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Art. 24 RPG — Standortgebundene Bauten und Anlagen

Art. 24 RPG — Standortgebundene Bauten und Anlagen

Gesetzeswortlaut

2. Titel: Massnahmen der Raumplanung3. Kapitel: Nutzungspläne2a. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen

1 Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:

a.
der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b.
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

2 Der Bundesrat kann energetische Sanierungen für zulässig erklären, die keine Grundlage in einer anderen Bestimmung finden.80

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).

SR 700 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Abs. 1 in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September 2000 (AS 2000 2042; BBl 1996 III 513). Abs. 2 eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. September 2023, in Kraft seit 1. Januar 2026 (AS 2025 640; BBl 2018 7443).


Überblick und Bedeutung

Art. 24 RPG regelt die allgemeine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Die Bestimmung durchbricht die Grundregel von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, wonach Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen müssen (Zonenkonformität). Zusammen mit den Spezialtatbeständen der Art. 24a–24e RPG bildet Art. 24 RPG das Ausnahmegefüge für Vorhaben im Nichtbaugebiet.

Tragendes Fundament der Norm ist das verfassungs- und bundesgesetzliche Gebot der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 RPG). Das Nichtbaugebiet soll grundsätzlich von Überbauungen freigehalten werden, um die Zersiedelung der Landschaft zu verhindern, landwirtschaftliches Kulturland zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schonen (BGE 147 II 309 E. 5.5; BGE 124 II 252 E. 4a).

Aus diesem Schutzzweck folgt, dass Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG restriktiv zu handhaben sind. Die Erteilung setzt zwei kumulative materielle Voraussetzungen voraus:

  1. Das Vorhaben muss aus objektiven Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sein (Standortgebundenheit, Abs. 1 lit. a).
  2. Der Errichtung oder Zweckänderung dürfen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 1 lit. b).

Das nachfolgende Prüfschema bildet den abstrakten Merkmalskatalog der Norm ab. Jedes Merkmal bestimmt die Reihenfolge der nachstehenden Kommentierung.

Prüfschema: Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

Prüfschritt / TatbestandsmerkmalNormstelleDogmatischer PrüfungsgehaltBehauptungs- und Beweislast
A. Anwendungsbereich und AbgrenzungArt. 24 Abs. 1 IngressVorliegen einer Baute/Anlage im Nichtbaugebiet; Vorrang der Zonenkonformität (Art. 22 Abs. 2 lit. a, Art. 16a RPG) und der Spezialausnahmen (Art. 24a–24e RPG)Gesuchsteller trägt die Behauptungslast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands
B. Positive und absolute StandortgebundenheitArt. 24 Abs. 1 lit. aTechnischer, betriebswirtschaftlicher oder bodenbedingter Zwang zur Errichtung im NichtbaugebietGesuchsteller (voller Beweis nach objektivem Massstab)
C. Relative Standortgebundenheit und AlternativenprüfungArt. 24 Abs. 1 lit. aStandort ausserhalb der Bauzone gegenüber Bauzonenstandorten erheblich vorteilhafter; Pflicht zur Prüfung von Betriebs- und StandortalternativenGesuchsteller (substanziierter Nachweis fehlender Alternativen)
D. Negative StandortgebundenheitArt. 24 Abs. 1 lit. aImmissionsbedingter Ausschluss aus der Bauzone (Lärm, Geruch, Erschütterungen, Sicherheitsrisiken)Gesuchsteller (Nachweis der Unverträglichkeit mit Bauzonen)
E. Abgeleitete Standortgebundenheit von AnnexbautenArt. 24 Abs. 1 lit. aNotwendige Nebenbauten zu einem standortgebundenen Hauptbetrieb; kein Sanieren unzulässiger BautenGesuchsteller (akzessorischer Nachweis des Hauptbetriebs)
F. Keine überwiegenden InteressenArt. 24 Abs. 1 lit. bUmfassende Interessenabwägung: Trennungsgrundsatz, Landschafts- und Biotopschutz (Art. 2/3 NHG), Fruchtfolgeflächen vs. Versorgungs- und NutzungsinteressenBehörde von Amtes wegen (Art. 3 RPV; Gesuchsteller für Entlastungsmomente)
G. Schranke der PlanungspflichtArt. 24 Abs. 1Ausschluss der Ausnahmebewilligung bei Vorhaben mit erheblichen räumlichen Auswirkungen (UVP-Pflicht, Koordinationsbedarf, Strukturveränderung)Behörde von Amtes wegen / Einsprecher
H. Energetische SanierungenArt. 24 Abs. 2Verordnungsermächtigung für bundesrätliche Erleichterungen bei energetischen Massnahmen ohne anderweitige GrundlageGesuchsteller
I. Verfahren und ZuständigkeitArt. 25 Abs. 2 RPGZwingende Zuständigkeit der kantonalen Behörde; Unzulässigkeit kommunaler Negativ-Vortriage; Koordination; WiederherstellungBehörde von Amtes wegen

Kommentierung

A. Anwendungsbereich und Abgrenzung zu Spezialtatbeständen

Art. 24 RPG greift ausschliesslich Platz, wenn ein Vorhaben ausserhalb der Bauzonen liegt und dort nicht bereits zonenkonform ist. Die Bestimmung bildet die allgemeine Auffangklausel des Ausnahmebaurechts, steht aber in einem hierarchischen und systematischen Konkurrenzverhältnis zu anderen bundesrechtlichen Tatbeständen:

