Rechtsprechung zu Art. 725b OR
I. Leitentscheide (BGE)
Gesetzliche Voraussetzungen des Rangrücktritts und Überschuldungsanzeige durch Revisionsstelle
BGE 150 III 315 E. 4.2, E. 4.4 und E. 6.2
- Sachverhalt: Die Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft stellte fest, dass die Gesellschaft bilanziell überschuldet war. Da der Verwaltungsrat trotz Aufforderung keine Sanierungsmassnahmen traf und den Richter nicht benachrichtigte, reichte die Revisionsstelle gestützt auf Art. 729c OR ersatzweise die Überschuldungsanzeige beim Konkursgericht ein. Der Verwaltungsrat wehrte sich gegen die Konkurseröffnung und machte geltend, es lägen Patronatserklärungen und Deckungszusagen von Aktionären vor; zudem habe der Verwaltungsrat die Überschuldungsanzeige rechtswirksam widerrufen.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schützte die Grundsätze der Überschuldungsanzeige und präzisierte die Anforderungen an Art. 725b OR: Die Anzeige ergeht kraft zwingender gesetzlicher Pflicht; sie kann nicht widerrufen, sondern allenfalls bei nachgewiesener Unrichtigkeit berichtigt werden. Ohne rechtsgenügende Anzeige durch VR oder Revisionsstelle darf das Gericht den Konkurs nicht nach Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR eröffnen. Mit der Vereinbarung eines Rangrücktritts im Ausmass der Überschuldung wird der verpönte Zustand in einen gesetzlich tolerierten überführt. Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR verlangt neu zwingend, dass auch die während der Dauer der Überschuldung auflaufenden Zinsforderungen dem Rangrücktritt unterliegen. Blosse Deckungsgarantien, Bürgschaften oder Patronatserklärungen stellen keine gesetzliche Alternative zum Rangrücktritt dar.
Kollokation nachrangiger Forderungen im Konkurs und Rechtsmissbrauchsverbot
- Sachverhalt: Ein Mehrheitsaktionär gewährte seiner Gesellschaft in wirtschaftlich stabiler Lage ein verzinsliches Darlehen. Nach dem späteren Konkurs der Gesellschaft meldete der Aktionär seine Darlehensforderung im Konkursverfahren an. Die Konkursverwaltung und konkurrierende Gläubiger verlangten, die Forderung gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB als nachrangig im Sinne eines Rangrücktritts zu kollozieren, da Aktionärsdarlehen im Krisenfall materiell wie Eigenkapital zu behandeln seien.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Kollokationsklage ab. Über den Rangrücktritt ist bereits bei der Kollokation der Forderung im Kollokationsplan und nicht erst bei der Verteilung des Erlöses zu entscheiden. Ein Rangrücktritt bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Gesellschaft. Wurde das Darlehen in einem Zeitpunkt gewährt, in dem keine Überschuldung vorlag, ist weder die Darlehensgewährung noch die spätere Forderungseingabe im Konkurs rechtsmissbräuchlich. Die Forderung ist mangels vereinbarten Rangrücktritts in der dritten Klasse zu kollozieren.
Berechnung des Konkursverschleppungsschadens bei verspäteter Überschuldungsanzeige
- Sachverhalt: Eine Aktiengesellschaft wies in den Zwischenabschlüssen eine fortschreitende Überschuldung auf. Der Verwaltungsrat unterliess es pflichtwidrig, den Richter zu benachrichtigen, und setzte den verlustbringenden Betrieb über Monate fort. Nach der Konkurseröffnung verlangten die Abtretungsgläubiger gestützt auf Art. 754 OR Schadenersatz von den Verwaltungsräten und der Revisionsstelle.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht präzisierte die Grundsätze zur Schadensermittlung bei Verletzung der Pflicht zur Richterbenachrichtigung nach aArt. 725 Abs. 2 OR (heute Art. 725b Abs. 3 OR). Massgebend ist der Vergleich zwischen dem tatsächlichen Liquidationserlös bei Konkurseröffnung und dem hypothetischen Liquidationserlös zu jenem Zeitpunkt, in welchem die Benachrichtigung bei pflichtgemässem Handeln hätte erfolgen müssen. Fortführungswerte sind für diese Schadensberechnung bedeutungslos, da die Annahme der Fortführung bei gescheiterter Sanierung hinfällig ist.
