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Art. 24a RPG — Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen

Art. 24a RPG — Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen

Wortlaut

1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:

a. dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und

b. sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.

2 Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).

Entstehungsgeschichte und Regelungsgehalt

Art. 24a RPG wurde durch die RPG-Revision von 1998 (in Kraft seit 1. September 2000) als eigenständige Bestimmung neu in das Gesetz aufgenommen. Er löste die bisherige Regelung in Art. 24 Abs. 2 aRPG ab, die das kantonale Recht gestattete, die Erneuerung, teilweise Änderung oder den Wiederaufbau von Bauten ausserhalb der Bauzone zu bewilligen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war (BGE 127 II 215 E. 3a).

Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft einen Abs. 2 vorgeschlagen, der den landwirtschaftlichen Betrieben ausserhalb der Bauzone eine zonenfremde gewerbliche Aufstockung ermöglichen sollte (BBl 1996 III 537 ff.). Die Bundesversammlung gestaltete die Bestimmung erheblich um und gliederte sie in zwei Absätze: Abs. 2 (heute Art. 24a RPG) regelt Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen; Abs. 3 (heute Art. 24b RPG) betrifft nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe.

Voraussetzungen im Detail

I. Keine baulichen Massnahmen (Art. 24a Abs. 1)

Die Bestimmung setzt voraus, dass die Zweckänderung keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG erfordert. Art. 22 Abs. 1 RPG unterstellt Bauten und Anlagen der Bewilligungspflicht, wenn sie errichtet oder geändert werden. Eine Zweckänderung, die lediglich die Nutzung betrifft, ohne dass bauliche Massnahmen notwendig sind, fällt unter Art. 24a RPG und nicht unter Art. 24 RPG (Standortgebundenheit).

Praxisbeispiel — Kiosk/Buvette zu Restaurant: In BGE 127 II 215 befasste sich das Bundesgericht mit der Zweckänderung eines Kiosks/Buvette in ein Restaurant ausserhalb der Bauzone. Es stellte klar, dass Art. 24a RPG eine selbständige Ausnahmebewilligung neben Art. 24 RPG darstellt, die keine Standortgebundenheit erfordert.

II. Keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt (lit. a)

Die Zweckänderung darf keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt haben. Massgeblich ist, ob die neue Nutzung im Vergleich zur bisherigen Nutzung zusätzliche Belastungen erzeugt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist — es besteht somit ein Anspruch auf Bewilligung, wenn die kumulativen Voraussetzungen gegeben sind (BGE 127 II 215 E. 4).

Praxisbeispiel: In BGer 1C_434/2022 prüfte das Bundesgericht ein Zweckänderungsgesuch ausserhalb der Bauzonen und bestätigte, dass die Bewilligung nach Art. 24a Abs. 1 RPG erklärt die Zweckänderung einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen, die keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 RPG erfordert, als bewilligungsfähig, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen und sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.

III. Keine Unzulässigkeit nach anderem Bundeserlass (lit. b)

Die Zweckänderung darf nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig sein. Dies betrifft insbesondere das Gewerberecht, das Umweltrecht, das Natur- und Heimatschutzrecht und das Waldrecht.

IV. Vorbehalt der Neudisposition bei veränderten Verhältnissen (Abs. 2)

Die Ausnahmebewilligung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird. Dies stellt sicher, dass eine ursprünglich unbedenkliche Zweckänderung bei einer wesentlichen Änderung der Umstände widerrufen werden kann.

Praxisbeispiel: In BGer 1C_381/2020 befasste sich das Bundesgericht mit einer Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen nach Art. 24a RPG und bestätigte die Bewilligungsfähigkeit, wenn keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen und kein anderer Bundeserlass entgegensteht.

Verhältnis zu Art. 24 RPG

Art. 24a RPG stellt eine selbständige Ausnahmebewilligung neben die allgemeine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Im Gegensatz zu Art. 24 RPG ist für Art. 24a RPG keine Standortgebundenheit erforderlich. Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen können auch dann bewilligt werden, wenn der neue Zweck nicht standortgebunden ist (BGE 127 II 215 E. 4). Dies ist der entscheidende Unterschied: Während Art. 24 RPG den Zweck der Baute in den Vordergrund stellt, der den Standort ausserhalb der Bauzone erfordert, stellt Art. 24a RPG auf die Auswirkungen der neuen Nutzung ab.

Abgrenzung zu Art. 24c RPG

Ist die Zweckänderung mit baulichen Massnahmen verbunden, kommt Art. 24a RPG nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die Voraussetzungen von Art. 24c RPG (Altrechtliche Bauten und Anlagen) oder, soweit dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, diejenigen von Art. 24 RPG (Standortgebundenheit) zu prüfen (BGE 127 II 215 E. 3b; BGer 1C_784/2013 E. 3.3).

Praxisbeispiel: In BGer 1C_784/2013 stellte das Bundesgericht klar, dass Änderungen, die als Zweckänderungen ohne neue bauliche Massnahmen gemäss Art. 24a RPG hätten bewilligt werden können, nicht unter Art. 24c RPG fallen. Die Abgrenzung zwischen Art. 24a (keine baulichen Massnahmen) und Art. 24c (bauliche Veränderungen) ist entscheidend für die richtige Bewilligungsgrundlage. Der Begriff der teilweisen Änderung in Art. 24c RPG ist ein bundesrechtlicher Begriff, der durch das kantonale Recht nicht erweitert werden kann (BGE 127 II 215 E. 3d).

Leitentscheide

EntscheidungJahrKernsatz
BGE 127 II 2152001Zweckänderung eines Kiosks/Buvette in ein Restaurant; Entstehungsgeschichte und Bedeutung von Art. 24a RPG; Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen erfordert keine Standortgebundenheit
BGer 1C_784/20132014Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen gemäss Art. 24a RPG; Abgrenzung zu Art. 24c RPG
BGer 1C_434/20222023Zweckänderungsgesuch: Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24a Abs. 1 RPG
BGer 1C_381/20202021Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen: keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt

Weiterführende Hinweise

  • Art. 24 RPG: Allgemeine Ausnahmebewilligung für standortgebundene Bauten (erfordert Standortgebundenheit)
  • Art. 24b RPG: Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (erfordert Betriebsnähe und Zusatzeinkommen bzw. engen sachlichen Bezug)
  • Art. 24c RPG: Altrechtliche Bauten und Anlagen (Bestandsschutz und massvolle Erweiterung)
  • Art. 24d RPG: Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen
  • Art. 22 Abs. 1 RPG: Bewilligungspflicht für bauliche Massnahmen — Abgrenzungskriterium zu Art. 24a RPG

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29

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