  1. Vorrang der Zonenkonformität: Erfüllt eine Baute die Kriterien der Zonenkonformität (etwa bodenabhängige Landwirtschaftsbauten nach Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 RPV oder Bauten in einer kantonalen bzw. kommunalen Spezialzone gemäss Art. 18 RPG), ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG weder erforderlich noch zulässig.
  2. Vorrang der Spezialausnahmen (Art. 24a–24e RPG): Die Art. 24a–24e RPG enthalten spezifisch geregelte Ausnahmetatbestände für Bauten ausserhalb der Bauzonen:
    • Art. 24a RPG: Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen;
    • Art. 24b RPG: Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe auf Landwirtschaftsbetrieben;
    • Art. 24c RPG: Massvolle Erweiterung und Erneuerung altrechtlicher, zonenwidrig gewordener Bauten;
    • Art. 24d RPG: Erhaltung landwirtschaftsfremder Wohnbauten und schützenswerter Bauten;
    • Art. 24e RPG: Haltung von Pferden zu Freizeitzwecken.

Art. 24 RPG gelangt nur zur Anwendung, wenn das Vorhaben die Kriterien der Zonenkonformität verfehlt und nicht unter einen dieser Spezialtatbestände fällt (BGE 133 II 409 E. 3). Werden die Schranken eines Spezialtatbestands verfehlt — beispielsweise das Mass der zulässigen Erweiterung nach Art. 24c RPG oder die Vorgaben an einen Nebenbetrieb nach Art. 24b RPG —, kann das Vorhaben nicht über Art. 24 RPG «nachgenehmigt» werden, es sei denn, die Baute weist eine eigenständige, objektive Standortgebundenheit auf.

Leitsatz. Art. 24 RPG ist subsidiär gegenüber der Prüfung der Zonenkonformität nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG und kann nicht angerufen werden, um die gesetzlichen Schranken von Spezialausnahmen nach Art. 24a–24e RPG zu umgehen.


B. Erste kumulative Voraussetzung: Positive und absolute Standortgebundenheit (Abs. 1 lit. a)

Die Standortgebundenheit verlangt, dass der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen objektiv erfordert. Weder persönliche Wünsche, die Bequemlichkeit der Eigentümerschaft noch die Rentabilität privater Geschäftsmodelle vermögen eine Standortgebundenheit zu begründen (BGE 124 II 252 E. 4a; BGE 117 Ib 266 E. 2a).

Absolute Standortgebundenheit liegt vor, wenn ein Vorhaben aus technischen, naturräumlichen oder betriebswirtschaftlichen Gründen ausschliesslich an einem Ort im Nichtbaugebiet verwirklicht werden kann, weil der Zweck der Anlage untrennbar mit den Gegebenheiten der Nichtbauzone verknüpft ist.

1. Anwendungsfälle (Standortgebundenheit bejaht)

  • Kleinwasserkraftwerke an Fliessgewässern: Die Nutzung kinetischer Gewässerenergie setzt zwingend den physischen Zugriff auf das Oberflächengewässer voraus. Die Errichtung der Wasserfassung, der Druckleitung und des Zentralengebäudes eines Kleinwasserkraftwerks im Nichtbaugebiet ist absolut standortgebunden, da das Vorhaben naturgegeben an den Gewässerlauf gebunden ist (BGE 140 II 262 E. 2).
  • Gipfelbeleuchtungsanlagen und Aussichtsinfrastruktur: Auf dem Gipfel des Pilatus (BLN-Objekt Nr. 1605) wurden Scheinwerfer installiert, um die markanten Felsformationen bei Nacht von Luzern aus anzustrahlen. Das Bundesgericht bejahte die Standortgebundenheit der Beleuchtungskörper: Soll ein Berggipfel angestrahlt werden, müssen sich die Scheinwerfer auf dem Berg befinden (BGE 123 II 256 E. 4–5).
  • Geologische Probebohrungen im Waldgebiet: Für die Erkundung geologischer Tiefenschichten oder von Grundwasservorkommen sind Bohrungen punktgenau an der geologisch definierten Aufschlussstelle vorzunehmen. Probebohrungen, die erhebliche Raumauswirkungen zeitigen, sind daher aus technischen Gründen absolut standortgebunden (BGE 139 II 134 E. 5.2).

2. Verwerfungsfälle (Standortgebundenheit verneint)

  • Gewerblicher Werkhof in der Landwirtschaftszone: In einem aargauischen Fall betrieb ein Bauunternehmer auf einer Parzelle in der Landwirtschaftszone einen Werkhof samt Umschlagplatz, Lastwagenparkierung und Lagerhalle. Das Bundesgericht verneinte die Standortgebundenheit: Gewerbliche Werkhöfe sind typische Nutzungen der Arbeitszone. Die Tatsache, dass das Areal im Eigentum des Unternehmers stand und verkehrsgünstig lag, stellt einen rein subjektiven Vorteil dar, der Art. 24 RPG nicht erfüllt (BGE 132 II 21 E. 3).
  • Kräuteraufbereitung und Verpackungshalle: Eine Gärtnerei errichtete in der Landwirtschaftszone eine grosse Gewerbehalle, um Kräuter zu waschen, zu trocknen, zu verpacken und zu etikettieren. Rund die Hälfte der verarbeiteten Kräuter stammte aus Zukäufen aus dem In- und Ausland. Das Bundesgericht verwarf die Zonenkonformität und hielt fest, dass industrielle Veredelungs- und Abpackprozesse bodenunabhängig sind. Da solche Prozesse ohne technische Einbussen in einer Industriezone betrieben werden können, fehlt die Standortgebundenheit (BGE 125 II 278 E. 7).
  • Wasserstoffproduktionsanlage neben Laufwasserkraftwerk: Ein Energieunternehmen plante den Neubau einer Elektrolyseanlage zur Erzeugung von grünem Wasserstoff in der Landwirtschaftszone in unmittelbarer Nachbarschaft zum Rheinkraftwerk Eglisau-Glattfelden. Zur Begründung wurde vorgebracht, die räumliche Nähe zum Kraftwerk vermeide Netzverluste und erleichtere den Bezug von Ökostrom. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich verwarf die Standortgebundenheit: Die Erzeugung von Wasserstoff ist ein industrieller Umwandlungsprozess. Elektrischer Strom ist leitungsgebunden transportierbar; die Elektrolyse muss daher in einer Industrie- oder Arbeitszone stattfinden (ZH BRGE IV Nr. 0142/2022 E. 6).

