Rechtsprechung zu Art. 960e OR
Rechtsprechung zu Art. 960e OR
Leitentscheide
BGE 147 II 209 — Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften
BGE 147 II 209 vom 1. Dezember 2020 (II. öf-rechtliche Abteilung)
Leitentscheid zur handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung von Rückstellungen. Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1–4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG; Art. 10 StHG. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2). Die Zulassung von Rückstellungen für Grossreparaturen rechtfertigt sich in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich nur, wenn der Unterhalt der Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, diesem Umstand nicht durch angemessene Reparaturen abgeholfen werden konnte und konkrete Anhaltspunkte für einen bevorstehenden Aufwand vorliegen.
BGer 9C_296/2025 — Gesamtrisiko bei Grossprojekten nach Wahrscheinlichkeitsrechnung
BGer 9C_296/2025 vom 30. Juni 2026 (III. öf-rechtliche Abteilung)
Erstmals klärt das Bundesgericht die Berechnung der Eintretenswahrscheinlichkeit bei Garantierückstellungen für Grossprojekte. Bei vielen Einzelrisiken mit je geringer Wahrscheinlichkeit ist das Gesamtrisiko nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung zu ermitteln; eine blosse Summierung der Einzelwahrscheinlichkeiten verstösst gegen mathematische Grundprinzipien. Die Frage der Berechnungsmethode zur Ermittlung des Gesamtrisikos ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht mit voller Kognition prüft.
BGer 2C_426/2019 — Geschäftsmässige Begründetheit von Garantierückstellungen
BGer 2C_426/2019 vom 12. Juli 2019 (II. öf-rechtliche Abteilung)
Steuerrechtliche Zulässigkeit von Rückstellungen für Garantieverpflichtungen (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 1 OR). Die Garantierückstellung ist nur in dem Masse steuerlich abziehbar, wie die geschäftsmässige Begründetheit im Einzelfall dargetan ist. Eine rein pauschale, nach Faustregeln bemessene Rückstellung ohne Bezug auf konkrete Garantiefälle genügt dem nicht.
Weitere Entscheide
BGer 2C_1059/2019 — Rückstellungen im Steuerrecht
BGer 2C_1059/2019 vom 1. Dezember 2020 (II. öf-rechtliche Abteilung)
Anwendung der Grundsätze von BGE 147 II 209 zur geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen im Steuerrecht. Konkretisierung der Anforderungen an die Bezugsfähigkeit pauschaler Rückstellungen.
BGer 2C_1107/2018 — Pauschalrückstellungen
BGer 2C_1107/2018 vom 19. September 2019 (II. öf-rechtliche Abteilung)
Pauschale Rückstellungen, die keinen Bezug zu konkreten Verbindlichkeiten oder drohenden Aufwendungen aufweisen, sind steuerlich nicht abziehbar. Abgrenzung zwischen handelsrechtlich zulässiger und steuerlich nicht anerkannter Rückstellung.
BGer 2C_282/2022 — Auflösungsermessen (Abs. 4)
BGer 2C_282/2022 vom 17. November 2022 (II. öf-rechtliche Abteilung)
Anwendung von Art. 960e Abs. 4 OR (Auflösung nicht mehr begründeter Rückstellungen). Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden; das Unternehmen hat ein Auflösungsermessen. Dies ist jedoch keine Freigabe zur Bildung stiller Reserven: die Bildung muss ursprünglich begründet gewesen sein.
BGer 9C_678/2021 — Rückstellungen und Steuerperiode
BGer 9C_678/2021 vom 17. März 2023 (III. öf-rechtliche Abteilung)
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Nidwalden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015. Konkretisierung der steuerlichen Zulässigkeit von Rückstellungen im Einzelfall.
BGer 4A_465/2022 — Verantwortlichkeit und Rückerstattung
BGer 4A_465/2022 vom 30. Mai 2023 (I. zivilrechtliche Abteilung)
Verantwortlichkeits- und Rückerstattungsklage, Abtretung nach Art. 260 SchKG. Fehlerhafte oder übermässige Rückstellungen können eine Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 717a OR) darstellen und zu Schadensersatzansprüchen gegen die Organe führen.
BGer 6B_893/2018 — Strafrechtlicher Bezug zu Rückstellungen
BGer 6B_893/2018 vom 2. April 2019 (I. strafrechtliche Abteilung)
Berührungspunkte zwischen Rückstellungsbildung und strafrechtlicher Qualifikation fehlerhafter Rechnungslegung. Dokumentiert die Bedeutung korrekter Rückstellungsbildung über das Zivil- und Steuerrecht hinaus.
BVGer B-5172/2019 — Verwaltungsgerichtliche Praxis
BVGer B-5172/2019 vom 26. Oktober 2023 (Bundesverwaltungsgericht)
Verwaltungsgerichtliche Praxis zu Art. 960e OR. Konkretisierung der Anforderungen an die geschäftsmässige Begründetheit in der Praxis der Steuerverwaltung.
Übersichtstabelle
| Entscheidung | Datum | Kernthema |
|---|---|---|
| BGE 147 II 209 | 01.12.2020 | Rückstellungen für Reparaturen (Leitentscheid) |
| BGer 9C_296/2025 | 30.06.2026 | Gesamtrisiko bei Grossprojekten (Wahrscheinlichkeitsrechnung) |
| BGer 2C_426/2019 | 12.07.2019 | Geschäftsmässige Begründetheit Garantierückstellungen |
| BGer 2C_1059/2019 | 01.12.2020 | Rückstellungen im Steuerrecht |
| BGer 2C_1107/2018 | 19.09.2019 | Pauschalrückstellungen |
| BGer 2C_282/2022 | 17.11.2022 | Auflösungsermessen (Abs. 4) |
| BGer 9C_678/2021 | 17.03.2023 | Rückstellungen und Steuerperiode |
| BGer 4A_465/2022 | 30.05.2023 | Verantwortlichkeit, Art. 260 SchKG |
| BGer 6B_893/2018 | 02.04.2019 | Strafrechtlicher Bezug |
| BVGer B-5172/2019 | 26.10.2023 | Verwaltungsgerichtliche Praxis |