Rechtsprechung zu Art. 772 OR
I. Leitentscheide
1. Durchgriff und umgekehrter Durchgriff im Vollstreckungsverfahren
BGE 144 III 541 E. 8.3 (04.09.2018)
- Sachverhalt: Ein norwegischer Staatsangehöriger war einziger wirtschaftlich Berechtigter und beherrschende Person mehrerer Gesellschaften (darunter Kapitalgesellschaften). Zur Abwehr von Zwangsvollstreckungsmassnahmen für persönliche Schulden von über CHF 20 Millionen wurden Vermögenswerte und Liegenschaften auf die beherrschten Gesellschaften übertragen. Im Widerspruchsverfahren nach Art. 106–109 SchKG verlangte eine Gläubigerin den umgekehrten Durchgriff (Durchgriff invers) auf die Gesellschaftsaktiven.
- Kernaussage: Das Bundesgericht definiert Begriff, Voraussetzungen und Schranken des direkten und umgekehrten Durchgriffs. Die Berufung auf die rechtliche Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (Art. 772 Abs. 1 Satz 3 OR) ist rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Erstens wirtschaftliche Identität (vollständige Beherrschung der Gesellschaft) und zweitens eine rechtsmissbräuchliche Zweckentfremdung der Gesellschaftsform zur Vereitelung von Gläubigerrechten oder zur Hintertreibung der Zwangsvollstreckung. Liegen diese Voraussetzungen vor, darf auf Vermögenswerte der Gesellschaft für Schulden des Alleingesellschafters gegriffen werden.
2. Trennungsprinzip bei der Einmanngesellschaft
BGE 132 III 489 E. 3.2 (26.04.2006)
- Sachverhalt: Im Rahmen einer paulianischen Schenkungsanfechtung (Art. 286 SchKG) bezüglich übertragener Liegenschaften und Stammanteilen an einer Einpersonen-GmbH stellte sich die Frage, inwieweit das Vermögen der Gesellschaft und dasjenige des Alleingesellschafters auseinanderzuhalten sind und wann die rechtliche Selbständigkeit der Einmanngesellschaft missachtet werden darf.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hält fest, dass das zivilrechtliche Trennungsprinzip (Art. 772 Abs. 1 Satz 3 OR) uneingeschränkt auch für die Einpersonen-Kapitalgesellschaft gilt. Die blosse Tatsache, dass eine Gesellschaft wirtschaftlich von einer einzigen Person dominiert wird, rechtfertigt noch keinen Durchgriff. Die rechtliche Selbständigkeit darf nur dann ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn die Trennung rechtsmissbräuchlich vorgeschoben wird, um Gesetzes- oder Vertragspflichten zu umgehen.
3. Schranke des Austrittsrechts durch Kapitalschutzvorschriften
BGE 147 III 505 E. 6.2 (19.07.2021)
- Sachverhalt: Ein Gesellschafter verlangte gestützt auf das personenbezogene Austrittsrecht aus wichtigem Grund (Art. 822 Abs. 1 OR) die Bewilligung seines Austritts aus der GmbH sowie die Verurteilung der Gesellschaft zur Bezahlung einer Abfindung. Durch die Übernahme der Stammanteile durch die GmbH hätte die Gesellschaft eigene Stammanteile im Umfang von mehr als 35 % des Stammkapitals gehalten.
- Kernaussage: Das Bundesgericht verdeutlicht die duale Rechtsnatur der GmbH als personenbezogener Kapitalgesellschaft: Zwar steht den Gesellschaftern ein personalistisches Austritts- und Ausschlussrecht aus wichtigem Grund zu; dieses findet seine absolute Schranke jedoch in den zwingenden Gläubigerschutz- und Kapitalerhaltungsvorschriften der Kapitalgesellschaft. Da Art. 783 Abs. 2 OR den Erwerb eigener Stammanteile auf maximal 35 % des Stammkapitals begrenzt, darf das Gericht einen Austritt nicht bewilligen, wenn diese Schwelle überschritten würde.