Leitsatz. Eine absolute Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG setzt voraus, dass das Vorhaben aus technischen oder naturräumlichen Gründen zwingend auf den gewählten Ort im Nichtbaugebiet angewiesen ist; transportierbare Rohstoffe, leitungsgebundene Energie oder persönliche Eigentumsverhältnisse vermögen diesen Zwang nicht zu begründen.


C. Relative Standortgebundenheit und Alternativenprüfung (Abs. 1 lit. a)

Ein Standort in der Bauzone muss nicht zwingend technisch ausgeschlossen sein. Nach ständiger Praxis genügt eine relative Standortgebundenheit, wenn besonders gewichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort im Nichtbaugebiet gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 141 II 245 E. 7.6.1; BGE 136 II 214 E. 2.1).

Die Bejahung der relativen Standortgebundenheit verlangt zwingend eine strenge Alternativenprüfung: Der Gesuchsteller muss nachweisen, dass das Vorhaben weder in einer Bauzone noch an einem landschaftsschonenderen Standort im Nichtbaugebiet zweckmässig verwirklicht werden kann (BGE 136 II 214 E. 2.2; BGE 129 II 63 E. 3.3).

1. Kasuistik: Bergrestaurants und touristische Gastronomie

Bergrestaurants stellen den Paradefall der relativen Standortgebundenheit dar: Sie dienen der Verpflegung von Berggängern und Wintersportlern an Orten, an denen Bauzonen regelmässig nicht vorhanden sind. Diese Grundsatzanerkennung berechtigt jedoch nicht dazu, jede Kapazitätserweiterung oder jeden beliebigen Standort zu beanspruchen.

Fall 1: Bergrestaurant auf dem Gipfelplateau des Aroser Weisshorns (angewandt)

Auf dem 2653 m ü. M. gelegenen Gipfelplateau des Aroser Weisshorns sollte ein bestehendes Berggasthaus durch einen Neubau mit 220 Innen- und 150 Terrassenplätzen ersetzt werden.

  • Standortgebundenheit dem Grundsatz nach bejaht: Das Bundesgericht bestätigte, dass Bergrestaurants aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind, um die touristische Erschliessung des Gipfels sicherzustellen (BGE 136 II 214 E. 2.2).
  • Pflicht zur Variantenprüfung: Die Standortgebundenheit berechtigt jedoch nicht zur beliebigen Platzierung auf dem Berg. Weil die Erteilung der Ausnahmebewilligung eine Bundesaufgabe nach Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG darstellt, musste geprüft werden, ob eine Integration in die bestehende Seilbahn-Bergstation oder ein alternativer Baukörper das Landschaftsbild weniger beeinträchtigen würde. Erst nach Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und der Anordnung gestalterischer Auflagen durfte das Vorhaben bewilligt werden (E. 3–7).
Fall 2: Hotel- und Seminarbetrieb Uto Kulm auf dem Uetliberg (verworfen)

Die Betreiberin des Hotel-Restaurants Uto Kulm auf dem Zürcher Uetliberg (Landwirtschaftszone) liess ohne Baubewilligung die Süd- und Rondoterrasse mit Glas einfassen und überdachen, einen Fluchtwegsteg anbauen und Lichtinstallationen am Aussichtsturm anbringen. Im nachträglichen Bewilligungsverfahren berief sie sich auf Art. 24 RPG und machte geltend, die ganzjährige Nutzung der Terrassen sei zu einer betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit für das Seminar- und Bankettgeschäft geworden.

  • Fehlende Standortgebundenheit: Das Bundesgericht verwarf die Ausnahmebewilligung. Das Hotel Uto Kulm unterscheidet sich grundlegend von einer abgelegenen Bergunterkunft: Angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft zur Grossstadt Zürich und des Anschlusses an die S-Bahn-Linie S10 besteht kein objektives Bedürfnis für touristische Übernachtungs- und Seminarbauten im Nichtbaugebiet (BGer 1C_328/2010 vom 7. März 2011 E. 3.3).
  • Kein Vertrauensschutz aus Altfällen: Dass die kantonale Baudirektion in den Jahren 2000 und 2001 frühere Umbauten bewilligt hatte, schuf keinen Vertrauensschutz. Behörden sind bei neuen Gesuchen verpflichtet, die Standortgebundenheit des Gesamtbetriebs autonom zu prüfen (E. 3.4).
Fall 3: Restaurant «Findeln» im Skigebiet Zermatt (verworfen)

Ein Gastronom betrieb im Zermatter Weiler Findeln auf 2050 m ü. M. ein Bergrestaurant in der Landwirtschafts- und Skisportzone. Am 26. Februar 2016 ging bei der kantonalen Baukommission eine Bauanzeige wegen reger Bautätigkeit ein: Der Wirt hatte ohne Bewilligung eine grossflächige Holzterrasse, eine Aussenbar und einen Unterstand errichtet. Im nachträglichen Baugesuch brachte er vor, die Logiernächte in Zermatt seien sprunghaft gestiegen, sein Umsatz habe sich auf 1,72 Mio. Fr. fast verdreifacht und an Wintertagen herrsche ein Sitzplatzmangel von mindestens 16 %.

