Art. 754 OR — Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation
Gesetzeswortlaut
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
2 Wer die Erfüllung einer Aufgabe befugterweise einem anderen Organ überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Unterrichtung und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
655Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
Historische Entwicklung und Normkontinuität
Bei der Auswertung der schweizerischen Rechtsprechung zur aktienrechtlichen Organhaftung ist zu beachten, dass die Verantwortlichkeit der Verwaltung im Zuge der grossen Revisionen des Obligationenrechts mehrfach redigiert, verschoben und im Anwendungsbereich präzisiert wurde:
Rechtslage vor dem 1. Juli 1937 (Obligationenrecht von 1881 / 1911): Art. 674 aOR
Im ursprünglichen Aktienrecht des OR von 1881 sowie in der Fassung von 1911 war die Haftung der Verwaltung unter Art. 674 aOR (im Abschnitt «Verantwortlichkeit», Art. 671–677 aOR) kodifiziert. Art. 674 aOR erfasste damals die «Verwaltung und Kontrolle» gemeinsam. Ältere Grundsatzurteile des Bundesgerichts – wie etwa der fundamentale Leitentscheid zur Strohmann-Haftung (BGE 59 II 434), die Urteile zu den Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten (BGE 34 II 24) oder zur Kautionshaftung (BGE 32 II 734) – bezeichnen daher formell Art. 674 aOR als Haftungsgrundlage. Die in diesen Entscheiden entwickelten Massstäbe (insbesondere das Verbot der Exkulpation durch blosse Strohmann-Abrede) beanspruchen unter Art. 754 OR unverändert Geltung.Rechtslage vom 1. Juli 1937 bis 30. Juni 1992: Art. 754 aOR (1936)
Mit dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des OR wurde das Aktienrecht neu gegliedert und die Verantwortlichkeit in die Art. 752–761 OR überführt. Unter Art. 754 aOR (1936) hafteten die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung, Kontrolle oder Liquidation «betrauten» Personen. Zu den Charakteristika dieser Epoche gehörten:- Die gemeinsame Regelung von Verwaltungsrat und Revisionsstelle (Kontrollstelle) in Art. 754 aOR;
- Eine starre Solidarhaftung (aArt. 759 OR), die im Aussenverhältnis keine Abstufung nach persönlichem Verschulden kannte;
- Die Verwendung des Begriffs «betraut», was in der Doktrin zunächst Kontroversen über die Haftung nicht formell ernannter faktischer Organe auslöste.
Aktienrechtsreform 1991 (in Kraft seit 1. Juli 1992): Art. 754 OR
Mit der Revision vom 4. Oktober 1991 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745) erhielt Art. 754 OR seine heutige Fassung:- Terminologische Weichenstellung: Der Begriff «betraut» wurde durch «befasst» ersetzt, um klarzustellen, dass auch faktische Organe ohne formellen Übertragungsakt passivlegitimiert sind (BGE 128 III 92 E. 3a).
- Kodifikation des Delegationsprivilegs (Abs. 2): Wer Geschäftsführungsaufgaben befugterweise delegiert, haftet nicht mehr für das Verhalten der Beauftragten wie für eigenes Verhalten, sondern kann sich durch den Nachweis gehöriger cura in eligendo, in instruendo et in custodiendo entlasten.
- Ausgliederung der Revisionsstellenhaftung: Die Haftung der Revisionsstelle wurde in den eigenständigen Art. 755 OR überführt.
- Differenzierte Solidarität (Art. 759 OR): Die frühere starre Solidarität wurde durch ein differenziertes Zurechnungssystem ersetzt.
Aktienrechtsreform 2020 (in Kraft seit 1. Januar 2023)
Der Wortlaut von Art. 754 OR blieb unverändert, die Bestimmung wurde jedoch in ein modernisiertes Pflichtengefüge eingebettet:- Pflicht zur Liquiditätsüberwachung bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Art. 725 nOR);
- Pflichten bei Kapitalverlust (Art. 725a nOR);
- Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung des Gerichts bei Überschuldung (Art. 725b nOR);
- Ausdrückliche Kodifikation der Pflichten bei Interessenkonflikten (Art. 717a nOR).
Überblick und Bedeutung
Systematische Einordnung und Schutzzweck
Art. 754 OR bildet die Generalklausel der zivilrechtlichen Organhaftung im schweizerischen Gesellschaftsrecht. Die Bestimmung findet kraft gesetzlicher Verweise auch auf die Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764 Abs. 2 OR), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 827 OR) und die Genossenschaft (Art. 916 OR) Anwendung.
Der Schutzzweck der Norm ist zweidimensional:
- Prävention und Organüberwachung: Sie diszipliniert Verwaltungsräte und Geschäftsleitende zur strikten Einhaltung ihrer unübertragbaren Kernaufgaben (Art. 716a OR) sowie der allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 717 OR).
- Reparation und Vermögenserhaltung: Sie stellt sicher, dass Schäden, die der Gesellschaft, den Aktionären oder den Gläubigern durch pflichtwidriges Organhandeln erwachsen, durch das Privatvermögen der fehlbaren Organe ausgeglichen werden (BGE 132 III 564 E. 4).
