Rechtsprechung zu Art. 754 OR
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 59 II 434
- Thema: Historische Organhaftung unter Art. 674 aOR / Haftung des Strohmann-Verwaltungsrats
- Kernaussage: Wer die Wahl in den Verwaltungsrat annimmt, übernimmt alle damit verbundenen organschaftlichen Pflichten. Die Abrede im Innenverhältnis, keine operative Leitungsfunktion auszuüben und die Geschäftsführung vollständig informellen Dritten zu überlassen, befreit das Organ im Aussenverhältnis nicht von der Haftung. Der Strohmann-Verwaltungsrat haftet für den durch pflichtwidrige Untätigkeit entstandenen Schaden wie ein ordentliches Mitglied der Verwaltung.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR (historisch: Art. 674 aOR; Passivlegitimation und Strohmann-Haftung)
BGE 139 III 24 E. 3.2
- Thema: Business Judgment Rule / Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR)
- Kernaussage: Bei der Beurteilung unternehmerischer Ermessensentscheide des Verwaltungsrats hat sich der Richter Zurückhaltung aufzuerlegen (Verbot des Hindsight Bias). Das Gericht überprüft einen unternehmerischen Geschäftsentscheid nicht auf seine Zweckmässigkeit hin, wenn dieser in einem einwandfreien Entscheidfindungsprozess, auf der Grundlage angemessener Informationen und frei von sachfremden Interessenkonflikten gefällt wurde. Bei Vorliegen von Interessenkonflikten entfällt das richterliche Zurückhaltungsprivileg vollständig.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 717 Abs. 1 OR (Pflichtverletzung und Sorgfaltsmassstab)
BGE 132 III 564 E. 4, 5 und 7
- Thema: Haftungsvoraussetzungen / Pflichten in der Krise / Differenzierte Solidarität
- Kernaussage: Die Organhaftung nach Art. 754 OR setzt vier kumulative Bedingungen voraus: Pflichtverletzung, Schaden, Kausalzusammenhang und Verschulden. Befindet sich die Gesellschaft in einer prekären finanziellen Lage, trifft den Verwaltungsrat eine gesteigerte Überwachungs- und Handlungspflicht. Nach Art. 759 Abs. 1 OR haften mehrere Organe differenziert solidarisch nur im Umfang ihres jeweils eigenen Zurechnungs- und Verschuldensanteils.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 759 OR (Haftungsvoraussetzungen und Solidarität)
BGE 136 III 322 E. 3 und 4
- Thema: Konkursverschleppungsschaden / Schadensberechnung und Substanziierungserleichterung
- Kernaussage: Bei der Bemessung des Konkursverschleppungsschadens ist das hypothetische Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt, in dem der Richter hätte benachrichtigt werden müssen, mit dem tatsächlichen Konkursvermögen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu vergleichen (Differenzhypothese ausschliesslich zu Liquidationswerten). Wird der Schaden mit der fortlaufenden Zunahme der Verbindlichkeiten begründet, genügt der Nachweis der Schuldenmehrung; das Gericht schätzt den Mindestschaden nach Art. 42 Abs. 2 OR. Die relative 3-Jahres-Verjährung gegenüber Abtretungsgläubigern nach Art. 260 SchKG beginnt erst mit der Auflegung des Kollokationsplans.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 725b OR (Konkursverschleppungsschaden) und Art. 760 OR (Verjährung)
BGE 140 III 533 E. 3 und 4
- Thema: Kapitalschutzverletzung / Konzernkredite und Verbot der Einlagenrückgewähr
- Kernaussage: Die Gewährung ungesicherter oder nicht drittüblicher Darlehen an Aktionäre oder Schwestergesellschaften (Upstream- / Cross-Stream-Kredite) ohne hinreichende Bonitätsprüfung verletzt das Verbot der Einlagenrückgewähr nach Art. 680 Abs. 2 OR und begründet eine Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats nach Art. 754 OR. Die Verantwortlichkeitsklage steht in echter Anspruchskonkurrenz zur gesellschaftsrechtlichen Rückerstattungsklage gemäss Art. 678 OR.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 678 und 680 Abs. 2 OR (Gesellschaftsschaden und Konkurrenz)
BGE 142 III 23 E. 3.1 und 4
- Thema: SAirGroup / Fehlende Aktivlegitimation der Konkursmasse bei reinem Gläubigerschaden
- Kernaussage: Die Konkurs- bzw. Nachlassverwaltung ist gemäss Art. 757 Abs. 1 OR ausschliesslich befugt, den Schaden der Gesellschaft einzuklagen. Sie ist nicht aktivlegitimiert, mittels Verantwortlichkeitsklage Schäden geltend zu machen, die ausschliesslich im Vermögen einzelner Gesellschaftsgläubiger entstanden sind (z.B. Zeichnungsverluste bei Anleihen infolge mangelhafter Publizität).