  • Spitzenzeiten begründen keine dauerhaften Bauten: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Ein temporär ungenügendes Gastronomieangebot an schönen Skitagen begründet kein objektives Bedürfnis nach einer dauerhaften baulichen Kapazitätserweiterung im Nichtbaugebiet (BGer 1C_213/2022 vom 9. Mai 2023 E. 3.3.4).
  • Organisatorische Massnahmen vor baulichen Eingriffen: Bevor Erweiterungsbauten im Nichtbaugebiet bewilligt werden können, müssen Gastronomiebetriebe zumutbare betriebliche Alternativen ausschöpfen (z.B. Tischreservationen, Schichtbetrieb, Kundenlenkung). Zudem sind Bergrestaurants primär bei bestehenden Bergbahnstationen zu bündeln. Der Rückbau der Bauten wurde vollumfänglich geschützt (E. 3.3.5).
KriteriumBergrestaurant Weisshorn (BGE 136 II 214)Hotel Uto Kulm (BGer 1C_328/2010)Restaurant Findeln (BGer 1C_213/2022)
Lage / Höhenstufe2653 m ü. M., isolierter Alpingipfel870 m ü. M., Stadtrand Zürich2050 m ü. M., Skigebiet Zermatt
ErschliessungNur per Seilbahn erreichbarS-Bahn-Haltestelle Uetliberg (S10)Piste / Winterwanderweg
NutzungsartTagesverpflegung von BerggängernSeminarhotel, Event- und BankettbetriebAprès-Ski-Bar, Aussenterrasse
Geltend gemachter BedarfErsatzneubau einer SchutzhütteGanzjährige TerrassennutzungBewältigung von Nachfragespitzen
AlternativenprüfungDurchgeführt (ENHK-Begutachtung)Keine (Stadtnähe schliesst Bedarf aus)Fehlend (organisatorische Massnahmen möglich)
RechtsfolgeBewilligt unter GestaltungsauflagenVerweigert; keine StandortgebundenheitVerweigert; Rückbau und Wiederherstellung

2. Kasuistik: Mobilfunk- und Kommunikationsinfrastruktur

Mobilfunkanlagen sind als technische Infrastrukturen grundsätzlich innerhalb der Bauzonen zu errichten. Ihre Errichtung im Nichtbaugebiet ist nur zulässig, wenn eine funktechnische Deckungs- oder Kapazitätslücke mit Standorten im Baugebiet nicht behoben werden kann (BGE 141 II 245 E. 7.6.2).

  • Relative Standortgebundenheit bei Netzlücken (angewandt): Kann die Versorgung eines Tals, einer Verkehrsachse oder eines Weilers funktechnisch nicht von bestehenden Bauzonen aus gewährleistet werden, ist die Errichtung einer Antenne ausserhalb der Bauzone relativ standortgebunden. Dies gilt in besonderem Mass, wenn die Antennen an bereits bestehende Trägerstrukturen (wie Hochspannungsmasten, Silobauten oder Scheunen) montiert werden und dadurch keine nennenswerte Neubeanspruchung von Kulturland verursachen (BGE 141 II 245 E. 7.6.2; BGE 133 II 409 E. 4).
  • Umbau einer bestehenden Antenne in der Juraschutzzone (angewandt): Auf einer Parzelle in der Gemeinde Beinwil (SO), gelegen in der Landwirtschaftszone und überlagert von der kantonalen Juraschutzzone, beantragten Mobilfunkbetreiberinnen den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit Mastenersatz. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einer bestehenden Anlage, die technisch aufgerüstet wird, eine relative Standortgebundenheit vorliegt, wenn kein Standort innerhalb der Bauzone eine vergleichbare Funkabdeckung sicherstellt und der Umbau den Trennungsgrundsatz nicht weiter beeinträchtigt (BGer 1C_502/2024 vom 15. Dezember 2025 E. 4.1–4.2).
  • Lawinenauslösesystem ohne Alternativenprüfung (verworfen): Im Skigebiet Verbier sollte zur Sicherung einer Skipiste ein fernausgelöstes Gasauslösesystem (Gazex) fest im Fels installiert werden. Das Bundesgericht hob die kantonale Ausnahmebewilligung auf: Die Behörde durfte die Standortgebundenheit nicht vorschnell bejahen, ohne zu prüfen, ob die Sicherung der Piste auch durch mobile Massnahmen (wie Lawinensprengung per Helikopter oder Seilbahn) mit geringerem Eingriff in das Landschaftsbild erbracht werden kann (BGE 129 II 63 E. 3.3).

Leitsatz. Die relative Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG setzt eine lückenlose Evaluation von Standort- und Betriebsalternativen voraus; das blosse Auftreten temporärer Auslastungsspitzen vermag die dauerhafte Errichtung von Bauten im Nichtbaugebiet nicht zu rechtfertigen.