Prüfschema: Die Tatbestandsmerkmale auf einen Blick
Die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR setzt die kumulative Erfüllung von vier materiellen Haftungsvoraussetzungen sowie das Vorliegen der Aktiv- und Passivlegitimation voraus. Das nachfolgende Raster bildet das dogmatische Gerüst der Prüfung:
| Schritt | Tatbestandsmerkmal | Gesetzliche Grundlage | Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB) | Beweismass |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Passivlegitimation (Organstellung) | Art. 754 Abs. 1 OR | Klagende Partei (formelle Wahl, materielle Delegation oder faktische Beherrschung) | Regelbeweismass (volle Überzeugung) |
| 2 | Pflichtverletzung (Widerrechtlichkeit) | Art. 754 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a, 717, 725 ff. OR | Klagende Partei (konkrete Pflichtwidrigkeit); Beklagter für Voraussetzungen der Business Judgment Rule | Regelbeweismass (strikter Beweis) |
| 3 | Entlastungsbeweis bei Delegation | Art. 754 Abs. 2 i.V.m. Art. 716b OR | Beklagtes Organ (statutarische Ermächtigung, Reglement, Erfüllung der Cura-Pflichten) | Regelbeweismass (Exkulpationsbeweis) |
| 4 | Schaden (Schadenstyp & Umfang) | Art. 754 Abs. 1 OR | Klagende Partei (Gesellschaftsschaden, Reflexschaden oder direkter Schaden); richterliche Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR | Differenzhypothese; bei Konkursverschleppung Schätzung |
| 5 | Kausalzusammenhang | Art. 754 Abs. 1 OR | Klagende Partei (natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang; bei Unterlassungen hypothetische Kausalität) | Überwiegende Wahrscheinlichkeit bei Unterlassung |
| 6 | Verschulden | Art. 754 Abs. 1 OR | Klagende Partei (Vorsatz oder jede Fahrlässigkeit; objektivierter Massstab) | Regelbeweismass |
| 7 | Einreden & Herabsetzungsgründe | Art. 758, 760 OR | Beklagtes Organ (Déchargebeschluss, Einwilligung/Volenti, Verjährung) | Regelbeweismass |
| 8 | Aktivlegitimation & Klageordnung | Art. 756, 757 OR | Klagende Partei (Gesellschaft, Aktionär pro societate, Konkursmasse, Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG) | Regelbeweismass |
| 9 | Solidarität und Haftungsquote | Art. 759 OR | Klagende Partei für Aussenhaftung; Beklagte für differenzierten Zurechnungsanteil | Richterliches Ermessen |
Kommentierung
A. Passivlegitimation: Formelle, materielle und faktische Organstellung (Abs. 1)
Die Passivlegitimation erfasst nach dem Wortlaut von Art. 754 Abs. 1 OR die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation «befassten» Personen. Das Bundesgericht unterscheidet strikt zwischen drei Kategorien von Organen (BGE 128 III 92 E. 3a; BGE 117 II 570 E. 3):
- Formelle Organe: Die von der Generalversammlung gültig gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats sowie die statutarisch oder gerichtlich bestellten Liquidatoren. Die Organstellung beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Demission, Abberufung oder dem Ablauf der Amtsdauer; der Eintrag im Handelsregister wirkt rein deklaratorisch.
- Materielle Organe: Personen, denen der Verwaltungsrat gestützt auf eine statutarische Ermächtigung und ein Organisationsreglement (Art. 716b OR) Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnisse mit eigener Entscheidkompetenz übertragen hat (z.B. Direktoren, Geschäftsleitungsmitglieder).
- Faktische Organe: Personen, die ohne formelle Wahl oder vertragliche Delegation tatsächlich und in nachhaltiger Weise Entscheide treffen, die nach dem Gesetz der Verwaltung oder Geschäftsführung vorbehalten sind, oder welche die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich bestimmen (BGE 128 III 92 E. 3a).
1. Der Strohmann-Verwaltungsrat: Haftungskontinuität seit Art. 674 aOR
In der Praxis lassen sich Personen häufig als formelle Verwaltungsräte wählen, vereinbaren aber gesellschaftsintern, keine operative Tätigkeit zu entfalten und die Führung einem Dritten (dem faktischen Leiter oder Alleinaktionär) zu überlassen.
Historischer Leitentscheid: BGE 59 II 434 (unter Art. 674 aOR)
Sachverhalt: Ein gewählter Verwaltungsrat einer Schweizer Aktiengesellschaft liess sich als sogenannter «Strohmann» eintragen. Die tatsächliche Geschäftsleitung überliess er vollständig zwei geschäftserfahrenen Personen (Kantor und Silberberg), die formell weder Organe noch Aktionäre der Gesellschaft waren. Nach dem Zusammenbruch der Gesellschaft klagten Gläubiger gestützt auf Art. 674 aOR gegen das formelle Organ Schadenersatz ein. Der Beklagte wandte ein, er habe nach interner Abrede keinerlei Pflichten wahrnehmen sollen und treffe daher kein Verschulden.
Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand vollumfänglich. Wer die Wahl in den Verwaltungsrat annimmt, übernimmt zwingend alle mit dem Amt verbundenen gesetzlichen Pflichten. Die bewusste Untätigkeit und das blinde Überlassen der Gesellschaft an informelle Hintermänner stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar (BGE 59 II 434 Erw. III/1). Der Strohmann haftet für den eingetretenen Schaden wie ein ordentlicher Verwaltungsrat.
Diese unter Art. 674 aOR begründete Rechtsprechung wurde unter Art. 754 OR lückenlos fortgeführt: Wer als «Gefälligkeits-Verwaltungsrat» seinen Namen zur Verfügung stellt, kann sich gegenüber Gläubigern und der Konkursmasse nicht darauf berufen, er habe keine Einblicke in das Tagesgeschäft gehabt (BGE 114 V 213 E. 4b; BGer 4A_306/2009 vom 08.02.2010 E. 7).
2. Grenzkasuistik: Faktische Organstellung bejaht vs. verworfen
Die Zurechnung als faktisches Organ verlangt eine kontinuierliche und autonome Ausübung organtypischer Leitungsfunktionen. Blosse Beratungs-, Treuhand- oder Einzelfunktionen genügen nicht:
Faktische Organstellung bejaht: Der Konzernmutter-VR als Schattenleiter
In BGE 128 III 92 E. 3 war D. Verwaltungsrat der Muttergesellschaft D. Holding AG. Bei der konkursiten Tochtergesellschaft D. AG war er formell weder im Verwaltungsrat noch in der Geschäftsleitung eingetragen. Tatsächlich verhandelte er jedoch persönlich über Millionen-Kreditlinien, ordnete konzerninterne Mittelverschiebungen von CHF 3 Mio. an, schloss wesentliche Vertriebsverträge ab und bestimmte Sanierungsmassnahmen. Das Bundesgericht bejahte seine Passivlegitimation als faktisches Organ: Wer in massgebender Weise und auf Dauer autonome Leitungsentscheide fällt, wird haftungsrechtlich wie ein gewähltes Organ behandelt.
