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Rechtsprechung zu Art. 744 OR

Leitentscheide (BGE)

BGE 143 III 600, E. 2.8.1

  • Thema: Voraussetzungen der Vertragsnichtigkeit nach Art. 20 Abs. 1 OR
  • Kernaussage: Ein Verstoss gegen gesetzliche Schutznormen führt nur dann zur Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, wenn das Gesetz diese Rechtsfolge ausdrücklich vorsieht oder Sinn und Zweck der verletzten Bestimmung dies zwingend erfordern.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Rechtsfolgen von Normverstössen)

BGE 134 III 52, E. 1.3

  • Thema: Vorrang spezialgesetzlicher Schutzsysteme vor der Nichtigkeit
  • Kernaussage: Ein Verstoss gegen Gläubigerschutznormen (hier: Art. 164 StGB) bewirkt nicht die Nichtigkeit einer Zession, wenn das Zivil- und Schuldbetreibungsrecht andere wirksame Rechtsbehelfe (wie die Pauliana nach Art. 285 ff. SchKG) bereitstellt.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Gläubigerschutzmechanismen)

BGE 134 III 438, E. 2.3

  • Thema: Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion
  • Kernaussage: Die Nichtigkeitsfolge soll nach dem Prinzip der geltungserhaltenden Reduktion nur so weit reichen, als es der Schutzzweck der verletzten Norm unerlässlich verlangt.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Verhältnismässigkeit der Sanktion)

BGE 102 II 401, E. 3d

  • Thema: Gültigkeit von Rechtsgeschäften bei Form- und Ordnungsvorschriften
  • Kernaussage: Ordnungs- und Verfahrensvorschriften im Gesellschaftsrecht bezwecken regelmässig nicht die Ungültigkeit von Rechtsgeschäften mit Dritten, sondern begründen Pflichten und Haftung der Organe.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 4A_46/2026 vom 9. Juli 2026, E. 4–5

  • Thema: Keine Nichtigkeit einer Forderungsabtretung bei Verletzung von Art. 744 Abs. 2 OR
  • Kernaussage: Verstösse gegen die Hinterlegungspflichten von Art. 744 Abs. 2 OR führen nicht zur Nichtigkeit vorgenommener Zessionen. Den Gläubigern stehen mit der Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) und der Wiedereintragung (Art. 935 OR) sachgerechtere Rechtsbehelfe offen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Rechtsfolge von Pflichtverletzungen)

BGer 4C.325/1995 vom 3. Juni 1996, E. 6d

  • Thema: Pflichten der Liquidatoren bei streitigen Verbindlichkeiten
  • Kernaussage: Liquidatoren, die Gesellschaftsaktiven ohne Sicherstellung streitiger Forderungen verteilen, machen sich schadenersatzpflichtig, ohne dass dies die Gültigkeit der Veräusserungsgeschäfte automatisch vernichtet.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Haftung der Liquidatoren)

BGer 4C.17/2000 vom 17. April 2000, E. 5a

  • Thema: Schutzzweck der Hinterlegungspflicht
  • Kernaussage: Die Hinterlegungspflicht dient dem Zweck, eine Verteilung des Erlöses zu verhindern, bevor über bestehende Gläubigeransprüche Klarheit herrscht.
  • Einschlägig für: Abs. 2 (Schutzzweck)

Kantonale Entscheide

ZH HG HG190045 vom 28. Januar 2021

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Streitige Forderungen im Liquidationsverfahren
  • Kernaussage: Meldet ein Gläubiger im Schuldenruf eine bestrittene Schadenersatzforderung an, darf der Liquidator das Liquidationsverfahren erst nach gerichtlicher Klärung oder nach Hinterlegung des vollen Streitwerts abschliessen.

AG HG HG.2024.12 vom 20. Dezember 2024

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Aktivlegitimation des Zessionars bei Liquidationszession
  • Kernaussage: Ein Zessionar, der eine Forderung von einer Gesellschaft in Liquidation erworben hat, ist aktivlegitimiert; der Einwand der Verletzung aktienrechtlicher Gläubigerschutzbestimmungen berührt die Abtretungswirkung nicht.

Letzte Aktualisierung: 2026-09-03