D. Negative Standortgebundenheit: Immissionsbedingter Ausschluss aus der Bauzone (Abs. 1 lit. a)

Von negativer Standortgebundenheit wird gesprochen, wenn ein Vorhaben nicht wegen seines Nutzens im Nichtbaugebiet steht, sondern weil es wegen massiver Immissionen (Lärm, Geruch, Erschütterungen, Explosions- oder Brandgefahren) oder eines ausserordentlichen Sicherheitsabstands in keiner Bauzone — auch nicht in einer Industrie- oder Gewerbezone — tragbar ist (BGer 1A.134/2002 vom 17. Juli 2003 E. 6.4).

Die negative Standortgebundenheit dient nicht als Freipass zur Abschiebung unerwünschter Projekte ins Kulturland: Sie verlangt den Nachweis, dass die Immissionen trotz Ausschöpfung aller vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (Art. 11 Abs. 2 USG) mit einer zonenkonformen Nutzung unvereinbar sind.

1. Anwendungsfälle (Negative Standortgebundenheit bejaht)

  • Gemeinschaftsschiessanlagen: Der Neubau einer 300-Meter-Schiessanlage für mehrere Zürcher Gemeinden ausserhalb der Bauzone wurde als negativ standortgebunden anerkannt. Schiesslärm ist impulsartig und weist ein hohes Störpotenzial auf. Unter Berücksichtigung der Lärmschutz- und Sicherheitsradien können solche Anlagen in Bauzonen nicht betrieben werden (ZH VGr VB.2003.00421 vom 18. März 2004 E. 9.1; vgl. auch AR ARGVP 2000 1362 für eine Pistolenschiessanlage).
  • Tierheime und gewerbliche Hundepensionen: Ein Tierheim mit Unterkünften für 16 Hunde und Ausläufen wurde in der Landwirtschaftszone als negativ standortgebunden eingestuft. Aufgrund des unvorhersehbaren und unregelmässigen Hundegebells kann ein solcher Betrieb selbst in einer Gewerbezone für mässig störende Betriebe nicht zonenkonform geführt werden (SO ZZ.1995.30 vom 8. Dezember 1995; ZH VGr VB.2019.00308 vom 9. Juli 2020 E. 1.3). Allerdings sind auch dort die Schutzabstände zu Wohnbauten und Fruchtfolgeflächen zu wahren.

2. Verwerfungsfälle (Grenzen der negativen Standortgebundenheit)

  • Hobbymässige Pferdehaltung und private Reitplätze: Ein Bauherr errichtete in der Landwirtschaftszone ein Wohnhaus mit Pferdestall und einer Reitvolte für private Zwecke. Das Bundesgericht verneinte die Standortgebundenheit: Reine Liebhabereien und Freizeittierhaltungen sind weder positiv noch negativ standortgebunden; sie haben sich in die bestehenden Bauzonen einzufügen oder auf altrechtlich vorhandene Bausubstanz zu beschränken (BGE 111 Ib 213 E. 3; vgl. ebenso SO VGr VWBES.2001.127 vom 2. Mai 2001 E. 3 für eine Reithalle und SG VGr B 2007/9 vom 9. Mai 2007 für Pferdeboxen).
  • Hundeübungsplatz und Hundeschule: Die Umnutzung einer Parzelle in der Landwirtschaftszone zu einem Hundeübungsplatz mit Zaunanlage, Materialcontainern, Hundeboxen und einem Holzschnitzelplatz mit Festbänken ist nach Art. 24 RPG nicht bewilligungsfähig. Das Aargauer Verwaltungsgericht hielt fest, dass der blosse Raumbedarf eines Hundevereins keinen immissionsbedingten Ausschluss aus der Bauzone darstellt (AGVE 2011 95 vom 23. Februar 2011).

Leitsatz. Vorhaben sind nur dann negativ standortgebunden, wenn ihre unvermeidbaren Immissionen oder Sicherheitsabstände eine Ansiedlung selbst in Arbeits- und Industriezonen rechtlich ausschliessen; reiner Flächenbedarf oder Freizeitzwecke begründen keine negative Standortgebundenheit.


E. Abgeleitete Standortgebundenheit von Annexbauten (Abs. 1 lit. a)

Die sogenannte abgeleitete Standortgebundenheit greift, wenn eine Baute für sich allein betrachtet zwar nicht zwingend im Nichtbaugebiet stehen müsste, aber einer rechtmässig bestehenden, standortgebundenen Hauptanlage funktional und betrieblich dient (akzessorische Nebenbaute).

Die Praxis bindet die abgeleitete Standortgebundenheit an zwei zwingende Schranken:

  1. Keine Akzessorietät zu zonenwidrigen oder unbewilligten Bauten: Ist der Hauptbetrieb nicht seinerseits rechtskräftig bewilligt und materiell standortgebunden, kann die Nebenbaute keine abgeleitete Standortgebundenheit erlangen. Im Fall des Hotels Uto Kulm verwarf das Bundesgericht die Terrassenüberdachung bereits deshalb, weil das gesamte Hotel mangels Abgelegenheit nicht standortgebunden war (BGer 1C_328/2010 vom 7. März 2011 E. 3.3).
  2. Keine Heilung baurechtswidriger Zustände (Solaranlagen): In einem Thurgauer Fall wurde ein Baugesuch für eine Photovoltaik-Fassadenanlage an einer landwirtschaftlichen Remise eingereicht. Da die Remise seinerzeit abweichend von der Baubewilligung mit Sandwich-Paneelen statt Holz gebaut worden war und ein Wiederherstellungsverfahren lief, fehlte die nach Art. 32c Abs. 1 lit. a RPV erforderliche «längerfristig rechtmässig bestehende» Baute. Das Bundesgericht verweigerte die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (BGer 1C_433/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3).
  3. Ausschluss bei Planungspflicht der Hauptanlage: Dient die Nebenanlage einer planungspflichtigen Gesamtanlage (z.B. eine Verfestigungsanlage für Abfallstoffe zu einer Grossdeponie), kann sie nicht isoliert über Art. 24 RPG bewilligt werden (BGE 124 II 252 E. 4c).

