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Art. 802 — Auskunft und Einsicht

Art. 802 OR

Gesetzeswortlaut

Art. 802 OR (Auskunftsrecht) und Einsicht

1 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

2 Hat die Gesellschaft kein Revisionsorgan, so kann jeder Gesellschafter die Bücher und Akten ohne Einschränkung einsehen; hat sie ein Revisionsorgan, so wird das Einsichtsrecht nur insoweit gewährt, als ein legitimes Interesse dargelegt wird.

Kommentierung

I. Bedeutung und systematischer Zusammenhang

1 Art. 802 OR regelt das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter einer GmbH (SR 220, Titel XXIX). Die Norm wurde durch die GmbH-Rechtsrevision (in Kraft seit 1. Januar 2008, AS 2007 4791) neu gefasst und stärkt die Informationsrechte der Gesellschafter. Sie steht im systematischen Zusammenhang mit Art. 803 OR (Generalversammlung), Art. 810 OR (Geschäftsführung), Art. 697 OR (Auskunftsrecht bei Aktiengesellschaften) und Art. 697a OR (Einsichtsrecht bei AG). Die Norm schützt die Informationsinteressen der Gesellschafter, die für die Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte (insb. in der Generalversammlung) unerlässlich sind (BGer 4A_533/2025, E. 3.1–3.2).

2 Art. 802 OR ist die lex specialis für GmbH-Gesellschafter im Verhältnis zu den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Informationsrechten. Die parallele Norm für Aktiengesellschaften ist Art. 697 OR (Auskunftsrecht) bzw. Art. 697a OR (Einsichtsrecht). Die Rechtsprechung zu Art. 697a OR wird analog auf Art. 802 OR angewendet, da die GmbH-Rechtsrevision bewusst an die AG-Regelung angelehnt wurde (BGer 4A_533/2025, E. 3.2).

II. Auskunftsrecht (Abs. 1)

3 Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Das Auskunftsrecht ist unbegrenzt und nicht von einem legitimen Interesse abhängig. Es umfasst alle Fragen, die die Gesellschaft betreffen: Geschäftsentwicklung, Finanzlage, Verträge, Personal, strategische Entscheidungen. Die Auskunft muss schriftlich oder mündlich erteilt werden und muss zutreffend, vollständig und rechtzeitig sein.

4 Das Auskunftsrecht kann in der Generalversammlung oder ausserhalb ausgeübt werden. Eine satzungsmässige Beschränkung des Auskunftsrechts ist nichtig, da es zwingendrechtlich geschützt ist. Die Geschäftsführer können die Auskunft nur verweigern, wenn die Beantwortung der Frage einen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft entgegensteht (z.B. Betriebsgeheimnisse, schutzwürdige Drittdaten) — diese Verweigerung muss aber begründet werden (BGer 4C.234/2002, E. 3).

III. Einsichtsrecht (Abs. 2)

5 Das Einsichtsrecht unterscheidet sich vom Auskunftsrecht dadurch, dass es den physischen oder elektronischen Zugriff auf Dokumente (Bücher, Akten) gewährt, nicht nur die mündliche oder schriftliche Auskunft. Die Voraussetzungen hängen davon ab, ob die Gesellschaft ein Revisionsorgan hat:

  • Ohne Revisionsorgan: Jeder Gesellschafter kann die Bücher und Akten ohne Einschränkung einsehen.
  • Mit Revisionsorgan: Das Einsichtsrecht wird nur gewährt, soweit ein legitimes Interesse dargelegt wird.

6 Das legitime Interesse muss von dem Gesellschafter glaubhaft gemacht werden (nicht voll bewiesen). Ein legitimes Interesse kann vorliegen, wenn der Gesellschafter die Dokumente benötigt, um seine Gesellschafterrechte auszuüben (z.B. Vorbereitung einer Generalversammlung, Prüfung der Jahresrechnung, Beurteilung eines Konfliktfalls). Eine «fishing expedition» (unbegründetes Ausforschen) genügt nicht — das Bundesgericht hat aber in BGer 4A_533/2025 betont, dass die Schwelle für das legitime Interesse nicht zu hoch anzusetzen ist (BGer 4A_533/2025, E. 3.5.1).

IV. Umfang von «Büchern und Akten» — Extensive Auslegung

7 Kernlehre BGer 4A_533/2025 Das Bundesgericht hat in BGer 4A_533/2025 (27. Juli 2026, zur Publikation vorgesehen, 5er-Besetzung) Art. 802 Abs. 2 OR erstmals extensiv ausgelegt: Die Begriffe «Bücher» und «Akten» umfassen alle Dokumente der Gesellschaft, nicht nur Buchhaltungsunterlagen. Eine Beschränkung auf Buchhaltungsunterlagen (Jahresrechnung, Belege) wird abgelehnt. Die Begriffe sind nicht exhaustiv, sondern erfassen alle schriftlichen Dokumente, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden und für die Ausübung der Gesellschafterrechte relevant sind (BGer 4A_533/2025, E. 3.3–3.4).

8 Die extensive Auslegung stützt sich auf die Systematik der GmbH-Rechtsrevision: Der Gesetzgeber ist von einem Konzept ausgegangen, das den engen persönlichen Beziehungen innerhalb einer GmbH Rechnung trägt und sich an den Vorschriften für Verwaltungsratsmitglieder einer AG orientiert. Die Informationsrechte der GmbH-Gesellschafter sollen nicht schwächer sein als diejenigen von Verwaltungsratsmitgliedern einer AG, die nach Art. 716a OR umfassende Informationsrechte haben (BGer 4A_533/2025, E. 3.2).