Prüfungs- und Anzeigepflicht der Revisionsstelle bei Forderungen mit Rangrücktritt
- Sachverhalt: Bei einer überschuldeten Gesellschaft lagen Rangrücktrittserklärungen von Gesellschaftern vor. In der Folge veranlasste der Verwaltungsrat Verrechnungen und Auszahlungen zugunsten der Rangrücktrittsgläubiger, wodurch der Rangrücktritt ausgehöhlt wurde. Die Revisionsstelle bemerkte die Transaktionen bei der Abschlussprüfung, unterliess es jedoch, den Richter zu benachrichtigen. Nach dem Konkurs wurde die Revisionsstelle haftbar gemacht.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die Pflicht der Revisionsstelle, das Fortbestehen und die Einhaltung von Rangrücktritten materiell zu überwachen. Werden nachrangige Forderungen trotz bestehender Überschuldung ganz oder teilweise getilgt oder verrechnet, lebt die Überschuldung unmittelbar wieder auf. Die Revisionsstelle ist verpflichtet, den Verwaltungsrat zur Wiederherstellung der Deckung aufzufordern und bei dessen Weigerung unverzüglich das Gericht zu benachrichtigen (Ersatzanzeige nach Art. 729c OR).
Ermittlung der Überschuldung, Rückstellungspflichten und Eventualverbindlichkeiten
- Sachverhalt: Ein Verwaltungsrat bestritt das Vorliegen einer Überschuldung mit dem Argument, drohende Bürgschaftsverpflichtungen und Prozessrisiken seien blosse Eventualverbindlichkeiten und müssten in der Zwischenbilanz nicht passiviert werden. Zudem lägen mündliche Stundungszusagen vor.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hielt fest, dass bei der Beurteilung einer Überschuldung das strenge Imparitäts- und Vorsichtsprinzip gilt. Drohende Verluste aus Bürgschaften, Garantien oder hängigen Streitigkeiten müssen als echte Rückstellungen passiviert werden, sobald mit einer Inanspruchnahme ernsthaft gerechnet werden muss. Mündliche Stundungen ohne rechtsgültigen schriftlichen Rangrücktritt nach gesetzlichem Standard vermögen die Überschuldung nicht abzuwenden.
Schranken des Konkursaufschubs und Vorrang des Gläubigerschutzes
- Sachverhalt: Das Konkursgericht schob den Konkurs über eine überschuldete Gesellschaft gestützt auf aArt. 725a OR wiederholt auf, um angebliche Sanierungsverhandlungen zu ermöglichen. In der Folge verloren die Gläubiger ihr gesamtes Haftungssubstrat. Eine Gläubigerin klagte aus Staatshaftung gegen den Kanton.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht betonte, dass der Konkursaufschub (heute: Verfahren nach Art. 173a SchKG bzw. Nachlassstundung) eine strikte Ausnahme bildet und eine plausible Sanierungsprognose voraussetzt. Fehlt ein durchgerechneter, realistischer Sanierungsplan oder führt die Fortführung zu einer Vergrösserung des Gläubigerschadens, ist der Konkurs unverzüglich zu eröffnen. Die Normen dienen dem Schutz der Gläubigergesamtheit vor aussichtslosen Rettungsversuchen.
II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide
Ausschliessliche Legitimation zur Überschuldungsanzeige nach Art. 725b OR
BGer 5A_790/2017 vom 03.09.2018 E. 3.2
- Sachverhalt: Ein Gesellschaftsgläubiger verlangte ohne Betreibung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die Konkurseröffnung über eine AG und machte geltend, die Gesellschaft sei aktenkundig überschuldet, die Organe hätten die Benachrichtigung pflichtwidrig unterlassen.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies das Konkursbegehren ab. Die Überschuldung nach Art. 725b OR stellt keinen Konkursgrund dar, den ein Gläubiger selbständig beim Richter anrufen kann. Zur Einreichung der Überschuldungsanzeige nach Art. 192 SchKG sind ausschliesslich der Verwaltungsrat, die Revisionsstelle oder der zugelassene Revisor legitimiert. Der Konkursrichter darf den Konkurs nicht von Amtes wegen eröffnen, wenn er auf andere Weise als durch die gesetzliche Organanzeige von der Überschuldung erfährt.
Substanziierungsobliegenheiten für den Sanierungsverzögerungsschaden
BGer 4A_601/2020 vom 11.05.2021 E. 4.2
- Sachverhalt: Konkursgläubiger belangten den Verwaltungsrat einer konkursiten Bauunternehmung auf Ersatz eines Fortführungsschadens von CHF 1,2 Mio. Sie begründeten den Schaden pauschal mit der bilanziellen Verschlechterung des Eigenkapitals infolge unterlassener Richterbenachrichtigung.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Klage ab. Ein Konkursverschleppungsschaden kann prozessual nicht durch den blossen Verweis auf buchhalterische Bilanzverluste bewiesen werden. Die Kläger müssen die Liquidationswerte der Aktiven und Verbindlichkeiten sowohl im hypothetischen Anzeigezeitpunkt als auch bei tatsächlicher Konkurseröffnung substanziiert behaupten und belegen.