Leitsatz. Eine abgeleitete Standortgebundenheit scheidet aus, wenn die Hauptbaute ihrerseits nicht materiell standortgebunden ist, formell rechtswidrig besteht oder das Gesamtemsemble der kommunalen Nutzungsplanungspflicht untersteht.


F. Zweite kumulative Voraussetzung: Keine überwiegenden Interessen (Abs. 1 lit. b)

Selbst wenn ein Vorhaben standortgebunden ist, darf die Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn der Errichtung oder Zweckänderung keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller raumplanerischen, umweltrechtlichen und wirtschaftlichen Schutzgüter (Art. 3 RPV; BGE 136 II 214 E. 3).

1. Schutz des Landschafts- und Naturerbes als Bundesaufgabe

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG stellt eine Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG dar (BGE 136 II 214 E. 3; BGE 139 II 271 E. 9).

  • Umfassende Schonungspflicht: Behörden haben dafür zu sorgen, dass das Landschaftsbild und historische Stätten ungeschmälert erhalten oder geschont werden (Art. 3 Abs. 1 NHG). Diese Pflicht gilt auch ausserhalb von BLN-Inventargebieten (Art. 3 Abs. 3 NHG).
  • Beizug der Fachkommissionen: Bei Vorhaben mit spürbaren Landschaftsauswirkungen ist ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen (BGE 136 II 214 E. 4–6).

2. Schutz von Fruchtfolgeflächen und Trennungsgrundsatz

Dem Interesse an der Realisierung standortgebundener Infrastrukturen steht das öffentliche Interesse an der Erhaltung ackerfähigen Kulturlands (Fruchtfolgeflächen gemäss Art. 30 RPV) gegenüber. Ausnahmebewilligungen, die eine Zerstückelung von Landwirtschaftsland oder den dauerhaften Verlust von Fruchtfolgeflächen bewirken, bedürfen eines besonders qualifizierten Nachweises der Alternativlosigkeit.

3. Kollidierende Nutzungsinteressen (Telekommunikation und Energie)

Beim Bau von Mobilfunkanlagen oder Energiegewinnungsanlagen ist dem bundesrechtlichen Versorgungsauftrag Rechnung zu tragen. Kommunale Ästhetik- und Landschaftsschutzvorschriften dürfen den Ausbau des Mobilfunknetzes oder die Nutzung erneuerbarer Energien nicht über Gebühr vereiteln (BGE 141 II 245 E. 7.1). Bei Mobilfunkanlagen geniesst der Schutz von Wohnzonen vor Immissionen im Rahmen des bundesrechtlichen Kaskadenmodells jedoch hohes Gewicht (BGE 138 II 173 E. 6).

Leitsatz. Bei der Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG wiegt der verfassungsrechtliche Trennungsgrundsatz und der Schutz des Landschaftsbildes als Bundesaufgabe schwer; privaten Rentabilitätsinteressen kommt regelmässig kein Vorrang zu.


G. Die Planungspflicht als absolute Grenze von Art. 24 RPG

Ausnahmebewilligungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, Vorhaben zu bewilligen, die aufgrund ihrer Tragweite Gegenstand einer demokratisch legitimierten Nutzungsplanung sein müssen. Der planerische Stufenbau verbietet es, planungspflichtige Vorhaben im Wege von Einzelbewilligungen zu genehmigen (BGE 124 II 252 E. 3).

1. Kriterien für die Planungspflicht

Ein Vorhaben untersteht der Pflicht zur Festsetzung in einem Zonen- oder Sondernutzungsplan (Art. 2 Abs. 1 und Art. 26 RPG), wenn:

  • es erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitigt;
  • ein koordinierter Erschliessungs- oder Erholungsbedarf ausgelöst wird;
  • oder die Anlage einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) untersteht (BGE 124 II 252 E. 3; BGE 120 Ib 436 E. 2d).

2. Kasuistik zur Planungspflicht

  • Reststoffverfestigungsanlage bei Grossdeponie: Eine Deponieanlage zur Ablagerung verfestigter Rückstände erforderte wegen ihrer Dimensionen und Umweltrelevanz eine Zonenplananpassung. Das Bundesgericht verbot die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Nebenbauten: Das Vorhaben durfte nicht in ein planungspflichtiges Hauptprojekt und ein über Art. 24 RPG bewilligtes Nebenprojekt aufgespalten werden (BGE 124 II 252 E. 3–4).
  • Golfplätze: Golfanlagen beanspruchen weite Landschaftsflächen und berühren das Wegnetz und den Grundwasserschutz. Sie können daher nicht gestützt auf Art. 24 RPG bewilligt werden, sondern verlangen eine entsprechende Sonderzone (Sport- und Erholungszone) im Nutzungsplan (BGE 120 Ib 436 E. 2d).
  • Zufahrt über Hochbrücke ab Autobahn: Die Errichtung einer 160 Meter langen Hochbrücke zur direkten Erschliessung eines privaten Einkaufszentrums ab dem Autobahnanschluss Pfäffikon tangiert die kantonale und bundesrechtliche Verkehrsplanung massiv und kann nicht in einem einfachen Baubewilligungsverfahren abgewickelt werden (BGE 149 II 269 E. 4–6).