4. Spezialordnung der Organhaftung für AHV-Beiträge
BGE 129 V 11 E. 3.1 (13.01.2003)
- Sachverhalt: Nach dem Konkurs einer Gesellschaft wurden deren faktische und formelle Organe von der Ausgleichskasse für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge nach Art. 52 AHVG persönlich ins Recht gefasst. Die Organe beriefen sich auf den gesellschaftsrechtlichen Haftungsausschluss.
- Kernaussage: Die persönliche Haftung der Organe nach Art. 52 AHVG stellt eine öffentlich-rechtliche Spezialbestimmung des Verantwortlichkeitsrechts des Bundes dar. Sie begründet eine subsidiäre Kausalhaftung bei qualifiziertem Verschulden, welche der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1 Satz 3 OR) zwingend vorgeht.
5. Ausschluss des Gesellschafters vom Durchgriff zu eigenen Gunsten
BGE 145 III 351 E. 4 (13.06.2019)
- Sachverhalt: Ein beherrschender Gesellschafter verlangte in einem Übertragungsstreit, die gesellschaftsrechtlichen Schutz- und Vinkulierungsvorschriften über einen umgekehrten Durchgriff auf Dritte zu erstrecken, um ihm günstige Vertragswirkungen herbeizuführen.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bekräftigt das strenge Missbrauchserfordernis beim umgekehrten Durchgriff. Die Transparenztheorie ist eine Einrede zum Schutz benachteiligter Dritter gegen missbräuchliche Abschirmung. Der Gesellschafter selbst, der die Gesellschaft beherrscht, kann sich nicht nach freiem Belieben auf den Durchgriff berufen, um das von ihm selbst gewählte gesellschaftsrechtliche Trennungsregime ausser Kraft zu setzen.
II. Weitere Entscheide
6. Keine Geltendmachung von GmbH-Betriebsausfällen als persönlicher Personenschaden
ZH HG HG220064 (25.05.2023)
- Sachverhalt: Ein Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer einer GmbH erlitt bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma. Er klagte vor dem Handelsgericht Zürich gegen die Haftpflichtversicherung und forderte Ersatz für persönlichen Erwerbsausfallschaden, den er anhand des unfallbedingten Umsatz- und Gewinnrückgangs seiner GmbH berechnete. Er machte geltend, er und seine Einpersonen-GmbH seien als wirtschaftliche Einheit zu betrachten.
- Kernaussage: Das Handelsgericht wies die Klage ab. Wer bei der Gründung die Rechtsform einer GmbH wählt, profitiert von der Haftungsbeschränkung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nach Art. 772 Abs. 1 Satz 3 OR. Er kann sich nicht im Schadenersatzprozess auf eine wirtschaftliche Einheit berufen, um indirekte Vermögensschäden der GmbH als eigenen direkten Schaden einzuklagen. Vermögenseinbussen der GmbH stellen beim Alleingesellschafter einen nicht ersatzfähigen Reflexschaden dar.
7. Dingliche Unwirksamkeit von Scheidungskonventionen über GmbH-Grundstücke
BE VB 32.13-06.84 (13.04.2007)
- Sachverhalt: Zwei Ehegatten, die alleinige Gesellschafter einer GmbH waren, schlossen eine gerichtlich genehmigte Ehescheidungskonvention, worin ein im Eigentum der GmbH stehendes Grundstück der Ehefrau zugesprochen wurde. Beim Grundbuchamt meldete die Ehefrau gestützt auf die Scheidungskonvention den Eigentumsübergang an.
- Kernaussage: Die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern schützte die Abweisung der Grundbuchanmeldung. Die Scheidungskonvention bindet nur die Ehegatten untereinander, nicht aber die GmbH als eigenständige juristische Person (Art. 772 Abs. 1 OR). Selbst wenn die Ehegatten 100 % der Stammanteile halten, können sie nicht im eigenen Namen privatrechtlich über das Vermögen der GmbH verfügen.
8. Durchbrechung der Haftungsbeschränkung bei Sozialabgaben
SG VSG AHV 2010/27 (11.08.2011)
- Sachverhalt: Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer konkursiten GmbH wehrte sich gegen eine Schadenersatzverfügung der Sozialversicherungsanstalt über CHF 27'263 für nicht entrichtete AHV/IV/EO-Beiträge unter Berufung auf Art. 772 Abs. 1 Satz 3 OR.