Ersatzanzeige durch die Revisionsstelle bei pflichtwidriger Untätigkeit des Verwaltungsrats
Obergericht Zürich, PS130198 vom 24.12.2013 E. 4
- Sachverhalt: Die Revisionsstelle stellte eine gravierende bilanzielle Überschuldung fest. Der Verwaltungsrat verweigerte die Richterbenachrichtigung und legte weder ausreichende Rangrücktritte noch Sanierungsbeschlüsse vor. Die Revisionsstelle deponierte daraufhin selbständig die Zwischenbilanz beim Konkursgericht. Der Verwaltungsrat verlangte die Abweisung des Konkursbegehrens.
- Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht schützte die Konkurseröffnung. Wenn der Verwaltungsrat bei erstellter Überschuldung untätig bleibt, ist die Revisionsstelle (bzw. der zugelassene Revisor bei Opting-out gemäss Art. 725b Abs. 5 OR) gesetzlich verpflichtet, anstelle des Verwaltungsrats das Gericht zu benachrichtigen (Art. 729c OR). Das Gericht hat den Konkurs ohne Verzug zu eröffnen, wenn die Überschuldung aus den geprüften Zwischenabschlüssen hervorgeht und keine rechtsgültigen Rangrücktritte vorliegen.
Rangrücktritt stundet nur und heilt die Bilanzunterdeckung nicht
Obergericht Schaffhausen, 40/2017/30 vom 02.02.2021 E. 4.2 und E. 5.1
- Sachverhalt: Nach erstinstanzlicher Konkurseröffnung legte eine Gesellschaft im Beschwerdeverfahren Vereinbarungen über Rangrücktritte und Forderungsverzichte vor. Streitig war die dogmatische Wirkung auf die Überschuldung und den Kapitalverlust.
- Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht arbeitete den fundamentalen Unterschied heraus: Ein Rangrücktritt neutralisiert lediglich die gesetzliche Pflicht zur Konkursbenachrichtigung nach Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR, indem die Forderung hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt. Buchhalterisch verbleibt die Forderung jedoch als Fremdkapitalpassivum in der Bilanz; der bilanzielle Kapitalverlust nach Art. 725a OR wird dadurch nicht behoben. Nur ein echter Forderungsverzicht (à fonds perdu) tilgt die Verbindlichkeit und saniert die Bilanz nachhaltig.
Anspruch auf Sonderprüfung bei verschleierter Überschuldung und überbewerteten Aktiven
Handelsgericht Zürich, HE200295 vom 31.08.2020
- Sachverhalt: Eine Minderheitsaktionärin verlangte die Einsetzung eines Sonderprüfers (Art. 697c OR), weil der Verwaltungsrat trotz anhaltender Verluste auf die Erstellung von Zwischenabschlüssen verzichtet und Aktiven (Softwarelizenzen und Beteiligungen) zu überhöhten Fortführungswerten bilanziert hatte, um eine Überschuldungsanzeige zu vermeiden.
- Entscheid des Handelsgerichts: Das Handelsgericht hiess das Gesuch gut. Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung ist der Verwaltungsrat zwingend verpflichtet, Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und Liquidationswerten zu erstellen. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine künstliche Überbewertung von Aktivpositionen zur Umgehung von Art. 725b OR, haben die Aktionäre Anspruch auf gerichtliche Sonderprüfung zur Aufklärung der tatsächlichen Vermögenslage.
Keine Befugnis zur Richterbenachrichtigung bei blossem Kapitalverlust
Obergericht Zürich, PS170163 vom 18.08.2017
- Sachverhalt: Der Verwaltungsrat einer revisorlosen Aktiengesellschaft stellte einen hälftigen Kapitalverlust fest und reichte umgehend beim Konkursrichter die Bilanz zur Konkurseröffnung ein, ohne Sanierungsmassnahmen zu prüfen oder eine eingeschränkte Revision durchführen zu lassen.
- Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht hob die Konkurseröffnung auf. Die Pflicht und das Recht zur Richterbenachrichtigung greifen ausschliesslich bei Überschuldung gemäss Art. 725b Abs. 3 OR ein. Bei blossem Kapitalverlust (Art. 725a OR) ist die Bilanzdeponierung unzulässig; das Organ hat vielmehr das vorgeschriebene gesellschaftsrechtliche Revisions- und Sanierungsverfahren zu durchlaufen.
Letzte Aktualisierung: 11. September 2026