Rechtsprechung zu Art. 5 RPG
Leitentscheide (BGE)
BGE 147 I 225 E. 4 f.
- Thema: Bindende Tragweite des Mehrwertausgleichs bei Um- und Aufzonungen
- Kernaussage: Der allgemeine Gesetzgebungsauftrag in Art. 5 Abs. 1 RPG verpflichtet die Kantone, einen angemessenen Ausgleich auch für erhebliche Planungsmehrwerte vorzusehen, die aus Um- oder Aufzonungen entstehen; eine Beschränkung ausschliesslich auf Neueinzonungen unter Verbot kommunaler Regelungen ist bundesrechtswidrig. Für Freigrenzen nach Art. 5 Abs. 1quinquies lit. b RPG gilt ein Richtwert von Fr. 30'000.–.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 1bis–1sexies (Mehrwertabgabe)
BGE 122 II 455 E. 4 f.
- Thema: Voraussetzungen der materiellen Enteignung bei Nichteinzonung (Abs. 2)
- Kernaussage: Eine materielle Enteignung durch Nichteinzonung setzt voraus, dass der Grundeigentümer seine Liegenschaft aus eigener Kraft in naher Zukunft hätte überbauen können und das Grundstück am Stichtag eine hohe Baureife aufwies. Die blosse Erschliessung begründet für sich allein noch keinen Entschädigungsanspruch.
- Einschlägig für: Abs. 2 (Materielle Enteignung)
BGE 115 IA 358 E. 3
- Thema: Interessenabwägung bei Zonenplanung und Schutz von Fruchtfolgeflächen
- Kernaussage: Bei Planungsentscheidungen nach Art. 5 RPG sind die privaten Eigentümerinteressen mit den übergeordneten öffentlichen Interessen an der Erhaltung von Fruchtfolgeflächen und Landschaftsschutzräumen umfassend abzuwägen; es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Einzonung.
- Einschlägig für: Abs. 1 und Abs. 2
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1C_513/2025 vom 10. Juli 2026 / 1. September 2026
- Thema: Entgeltliche Zession und Vorteilsausgleich bei Dependenzparzellen
- Kernaussage: Das Bundesgericht präzisiert, dass Vereinbarungen über die entgeltliche Abtretung oder Übertragung von Baurechten und Ausnützungsrechten im Rahmen von Quartierplanungen zulässig sind, soweit sie den bundesrechtlichen Rahmen von Art. 5 RPG wahren und nicht zu einer verfassungswidrigen Eigentumsbeschränkung führen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Ausgleichsmechanismen)
BGer 1C_460/2023 vom 6. August 2024 E. 2
- Thema: Gemeindeautonomie und kommunale Mehrwertabgaben
- Kernaussage: Solange das kantonale Recht keine abschliessende Regelung für den erweiterten Mehrwertausgleich bei Auf- und Umzonungen trifft, steht den Gemeinden die Kompetenz zu, im Rahmen ihrer Autonomie eigene Mehrwertabgabenreglemente zu erlassen.
- Einschlägig für: Abs. 1 (Kompetenzaufteilung Kanton/Gemeinden)