9 Die Rechtsprechung zu Art. 697a OR (Einsichtsrecht bei AG) hat bereits festgehalten, dass die Begriffe «Bücher» und «Akten» nicht abschliessend sind, sondern alle Dokumente umfassen, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden und für die Ausübung der Aktionärsrechte relevant sind. Diese Auslegung wird nun auf Art. 802 Abs. 2 OR übertragen. Zu den einsichtbaren Dokumenten gehören namentlich: Verträge, Korrespondenz, Protokolle, interne Berichte, Personaldossiers (unter Vorbehalt des Datenschutzes), Steuerunterlagen, Projektakten (BGer 4A_533/2025, E. 3.4).

V. Verhältnis zum Revisionsorgan

10 Wenn die Gesellschaft ein Revisionsorgan hat, ist das Einsichtsrecht nach Abs. 2 durch die Darlegung eines legitimen Interessens eingeschränkt. Dies beruht auf der Überlegung, dass das Revisionsorgan die Jahresrechnung prüft und den Gesellschaftern in seinem Revisionsbericht über das Ergebnis Auskunft gibt — das Einsichtsrecht der Gesellschafter ist in diesem Fall komplementär zur Revisionsfunktion und nicht substitutiv.

11 Hat die Gesellschaft kein Revisionsorgan (optierende GmbH nach Art. 727 OR i.V.m. Art. 805 OR), entfällt die Einschränkung: Jeder Gesellschafter kann die Bücher und Akten ohne Einschränkung einsehen. Dies kompensiert das Fehlen der unabhängigen Revision (BGer 4A_533/2025, E. 3.1).

VI. Durchsetzung und Prozessuales

12 Das Auskunfts- und Einsichtsrecht kann gerichtliche durchgesetzt werden. Die Gesellschafter können Klage einreichen, wenn die Geschäftsführer die Auskunft oder Einsicht verweigern. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen (insb. legitimes Interesse bei Abs. 2) erfüllt sind. Die Klage ist auf Leistung (Erteilung der Auskunft, Gewährung der Einsicht) gerichtet. Eine Verwirkung des Auskunftsrechts durch Fristablauf (analog der 2-Monatsfrist bei Art. 697 OR) ist möglich, wenn der Gesellschafter das Recht über längere Zeit nicht geltend macht (BGer 4C.234/2002, E. 3).

13 Der Streitwert bei Auskunfts- und Einsichtsklagen nach Art. 802 OR ist pecuniärer Natur, da die Informationsrechte die vermögensrechtlichen Interessen der Gesellschafter schützen. Dies hat das Bundesgericht in BGer 4A_533/2025 (E. 1.1) im Anschluss an 4A_499/2024 (E. 1.1 in Verbindung mit Art. 697 OR) festgehalten. Die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG) ist zulässig, wenn der Streitwert die Grenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (Fr. 30'000.—) erreicht (BGer 4A_533/2025, E. 1.1).

VII. Grenzen des Auskunfts- und Einsichtsrechts

14 Das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet Grenzen in den schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft und Dritter. Betriebsgeheimnisse, schutzwürdige Personaldaten und vertrauliche Drittinformationen können Grund für eine teilweise Verweigerung sein. Die Verweigerung muss jedoch proportional und begründet sein — die Geschäftsführer können nicht pauschal die Auskunft verweigern, sondern müssen konkret darlegen, warum bestimmte Informationen nicht erteilt werden können (BGer 4A_369/2023, E. 3.1).

15 Eine Verwirkung des Auskunftsrechts kommt in Betracht, wenn der Gesellschafter über längere Zeit (regelmässig mehrere Monate bis Jahre) das Recht nicht geltend gemacht hat und die Gesellschaft sich auf die Verwirkung beruft. Die Verwirkung setzt ein Vertrauenstatbestand voraus: Die Gesellschaft durfte darauf vertrauen, dass der Gesellschafter das Recht nicht mehr geltend machen würde (BGer 4C.234/2002, E. 3).

Querverweise

  • Art. 697 OR — Auskunftsrecht bei AG (→ OR)
  • Art. 697a OR — Einsichtsrecht bei AG (→ OR)
  • Art. 697c OR — Sonderuntersuchung (→ OR)
  • Art. 716a OR — Informationsrecht Verwaltungsrat (→ OR)
  • Art. 803 OR — Generalversammlung GmbH (→ OR)
  • Art. 805 OR — Revisionsorgan GmbH (→ OR)
  • Art. 810 OR — Geschäftsführung GmbH (→ OR)
  • Art. 957a OR — Aufbewahrungspflicht (→ OR)
  • Art. 958f OR — Buchführungsunterlagen (→ OR)

Literatur

  • BOUCHET WALTER / VON DER CRONE HANS CASPAR / AMSTUTZ CHRISTOPH / FORSTMOSER PETER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 6. Aufl., Bern 2023; FORSTMOSER PETER / MEIER-HAYOZ ARTHUR / NOSER GERALD, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 2024, § 21 N. 10 ff.; STREULI FRANÇOIS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 7. Aufl., Basel 2024, Art. 802 N. 1 ff.; WINZELER PETER, in: Zürcher Kommentar, OR, Art. 802 N. 1 ff.
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