Faktische Organstellung verworfen: Vornahme von Einzelhandlungen
Demgegenüber verneinte das Bundesgericht in BGE 128 III 29 E. 3c die Passivlegitimation von D. Dieser war Geschäftsführer einer Schwestergesellschaft und hatte für die spätere Konkursgesellschaft im September 1989 eine Abtretungserklärung sowie einzelne Bankaufträge unterzeichnet. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vornahme vereinzelter, dem Bereich der Geschäftsführung zuzurechnender Handlungen ohne Nachweis einer kontinuierlichen, übergeordneten Leitungsbefugnis keine faktische Organstellung begründet.
| Kriterium | Faktisches Organ bejaht (BGE 128 III 92) | Faktisches Organ verworfen (BGE 128 III 29) |
|---|---|---|
| Rolle der Person | Verwaltungsrat der Konzernmutter | Geschäftsführer einer Schwestergesellschaft |
| Konkrete Handlungen | Autonome Finanzdispositionen (CHF 3 Mio.), Führen strategischer Vertragsverhandlungen | Unterzeichnung einer Zessionserklärung, Vollzug einzelner Überweisungsaufträge |
| Dauer & Intensität | Nachhaltige, bestimmende Leitung über Monate hinweg | Punktuelle, isolierte Einzelhandlungen |
| Entscheidungsspielraum | Eigenständige Willensbildung ohne Rücksprache | Vollzugshandlungen im Rahmen bestehender Instruktionen |
| Ergebnis | Passivlegitimiert als Organ nach Art. 754 OR | Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen |
Leitsatz. Die Passivlegitimation nach Art. 754 Abs. 1 OR setzt entweder eine formelle Organwahl, eine rechtswirksame reglementarische Delegation oder eine nachhaltige, tatsächliche Ausübung organtypischer Leitungsfunktionen voraus; die Vornahme isolierter Geschäftsführungshandlungen begründet keine Organstellung.
B. Pflichtverletzung (Widerrechtlichkeit) und Business Judgment Rule
Die Pflichten der Verwaltung ergeben sich aus dem Gesetz (insbesondere den unübertragbaren Kernaufgaben nach Art. 716a OR, der Treue- und Sorgfaltspflicht nach Art. 717 OR und den Sanierungspflichten nach Art. 725 ff. OR), den Statuten und internen Organisationsreglementen.
1. Die Business Judgment Rule: Voraussetzungen richterlicher Zurückhaltung
Unternehmerische Entscheide sind mit unvermeidlichen wirtschaftlichen Risiken behaftet. Nach ständiger Rechtsprechung überprüft der Richter Geschäftsentscheide nicht auf ihre Zweckmässigkeit hin (Verbot des Hindsight Bias), sofern die kumulativen Voraussetzungen der Business Judgment Rule erfüllt sind (BGE 139 III 24 E. 3.2; BGer 4A_506/2024 vom 18.03.2025 E. 7.2.1):
- Einwandfreier Entscheidungsprozess: Der Entscheid muss formell korrekt, strukturiert und nachvollziehbar zustande gekommen sein;
- Angemessene Informationsbasis: Die Organe müssen die Sachlage sorgfältig abgeklärt, Chancen und Risiken fundiert analysiert und gegebenenfalls Fachexpertisen eingeholt haben;
- Freiheit von Interessenkonflikten: Die Entscheidungsträger müssen unbefangen gehandelt und ausschliesslich das Gesellschaftsinteresse verfolgt haben.
Liegen diese Voraussetzungen vor, greift das Gericht nur ein, wenn der Entscheid schlechterdings unvertretbar war. Fehlt es an auch nur einer Voraussetzung, entfällt das Privileg und das Gericht prüft die Massnahme umfassend am strengen objektiven Sorgfaltsmassstab von Art. 717 Abs. 1 OR (BGer 4A_506/2024 E. 7.2.3).
2. Kasuistik: Business Judgment Rule verworfen
Passivität bei Klagezustellung: BGer 4A_506/2024 vom 18.03.2025
Sachverhalt: A. war Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der D. AG, einer Bauleitungsgesellschaft ohne eigenes Personal. Die D. AG war mit der Bauleitung bei der Anbringung von Foamglasplatten in einem Brandschutzkanal beauftragt. Ein Subunternehmer montierte die Platten fehlerhaft, worauf sich Platten lösten und ein Sanierungsschaden von CHF 1,5 Mio. entstand. Der Auftraggeber trat eine Teilforderung von CHF 171'692 an B. ab, welcher am Handelsgericht Zürich Klage gegen die D. AG erhob. A. verzichtete als einziger VR vollkommen darauf, die Klage zu bestreiten oder sich zu vernehmen. Das Handelsgericht fällte ein Säumnisurteil über CHF 171'692 nebst Kosten von CHF 25'000. Kurz darauf fiel die D. AG in Konkurs. Der Gläubiger B. liess sich die Verantwortlichkeitsansprüche der Masse nach Art. 260 SchKG abtreten und klagte gegen A. persönlich gestützt auf Art. 754 OR. A. berief sich auf die Business Judgment Rule: Er habe einen bewussten Managemententscheid getroffen, den Prozess mangels Versicherungsdeckung und mangels liquider Mittel nicht zu führen.
Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verwarf die Berufung auf die Business Judgment Rule (BGer 4A_506/2024 E. 7.2.3). Ein Organ kann sich nicht auf unternehmerisches Ermessen berufen, wenn es eine Klage schlicht ignoriert. A. hatte weder eine dokumentierte Risikoanalyse noch eine fundierte Rechtsberatung vor der Säumnis beigezogen. Da der Bauleitungsvertrag die Haftung für Subunternehmer ausdrücklich ausschloss, hätte die Klage bei gehöriger Bestreitung abgewiesen werden müssen. Das blosse «In-den-Konkurs-Laufenlassen» stellt eine grobe Pflichtverletzung dar; A. wurde persönlich zur Bezahlung von CHF 196'692 nebst Zins verurteilt.
Machtkampf und Blockade des Aktienbuchs: BGE 139 III 24
Sachverhalt: Nach dem Tod eines Hauptaktionärs verlangten dessen Erben die Eintragung als Aktionäre im Aktienbuch der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat verweigerte die Eintragung treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, um die bisherigen Mehrheitsverhältnisse zu zementieren und die eigene Abberufung zu verhindern. In dem von den Erben angestrengten Zivilprozess unterlag die Gesellschaft und wurde mit massiven Gerichts- und Anwaltskosten belastet. Die Gesellschaft bzw. die neuen Aktionäre klagten die Prozesskosten gestützt auf Art. 754 OR von den Verwaltungsräten ein.
Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte klar, dass sich Organe bei Interessenkonflikten nicht auf die Business Judgment Rule berufen können (BGE 139 III 24 E. 3.2). Die Verweigerung der Eintragung diente sachfremden Machtinteressen des Verwaltungsrats. Die Führung eines aussichtslosen Prozesses im Eigeninteresse verletzt Art. 717 Abs. 1 OR; die Organe haften persönlich für den dadurch entstandenen Kostenaufwand der Gesellschaft.
3. Kapitalschutzverletzung: Konzernkredite und Upstream-Darlehen
Unzulässige Darlehen an Konzerngesellschaften: BGE 140 III 533
In BGE 140 III 533 E. 3 und 4 gewährte der Verwaltungsrat einer operativen Tochtergesellschaft der Alleinaktionärin ungesicherte Upstream- und Cross-Stream-Darlehen im Rahmen eines Cash-Poolings. Eine Bonitätsprüfung fand nicht statt; Sicherheiten wurden nicht verlangt. Als die Muttergesellschaft zahlungsunfähig wurde, fiel die Darlehensforderung aus. Das Bundesgericht bejahte die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats nach Art. 754 OR: Die Gewährung von Krediten an Aktionäre ohne Drittvergleich (Dealing at arm’s length) verletzt das Verbot der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR). Die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR steht dabei in echter Anspruchskonkurrenz zur gesellschaftsrechtlichen Rückerstattungsklage gemäss Art. 678 OR.
| Fall / Konstellation | Pflichtwidrigkeit | Begründung / Beurteilung | Entscheid |
|---|---|---|---|
| Nichteinlassung auf Schadenersatzklage am Handelsgericht | Bejaht | Blosse Passivität ist kein geschützter Ermessensentscheid; BJR mangels Analyse verworfen | BGer 4A_506/2024 E. 7.2 |
| Verweigerung der Aktienbucheintragung zwecks Machterhalt | Bejaht | Handeln im Eigeninteresse unter Ausschluss des Gesellschaftsinteresses; BJR entfällt | BGE 139 III 24 E. 3.2 |
| Ungesichertes Darlehen an Alleinaktionär ohne Bonitätsprüfung | Bejaht | Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR; unvertretbare Risikoübernahme zum Nachteil der Gesellschaft | BGE 140 III 533 E. 4 |
| Restrukturierung mit externem Sanierungsgutachten trotz Misserfolg | Verneint | Vollständige Informationsbasis, formgerechte Beschlussfassung, keine Interessenkollision; BJR greift | BGer 4A_623/2018 E. 3.1 |
Leitsatz. Die gerichtliche Überprüfung eines Geschäftsentscheids ist nach der Business Judgment Rule nur ausgeschlossen, wenn das Organ nachweist, dass es in einem einwandfreien Verfahren auf Basis angemessener Informationen und ohne Interessenkonflikte entschieden hat; blosse Untätigkeit oder eigenmächtige Passivität vermag dieses Privileg niemals zu begründen.
C. Befugte Delegation und Entlastungsbeweis (Abs. 2)
Hat der Verwaltungsrat die Geschäftsführung oder Teilbereiche befugterweise an eine Geschäftsleitung oder Drittpersonen übertragen, haftet er nach Art. 754 Abs. 2 OR nicht für deren Fehlverhalten wie für eigenes Handeln.
Die Voraussetzungen der Haftungsbefreiung sind zweistufig:
- Formelle Gültigkeit der Delegation: Statutarische Ermächtigung und Vorliegen eines schriftlichen Organisationsreglements (Art. 716b OR). Fehlt ein Reglement, ist die Delegation rechtsunwirksam und der Verwaltungsrat haftet für alle Geschäftsführungshandlungen wie für eigene Taten.
- Erfüllung der Cura-Pflichten:
- Cura in eligendo: Sorgfältige Auswahl von persönlich und fachlich qualifizierten Personen;
- Cura in instruendo: Zweckmässige Weisungen, Definition von Kompetenzgrenzen und Festlegung periodischer Reporting-Pflichten;
- Cura in custodiendo: Kontinuierliche Überwachung und Kontrolle der Geschäftsleitung (insb. Prüfung von Monats- und Quartalsabschlüssen, Einschreiten bei Planabweichungen).
Entlastungsbeweis gescheitert: BGE 122 III 195
In BGE 122 III 195 E. 3 übertrug der einzige Verwaltungsrat die operative Geschäftsführung an einen Geschäftsführer. In der Folge liess er sich über Monate hinweg weder Buchhaltungsunterlagen noch Zwischenabschlüsse vorlegen, kontrollierte die Geschäftskonten nicht und ignorierte Betreibungen gegen die Gesellschaft. Das Bundesgericht verurteilte den Verwaltungsrat: Zwar war die Delegation formell gültig, doch hatte das Organ seine Pflicht zur Oberaufsicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR) und die cura in custodiendo nach Art. 754 Abs. 2 OR fundamental verletzt.