Leitsatz. Bauten und Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen oder erhebliche Auswirkungen auf Nutzungsordnung und Erschliessung haben, sind zwingend planungspflichtig; Art. 24 RPG scheidet als Bewilligungsgrundlage aus.


H. Energetische Sanierungen (Abs. 2)

Mit der Revision des Raumplanungsgesetzes vom 29. September 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2026) wurde Art. 24 um Abs. 2 ergänzt: Der Bundesrat wird ermächtigt, energetische Sanierungen für zulässig zu erklären, die in keiner anderen Norm des RPG eine Grundlage finden.

  • Zweck der Bestimmung: Der Gesetzgeber bezweckt eine Erleichterung der energiepolitischen Modernisierung des Gebäudeparks im Nichtbaugebiet (BBl 2018 7443). Bislang scheiterten wärmetechnische Dämmungen oder fassadenseitige Solaranlagen an altrechtlich bestehenden Bauten häufig daran, dass die Erweiterungsgrenzen nach Art. 24c Abs. 4 RPG ausgeschöpft waren oder Art. 32c RPV die Montage an nicht zonenkonformen Fassaden untersagte.
  • Konkretisierung durch Bundesratsverordnung: Abs. 2 verleiht Grundeigentümern keinen direkten Anspruch auf bauliche Massnahmen, sondern bildet eine Delegationsnorm. Die materiellen Voraussetzungen bestimmen sich nach den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Raumplanungsverordnung (RPV).

I. Verfahren, kantonale Zuständigkeit und Prozessuales

1. Zwingende Zuständigkeit der kantonalen Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG)

Nach Art. 25 Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (BGE 132 II 21 E. 3.2.1).

  • Verbot kommunaler «Vortriage»: Die im kantonalen Recht mancher Kantone vorgesehene Praxis, wonach Gemeinden ein Baugesuch ausserhalb der Bauzone von sich aus wegen fehlender Bewilligungsvoraussetzungen abweisen dürfen, ohne die Akten der kantonalen Behörde zu übermitteln, ist bundesrechtswidrig und nichtig. Das Bundesgericht stellte klar, dass zur Sicherstellung einer gesamtkantonal einheitlichen Praxis jedes Gesuch der kantonalen Fachbehörde zu unterbreiten ist, unabhängig davon, ob die Gemeinde das Vorhaben befürwortet oder ablehnt (BGE 151 II 918 E. 3).
  • Koordinationspflicht (Art. 25a RPG): Bestehen parallele Zuständigkeiten für kommunale und kantonale Bewilligungsteile, müssen die Entscheide inhaltlich abgestimmt und formell gemeinsam oder koordiniert eröffnet werden (BGE 151 II 918 E. 4).
  • Nichtigkeit unzuständiger Bewilligungen: Eine Baubewilligung für ein Vorhaben im Nichtbaugebiet, die von einer unzuständigen Gemeindebehörde ohne Zustimmung der kantonalen Behörde erteilt wurde, leidet an einem schweren Zuständigkeitsmangel und ist absolut nichtig (BGE 132 II 21 E. 3.2.2).

2. Beweislast und Substanziierungsobliegenheiten

Die Behauptungs- und Beweislast für die Standortgebundenheit und das Fehlen von Alternativen trägt vollumfänglich die Bauherrschaft:

  • Das Vorliegen eines technischen oder betrieblichen Zwangs ist durch fachliche Berichte, Netzplanungen oder Betriebskonzepte nachzuweisen.
  • Ein pauschaler Verweis auf Mehrkosten von Alternativen genügt nicht; die Unzumutbarkeit anderer Standorte ist detailliert darzulegen (BGE 136 II 214 E. 2.2).

3. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Beseitigungspflicht)

Wird ein ohne Bewilligung erstelltes Vorhaben im Nichtbaugebiet nicht nachträglich nach Art. 24 RPG bewilligt, ordnen die Behörden gestützt auf kantonales Recht die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustands an (BGE 132 II 21 E. 6; BGer 1C_213/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schützt illegale Bauten im Nichtbaugebiet nur in seltenen Ausnahmefällen, da dem Trennungsgrundsatz Vorrang zukommt.


K. Kantonale Praxisfragen

1. Hobbymässige Pferdehaltung, Allwetterausläufe und Reitplätze

In der kantonalen Gerichtspraxis (namentlich in den Kantonen Zürich, Bern, St. Gallen, Thurgau und Solothurn) bilden bauliche Anlagen für die Hobbypferdehaltung den häufigsten Streitfall unter Art. 24 RPG:

  • Konflikt: Private Pferdehalter beantragen für Allwetterplätze, Ausläufe, Führanlagen oder Weideunterstände Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG mit dem Argument, Pferde bräuchten Weideland und frische Luft.
  • Kantonale Praxis: Die Gerichte verneinen die Standortgebundenheit nach Art. 24 RPG ausnahmslos (ZH VGr VB.2009.00064 vom 4. Juni 2009 E. 3.5; SO VGr VWBES.2001.127 vom 2. Mai 2001 E. 3; SG VGr B 2007/9 vom 9. Mai 2007). Bewilligungsfähig sind solche Anlagen ausschliesslich unter den eng begrenzten Voraussetzungen von Art. 24e RPG i.V.m. Art. 34b RPV im unmittelbaren Zusammenhang mit einer rechtmässig bewohnten Baute. Bauten auf isolierten Weideparzellen sind abzubrechen.

