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Rechtsprechung zu Art. 754 OR

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 139 III 24 E. 3.2

  • Thema: Business Judgment Rule / Sorgfalts- und Treuepflicht
  • Kernaussage: Bei der Beurteilung unternehmerischer Ermessensentscheide des Verwaltungsrats hat sich der Richter Zurückhaltung aufzuerlegen. Das Gericht überprüft einen unternehmerischen Geschäftsentscheid nicht materiell auf seine Zweckmässigkeit hin, wenn dieser in einem einwandfreien Entscheidfindungsprozess, auf der Grundlage angemessener Informationen und frei von sachfremden Interessenkonflikten gefällt wurde.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 717 Abs. 1 OR (Pflichtverletzung und Sorgfaltsmassstab)

BGE 132 III 564 E. 4, 5 und 7

  • Thema: Haftungsvoraussetzungen / Pflichten in der Krise / Differenzierte Solidarität
  • Kernaussage: Die aktienrechtliche Organhaftung nach Art. 754 OR setzt vier kumulative Bedingungen voraus: Pflichtverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden. Befindet sich die Gesellschaft in einer prekären finanziellen Lage, trifft den Verwaltungsrat eine gesteigerte Überwachungs- und Handlungspflicht. Nach Art. 759 Abs. 1 OR haften mehrere Organe differenziert solidarisch nur im Umfang ihres jeweils eigenen Zurechnungs- und Verschuldensanteils.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 759 OR (Haftungsvoraussetzungen und Solidarität)

BGE 136 III 322 E. 3

  • Thema: Konkursverschleppungsschaden / Schadensberechnung und Substanziierung
  • Kernaussage: Bei der Berechnung des Konkursverschleppungsschadens ist das hypothetische Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt, in dem der Richter hätte benachrichtigt werden müssen, mit dem tatsächlichen Konkursvermögen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu vergleichen (Differenzhypothese zu Liquidationswerten). Wird der Schaden mit der Zunahme der Verbindlichkeiten begründet, genügt der Nachweis der Schuldenmehrung; das Gericht schätzt den Schaden nach Art. 42 Abs. 2 OR.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 725b OR (Konkursverschleppungsschaden)

BGE 140 III 533 E. 3 und 4

  • Thema: Kapitalschutzverletzung / Konzernkredite und Verbot der Einlagenrückgewähr
  • Kernaussage: Die Gewährung ungesicherter oder nicht drittüblicher Darlehen an Aktionäre oder Schwestergesellschaften (Upstream- / Cross-Stream-Kredite) ohne hinreichende Bonitätsprüfung verletzt das Verbot der Einlagenrückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR und begründet eine Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats nach Art. 754 OR. Die Verantwortlichkeitsklage steht in echter Anspruchskonkurrenz zur gesellschaftsrechtlichen Rückerstattungsklage gemäss Art. 678 OR.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 678 und 680 OR (Gesellschaftsschaden)

BGE 142 III 23 E. 3.1 und 4

  • Thema: SAirGroup / Aktivlegitimation der Masse bei reinem Gläubigerschaden
  • Kernaussage: Die Konkurs- bzw. Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage nach Art. 757 Abs. 1 OR) gegen Organe einen Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen einzelner Gesellschaftsgläubiger entstanden ist, ohne dass gleichzeitig im Vermögen der Gesellschaft selbst ein Schaden eintrat.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 757 Abs. 1 OR (Schadenstypen und Aktivlegitimation)

BGE 128 III 92 E. 3

  • Thema: Verantwortlichkeit des faktischen Organs
  • Kernaussage: Die Passivlegitimation nach Art. 754 OR erfasst neben formell gewählten Verwaltungsräten auch faktische Organe. Ein faktisches Organ ist eine Person, die ohne formelle Wahl organschaftliche Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich ausübt oder die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich prägt.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR (Passivlegitimation)