- Kernaussage: Das Versicherungsgericht St. Gallen wies die Beschwerde ab. Die subsidiäre Haftung des Organs nach Art. 52 AHVG geht dem gesellschaftsrechtlichen Haftungsausschluss des Art. 772 Abs. 1 Satz 3 OR vor. Wer als Geschäftsführer einer GmbH die Sozialversicherungsbeiträge pflichtwidrig nicht abführt, haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
9. Vermögensautonomie: Umsatzeinbusse der GmbH ist kein Erwerbsausfall
ZH SVG EE.2021.00024 (18.08.2021)
- Sachverhalt: Die Geschäftsführerin einer GmbH verlangte eine staatliche Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen pandemiebedingter Umsatzeinbrüche der Gesellschaft, obwohl sie sich weiterhin ihren regulären Lohn ausbezahlt hatte. Zudem waren die Stammanteile nicht von ihr, sondern von einer Holdinggesellschaft gehalten.
- Kernaussage: Das Sozialversicherungsgericht Zürich verneinte den Anspruch. Am Geschäftsvermögen der GmbH ist ausschliesslich die Gesellschaft selbst berechtigt (Art. 772 Abs. 1 OR). Ein Umsatzeinbruch der juristischen Person ist mit einem persönlichen Erwerbsausfall der handelnden Organe rechtlich nicht gleichzusetzen.
10. Ausschluss eines Gesellschafters wegen Treuepflichtverletzung
SG HG HG.2010.405 (10.05.2011)
- Sachverhalt: Einer von zwei Gesellschaftern einer GmbH war unbekannten Aufenthalts, erschien zu keinen Versammlungen und verweigerte jede Mitwirkung an der Gesellschaft. Die GmbH klagte beim Handelsgericht auf richterlichen Ausschluss nach Art. 823 OR.
- Kernaussage: Das Handelsgericht hiess die Klage gut. Aufgrund der personenbezogenen Rechtsnatur der GmbH (Art. 772 Abs. 1 Satz 1 OR) trifft den Gesellschafter eine umfassende Treuepflicht (Art. 803 OR). Ein dauerhaftes unentschuldigtes Fernbleiben blockiert die körperschaftliche Willensbildung und stellt einen wichtigen Grund dar, der den Ausschluss rechtfertigt.
11. Keine Pflicht zur Prozessfinanzierung ohne statutarische Nachschusspflicht
BGer 4A_140/2015 (01.04.2015)
- Sachverhalt: Eine klagende GmbH verlangte im Prozess um Flusskreuzfahrtschiffe wegen Mittellosigkeit die Herabsetzung eines Kostenvorschusses von CHF 75'000. Das Obergericht verlangte von der GmbH den Nachweis, dass auch ihre wirtschaftlich beteiligten Gesellschafter mittellos seien, worauf die GmbH eine unzulässige faktische Nachschusspflicht rügte.
- Kernaussage: Das Bundesgericht hielt fest, dass juristische Personen nur ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, wenn auch die wirtschaftlich Berechtigten bedürftig sind (Rechtsmissbrauchsverbot). Dies begründet jedoch keine gesellschaftsrechtliche Nachschusspflicht im Sinne von Art. 772 Abs. 2 Satz 2 OR: Fehlt eine statutarische Nachschusspflicht, haftet der Gesellschafter materiell nicht über seine Einlage hinaus.
12. Strenge Grenzen des umgekehrten Durchgriffs im Arrestverfahren
BGer 5A_797/2023 (07.06.2024)
- Sachverhalt: Ein Gläubiger erwirkte einen Arrest gegen eine Gesellschaft für Schulden ihres wirtschaftlich Berechtigten unter Berufung auf die Transparenztheorie.
- Kernaussage: Das Bundesgericht betont den Ausnahmecharakter des umgekehrten Durchgriffs. Die blosse gesellschaftsrechtliche Beherrschung genügt keineswegs; es bedarf des qualifizierten Nachweises einer rechtsmissbräuchlichen Verschiebung von Vermögen. Der Durchgriff darf im Vollstreckungsrecht nicht als Ersatz für die ordentlichen Regeln der Gläubigeranfechtung (Art. 285 ff. SchKG) missbraucht werden.