Entlastungsbeweis geglückt: HG St. Gallen HG.1999.54 vom 25.02.2005
Das Handelsgericht St. Gallen (HG.1999.54 E. 3) befreite Verwaltungsräte von der Haftung, nachdem der Geschäftsführer durch raffinierte Urkundenfälschungen Gelder veruntreut hatte. Der Verwaltungsrat hatte ein Organisationsreglement mit doppelter Unterschriftspflicht erlassen, monatliche Controlling-Berichte verlangt und die Revisionsstelle ordnungsgemäss instruiert. Das Gericht hielt fest, dass Art. 754 Abs. 2 OR keine lückenlose Kriminalprävention verlangt; wo ein wirksames Kontrollsystem besteht und keine Verdachtsmomente vorlagen, ist der Entlastungsbeweis erbracht.
Leitsatz. Der Entlastungsbeweis nach Art. 754 Abs. 2 OR befreit das delegierende Organ nur dann von der Haftung für Verfehlungen der Geschäftsleitung, wenn es neben der formell gültigen Delegation die fortlaufende und wirksame Überwachung der Geschäftsführung anhand periodischer Kennzahlen nachzuweisen vermag.
D. Schaden und Systematik der drei Schadenstypen
Schaden im Sinne von Art. 754 OR ist jede unfreiwillige Verminderung des Reinvermögens, berechnet nach der zivilrechtlichen Differenzhypothese (BGE 144 III 155 E. 2.2; BGE 132 III 186 E. 8.1). Die Praxis unterscheidet strikt nach der betroffenen Vermögenssphäre (BGE 132 III 564 E. 3; BGE 131 III 306 E. 3):
| Schadenstyp | Betroffene Sphäre | Typischer Sachverhalt | Aktivlegitimation ausserhalb Konkurs | Aktivlegitimation im Konkurs |
|---|---|---|---|---|
| Reiner Gesellschaftsschaden | Ausschliesslich das Vermögen der Gesellschaft | Veruntreuung, ungedeckte Upstream-Darlehen, unnötige Prozesskosten (BGE 140 III 533) | Gesellschaft; Aktionäre (actio pro societate nach Art. 756 OR auf Leistung an die Gesellschaft) | Konkursmasse (Art. 757 Abs. 1 OR); subsidiär Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG (Art. 757 Abs. 2 OR) |
| Mittelbarer Schaden (Reflexschaden) | Aktionär (Aktienwertverlust) oder Gläubiger (Dividendenverlust) als blosse Folge des Gesellschaftsschadens | Konkursverschleppung (BGE 136 III 322), Substanzverzehr der Gesellschaft | Keine Klagebefugnis des Aktionärs oder Gläubigers auf eigene Rechnung (nur via Gesellschaft) | Ausschliesslich Konkursmasse bzw. Abtretungsgläubiger; keine individuellen Klagen zulässig (BGE 131 III 306) |
| Direkter Schaden (Unmittelbarer Schaden) | Individuelles Vermögen des Gläubigers oder Aktionärs (Gesellschaft ist nicht geschädigt) | Falscher Emissionsprospekt, Täuschung bei Kreditgewährung, Nichtabführen von KTG-Prämien (BGE 141 III 112) | Geschädigter Gläubiger oder Aktionär persönlich (Art. 41/754 OR) | Ausschliesslich der geschädigte Gläubiger oder Aktionär; die Konkursmasse ist nicht aktivlegitimiert (BGE 142 III 23) |
1. Reiner Gläubigerschaden vs. Masseanspruch: Der Swissair-Leitentscheid (BGE 142 III 23)
In der Praxis versuchten Konkursverwaltungen wiederholt, Ansprüche geschädigter Gläubigerkollektive im Konkursverfahren zu bündeln und einzuklagen.
Der SAirGroup-Entscheid: BGE 142 III 23
Sachverhalt: Nach dem Zusammenbruch des Swissair-Konzerns klagte der Sachwalter der SAirGroup gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten Eric Honegger sowie weitere VR-Mitglieder auf Bezahlung von rund CHF 280 Mio. Der Sachwalter argumentierte, der Verwaltungsrat habe durch die Ausgabe von Anleihensobligationen kurz vor dem Grounding die Zeichner dieser Obligationen geschädigt.
Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Klage mangels Aktivlegitimation ab (BGE 142 III 23 E. 3.1 und 4). Die Konkurs- oder Nachlassverwaltung ist gemäss Art. 757 Abs. 1 OR ausschliesslich befugt, den Schaden der Gesellschaft geltend zu machen. Schäden, die unmittelbar im Vermögen von Gläubigern entstanden sind (z.B. Zeichnungsverluste bei Anleihen infolge irreführender Publizität), können nicht von der Masse einklagt werden.
2. Direkter Gläubigerschaden: BGE 141 III 112 (Nichtabführen von Versicherungsprämien)
Sachverhalt: Eine Gesellschaft schloss für ihre Angestellten eine kollektive Krankentaggeldversicherung (KTG) ab. In der Folge geriet die Gesellschaft in Liquiditätsengpässe. Der Verwaltungsrat unterliess es, die geschuldeten Versicherungsprämien an den Versicherer zu überweisen, zog jedoch die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn ab. Als eine Arbeitnehmerin schwer erkrankte, lehnte der Versicherer die Auszahlung der Taggelder wegen Prämienverzugs ab. Die Arbeitnehmerin klagte den Lohnausfall direkt gegen die Verwaltungsräte persönlich ein.
Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schützte die Klage (BGE 141 III 112 E. 4–5). Das pflichtwidrige Nichtabführen der Prämien bei gleichzeitigem Lohnabzug stellt eine Schutznormverletzung und unerlaubte Handlung (Art. 41 OR) dar, die einen direkten Schaden der Arbeitnehmerin bewirkte. Dieser Anspruch steht der Arbeitnehmerin persönlich zu und wird durch den Konkurs der Arbeitgeberin nicht gesperrt.
3. Der Konkursverschleppungsschaden (BGE 136 III 322)
Unterlässt es der Verwaltungsrat bei Überschuldung, unverzüglich das Gericht zu benachrichtigen (Art. 725b nOR, Art. 725 Abs. 2 aOR), haftet er für den Fortführungs- bzw. Konkursverschleppungsschaden.
- Berechnungsmethode: Vergleich des hypothetischen Vermögensstands bei rechtzeitiger Konkurseröffnung mit dem tatsächlichen Konkursvermögen im Zeitpunkt des verspäteten Konkurses, berechnet ausschliesslich zu Liquidationswerten (BGE 136 III 322 E. 3). Fortführungswerte sind irrelevant.
- Substanziierungserleichterung bei Passivenmehrung: Macht die klagende Partei geltend, der Schaden beruhe nicht auf einer Entwertung von Vermögenswerten, sondern auf der kontinuierlichen Zunahme der ungedeckten Schulden (z.B. Mehrwertsteuern, Lieferantenschulden, Verzugszinsen), so sind detaillierte Angaben zu Aktivenbewertungen entbehrlich. Es genügt der Nachweis der Nettozunahme der Passiven im Verschleppungszeitraum; das Gericht schätzt den Schaden gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR von Amtes wegen (BGE 136 III 322 E. 3.2).
Leitsatz. Der Anspruch auf Ersatz des Konkursverschleppungsschadens steht ausschliesslich der Gesamtheit der Gläubiger über die Masse zu; er bemisst sich nach der Differenz zwischen dem hypothetischen und dem tatsächlichen Liquidationsergebnis und kann bei fortschreitender Schuldenmehrung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR richterlich geschätzt werden.
E. Kausalzusammenhang und hypothetische Kausalität bei Unterlassungen
Haftungsbegründend ist nur eine Pflichtverletzung, die natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang für den Schadenseintritt war. Da Pflichtverletzungen von Organen in der Praxis überwiegend in Unterlassungen bestehen (z.B. unterlassenes Einschreiten, unterlassene Rechnungslegung, unterlassene Richterbenachrichtigung, unterlassene Klagebestreitung), richtet sich die Kausalitätsprüfung nach den Regeln der hypothetischen Kausalität (BGE 124 III 155 E. 3d; BGer 4A_506/2024 vom 18.03.2025 E. 8.1):
- Prüfungsmassstab: Zu fragen ist, wie sich die Vermögenslage entwickelt hätte, wenn das Organ die gebotene Handlung vorgenommen hätte. Hierfür gilt das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
- Der prozessuale «Schattenprozess»: Wird dem Organ vorgeworfen, einen Zivilprozess gegen die Gesellschaft pflichtwidrig nicht geführt oder versäumt zu haben, muss das Gericht im Verantwortlichkeitsprozess inzident prüfen, wie der ursprüngliche Prozess bei pflichtgemässer Verteidigung ausgegangen wäre (BGer 4A_506/2024 E. 8.1.3).
Leitsatz. Bei pflichtwidrigen Unterlassungen von Gesellschaftsorganen bestimmt sich die Kausalität nach dem hypothetischen Geschehensablauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit; bei versäumter Prozessführung hat das Gericht den hypothetischen Ausgang des Erstprozesses inzident zu beurteilen.
F. Verschulden, Einreden und Verjährung
1. Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit)
Art. 754 Abs. 1 OR verlangt Verschulden. Bereits die leichteste Fahrlässigkeit genügt für die Haftungsbegründung dem Grunde nach. Der Sorgfaltsmassstab ist objektiviert: Massgebend ist, was eine vernünftige, loyale und gewissenhafte Person in der gleichen Position und Situation getan hätte (BGE 139 III 24 E. 3.2). Besondere Fachkenntnisse (z.B. als Anwalt oder Wirtschaftsprüfer) erhöhen den Massstab, fehlende Kenntnisse entlasten nicht.
2. Einreden: Décharge (Art. 758 OR) und Einwilligung
- Déchargebeschluss: Die Entlastung durch die Generalversammlung befreit die Organe von Ansprüchen der Gesellschaft sowie derjenigen Aktionäre, die dem Beschluss zugestimmt haben (Art. 758 Abs. 1 OR). Nicht zustimmende Aktionäre können innerhalb von 6 Monaten klagen (Abs. 2).
- Wirkungslosigkeit gegenüber Gläubigern: Gegenüber Gesellschaftsgläubigern und gegenüber der Konkursmasse, die den Gläubigerschaden geltend macht, entfaltet die Décharge keinerlei Schutzwirkung (BGE 132 III 564 E. 4).
3. Verjährung (Art. 760 OR)
- Relative Frist: Seit dem 1. Januar 2020 verjähren Ansprüche nach Art. 760 Abs. 1 OR in 3 Jahren (zuvor: 5 Jahre) ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.
- Absolute Frist: In jedem Fall verjähren die Ansprüche nach 10 Jahren seit der schädigenden Handlung.
- Lauf im Konkurs: Bei der Geltendmachung des Schadens der Gläubigergesamtheit durch Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG beginnt die relative Verjährungsfrist erst mit der Auflegung des Kollokationsplans zu laufen (BGE 136 III 322 E. 4).
Leitsatz. Der Déchargebeschluss der Generalversammlung wirkt ausschliesslich gegenüber der Gesellschaft und den zustimmenden Aktionären; gegenüber den Gläubigern und der Konkursmasse ist die Entlastung wirkungslos.
G. Solidarität und Regress: Differenzierte Solidarität (Art. 759 OR)
Vor der Aktienrechtsreform von 1991 galt unter aArt. 759 OR / Art. 677 aOR eine starre Solidarhaftung: Jeder haftpflichtige Organwalter haftete den Geschädigten im Aussenverhältnis für den vollen Schaden.
