Rechtsprechung zu Art. 24a RPG
Rechtsprechung zu Art. 24a RPG
Grundlegende Entscheidung
BGE 127 II 215 — Zweckänderung eines Kiosks/Buvette in ein Restaurant ausserhalb der Bauzone. Das Bundesgericht legte die Entstehungsgeschichte und Bedeutung von Art. 24a RPG dar und stellte fest, dass eine Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen auch dann bewilligt werden kann, wenn der neue Zweck nicht standortgebunden ist. Der Begriff der teilweisen Änderung in Art. 24c RPG ist ein bundesrechtlicher Begriff, der durch das kantonale Recht nicht erweitert werden kann (E. 3d). Nicht bewilligte Gebäudeteile sind im nachträglichen Baubewilligungsverfahren bzw. im Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu beurteilen (E. 5).
Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen
1C_784/2013 — Änderungen, die als Zweckänderungen ohne neue bauliche Massnahmen gemäss Art. 24a RPG hätten bewilligt werden können, fielen nicht unter Art. 24c RPG. Die Abgrenzung zwischen Art. 24a (keine baulichen Massnahmen) und Art. 24c (bauliche Veränderungen) ist entscheidend für die richtige Bewilligungsgrundlage.
1C_434/2022 — Zweckänderungsgesuch ausserhalb der Bauzonen. Die Bewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG erklärt die Zweckänderung einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen, die keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 RPG erfordert, als bewilligungsfähig, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen und sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
Neuere Entwicklungen
1C_381/2020 — Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen nach Art. 24a RPG: Bewilligungsfähigkeit, wenn keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen und kein anderer Bundeserlass entgegensteht.