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 757 Abs. 1 OR (Schadenstypen und Aktivlegitimation)
BGE 128 III 92 E. 3a
- Thema: Verantwortlichkeit des faktischen Organs / Beherrschung durch Konzernmutter-VR
- Kernaussage: Die Passivlegitimation nach Art. 754 Abs. 1 OR erfasst neben formellen Organen auch faktische Organe. Ein faktisches Organ ist eine Person, die ohne formelle Wahl organschaftliche Geschäftsführungs- und Leitungsaufgaben tatsächlich und nachhaltig ausübt oder die geschäftliche Willensbildung der Gesellschaft massgebend bestimmt.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR (Passivlegitimation und faktische Organschaft)
BGE 131 III 306 E. 3
- Thema: Biber Holding / Direkter vs. mittelbarer Schaden / Klagesperre im Konkurs
- Kernaussage: Der bloss mittelbar geschädigte Aktionär oder Gläubiger kann im Konkurs der Gesellschaft keine eigenständigen Verantwortlichkeitsansprüche einklagen, solange die Konkursverwaltung oder die Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG den Gesamtschaden der Masse geltend machen. Nur bei direktem individuellem Schaden bleibt die Klagebefugnis des Gläubigers uneingeschränkt erhalten.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 757 OR (Aktivlegitimation)
II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide
BGer 4A_506/2024 vom 18.03.2025 E. 7.2 und 8.1
- Thema: Beweislast bei der Business Judgment Rule / Pflichtwidrige Nichteinlassung auf Schadenersatzprozess
- Kernaussage: Das beklagte Organ trägt die volle Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Business Judgment Rule (einwandfreier Prozess, solide Informationsbasis, Abwesenheit von Interessenkonflikten). Lässt ein Allein-VR eine Zivilklage gegen die Gesellschaft am Handelsgericht schlicht säumig werden, liegt darin eine haftungsbegründende Pflichtverletzung; die BJR greift mangels dokumentierter Risikoabwägung nicht. Das Gericht prüft die Kausalität der Unterlassung im Rahmen eines hypothetischen «Schattenprozesses».