BGE 131 III 306 E. 3

  • Thema: Direkter vs. mittelbarer Schaden / Klageordnung im Konkurs
  • Kernaussage: Der bloss mittelbar geschädigte Aktionär oder Gläubiger kann im Konkurs der Gesellschaft keine eigenständigen Verantwortlichkeitsansprüche einklagen, solange die Konkursverwaltung oder die Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG den Gesamtschaden der Masse geltend machen. Nur bei direktem individuellem Schaden bleibt die Klagebefugnis des Gläubigers uneingeschränkt erhalten.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 757 OR (Aktivlegitimation)

II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide

BGE 117 II 570 E. 3

  • Thema: Organbegriff und Abgrenzung materieller Organstellung
  • Kernaussage: Die materielle bzw. faktische Organstellung im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR bedingt zwingend eine tatsächliche oder rechtliche Entscheidungsbefugnis. Reine Hilfspersonen, untergeordnete Berater oder Angestellte ohne autonome Dispositionsbefugnis haften nicht nach den strengen Regeln der aktienrechtlichen Organverantwortlichkeit.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR (Organbegriff)

BGE 110 II 391 E. 1 und 2

  • Thema: Direkter Gläubigerschaden und Verletzung von Schutznormen
  • Kernaussage: Die Haftung der Verwaltungsräte gegenüber Gesellschaftsgläubigern für direkten Schaden setzt voraus, dass der Schaden auf die schuldhafte Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen zurückzuführen ist, die ausschliesslich oder überwiegend dem Gläubigerschutz dienen, oder einen deliktischen Tatbestand nach Art. 41 OR erfüllt.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR (Direkter Gläubigerschaden)

BGer 4A_506/2024 vom 18.03.2025 E. 7.2.1

  • Thema: Beweislast und Voraussetzungen der Business Judgment Rule
  • Kernaussage: Sind nicht sämtliche Voraussetzungen der Business Judgment Rule erfüllt (insbesondere bei Mängeln in der Informationsbeschaffung oder unvollständiger Abklärung der Risiken), rechtfertigt sich keine richterliche Zurückhaltung. Das Gericht prüft die Handlung des Organs diesfalls uneingeschränkt am Massstab der ordentlichen Sorgfaltspflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 717 OR (Beweislast Business Judgment Rule)

Obergericht Zürich, LB110042 vom 11.05.2012

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Sorgfältiger Willensbildungsprozess des Verwaltungsrats
  • Kernaussage: Das Obergericht Zürich bestätigt die Anwendung der Business Judgment Rule in der kantonalen Praxis. Ein Verwaltungsrat kann sich nur dann auf sein unternehmerisches Ermessen berufen, wenn er im Protokoll der Verwaltungsratssitzung nachweisen kann, dass eine vertiefte Lagebeurteilung und Risikoanalyse stattgefunden hat.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR (Substanziierung und Protokollierungspflicht)

Handelsgericht St. Gallen, HG.2002.81 vom 10.07.2009

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats und faktischen Geschäftsführers
  • Kernaussage: Das Handelsgericht St. Gallen bejaht die Passivlegitimation eines faktischen Geschäftsführers und die Solidarhaftung des Verwaltungsrats nach Art. 754 OR für den mittelbaren Gesellschaftsschaden im Konkurs infolge unterlassener Rechnungslegung und pflichtwidriger Geschäftsführung.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 757 OR (Faktisches Organ und Konkurs)

Kantonsgericht Graubünden, ZR2 2024 20 vom 05.09.2025

  • Kanton: Graubünden
  • Thema: Business Judgment Rule im gesellschaftsrechtlichen Verfahren
  • Kernaussage: Für die Elemente der Business Judgment Rule trägt das Organ die Beweislast (bzw. im summarischen Verfahren das Beweismass des Glaubhaftmachens). Geschäftsentscheide sind nur dann geschützt, wenn der Willensbildungsprozess transparent und nachvollziehbar dokumentiert ist.
  • Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR (Beweismass und Dokumentation)

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29