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Rechtsprechung zu Art. 731b OR

I. Leitentscheide

Grundsätze des Verfahrens, 50:50-Deadlock und Verhältnismässigkeitsprinzip (Auflösung als Ultima Ratio)

BGE 138 III 294 E. 3.1.2–3.1.6

  • Sachverhalt: An der finanziell gesunden X. AG hielten zwei zerstrittene Gesellschafter je 50 % der Stimmen. Die Generalversammlung war blockiert; eine Revisionsstelle konnte nicht gewählt werden und ein Opting-out scheiterte an einem Gesellschafter. Der Handelsgerichtspräsident löste die Gesellschaft gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR direkt auf.
  • Kernaussage: Die gerichtlichen Massnahmen nach Art. 731b Abs. 1bis OR stehen in einem zwingenden Stufenverhältnis. Das Gericht wird vom Verhältnismässigkeitsprinzip und der Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO) geleitet. Bei einer handlungsfähigen und solventen Gesellschaft stellt die Auflösung eine ultima ratio dar. Sie darf nicht angeordnet werden, solange mildere Massnahmen (z.B. richterliche Einsetzung einer Revisionsstelle mit Kostenvorschusspflicht oder Versteigerung der Aktien zwischen den Gesellschaftern) zum Ziel führen können. Ein Aktionär darf Art. 731b OR nicht missbrauchen, um die strengen Voraussetzungen der Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR zu umgehen.

Erlöschen des Verwaltungsratsmandats nach sechs Monaten bei unterbliebener Generalversammlung

BGE 148 III 69 E. 3.1–3.5

  • Sachverhalt: In einer Joint-Venture-Aktiengesellschaft fand während mehr als zwei Jahren keine Generalversammlung statt. Die Mehrheitsaktionärin verlangte die Einsetzung eines Sachwalters nach Art. 731b OR. Die Gesellschaft stellte sich auf den Standpunkt, das Verwaltungsratsmandat habe sich stillschweigend bis zu einer Neuwahl verlängert.
  • Kernaussage: Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrats nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Mandatsverlängerung existiert im schweizerischen Aktienrecht nicht. Verwaltungsräte, die nach Fristablauf weiter amtieren, handeln als faktische Organe. Die Gesellschaft weist einen behebbaren Mangel nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR auf; die erstinstanzliche Einsetzung eines Sachwalters zur Durchführung der Generalversammlung war rechtmässig.

Nichtigkeit statutarischer Klauseln über automatische Wiederwahl bei Pattsituationen

BGE 140 III 349 E. 2.1–2.8

  • Sachverhalt: Eine Statutenbestimmung sah zur Verhinderung von Pattsituationen vor, dass die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder im Fall einer Nichtwahl durch die Generalversammlung bis zu einer Neuwahl im Amt verbleiben. Wegen einer 50:50-Blockade im Aktionariat kam keine Wahl zustande.
  • Kernaussage: Die Unmöglichkeit der Generalversammlung, mangels Stimmenmehrheit Organwahlen durchzuführen, begründet einen Organisationsmangel nach Art. 731b OR. Eine Statutenbestimmung, die zur Vermeidung von Blockaden eine automatische Wiederwahl vorsieht, widerspricht dem unübertragbaren und unentziehbaren Recht der Generalversammlung, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu wählen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR), und ist nach Art. 706b Ziff. 3 OR absolut nichtig.

Ausschluss des Konkurswiderrufs nach Art. 195 SchKG bei rechtskräftigem Auflösungsentscheid

BGE 141 III 43 E. 2.1–2.7

  • Sachverhalt: Eine Aktiengesellschaft wurde wegen Organisationsmängeln rechtskräftig aufgelöst und ihre Konkursliquidation angeordnet. Nachträglich beglich die Gesellschaft sämtliche Gläubigerforderungen und bestellte die fehlenden Organe. Sie verlangte den Widerruf der Konkursliquidation in analoger Anwendung von Art. 195 SchKG.
  • Kernaussage: Ein rechtskräftiger gerichtlicher Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR kann nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden. Es liegt keine gesetzliche Lücke vor: Das materielle Gesellschaftsrecht und das Prozessrecht schliessen den Widerruf eines formell rechtskräftigen Gestaltungsurteils im Summarverfahren ausserhalb der Revision (Art. 328 ff. ZPO) aus. Die Auflösung ist endgültig.

