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Art. 745 OR — Verteilung des Vermögens in der Liquidation

Gesetzeswortlaut

Art. 745 OR — Verteilung des Vermögens

1 Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berücksichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien verteilt.

2 Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tag an gerechnet, an dem der Schuldenruf ergangen ist.

3 Eine Verteilung darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 220, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026. Abs. 2 in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; BBl 2017 399).

Überblick und Bedeutung

Art. 745 OR regelt den letzten Schritt im Liquidationsverfahren einer Aktiengesellschaft: die Verteilung des nach vollständiger Schuldentilgung verbleibenden Liquidationserlöses an die Aktionäre.

Um zu verhindern, dass Liquidatoren Vermögenswerte voreilig an die Eigentümer ausschütten und Gläubiger leer ausgehen, stellt das Gesetz strenge zeitliche Schranken auf (Sperrfristen). Die Verteilung darf grundsätzlich erst ein Jahr nach dem dritten Schuldenruf im SHAB erfolgen, es sei denn, ein zugelassener Revisionsexperte attestiert nach Ablauf von drei Monaten die vollständige Tilgung der Schulden und die Gefahrlosigkeit für Dritte.

AbsatzRegelungVoraussetzung
Abs. 1Verteilung an Aktionäre nach Massgabe des Nennwerts/VorrechteVollständige Tilgung sämtlicher Gesellschaftsschulden
Abs. 2Ordentliche Sperrfrist von einem JahrAblauf von 12 Monaten seit dem letzten Schuldenruf
Abs. 3Vorzeitige Verteilung nach drei MonatenBestätigungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten

Kommentierung

A. Vollständige Schuldentilgung als zwingende Voraussetzung (Abs. 1)

Bevor auch nur ein Franken an die Aktionäre fliesst, müssen sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt, beglichen oder gemäss Art. 744 OR gerichtlich hinterlegt bzw. sichergestellt worden sein.

Der verbleibende Liquidationsüberschuss wird mangels abweichender Statutenbestimmungen im Verhältnis der einbezahlten Beträge unter Berücksichtigung allfälliger Vorzugsaktien (Art. 654/656 OR) verteilt.

B. Die Sperrfristen (Abs. 2 und Abs. 3)

1. Die einjährige Regelsperrfrist (Abs. 2)

Die Regelfrist beträgt ein Jahr ab dem Datum des dritten Schuldenrufs im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Diese Frist ist eine reine Schutzfrist zugunsten der Gläubiger, um diesen ausreichend Zeit zur Forderungsanmeldung zu geben.

2. Die dreimonatige Ausnahmefrist mit Revisionsbericht (Abs. 3)

Eine vorzeitige Verteilung nach Ablauf von drei Monaten ist zulässig, wenn kumulativ:

  • ein zugelassener Revisionsexperte (gemäss RAG) den Gläubigerruf und die Buchhaltung prüft;
  • der Experte schriftlich bestätigt, dass alle Schulden getilgt sind; und
  • nach den Umständen eine Gefährdung von Interessen Dritter ausgeschlossen werden kann.

C. Rechtsfolgen vorzeitiger Vermögensverteilung: Keine Nichtigkeit (BGer 4A_46/2026)

Verletzt der Liquidator die Sperrfristen von Art. 745 Abs. 2 oder 3 OR (etwa indem er Vermögenswerte oder Forderungen bereits vor Ablauf der Fristen an Aktionäre überträgt), stellte sich in der Praxis die Frage, ob diese Rechtshandlungen nach Art. 20 Abs. 1 OR nichtig sind.

Das Bundesgericht hat in BGer 4A_46/2026 vom 9. Juli 2026 (5er-Besetzung, Publikation vorgesehen) die Rechtslage grundlegend geklärt:

  1. Keine Nichtigkeit der Rechtshandlungen: Verstösse gegen Art. 745 Abs. 2 und 3 OR führen nicht zur Nichtigkeit vorgenommener Vermögensübertragungen oder Forderungsabtretungen (BGer 4A_46/2026 E. 4.3).
  2. Schutz durch Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR): Liquidatoren, die vorzeitig verteilen, haften den geschädigten Gläubigern persönlich und solidarisch für den entstandenen Schaden (BGer 4A_46/2026 E. 4.4).
  3. Schutz durch Wiedereintragung (Art. 935 OR): Wurde die Gesellschaft nach unzulässiger Vorabverteilung im Handelsregister gelöscht, können Gläubiger beim Richter die Wiedereintragung der Gesellschaft verlangen, um verbliebene oder unrechtmässig verteilte Aktiven einzufordern (BGer 4A_46/2026 E. 4.4).

Praxisfragen

1. Kann das Handelsregisteramt eine Löschung vor Ablauf des Jahres ohne Revisionsbericht verweigern?

Ja. Das Handelsregisteramt prüft von Amtes wegen, ob die einjährige Sperrfrist seit dem Schuldenruf abgelaufen ist oder ob ein Originalbericht eines zugelassenen Revisionsexperten vorliegt (Art. 65 Abs. 2 HRegV). Fehlt beides, weist das Amt die Löschungsanmeldung ab.

2. Können Aktionäre zur Rückerstattung vorzeitig empfangener Beträge gezwungen werden?

Werden Liquidationsanteile entgegen Art. 745 OR an die Aktionäre ausgeschüttet, obwohl noch Gläubiger unbefriedigt sind, unterliegen die Aktionäre der Rückerstattungspflicht nach Art. 678 Abs. 2 OR (ungerechtfertigter Bezug von Liquidationsanteilen) sowie der bereicherungsrechtlichen Rückforderung.

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