Rechtsprechung zu Art. 24 RPG
Rechtsprechung zu Art. 24 RPG
Standortgebundenheit
Grundlegende Rechtsprechung zur Standortgebundenheit
BGE 124 II 252 — Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG darf nur bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Die Voraussetzungen beurteilen sich nach objektiven Massstäben; weder die subjektiven Vorstellungen des Einzelnen noch die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit sind massgebend. Generell ist ein strenger Massstab anzulegen. Eine “abgeleitete” Standortgebundenheit einer grösseren Nebenanlage zu einem Hauptbetrieb (hier: Reststoffverfestigungsanlage zu einer Deponie), der der Planungspflicht untersteht, wurde verneint. Planungspflicht bei UVP-pflichtigem Vorhaben.
BGE 129 II 63 — Präzisierung der relativen Standortgebundenheit: Es muss nicht absolut kein anderer Standort in Betracht fallen; gewichtige Gründe, die den vorgesehenen Standort gegenüber Alternativen innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen, genügen. Pflicht zur Alternativenprüfung im konkreten Fall (Lawinenauslösesystem zur Sicherung einer Skipiste): Die entscheidende Behörde durfte nicht davon ausgehen, dass sich die vorgesehene Installation zur Auslösung von Lawinen durch ihre Zweckbestimmung am geplanten Ort aufdrängt, ohne die vorgeschlagenen Alternativen zu prüfen.
BGE 141 II 245 — Ein Mobilfunkmast ausserhalb der Bauzone ist grundsätzlich nicht zonenkonform. Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet. Eine Anlage ist standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Wird eine Mobilfunkanlage in der Bauzone verboten, ist in erster Linie zu prüfen, ob in der Bauzone andere taugliche Standorte vorhanden sind; nur dann darf ein Ausweichen auf einen Standort in der Nichtbauzone verlangt werden (E. 7.6–7.9).
Bergrestaurants und Tourismusinfrastruktur
BGE 136 II 214 — Bergrestaurants ausserhalb der Bauzonen werden grundsätzlich als standortgebunden anerkannt, da sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf den Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (Bestätigung von BGE 117 Ib 266 E. 2a). Dies berechtigt jedoch nicht dazu, jeden Standort auf einem Berggipfel in Anspruch zu nehmen. Die Standortgebundenheit ist unter Berücksichtigung möglicher Alternativstandorte zu prüfen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG dar. ENHK-Begutachtung auch bei Nicht-BLN-Objekten in wichtigen Fällen (E. 4–6). Anordnung zusätzlicher Auflagen zum Bauvorhaben (E. 7).
Mobilfunkanlagen
BGE 133 II 409 — Erweiterung einer Mobilfunkantenne ausserhalb der Bauzonen. Die Erweiterung mit UMTS-Antennen und erhöhter Sendeleistung stellte keine massvolle Erweiterung im Sinne von Art. 24c RPG dar, sondern bedurfte einer neuen Bewilligung gemäss Art. 24 RPG. Die Standortgebundenheit wurde bejaht.
BGE 141 II 245 — Raumplanerische Grundsätze für Mobilfunkanlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen. Eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone verstösst nicht gegen den Trennungsgrundsatz, weil sie erheblich grössere Gebiete in der Nichtbauzone versorgt. Kommunale Ästhetikvorschriften dürfen den Versorgungsauftrag nicht vereiteln. Wird eine Mobilfunkanlage in der Bauzone verboten, ist in erster Linie zu prüfen, ob in der Bauzone andere taugliche Standorte vorhanden sind; nur dann darf ein Ausweichen auf einen Standort in der Nichtbauzone verlangt werden, wenn dort eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden kann (E. 7.6–7.9).
BGE 138 II 173 — Standortfestlegung für Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone. Ein Kaskadenmodell, das Mobilfunkanlagen in erster Linie in Arbeitszonen, in zweiter Linie in gemischten Bauzonen und in dritter Priorität in Wohnzonen zulässt, ist bundesrechtlich zulässig. Die Zonenkonformität von Mobilfunksendeanlagen in Wohnzonen kann davon abhängig gemacht werden, dass die Anlagen der Versorgung der Nachbarschaft dienen (E. 5).