2. Alternativenprüfung und Kaskadenmodelle bei Mobilfunkanlagen

  • Konflikt: Mobilfunkbetreiberinnen weichen bei Netzlücken gerne auf nahe Landwirtschaftsflächen am Siedlungsrand aus, um langwierigen Nachbar-Einsprachen in Wohnzonen zu entgehen.
  • Kantonale Praxis: Kantonale Baurekurs- und Verwaltungsgerichte verlangen den strikten Nachweis, dass alle im kommunalen Kaskadenreglement priorisierten Standorte (Arbeitszonen, öffentliche Bauten, Mischzonen) geprüft und aus objektiven funktechnischen Gründen verworfen wurden (BGE 141 II 245 E. 7.9; BGE 138 II 173 E. 6.5). Die blosse Weigerung privater Grundeigentümer in der Bauzone, Antennenverträge abzuschliessen, entbindet nicht von der Suche nach Alternativen.

3. Revers- und Rückbauverpflichtungen bei Wegfall des Bedarfs

  • Kantonale Praxis: Viele Kantone (z.B. Bern, Luzern, Graubünden, Zürich) verbinden Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG mit einer im Grundbuch anzumerkenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (Revers): Fällt der Zweck der Anlage dahin (z.B. Stilllegung einer Sendeanlage, Aufgabe einer Photovoltaikanlage gemäss Art. 32c Abs. 4 RPV oder Abbruch eines Betriebs), ist das Bauwerk auf Kosten der Eigentümerschaft vollständig zurückzubauen und das Kulturland zu rekultivieren.

L. Praxishinweise

Für Gesuchsteller und Projektverfasser:

  1. Den Nachweis der Standortgebundenheit vor Einreichung des Gesuchs objektiv und technisch dokumentieren; rein persönliche Zweckmässigkeit, Eigentumsverhältnisse oder Rentabilitätsargumente führen zur Verweigerung (BGE 124 II 252 E. 4a).
  2. Eine schriftliche Varianten- und Alternativenprüfung beilegen, die aufzeigt, warum weder ein Standort in einer Bauzone noch eine landschaftsschonendere Ausführung in Betracht kommt (BGE 136 II 214 E. 2.2; BGE 129 II 63 E. 3.3).
  3. Temporäre Nachfragespitzen (z.B. an Spitzentagen in der Gastronomie) nicht mit baulichen Dauererweiterungen begründen, sondern vorab organisatorische Massnahmen prüfen (BGer 1C_213/2022 vom 9. Mai 2023 E. 3.3.4).
  4. Bei Solaranlagen an Fassaden sicherstellen, dass die Trägerbaute längerfristig rechtmässig besteht; an illegalen oder formell nicht bereinigten Bauten scheidet Art. 24 RPG aus (BGer 1C_433/2024 vom 30. Oktober 2025 E. 4.3).

Für Einsprecher und Umweltorganisationen:

  1. Prüfen, ob das Vorhaben die Schwelle zur kommunalen Planungspflicht überschreitet (z.B. UVP-Pflicht, nennenswerte Auswirkungen auf Umwelt und Erschliessung); falls ja, ist Art. 24 RPG unzulässig (BGE 124 II 252 E. 3).
  2. Rügen, wenn das Dossier keine vertiefte Alternativenprüfung enthält; das Fehlen einer nachvollziehbaren Standortevaluation führt zur Aufhebung der Bewilligung (BGE 129 II 63 E. 3.3).
  3. Bei Vorhaben in sensiblen Landschaften die Einholung eines Gutachtens der ENHK oder kantonaler Natur- und Heimatschutzkommissionen verlangen (BGE 136 II 214 E. 3).

Für Gemeindebehörden:

  1. Ein Baugesuch ausserhalb der Bauzone niemals in eigener Regie abschlägig bescheiden oder «vortriagieren»; sämtliche Akten sind zwingend der kantonalen Behörde nach Art. 25 Abs. 2 RPG zu übermitteln, widrigenfalls der kommunale Entscheid nichtig ist (BGE 151 II 918 E. 3).
  2. Bauarbeiten im Nichtbaugebiet bei fehlender Baubewilligung unverzüglich mit Baustopp belegen; ein Zuwarten schwächt die spätere Wiederherstellungsverfügung (BGE 132 II 21 E. 6).

Für kantonale Bewilligungs- und Fachbehörden:

  1. Ausnahmebewilligungen mit klaren Nebenbestimmungen und einer im Grundbuch anzumerkenden Rückbaupflicht (Revers) bei Wegfall der Standortgebundenheit versehen (Art. 32c Abs. 4 RPV).
  2. Bei formell und materiell unbewilligten Bauten konsequent Wiederherstellungsverfahren anordnen; rein finanzielle Einbussen des Bauherrn rechtfertigen kein Absehen vom Rückbau (BGer 1C_213/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4).

Rechtsprechung und weiterführende Hinweise

  • Siehe die detaillierte Rechtsprechungsübersicht unter Rechtsprechung zu Art. 24 RPG.
  • Art. 22 RPG: Zonenkonformität als Grundregel.
  • Art. 24a–24e RPG: Spezialausnahmen ausserhalb der Bauzonen.
  • Art. 25 Abs. 2 RPG: Zwingende kantonale Zuständigkeit.
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