Art. 24a RPG — Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
Art. 24a RPG — Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
Wortlaut
1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a. dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b. sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
2 Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).
Entstehungsgeschichte und Regelungsgehalt
Art. 24a RPG wurde durch die RPG-Revision von 1998 (in Kraft seit 1. September 2000) als eigenständige Bestimmung neu in das Gesetz aufgenommen. Er löste die bisherige Regelung in Art. 24 Abs. 2 aRPG ab, die das kantonale Recht gestattete, die Erneuerung, teilweise Änderung oder den Wiederaufbau von Bauten ausserhalb der Bauzone zu bewilligen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war (BGE 127 II 215 E. 3a).
Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft einen Abs. 2 vorgeschlagen, der den landwirtschaftlichen Betrieben ausserhalb der Bauzone eine zonenfremde gewerbliche Aufstockung ermöglichen sollte (BBl 1996 III 537 ff.). Die Bundesversammlung gestaltete die Bestimmung erheblich um und gliederte sie in zwei Absätze: Abs. 2 (heute Art. 24a RPG) regelt Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen; Abs. 3 (heute Art. 24b RPG) betrifft nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe.
Voraussetzungen im Detail
I. Keine baulichen Massnahmen (Art. 24a Abs. 1)
Die Bestimmung setzt voraus, dass die Zweckänderung keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG erfordert. Art. 22 Abs. 1 RPG unterstellt Bauten und Anlagen der Bewilligungspflicht, wenn sie errichtet oder geändert werden. Eine Zweckänderung, die lediglich die Nutzung betrifft, ohne dass bauliche Massnahmen notwendig sind, fällt unter Art. 24a RPG und nicht unter Art. 24 RPG (Standortgebundenheit).
II. Keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt (lit. a)
Die Zweckänderung darf keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt haben. Massgeblich ist, ob die neue Nutzung im Vergleich zur bisherigen Nutzung zusätzliche Belastungen erzeugt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist — es besteht somit ein Anspruch auf Bewilligung, wenn die kumulativen Voraussetzungen gegeben sind (BGE 127 II 215 E. 4).
III. Keine Unzulässigkeit nach anderem Bundeserlass (lit. b)
Die Zweckänderung darf nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig sein. Dies betrifft insbesondere das Gewerberecht, das Umweltrecht, das Natur- und Heimatschutzrecht und das Waldrecht.
IV. Vorbehalt der Neudisposition bei veränderten Verhältnissen (Abs. 2)
Die Ausnahmebewilligung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird. Dies stellt sicher, dass eine ursprünglich unbedenkliche Zweckänderung bei einer wesentlichen Änderung der Umstände widerrufen werden kann.
Verhältnis zu Art. 24 RPG
Art. 24a RPG stellt eine selbständige Ausnahmebewilligung neben die allgemeine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Im Gegensatz zu Art. 24 RPG ist für Art. 24a RPG keine Standortgebundenheit erforderlich. Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen können auch dann bewilligt werden, wenn der neue Zweck nicht standortgebunden ist (BGE 127 II 215 E. 4). Dies ist der entscheidende Unterschied: Während Art. 24 RPG den Zweck der Baute in den Vordergrund stellt, der den Standort ausserhalb der Bauzone erfordert, stellt Art. 24a RPG auf die Auswirkungen der neuen Nutzung ab.
Abgrenzung zu Art. 24c RPG
Ist die Zweckänderung mit baulichen Massnahmen verbunden, kommt Art. 24a RPG nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die Voraussetzungen von Art. 24c RPG (Altrechtliche Bauten und Anlagen) oder, soweit dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, diejenigen von Art. 24 RPG (Standortgebundenheit) zu prüfen (BGE 127 II 215 E. 3b; 1C_784/2013 E. 3.3).
Leitentscheide
| Entscheidung | Jahr | Kernsatz |
|---|---|---|
| BGE 127 II 215 | 2001 | Zweckänderung eines Kiosks/Buvette in ein Restaurant; Entstehungsgeschichte und Bedeutung von Art. 24a RPG; Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen erfordert keine Standortgebundenheit |
| 1C_784/2013 | 2014 | Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen gemäss Art. 24a RPG; Abgrenzung zu Art. 24c RPG |
Weiterführende Hinweise
- Art. 24 RPG: Allgemeine Ausnahmebewilligung für standortgebundene Bauten (erfordert Standortgebundenheit)
- Art. 24b RPG: Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (erfordert Betriebsnähe und Zusatzeinkommen bzw. engen sachlichen Bezug)
- Art. 24c RPG: Altrechtliche Bauten und Anlagen (Bestandsschutz und massvolle Erweiterung)
- Art. 24d RPG: Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen
- Art. 22 Abs. 1 RPG: Bewilligungspflicht für bauliche Massnahmen — Abgrenzungskriterium zu Art. 24a RPG