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 717 OR (Beweislast Business Judgment Rule und hypothetische Kausalität)
BGE 141 III 112 E. 4 und 5
- Thema: Direkter Schaden von Arbeitnehmern / Nichtabführen von KTG-Prämien
- Kernaussage: Zieht die Gesellschaft als Arbeitgeberin Arbeitnehmerbeiträge an eine kollektive Krankentaggeldversicherung vom Lohn ab, überweist diese aber pflichtwidrig nicht an die Versicherung, worauf der Versicherer Leistungen verweigert, liegt eine Schutznormverletzung und unerlaubte Handlung vor. Die betroffene Arbeitnehmerin kann den erlittenen Lohnausfallschaden direkt und persönlich gegen die Verwaltungsräte nach Art. 41 i.V.m. Art. 754 OR einklagen.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR (Direkter Gläubigerschaden)
BGE 128 III 29 E. 3c
- Thema: Abgrenzung faktischer Organstellung / Blosse Vornahme von Einzelhandlungen
- Kernaussage: Die Vornahme einzelner, punktueller Handlungen, die zum Bereich der Geschäftsführung gehören (z.B. Unterzeichnung einer Abtretungserklärung oder Vollzug von Banküberweisungen), begründet für sich allein noch keine faktische Organstellung, solange keine kontinuierliche und autonome Leitungsbefugnis nachgewiesen ist.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR (Verneinung faktischer Organschaft)
BGE 122 III 195 E. 3a und 3b
- Thema: Befugte Delegation / Entlastungsbeweis und Verletzung der cura in custodiendo
- Kernaussage: Im Fall einer rechtswirksamen reglementarischen Kompetenzdelegation haftet der Verwaltungsrat grundsätzlich nur für Auswahl-, Unterrichtungs- und Überwachungssorgfalt (cura in eligendo, in instruendo et in custodiendo). Lässt sich ein alleiniger Verwaltungsrat über Monate hinweg keine Finanzberichte vorlegen und ignoriert er Zahlungsrückstände der Gesellschaft, verletzt er die unübertragbare Oberaufsicht (Art. 716a OR) und haftet persönlich nach Art. 754 OR.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 2 i.V.m. Art. 716a und 716b OR (Delegation und Überwachung)
BGE 117 II 570 E. 3
- Thema: Materielle Organstellung / Abgrenzung von Organen zu untergeordneten Hilfspersonen
- Kernaussage: Organ im Sinne von Art. 754 OR ist nur, wer wesentliche, organtypische Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen kann. Untergeordnete Angestellte, Berater oder Hilfspersonen ohne selbständige Dispositionsbefugnis haften nicht nach den strengen Bestimmungen der gesellschaftsrechtlichen Organverantwortlichkeit.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR (Organbegriff und Passivlegitimation)
Obergericht Zürich, LB110042 vom 11.05.2012
- Kanton: Zürich
- Thema: Dokumentations- und Protokollierungspflicht bei der Business Judgment Rule
- Kernaussage: Ein Verwaltungsrat kann sich im Prozess nur dann mit Erfolg auf sein unternehmerisches Ermessen berufen, wenn er anhand zeitnaher Verwaltungsratsprotokolle nachweisen kann, dass eine sorgfältige Lagebeurteilung und Risikoabwägung stattgefunden hat. Unterlassene Protokollierung geht zu Lasten des beweisbelasteten Organs.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR (Prozessuale Substanziierung der Business Judgment Rule)
Handelsgericht St. Gallen, HG.1999.54 vom 25.02.2005
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Entlastungsbeweis nach Art. 754 Abs. 2 OR bei strafbaren Handlungen der Geschäftsleitung
- Kernaussage: Art. 754 Abs. 2 OR verlangt vom Verwaltungsrat keine lückenlose Kriminalprävention. Hat der Verwaltungsrat klare Organisationsreglemente mit Vier-Augen-Prinzip erlassen und regelmässige Kontrollen durchgeführt, ist der Entlastungsbeweis erbracht, sofern keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten vorlagen.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 2 OR (Exkulpationsbeweis bei Delegation)
Kantonsgericht Graubünden, ZR2 2024 20 vom 05.09.2025
- Kanton: Graubünden
- Thema: Arrestlegung und Glaubhaftmachen der Organhaftung im summarischen Verfahren
- Kernaussage: Zur Arrestierung von Privatvermögen eines Verwaltungsrats gestützt auf Art. 271 SchKG muss der Gläubiger die Haftungsvoraussetzungen von Art. 754 OR glaubhaft machen. Beruft sich das Organ auf die Business Judgment Rule, hat es deren Voraussetzungen zumindest glaubhaft zu belegen.
- Einschlägig für: Art. 754 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 271 SchKG (Vorsorglicher Rechtsschutz)
Letzte Aktualisierung: 2026-09-11