Art. 24b RPG — Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen
Art. 24b RPG — Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen
Wortlaut
1 Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden. Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.
1bis Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.
1ter Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.
1quater Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.
2 Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Absatz 1 bis angestellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.
3 Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken.
4 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58–60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.
5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.
Abs. 1: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637; BBl 2005 7097). Abs. 1bis, 1ter, 1quater: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007. Abs. 2–5: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007.
Systematischer Zusammenhang
Art. 24b RPG regelt als spezielle Ausnahmebewilligung die Einrichtung nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe in bestehenden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Er steht im Zusammenhang mit den übrigen Ausnahmebestimmungen (Art. 24, 24a, 24c, 24d RPG) und konkretisiert die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone (Art. 16 RPG).
Die Bestimmung wurde durch die RPG-Revision von 2007 (in Kraft seit 1. September 2007) massgeblich umgestaltet. Während Art. 24 Abs. 1bis aRPG (Fassung 1998) nur Nebenbetriebe bei Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Gewerbes (Zusatzeinkommen) zuliess, wurde mit der Revision 2007 der Anwendungsbereich erweitert: Abs. 1bis ermöglicht Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens.
Voraussetzungen im Detail
I. Nebenbetriebe bei Existenzgefährdung (Abs. 1)
Abs. 1 setzt voraus, dass das landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen kann. Das Zusatzeinkommen muss notwendig sein, um die Existenz des Betriebs zu sichern. Die Bewilligung kann für bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen erteilt werden. Die Anforderung der Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG) muss nicht erfüllt sein.
II. Nebenbetriebe mit engem sachlichem Bezug (Abs. 1bis)
Abs. 1bis — unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens — erlaubt Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe. Auch hier können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht. Der enge sachliche Bezug verlangt eine funktionale Verknüpfung zwischen dem landwirtschaftlichen Gewerbe und dem Nebenbetrieb (z.B. Käseherstellung aus eigener Milch, Holzverarbeitung aus eigenem Holz).
III. Temporäre Betriebszentren (Abs. 1ter)
Bei temporären Betriebszentren (z.B. Alpsennereien) können bauliche Massnahmen nur in bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden. Diese Einschränkung trägt dem beschränkten und saisonalen Betrieb Rechnung.
IV. Wettbewerbsrechtliche Angleichung (Abs. 1quater)
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.
V. Betriebsnähe (örtlich und sachlich)
Der Begriff der Betriebsnähe hat zwei Dimensionen:
Örtliche Nähe: Der Nebenbetrieb muss im Hofbereich des landwirtschaftlichen Gewerbes liegen (Art. 40 Abs. 2 lit. a RPV). Isoliert stehende Bauten ohne räumliche Beziehung zum Hauptbetrieb können nicht als betriebsnah gelten (BGE 128 II 222 E. 3.4).
Sachliche Nähe: Der Nebenbetrieb muss in einem funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe stehen. Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes muss gewährleistet bleiben (Art. 40 Abs. 2 lit. b RPV), und der Hofcharakter muss im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 40 Abs. 2 lit. c RPV).
Die örtliche Nähe ist in erster Linie massgebend; die sachliche Nähe ist zusätzlich zu berücksichtigen (BGE 128 II 222 E. 3.2.3).
VI. Persönliche Anforderungen (Abs. 2)
Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Abs. 1bis angestellt werden. Die anfallende Arbeit muss zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.
VII. Grundbucheintragung und Bodenrechtliche Bindung (Abs. 3–5)
Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken (Abs. 3). Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Art. 58–60 BGBB (Abs. 4). Die BGBB-Bestimmungen über nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe nach Art. 24b RPG keine Anwendung (Abs. 5).
Verhältnis zu anderen Ausnahmebewilligungen
- Art. 24 RPG: Erfordert Standortgebundenheit — im Gegensatz zu Art. 24b RPG, wo diese bei Abs. 1 nicht erforderlich ist.
- Art. 24a RPG: Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen — erfordert keine Betriebsnähe und kein Zusatzeinkommen.
- Art. 24c RPG: Bestandsschutz und massvolle Erweiterung rechtbeständiger Bauten — kein Erfordernis eines Nebenbetriebs.
Leitentscheide
| Entscheidung | Jahr | Kernsatz |
|---|---|---|
| BGE 128 II 222 | 2002 | Betriebsnähe nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe; örtliche Nähe ist in erster Linie massgebend; isoliert stehende Baute ohne räumlichen Bezug zum Hauptbetrieb genügt nicht |
| BGE 143 II 485 | 2017 | Bewirtschaftung einer Imbissstube in einer Alphütte; Sömmerungsbetrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 24b RPG |
| 1C 238/2021 | 2022 | Pferdehaltung ausserhalb der Bauzonen; Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und nichtlandwirtschaftlichem Nebenbetrieb |
Weiterführende Hinweise
- Art. 40 RPV: Konkretisiert den Begriff der Betriebsnähe (örtliche Nähe, sachliche Nähe, Hofcharakter)
- Art. 16 RPG: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
- Art. 58–60 BGBB: Realteilungs- und Zerstückelungsverbot für landwirtschaftliche Gewerbe