Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 24 RPG

Rechtsprechung zu Art. 24 RPG

I. Leitentscheide (grundlegende Auslegung)

Kantonale Zuständigkeit und Verbot kommunaler «Vortriage»

BGE 151 II 918 (Urteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025)
Sachverhalt: Ein Landwirt beantragte bei der Gemeinde Zizers die Bewilligung für eine 50 × 20 m grosse Halle zur Lagerung und Trocknung von Hanf in der Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone. Die kommunale Baukommission wies das Gesuch gestützt auf Bündner Recht (Art. 87 Abs. 3 KRG/GR) von sich aus ab, ohne es der kantonalen Fachbehörde zu übermitteln.
Kernaussage: Die Praxis, wonach Gemeinden ein BAB-Gesuch von sich aus wegen fehlender Bewilligungsvoraussetzungen abweisen dürfen («Vortriage»), ist mit Art. 25 Abs. 2 RPG unvereinbar und bundesrechtswidrig. Zur Gewährleistung einer rechtsgleichen und einheitlichen Praxis bedürfen ausnahmslos alle Baugesuche ausserhalb der Bauzonen eines Entscheids der zuständigen kantonalen Behörde (E. 3). Bei geteilten Kompetenzen gilt zudem das strikte Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG (E. 4).

Mobilfunkanlagen und relative Standortgebundenheit

BGE 141 II 245 (Urteil 1C_265/2014 vom 22. April 2015)
Sachverhalt: Eine Mobilfunkbetreiberin plante eine Mobilfunkantenne am Rand einer Gemeinde in der Bauzone, welche auch Zwischenräume im Nichtbaugebiet versorgen sollte. Die Gemeinde verweigerte die Bewilligung unter Berufung auf Ästhetikvorschriften und verwies auf Standorte in der Nichtbauzone.
Kernaussage: Eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone verletzt den Trennungsgrundsatz nicht, selbst wenn sie vorwiegend das Nichtbaugebiet versorgt (E. 2). Ein Ausweichen in die Nichtbauzone gestützt auf Art. 24 RPG setzt eine relative Standortgebundenheit voraus: Es muss nachgewiesen sein, dass die Netzabdeckung innerhalb des Baugebiets aus funktechnischen Gründen nicht zweckmässig erreicht werden kann (E. 7.6). Kommunale Bauvorschriften dürfen den fernmelderechtlichen Versorgungsauftrag des Bundes nicht vereiteln (E. 7.1).

Bergrestaurant Weisshorn: Alternativenprüfung und Bundesaufgabe

BGE 136 II 214 (Urteil 1C_518/2009 vom 12. März 2010)
Sachverhalt: Auf dem Gipfelplateau des Aroser Weisshorns (2653 m ü. M.) sollte das bestehende Berggasthaus durch einen Neubau mit 220 Innen- und 150 Terrassenplätzen ersetzt werden. Ein Umweltverband verlangte die Verweigerung der Bewilligung wegen übermässiger Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Kernaussage: Bergrestaurants werden aus betriebswirtschaftlichen Gründen dem Grundsatz nach als standortgebunden anerkannt (E. 2.2). Die Standortgebundenheit berechtigt jedoch nicht dazu, jeden beliebigen Standort auf dem Berggipfel zu beanspruchen; erforderlich ist eine umfassende Alternativenprüfung zur landschaftsschonenden Einpassung (E. 2.2). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist eine Bundesaufgabe nach Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG, weshalb eine Begutachtung durch die ENHK einzuholen war (E. 3–6).

Objektiver Massstab und Schranke der Planungspflicht

BGE 124 II 252 (Urteil vom 20. März 1998)
Sachverhalt: Eine Betreiberin plante für eine bestehende Deponie im Waldgebiet eine Reststoffverfestigungsanlage als Nebenbetrieb und beantragte dafür eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG.
Kernaussage: Die Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG beurteilt sich nach streng objektiven Massstäben; subjektive Wirtschaftlichkeitsinteressen oder Eigentumsverhältnisse genügen nicht (E. 4a). Eine «abgeleitete» Standortgebundenheit einer Nebenanlage scheidet aus, wenn die Gesamtanlage der kommunalen Planungspflicht untersteht (E. 4c). Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Umwelt und Raumordnung (namentlich UVP-pflichtige Anlagen) dürfen nicht über Art. 24 RPG scheibchenweise bewilligt werden, sondern verlangen eine Nutzungsplanung (E. 3).

Lawinenauslösesystem: Pflicht zur Variantenprüfung

BGE 129 II 63 (Urteil vom 21. Januar 2003)
Sachverhalt: Im Skigebiet Verbier/Savoleyres bewilligte die kantonale Behörde gestützt auf Art. 24 RPG die Festinstallation eines fernausgelösten Gasauslösesystems (Gazex) zur präventiven Auslösung von Lawinen oberhalb einer Skipiste.
Kernaussage: Die Behörde darf die Standortgebundenheit einer Sicherheitsanlage nicht bejahen, ohne zuvor ernsthaft geprüft zu haben, ob das Schutzziel mit mobilen oder weniger landschaftsbelastenden Alternativen (wie Sprengungen per Hubschrauber oder Minenwerfer) erreicht werden kann. Die Bejahung relativer Standortgebundenheit setzt eine lückenlose Variantenprüfung voraus (E. 3).

