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Rechtsprechung zu Art. 745 OR

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 III 600, E. 2.8.1

  • Thema: Gesetzliche Schutznormen und Vertragsnichtigkeit
  • Kernaussage: Ein Verstoss gegen gesetzliche Schutznormen führt nur dann zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach Art. 20 Abs. 1 OR, wenn das Gesetz diese Rechtsfolge ausdrücklich vorsieht oder Sinn und Zweck der Norm dies verlangen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 und 3 (Rechtsfolgen von Verstössen gegen Sperrfristen)

BGE 134 III 52, E. 1.3

  • Thema: Spezialgesetzlicher Gläubigerschutz und Nichtigkeit
  • Kernaussage: Bestehen spezialgesetzliche Rechtsbehelfe (z.B. Verantwortlichkeitsansprüche oder Anfechtungsklagen), scheidet die zivilrechtliche Nichtigkeit als Sanktion regelmässig aus.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2

BGE 117 II 620, E. 3

  • Thema: Haftung des Liquidators bei vorzeitiger Verteilung
  • Kernaussage: Schüttet der Liquidator Gesellschaftsaktiven vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfristen an die Aktionäre aus, haftet er den Gläubigern gemäss Art. 754 OR für den dadurch entstandenen Ausfall.
  • Einschlägig für: Abs. 2 i.V.m. Art. 754 OR

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 4A_46/2026 vom 9. Juli 2026, E. 4–5

  • Thema: Keine Nichtigkeit bei Missachtung der Sperrfristen von Art. 745 Abs. 2 und 3 OR
  • Kernaussage: Eine vorzeitige Forderungsabtretung oder Vermögensübertragung durch eine AG in Liquidation ist trotz Verletzung der Sperrfristen von Art. 745 Abs. 2 und 3 OR nicht nichtig. Den Gläubigern stehen die Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) und die Wiedereintragung (Art. 935 OR) zur Verfügung.
  • Einschlägig für: Abs. 2 und Abs. 3 (Rechtsfolge der Fristverletzung)

BGer 4C.17/2000 vom 17. April 2000, E. 5a

  • Thema: Schutzzweck der einjährigen Sperrfrist
  • Kernaussage: Die Sperrfrist von Art. 745 Abs. 2 OR bezweckt den Schutz der Gesellschaftsgläubiger vor einer vorzeitigen Entleerung des Gesellschaftsvermögens durch die Aktionäre.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Gläubigerschutz)

Kantonale Entscheide

ZH HG HG210089 vom 14. September 2022

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Revisionsbericht für die dreimonatige Fristverkürzung
  • Kernaussage: Das Testat eines zugelassenen Revisionsexperten gemäss Art. 745 Abs. 3 OR muss sich ausdrücklich auf die tatsächliche Befriedigung aller bekannten Gläubiger und das Fehlen von Drittgefährdungen beziehen; ein gewöhnlicher Jahresabschlussbericht genügt nicht.

Letzte Aktualisierung: 2026-09-03