Seit dem 1. Juli 1992 gilt nach Art. 759 Abs. 1 OR das System der differenzierten Solidarität:
- Individuelle Aussenhaftungsgrenze: Sind mehrere Personen für denselben Schaden verantwortlich, haftet jede von ihnen mit den andern solidarisch nur insoweit, als ihr der Schaden auf Grund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (BGE 132 III 564 E. 7).
- Klageführung: Der Kläger kann alle Verantwortlichen gemeinsam vor demselben Gericht einklagen (Art. 759 Abs. 2 OR). Das Gericht setzt für jeden Beklagten die individuelle Haftungsquote im Urteil fest.
- Innenregress: Der Regress unter mehreren Ersatzpflichtigen richtet sich nach richterlichem Ermessen unter Würdigung aller Umstände (Art. 759 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 50/51 OR).
Differenzierte Haftungsquoten: BGE 132 III 564 E. 7
In BGE 132 III 564 E. 7 differenzierte das Bundesgericht die Haftung zwischen dem operativ federführenden Verwaltungsratspräsidenten (hohe Verschuldensquote infolge aktiver Falschinformation) und einem einfachen Mitglied des Verwaltungsrats (tiefere Quote infolge blosser Vernachlässigung der Kontrollpflicht). Der Kläger kann vom weniger fehlbaren Organ nur dessen individuellen Maximalbetrag fordern.
Leitsatz. Im Regime der differenzierten Solidarität nach Art. 759 OR wird die solidarische Haftung jedes Organs im Aussenverhältnis durch das Mass seines persönlichen Verschuldens und Zurechnungsanteils betragsmässig limitiert.
Kantonale Praxisfragen
Praxisfrage 1: Darlegungs- und Beweislast bei der Business Judgment Rule vor Handelsgerichten (ZH, SG, AG, BE)
- Problem: In Verantwortlichkeitsprozessen vor den spezialisierten kantonalen Handelsgerichten wenden beklagte Organe regelmässig ein, ihr Handeln sei ein geschützter Ermessensentscheid gewesen. Wann und wie detailliert müssen die Voraussetzungen der Business Judgment Rule im Prozess behauptet werden?
- Gerichtspraxis: Wie das Bundesgericht in BGer 4A_506/2024 vom 18.03.2025 E. 7.2.1 in Bestätigung der Praxis des Zürcher Obergerichts (OGer ZH LB110042 vom 11.05.2012) und des Kantonsgerichts Graubünden (KGer GR ZR2 2024 20 vom 05.09.2025) unmissverständlich klargestellt hat, trägt das beklagte Organ die volle Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Business Judgment Rule. Das Organ muss bereits in der Klageantwort substanziiert darlegen, auf welcher konkreten Informationsgrundlage (Marktberichte, juristische Gutachten, Liquiditätspläne) entschieden wurde, wie der Willensbildungsprozess ablief (detaillierte VR-Protokolle) und dass keine verdeckten Interessenkollisionen vorlagen. Pauschale Hinweise auf ein allgemeines Geschäftsrisiko genügen den bundesrechtlichen Substanziierungsanforderungen nicht; verspätete Sachverhaltsergänzungen im Rechtsmittelverfahren sind als unzulässige Nova ausgeschlossen (Art. 99 BGG, Art. 317 ZPO).
Praxisfrage 2: Substanziierung des Konkursverschleppungsschadens bei lückenhafter Buchführung
- Problem: Scheitert die Geltendmachung des Konkursverschleppungsschadens vor kantonalen Gerichten, wenn die konkursite Gesellschaft in den letzten Monaten vor Konkurseröffnung keine ordnungsgemässe Buchhaltung mehr führte und daher keine formellen Zwischenbilanzen vorliegen?
- Gerichtspraxis: Das Handelsgericht Zürich (HG160124 vom 18.03.2018) und das Bundesgericht (BGE 136 III 322 E. 3.2) wenden in diesen Konstellationen Art. 42 Abs. 2 OR konsequent an: Hat die Pflichtverletzung des Organs (Verletzung der Buchführungspflicht nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR) dazu geführt, dass keine exakten Bilanzen vorliegen, darf dies dem geschädigten Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Es genügt, wenn die klagende Konkursverwaltung anhand von Steuerveranlagungen, offenen Betreibungen, Bankkontoauszügen und Sozialversicherungsausständen die kontinuierliche Schuldenmehrung aufzeigt. Das Gericht schätzt den Mindestschaden diesfalls von Amtes wegen.
Praxisfrage 3: Arrestierung von Privatvermögen der Organe (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2/4 SchKG)
- Problem: Können Gläubiger oder die Konkursmasse zur Sicherung von Ansprüchen aus Art. 754 OR vor Einleitung der Klage das Privatvermögen (z.B. Bankkonten, Liegenschaften) von Verwaltungsräten verarrestieren?
- Gerichtspraxis: Das Kantonsgericht Zug und die Zürcher Gerichte verlangen für den Arrest nach Art. 271 Abs. 1 SchKG das Glaubhaftmachen einer fälligen Forderung sowie eines Arrestgrundes (insb. Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Vermögen [Ziff. 2] oder Ausländerarrest [Ziff. 4]). Ein Verantwortlichkeitsanspruch kann grundsätzlich arrestiert werden; erforderlich ist jedoch die Vorlage eines konkreten Liquiditäts- oder Schadensberichts, aus dem sich eine Pflichtverletzung und ein bezifferbarer Mindestschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergeben (KGer GR ZR2 2024 20).