Werkhof: Nichtigkeit unzuständiger Bewilligungen und Wiederherstellung

BGE 132 II 21 (Urteil vom 9. November 2005)
Sachverhalt: Ein Bauunternehmer im Aargau betrieb in der Landwirtschaftszone einen gewerblichen Werkhof mit Lastwagenunterstand und Lager. Die Gemeinde hatte Erweiterungen in eigener Kompetenz bewilligt. Jahre später ordnete der Kanton den Abbruch an.
Kernaussage: Gewerbliche Werkhöfe sind in der Nichtbauzone nicht standortgebunden (E. 3). Eine Baubewilligung, die von einer Gemeinde ohne die zwingend vorgeschriebene Zustimmung der kantonalen Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG erteilt wird, leidet an einem schwerwiegenden Mangel und ist absolut nichtig (E. 3.2). Die Pflicht zur Beseitigung illegaler Bauten im Nichtbaugebiet unterliegt strengen Massstäben; finanzielle Nachteile des Unternehmers stehen dem Rückbau nicht entgegen (E. 6).

Kleinwasserkraftwerke an Gewässern

BGE 140 II 262 (Urteil 1C_139/2013 vom 28. Mai 2014)
Sachverhalt: Streitig war die Bewilligung für die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerks an einem Wildbach im Nichtbaugebiet ohne vorgängige Festlegung im kantonalen Richtplan.
Kernaussage: Ein Kleinwasserkraftwerk bedarf keiner formellen Grundlage im kantonalen Richtplan (E. 2). Die Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG ergibt sich zwingend und unmittelbar aus der Natur der Wasserkraftnutzung, da die Energieerzeugung ortsgebunden an das Gewässer anknüpft (E. 2.3).


II. Weitere Entscheide (Kasuistik, Detailfragen und kantonale Praxis)

Gastronomie und Beherbergung: Hotel Uto Kulm auf dem Uetliberg

BGer 1C_328/2010 vom 7. März 2011
Sachverhalt: Der Wirt des Hotel-Restaurants Uto Kulm auf dem Uetliberg (Landwirtschaftszone) verglaste und überdachte ohne Bewilligung die Süd- und Rondoterrasse für den ganzjährigen Seminar- und Bankettbetrieb. Nachträglich berief er sich auf Art. 24 RPG und frühere Ausnahmebewilligungen.
Kernaussage: Das Hotel Uto Kulm ist wegen seiner unmittelbaren Nähe zur Agglomeration Zürich und des bestehenden S-Bahn-Anschlusses keine abgelegene Bergunterkunft. Für Übernachtungs- und Seminarkapazitäten besteht im Nichtbaugebiet kein objektives Bedürfnis (E. 3.3). Da schon der Hauptbetrieb nicht materiell standortgebunden ist, scheidet eine abgeleitete Standortgebundenheit für Erweiterungsbauten aus. Frühere behördliche Bewilligungen begründen keinen Vertrauensschutz für künftige Erweiterungen (E. 3.4).

Gastronomie: Restaurant Findeln im Skigebiet Zermatt

BGer 1C_213/2022 vom 9. Mai 2023
Sachverhalt: Ein Gastronom errichtete bei seinem Bergrestaurant in Findeln (2050 m ü. M.) ohne Baubewilligung eine grossflächige Holzterrasse, eine Aussenbar und einen Unterstand. Er rechtfertigte die Bauten mit stark gestiegenen Gästezahlen an Wintertagen und einem Sitzplatzmangel von über 16 %.
Kernaussage: Temporäre Nachfragespitzen an schönen Skitagen begründen kein objektives Bedürfnis nach einer dauerhaften baulichen Kapazitätserweiterung im Nichtbaugebiet (E. 3.3.4). Gastronomiebetriebe müssen vor baulichen Massnahmen organisatorische Alternativen (Kundenlenkung, Reservierungssysteme) ausschöpfen. Die Verweigerung der Ausnahmebewilligung und der vollständige Rückbau der Anlagen wurden geschützt (E. 4).

Mobilfunkanlage in der Juraschutzzone

BGer 1C_502/2024 vom 15. Dezember 2025
Sachverhalt: Die Mobilfunkbetreiberinnen ersuchten um Bewilligung für den Umbau einer bestehenden Antennenanlage mit Mastenersatz in Beinwil (SO) auf einem Grundstück der Landwirtschaftszone, überlagert von der kantonalen Juraschutzzone.
Kernaussage: Die relative Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen im Nichtbaugebiet kann bejaht werden, wenn bestehende Trägerstrukturen genutzt werden und das Vorhaben keine zusätzliche Zweckentfremdung von Kulturland bewirkt (E. 4.1). Wurde die Alternativlosigkeit gegenüber Bauzonenstandorten dargetan und wird das Schutzziel der Landschaftszone durch den Ersatzbau nicht wesentlich verschlechtert, ist die Ausnahmebewilligung zu erteilen (E. 4.2).