Streitgenössische Nebenintervention des Aktionärs im Organisationsmängelverfahren

BGE 142 III 629 E. 2.3.1–2.3.7

  • Sachverhalt: Im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 731b OR gegen eine blockierte Gesellschaft schlossen die Hauptparteien vor Erstgericht einen gerichtlichen Vergleich über die Aktienversteigerung und verzichteten auf Rechtsmittel. Ein intervenierender Aktionär erhob dennoch selbständig Berufung. Die Vorinstanz trat gestützt auf Art. 76 Abs. 2 ZPO nicht darauf ein.
  • Kernaussage: Da das Urteil im Organisationsmängelverfahren kraft materiellen Rechts (Art. 731b OR) unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber allen Aktionären entfaltet, kommt einem am Verfahren teilnehmenden Aktionär die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu. Art. 76 Abs. 2 ZPO gilt für ihn nicht: Er kann den Prozess unabhängig führen und Rechtsmittel auch gegen den Willen der Hauptpartei wirksam ergreifen.

Verbleib und Herausgabe des Aktivenüberschusses nach Konkursliquidation

BGE 148 III 194 E. 5.1–5.2

  • Sachverhalt: Nach Durchführung der vom Richter nach Art. 731b OR angeordneten Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs verblieb ein erheblicher Aktivenüberschuss. Das Konkursamt weigerte sich, diesen an die Gesellschaftsorgane herauszugeben, und wollte die Verteilung selbst vornehmen.
  • Kernaussage: Die Liquidation nach Konkursvorschriften beschränkt sich auf die Befriedigung der Gläubiger. Ein verbleibender Aktivenüberschuss fällt nicht an das Konkursamt, sondern muss den Organen der aufgelösten Gesellschaft herausgegeben werden, welche das Verfügungsrecht hierüber wiedererlangen und die Verteilung an die Aktionäre nach gesellschaftsrechtlichen Regeln durchführen.

Summarisches Verfahren für sämtliche Massnahmen nach Art. 731b OR

BGE 138 III 166 E. 3.4–3.9

  • Sachverhalt: Streitig war, in welcher Verfahrensart die Auflösungsklage nach Art. 731b OR zu behandeln ist, nachdem Art. 250 lit. c ZPO im Gesetzeswortlaut nur einzelne Massnahmen explizit erwähnt.
  • Kernaussage: Jede auf die Behebung von Organisationsmängeln gerichtete gerichtliche Massnahme — einschliesslich der Auflösung und Konkursliquidation — untersteht einheitlich dem summarischen Verfahren (Art. 250 lit. c ZPO). Es gilt die volle richterliche Kognition und das Regelbeweismass der vollen Überzeugung, grundsätzlich beschränkt auf liquide Urkundenbeweise.

II. Weitere Entscheide

Aktivlegitimation des Willensvollstreckers und Interventionsrecht einzelner Miterben

BGE 147 III 537 E. 3.1–3.4

  • Sachverhalt: Gehören Aktien zum Nachlass einer Erbengemeinschaft und tritt der einzige Verwaltungsrat zurück, verlangte der Willensvollstrecker gestützt auf Art. 731b OR die Einsetzung eines Sachwalters. Einer der zerstrittenen Erben wollte als Nebenintervenient selbständig am Verfahren teilnehmen.
  • Kernaussage: Der Willensvollstrecker besitzt kraft gesetzlicher Prozessstandschaft (Art. 518 Abs. 2 ZGB) die ausschliessliche Aktivlegitimation zur Einreichung des Gesuchs nach Art. 731b OR gegen die Nachlassgesellschaft. Jeder einzelne Miterbe hat jedoch ein schutzwürdiges rechtliches Interesse und kann unabhängig als streitgenössischer Nebenintervenient am Verfahren teilnehmen.

Keine Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung für Konkursdelikte durch reine Art.-731b-Liquidation

BGE 148 IV 170 E. 3.4.8–3.4.9

  • Sachverhalt: Eine Gesellschaft wurde wegen Organisationsmängeln aufgelöst und nach Konkursvorschriften liquidiert. Die Gläubiger erstatteten Strafanzeige wegen Gläubigerschädigung und Konkursdelikten (Art. 163 ff. StGB).
  • Kernaussage: Die Anordnung der Konkursliquidation gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR erfüllt für sich allein nicht die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung für Insolvenzdelikte (Art. 163–167 StGB). Eine Strafbarkeit entsteht erst, wenn die Liquidatoren nach Art. 731b Abs. 4 OR eine Überschuldung feststellen und das Gericht gestützt darauf förmlich den Konkurs eröffnet.

