Zum Inhalt springen

Art. 744 OR — Sicherung der Gläubiger in der Liquidation

Gesetzeswortlaut

Art. 744 OR — Sicherung der Gläubiger

1 Haben bekannte Gläubiger die Anmeldung unterlassen, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen.

2 Ebenso ist für die nicht fälligen und die streitigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein entsprechender Betrag zu hinterlegen, sofern nicht den Gläubigern eine gleichwertige Sicherheit bestellt oder die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten ausgesetzt wird.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 220, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026.

Überblick und Bedeutung

Art. 744 OR stellt eine zentrale Schutzvorschrift zugunsten der Gläubiger einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft dar. Die Bestimmung stellt sicher, dass das Gesellschaftsvermögen nicht an die Aktionäre verteilt oder anderweitig veräussert wird, solange Verbindlichkeiten der Gesellschaft offen, nicht fällig oder zwischen den Parteien streitig sind.

Die Norm verpflichtet die Liquidatoren zur gerichtlichen Hinterlegung oder gleichwertigen Sicherstellung. Verletzen die Liquidatoren diese Pflicht, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nicht zur Nichtigkeit vorgenommener Rechtshandlungen (wie etwa Forderungsabtretungen), sondern löst spezialgesetzliche Rechtsbehelfe (Verantwortlichkeit, Wiedereintragung) aus.

AbsatzTatbestandVorgeschriebene Massnahme
Abs. 1Bekannte Gläubiger unterlassen die Anmeldung nach SchuldenrufGerichtliche Hinterlegung des vollen Forderungsbetrags
Abs. 2Nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten der GesellschaftHinterlegung, Bestellung einer gleichwertigen Sicherheit oder Aussetzung der Vermögensverteilung

Kommentierung

A. Hinterlegung für bekannte Gläubiger (Abs. 1)

Sind der Gesellschaft Gläubiger aus den Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen bekannt, haben diese sich aber auf den dreimaligen Schuldenruf im SHAB hin nicht gemeldet, darf der Liquidator ihre Forderungen nicht einfach übergehen. Der entsprechende Betrag ist gerichtlich zu hinterlegen.

B. Sicherung nicht fälliger und streitiger Verbindlichkeiten (Abs. 2)

Abs. 2 regelt zwei praktische Konstellationen:

  1. Nicht fällige Verbindlichkeiten: Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietverträge, Leasingverträge) oder aufschiebend bedingte Forderungen.
  2. Streitige Verbindlichkeiten: Forderungen, die von Dritten geltend gemacht, von der Gesellschaft aber bestritten werden (sei es dem Grund oder der Höhe nach).

Der Liquidator hat drei gesetzliche Handlungsoptionen:

  • Gerichtliche Hinterlegung des streitigen oder noch nicht fälligen Betrags;
  • Bestellung einer gleichwertigen Sicherheit (z.B. unwiderrufliche Bankgarantie);
  • Aussetzung der Vermögensverteilung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Streits.

C. Rechtsfolge bei Pflichtverletzung: Keine Nichtigkeit (BGer 4A_46/2026)

Lange Zeit war umstritten, welche zivilrechtliche Rechtsfolge eintritt, wenn Liquidatoren unter Missachtung von Art. 744 Abs. 2 OR Gesellschaftsaktiven verteilen oder an Dritte abtreten, ohne die streitigen Forderungen sicherzustellen.

In dem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BGer 4A_46/2026 vom 9. Juli 2026 (5er-Besetzung) hat das Bundesgericht klargestellt:

1. Der Fall

Eine AG in Liquidation trat während des laufenden Schuldenrufs ihre Honorarforderungen gegen eine Kundin an ihren ehemaligen Verwaltungsrat und Liquidator ab. Die Kundin hatte Gegenforderungen im Schuldenruf angemeldet, für welche kein Betrag hinterlegt worden war. Im Forderungsprozess des Zessionars berief sich die Kundin auf die Nichtigkeit der Abtretung (Art. 20 Abs. 1 OR) wegen Verletzung von Art. 744 Abs. 2 und Art. 745 Abs. 2 OR.

2. Die Kernaussagen des Bundesgerichts

  • Keine automatische Nichtigkeit: Die Verletzung von Art. 744 Abs. 2 OR führt nicht zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung (BGer 4A_46/2026 E. 4.3). Art. 20 Abs. 1 OR greift nur, wenn das Gesetz die Nichtigkeit ausdrücklich anordnet oder der Schutzzweck der verletzten Norm dies zwingend gebietet (BGE 143 III 600 E. 2.8.1; BGE 134 III 438 E. 2.2).
  • Vorrang spezialgesetzlicher Rechtsbehelfe: Der Gesetzgeber stellt den Gläubigern mit der Verantwortlichkeitsklage gegen den Liquidator (Art. 754 Abs. 1 OR) und dem Institut der Wiedereintragung der Gesellschaft (Art. 935 OR) wirksame, weniger einschneidende Rechtsbehelfe zur Verfügung (BGer 4A_46/2026 E. 4.4, in Analogie zu BGE 134 III 52 E. 1.3 zu Art. 164 StGB).
  • Geltungserhaltende Reduktion: Die Nichtigkeit bildet die ultima ratio und bleibt ausserordentlichen Ausnahmefällen vorbehalten.

Praxisfragen

1. In welcher Höhe muss bei bestrittenen Forderungen hinterlegt werden?

Der Liquidator muss grundsätzlich den vollen Betrag der angemeldeten Forderung hinterlegen oder sicherstellen. Er darf nicht eigenmächtig eine «Erfolgswahrscheinlichkeit» berechnen und den Betrag kürzen, es sei denn, die Forderung ist offensichtlich missbräuchlich oder haltlos.

2. Was geschieht mit hinterlegten Beträgen nach Abschluss des Prozesses?

Wird die Klage des Gläubigers rechtskräftig abgewiesen, fällt der hinterlegte Betrag an die Aktionäre als Liquidationsüberschuss zurück.

Zuletzt aktualisiert am