BGer 1C_502/2024 — Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage: Bestätigung, dass die Bejahung der relativen Standortgebundenheit eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet.
Deponien und Abfallwirtschaft
BGE 124 II 252 — Nebenanlagen einer Deponie (Reststoffverfestigungsanlage) sind nicht “abgeleitet” standortgebunden, wenn die Hauptanlage selbst der Planungspflicht untersteht. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG scheidet in diesem Fall aus; das gesamte Vorhaben ist im Nutzungsplanungsverfahren zu bewilligen. Planungspflicht bei UVP-pflichtigem Vorhaben.
Wasserkraft und Energieinfrastruktur
BGE 140 II 262 — Wassernutzungskonzession für ein Kleinwasserkraftwerk. Das Kleinwasserkraftwerk erfordert keine Grundlage im Richtplan. Die Standortgebundenheit ergibt sich aus der Natur der Wasserkraftnutzung.
Beleuchtungsanlagen
BGE 123 II 256 — Bewilligung der Beleuchtungsanlage auf den Pilatusgipfeln. Die Beleuchtungskörper stellen eine bewilligungspflichtige Anlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG dar. Die Anlage liegt ausserhalb einer Bauzone und erfordert eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Standortgebundenheit bejaht. Bei der Beurteilung der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objekts ist von der Umschreibung von dessen Schutzgehalt auszugehen. Die Scheinwerfer sind nicht als geringfügige Änderung der Bergstation zu betrachten. Keine präjudizielle Wirkung für die grossflächige Beleuchtung anderer Berggipfel.
Landwirtschaftliche Nutzungen
BGE 125 II 278 — Zonenkonformität von Neubauten zur Bearbeitung von Kräutern in der Landwirtschaftszone. Wiederholung der Rechtsprechung zur Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone nach Art. 16 und 22 RPG. Verneinung der Zonenkonformität eines Betriebsgebäudes, das dazu dient, sowohl die auf dem Gelände der Gärtnerei angebauten als auch die importierten Kräuter konsumentengerecht zu verpacken und zu etikettieren.
Werkhof und gewerbliche Nutzung
BGE 132 II 21 — Erweiterung eines ausserhalb der Bauzone unzulässigen Werkhofs. Die gewerbliche Nutzung wurde nie bewilligt und konnte auch gestützt auf Art. 39 RPV oder Art. 24c RPG nicht bewilligt werden. Frage der Nichtigkeit der ursprünglichen Baubewilligung. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Planungspflicht als Grenze der Ausnahmebewilligung
BGE 124 II 252 E. 3 — Bau- und Ausnahmebewilligungen haben den planerischen Stufenbau zu beachten. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Zieht ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplans bewilligt werden. Der Umstand, dass eine UVP vorgeschrieben ist, ist ein gewichtiges Indiz für die Planungspflicht.
Interessenabwägung (Art. 24 lit. b RPG)
BGE 136 II 214 E. 3 — Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG. Die Pflicht zur Schonung des Landschaftsbildes gilt unabhängig davon, ob ein Objekt in einem Bundesinventar eingetragen ist (Art. 3 Abs. 3 NHG). Die Landschaft kann geschont werden, wenn im Rahmen der Standortwahl derjenige Standort bevorzugt wird, der den betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen genügt und das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt.
BGE 141 II 245 E. 7.1 — Kommunale Bau- und Zonenvorschriften, die Mobilfunkanlagen betreffen, müssen die Schranken des Bundesumwelt- und Fernmelderechts beachten. Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen dürfen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren.
Verfahrensrechtliche Aspekte
BGE 132 II 21 E. 3.2.1 — Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Der Gesetzgeber wollte damit eine einheitliche Rechtsanwendung auf dem gesamten Kantonsgebiet sicherstellen.
BGE 133 II 409 E. 1 — Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG ist zulässig (Art. 82 ff. BGG i.V.m. Art. 34 RPG). Beschwerdeberechtigt sind namentlich Gemeinden (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 lit. c RPG) und betroffene Nachbarn.
Neuere Entwicklungen
BGer 1C_433/2024 — Bestätigung der ständigen Rechtsprechung: Die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist.
BGer 1C_502/2024 — Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage: Bestätigung, dass die Bejahung der relativen Standortgebundenheit eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29