Praxishinweise
Für Verwaltungsratsmitglieder und Geschäftsleitende (Prävention & Verteidigung)
- Jede wesentliche Ermessensentscheidung im VR-Protokoll begründen. Die Business Judgment Rule setzt den Nachweis eines strukturierten Willensbildungsprozesses und einer sorgfältigen Informationsbasis voraus. Beschlüsse über Grossinvestitionen, Konzernkredite oder den Verzicht auf Prozessführungen müssen samt beizogenen Fachberichten und Risikoabwägungen detailliert protokolliert werden (BGer 4A_506/2024 E. 7.2.3; BGE 139 III 24 E. 3.2).
- Niemals ein Strohmann-Mandat annehmen. Die Zusage, als «reines Aushängeschild» im Handelsregister zu stehen und die Geschäftsführung anderen zu überlassen, entlastet im Haftungsprozess nicht. Der Strohmann haftet für jede Pflichtverletzung der faktischen Leiter uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen (BGE 59 II 434; BGE 114 V 213 E. 4b).
- Delegation zwingend auf Organisationsreglement und Reporting abstützen. Wer operative Aufgaben delegiert, haftet nach Art. 754 Abs. 2 OR nur dann nicht für Fehlverhalten der Geschäftsleitung, wenn die Delegation statutarisch ermächtigt ist, ein schriftliches Organisationsreglement (Art. 716b OR) vorliegt und die Geschäftsleitung anhand monatlicher Finanzreports wirksam überwacht wird (BGE 122 III 195 E. 3).
- Gerichtliche Klagen gegen die Gesellschaft niemals ignorieren. Wer als alleiniger Verwaltungsrat eine Klage am Handelsgericht säumig werden lässt, begeht eine schwere Pflichtverletzung und haftet für die Urteilssumme persönlich aus Art. 754 OR (BGer 4A_506/2024 E. 7.2.3).
- Konzernkredite nur gegen Bonitätsprüfung und Sicherheiten vergeben. Upstream- und Cross-Stream-Darlehen an Aktionäre oder Schwestergesellschaften müssen einem strikten Drittvergleich standhalten, andernfalls liegt eine verbotene Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) vor, die eine persönliche Haftung auslöst (BGE 140 III 533 E. 4).
Für Konkursverwaltungen und Abtretungsgläubiger (Klageführung nach Art. 260 SchKG)
- Konkursverschleppungsschaden über die Passivenmehrung beziffern. Bei unvollständiger Buchhaltung der Konkursgesellschaft nicht aufwendig historische Aktivenwerte schätzen, sondern die Zunahme der ungedeckten Verbindlichkeiten im Verschleppungszeitraum dokumentieren und richterliche Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR beantragen (BGE 136 III 322 E. 3.2).
- Aktivlegitimation strikt auf Gesellschaftsschaden beschränken. Niemals Schäden einklagen, die ausschliesslich im Vermögen einzelner Gläubiger eingetreten sind (z.B. Zeichnungsverluste bei Anleihen); die Masse ist für reine Gläubigerschäden nicht aktivlegitimiert (BGE 142 III 23 E. 3.1).
- Verjährungsfristen nach Art. 760 OR überwachen. Die 3-jährige relative Verjährungsfrist gegenüber Abtretungsgläubigern beginnt erst mit der Auflegung des Kollokationsplans zu laufen; Verjährungsverzichtserklärungen rechtzeitig einholen (BGE 136 III 322 E. 4).
- Faktische Organe konsequent in die Klage einbeziehen. Neben den formell eingetragenen Organen auch Mehrheitsaktionäre und Konzernleiter einklagen, sofern diese tatsächlich und nachhaltig in die Geschäftsführung eingegriffen haben (BGE 128 III 92 E. 3).
Für geschädigte Einzelgläubiger und Aktionäre
- Direkten Schaden sofort eigenständig einklagen. Wurde der Schaden durch eine Schutznormverletzung (z.B. nicht abgeführte KTG-Prämien nach BGE 141 III 112 oder unrichtige Prospektangaben nach BGE 131 III 306) unmittelbar im eigenen Vermögen verursacht, nicht auf die Konkursverwaltung warten, sondern das Organ direkt nach Art. 41 i.V.m. Art. 754 OR belangen.
- Reflexschaden nur über die Konkursmasse geltend machen. Ein blosser Wertverlust von Aktien oder ein Dividendenausfall kann im Konkurs nicht selbständig eingeklagt werden; hierfür ist zwingend die Abtretung nach Art. 260 SchKG zu verlangen (BGE 131 III 306 E. 3.1).
Für Gerichte und Verfahrensleitungen
- Bei versäumter Prozessführung den Schattenprozess durchführen. Wird einem Organ die Verletzung organschaftlicher Pflichten durch unterlassene Bestreitung einer Klage vorgeworfen, ist der hypothetische Ausgang des Vorprozesses inzident zu prüfen (BGer 4A_506/2024 E. 8.1.3).
- Differenzierte Solidaritätsquoten im Urteilsdispositiv festlegen. Gestützt auf Art. 759 Abs. 1 OR ist für jeden eingeklagten Beklagten eine betragsmässige Obergrenze nach Massgabe seines eigenen Zurechnungs- und Verschuldensanteils zu beziffern (BGE 132 III 564 E. 7).
Literatur
- BSK OR II – Widmer / Banz / Bärtschi, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II (Art. 530–964 OR), 5. Aufl., Basel 2016, Art. 754 OR.
- ZK OR – Forstmoser, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit (Art. 752–761 OR), 2. Aufl., Zürich 2005.
- Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, § 18 (Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit) und § 16 Rz. 259 (Business Judgment Rule).
- KUKO OR – Bertschinger, Kurzkommentar Obligationenrecht, 2. Aufl., Basel 2021, Art. 754 OR.
- Grass Andrea R., Management-Entscheidungen vor dem Richter – Schranken der richterlichen Überprüfbarkeit von Geschäftsentscheiden in aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozessen, SZW 2000, S. 1 ff.
- Wernli Martin / Rizzi Silvio, Die Business Judgment Rule in der Schweizer Gerichtspraxis, GesKR 2015, S. 488 ff.