Abgrenzung: Mangelhafte Geschäftsführung ist kein Organisationsmangel

BGer 4A_412/2020 vom 16.09.2020 E. 4.2–4.3

  • Sachverhalt: Ein Minderheitsaktionär (48.33 %) verlangte die Absetzung des Mehrheits-Verwaltungsrats und die Ernennung eines neutralen Sachwalters, da gegen den Verwaltungsrat Strafverfahren wegen Veruntreuung liefen und er der Gesellschaft vorsätzlich geschadet habe.
  • Kernaussage: Art. 731b OR bezweckt die Wiederherstellung gesetzmässiger Organstrukturen, nicht die Überwachung oder Korrektur der Geschäftsführung. Fachliche Unfähigkeit, strafrechtliche Vorwürfe oder ungetreue Geschäftsführung stellen keinen Organisationsmangel dar; hierfür stehen gesellschaftsrechtliche Klagen wie Art. 754 OR zur Verfügung.

Keine Einsetzung eines Sachwalters bei handlungsfähigem Mehrheitsrat

BGer 4A_207/2022 vom 17.10.2022 E. 3.1–3.3

  • Sachverhalt: In einer Holding-AG stritten zwei Gesellschafterbrüder erbittert. Einer der Brüder verlangte gestützt auf Art. 731b OR die Absetzung des dritten Verwaltungsratsmitglieds und Einsetzung eines Sachwalters wegen angeblicher Parteilichkeit und Bestechlichkeit.
  • Kernaussage: Da der Verwaltungsrat aus drei Personen bestand und Mehrheitsbeschlüsse nach Art. 716 Abs. 2 OR gefasst werden konnten, war die Gesellschaft handlungsfähig. Blosse Behauptungen von Interessenkonflikten begründen keinen Organmangel. Zudem greift im Berufungsverfahren die Novenschranke nach Art. 317 Abs. 1 ZPO strikt.

Streitiges Aktieneigentum begründet keinen Organisationsmangel

KG LU 1B 23 64 vom 25.06.2024 E. 7.1–7.5 (LGVE 2024 I Nr. 4)

  • Sachverhalt: Ein Aktionär stritt vor Zivilgericht um die Eigentümerschaft an einem 25 %-Aktienpaket und verlangte im summarischen Verfahren nach Art. 731b OR die Einsetzung eines Sachwalters für die AG, da die Eigentumsverhältnisse unklar seien.
  • Kernaussage: Strittiges oder unklares Aktieneigentum stellt keinen Organisationsmangel nach Art. 731b OR dar. Das Summarverfahren ist ungeeignet zur Klärung materiellrechtlicher Eigentumsfragen. Solange die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung mit den unbestrittenen Aktienanteilen (hier 75 %) gewahrt bleibt, fehlt es an der notwendigen institutionellen Funktionsunfähigkeit.

Behauptungs- und Nachweislast bei Mängelbehebung und Novenausschluss

OG AR ERZ 21 6 vom 16.03.2021 E. 2.2 (AR GVP 33/2021 Nr. 3822)

  • Sachverhalt: Das Erstgericht setzte der Gesellschaft eine Nachfrist zur Wahl eines Verwaltungsrats unter Auflösungsandrohung. Die Gesellschaft wählte zwei Wochen vor Urteilsfällung neue Organe und meldete sie beim Handelsregister an, informierte das Gericht jedoch nicht. Das Erstgericht ordnete die Liquidation an; die Gesellschaft focht dies mit Berufung an.
  • Kernaussage: Die Behauptungs- und Nachweislast für die rechtzeitige Mängelbehebung obliegt der Gesellschaft. Das Gericht trifft keine Verpflichtung, sich beim Handelsregisteramt über allfällige Anmeldungen von Amtes wegen zu erkundigen. Ein erst in der Berufung vorgelegter Nachweis ist als unechtes Novum nach Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet und unbeachtlich; die Auflösung bleibt geschützt.

Standard zur Streitwertbemessung im kantonalen Verfahren

OGer ZH LF200049 vom 11.12.2020 E. IV/2–4

  • Sachverhalt: In einem Berufungsverfahren über Mängel nach Art. 731b OR war die Erreichung der Streitwertgrenze von Fr. 10'000.- nach Art. 308 Abs. 2 ZPO strittig.
  • Kernaussage: Das Organisationsmängelverfahren ist vermögensrechtlicher Natur, da das Gericht von Amtes wegen stets auch die Auflösung anordnen kann. Der Streitwert bemisst sich pauschaliert nach dem höchsten bekannten Betrag aus den drei Kenngrössen von nominellem Grundkapital, tatsächlichem Jahresumsatz und tatsächlich vorhandenen Aktiven.