Reitbetriebe
1C 238/2021 — Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone. Die Errichtung von Bauten für die Pferdehaltung kann unter bestimmten Voraussetzungen als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne von Art. 24b RPG bewilligt werden, sofern die Betriebsnähe und der funktionale Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe gewahrt sind. Die Erteilung von Reitunterricht als gewerbliche Tätigkeit erfordert jedoch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG und ist nicht ohne Weiteres zonenkonform.
Persönliche Anforderungen
Art. 24b Abs. 2 RPG bestimmt, dass der Nebenbetrieb nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden darf. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Abs. 1bis angestellt werden. Die anfallende Arbeit muss zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.
Grundbuch und bodenrechtliche Bindung
Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken (Art. 24b Abs. 3 RPG). Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Art. 58–60 BGBB (Art. 24b Abs. 4 RPG). Die Bestimmungen des BGBB über nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung (Art. 24b Abs. 5 RPG).