Photovoltaikanlagen an Fassaden und illegale Trägerbauten

BGer 1C_433/2024 vom 30. Oktober 2025
Sachverhalt: Grundeigentümer beantragten die nachträgliche Bewilligung einer Photovoltaikanlage an der Nordostfassade einer landwirtschaftlichen Remise in Güttingen (TG). Die Remise war seinerzeit baurechtswidrig mit Sandwich-Paneelen statt einer Holzfassade errichtet worden; ein Wiederherstellungsverfahren war hängig.
Kernaussage: Photovoltaikanlagen an Fassaden ausserhalb der Bauzone sind nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 32c RPV nur bewilligungsfähig, wenn sie mit einer längerfristig rechtmässig bestehenden Baute eine optische Einheit bilden (E. 4.3). An Bauten, die formell oder materiell illegal bestehen, kann keine Ausnahmebewilligung für Solaranlagen erteilt werden.

Negative Standortgebundenheit von Schiessanlagen

BGer 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003 / ZH VGr VB.2003.00421 vom 18. März 2004
Sachverhalt: Gegen die Errichtung einer regionalen Gemeinschaftsschiessanlage im Nichtbaugebiet erhoben Nachbarn Beschwerde und bestritten die Standortgebundenheit.
Kernaussage: Schiessanlagen sind negativ standortgebunden, da ihr impulsartiger Schiesslärm und die erforderlichen Sicherheitssektoren eine Realisierung innerhalb von Bauzonen (auch Industriezonen) ausschliessen. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt jedoch den Nachweis voraus, dass keine lärmmässig günstigeren Alternativstandorte im Nichtbaugebiet vorhanden sind (E. 9.1).

Tierheime und gewerbliche Hundepensionen

SO ZZ.1995.30 vom 8. Dezember 1995 / ZH VGr VB.2019.00308 vom 9. Juli 2020
Sachverhalt: Ein Tierheim mit Unterkünften für 16 Hunde und Freigehegen wurde in der Landwirtschaftszone geplant. Nachbarn rügten unerträgliche Lärmbelastung.
Kernaussage: Tierheime und gewerbliche Hundepensionen gelten als negativ standortgebunden, weil das unvorhersehbare Bellen selbst in Gewerbezonen unzumutbare Störungen verursacht. Bei der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG sind jedoch Mindestabstände zu Wohnbauten einzuhalten und der Verlust von Fruchtfolgeflächen ist zu minimieren.

Verneinung der Standortgebundenheit bei Hobbypferdehaltung

BGE 111 Ib 213 / SO VGr VWBES.2001.127 vom 2. Mai 2001
Sachverhalt: Private Pferdehalter beantragten im Nichtbaugebiet Bewilligungen für eine Reithalle bzw. für den Anbau von Pferdeboxen und Allwetterplätzen zur reinen Freizeitnutzung.
Kernaussage: Freizeittierhaltungen und private Reithallen sind weder zonenkonform noch nach Art. 24 RPG standortgebunden. Das private Interesse an der Hobbypferdehaltung begründet keinen objektiven Zwang zur Inanspruchnahme des Nichtbaugebiets (BGE 111 Ib 213 E. 3). Eine Bewilligung kommt ausschliesslich unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 24e RPG i.V.m. Art. 34b RPV im engen Verbund mit bewohnten Gebäuden in Betracht.

Wasserstoffproduktion beim Flusskraftwerk

ZH BRGE IV Nr. 0142/2022 vom 8. September 2022
Sachverhalt: Ein Energieversorger plante eine industrielle Elektrolyseanlage zur Erzeugung von grünem Wasserstoff auf Landwirtschaftsland direkt beim Rheinkraftwerk Eglisau-Glattfelden.
Kernaussage: Die Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG wurde verneint. Bei der Wasserstoffproduktion handelt es sich um einen industriellen Umwandlungsprozess, der in eine Industrie- oder Gewerbezone gehört. Da elektrischer Strom verlustarm über Leitungen transportiert werden kann, begründet die räumliche Nähe zur Stromerzeugung keine Standortgebundenheit im Nichtbaugebiet (E. 6).

Probebohrungen im Waldgebiet

BGE 139 II 134 (Urteil 1C_428/2012 vom 15. März 2013)
Sachverhalt: Streitig war, ob geologische Sondierbohrungen im Wald zur Vorbereitung eines Tiefenlagers baubewilligungspflichtig sind und ob dafür eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann.
Kernaussage: Probebohrungen mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt unterstehen der Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG (E. 3). Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist zulässig, da geologische Erkundungen an den spezifischen Standort der geologischen Schichten gebunden sind (E. 5.2).


Letzte Aktualisierung: 2026-09-17