Rechtsprechung zu Art. 725 OR
I. Leitentscheide (BGE)
Begriff der Zahlungseinstellung als Ausprägung dauernder Zahlungsunfähigkeit
- Sachverhalt: Eine Aktiengesellschaft beschloss an einer unvollständig besetzten Universalversammlung die Sitzverlegung von Bern ins Tessin, um einem Konkursbegehren auszuweichen. Eine Gläubigerin verlangte die Konkurseröffnung ohne Betreibung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Die Schuldnerin hatte den Gläubigern in Zirkularschreiben einen aussergerichtlichen Nachlass angeboten, wonach diese entweder 90 % ihrer Forderungen verlieren oder einen Totalausfall erleiden würden. Sie machte geltend, das Sanierungsangebot dürfe nicht als Zahlungseinstellung gewertet werden.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schützte die Konkurseröffnung. Zahlungseinstellung liegt vor, wenn der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht begleicht, Betreibungen gegen sich auflaufen lässt und systematisch Rechtsvorschlag erhebt oder selbst kleine Beträge nicht mehr bezahlt. Mit solchem Verhalten zeigt der Schuldner, dass er nicht über genügend liquide Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Zahlungseinstellung muss nicht sämtliche Verbindlichkeiten erfassen, sondern kann einen wesentlichen Teil der Aktivitäten betreffen; sie darf nicht bloss vorübergehender Natur sein, sondern muss auf unbestimmte Zeit erfolgen. Im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses mit massivem Verzicht kann eine Zahlungseinstellung liegen, wenn klar ist, dass die Schuldnerin ihre Gläubiger auf unabsehbare Zeit nicht mehr befriedigen kann.
Pflichten des Verwaltungsrats bei akuter Zahlungsunfähigkeit und Konkursverschleppungsschaden
- Sachverhalt: Die Organe einer Aktiengesellschaft setzten den Geschäftsbetrieb trotz massiver Illiquidität und fortgeschrittener bilanzieller Überschuldung über Monate fort, ohne die erforderlichen gesellschafts- und konkursrechtlichen Schritte einzuleiten. Nach Konkurseröffnung belangten die Konkursgläubiger den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle gestützt auf Art. 754 OR auf Ersatz des Konkursverschleppungsschadens.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hielt fest, dass der Konkursverschleppungsschaden durch den Vergleich zwischen dem tatsächlichen Vermögen bei Konkurseröffnung und dem hypothetischen Vermögen im Zeitpunkt zu ermitteln ist, in welchem der Konkurs bei pflichtgemässem Handeln des Verwaltungsrats hätte eröffnet werden müssen. Für diesen hypothetischen Vergleich sind ausschliesslich die Liquidationswerte massgebend, da den Fortführungswerten bei unterlassener oder aussichtsloser Sanierung keine Bedeutung zukommt. Das Bundesgericht bekräftigte die strenge Pflicht des Verwaltungsrats, bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung unverzüglich zu handeln und den Richter zu benachrichtigen bzw. Sanierungsverfahren einzuleiten.
Verschärfte Überwachungs- und Handlungspflichten des Verwaltungsrats in finanzieller Schieflage
- Sachverhalt: Zwei Verwaltungsräte führten eine inaktive Gesellschaft, deren finanzielle Lage durch erhebliche Verlustvorträge und fehlende Liquidität gekennzeichnet war. Als ein Gläubiger eine substantielle Forderung erhob, unterliessen es die Verwaltungsräte, die Liquiditätssituation vertieft zu prüfen, einen Sanierungsplan aufzustellen oder die Bilanz zu deponieren. In der Folge fiel die Gesellschaft in Konkurs, und der Gläubiger klagte gestützt auf Art. 754 OR auf Schadenersatz.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bejahte eine schwere Pflichtverletzung. Befindet sich eine Gesellschaft in einer finanziell prekären Situation (erhebliche Liquiditätsengpässe, Kapitalverlust oder drohende Überschuldung), verschärfen sich die Sorgfalts- und Überwachungspflichten des Verwaltungsrats drastisch. Das Organ darf sich nicht passiv verhalten, sondern muss die Zahlungsfähigkeit laufend überwachen, Sanierungsmassnahmen prüfen und bei fehlenden Erfolgsaussichten unverzüglich einschreiten.
Grenzen legitimer Sanierungsbemühungen vs. Gläubigerschädigung bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit
BGE 137 III 268 E. 2.3 und E. 4.2
- Sachverhalt: Eine Fluggesellschaft befand sich in schwerer Liquiditätskrise und stand kurz vor dem Grounding. Der Verwaltungsrat zog externe Restrukturierungsberater bei und bezahlte deren Honorare, um eine Rettung des Flugbetriebs durch ein Nachlassverfahren und Verhandlungen mit Grossbanken zu prüfen. Nach dem Zusammenbruch focht die Konkursmasse die Zahlungen an die Berater mit der paulianischen Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG) an und warf den Organen vor, die Zahlungsunfähigkeit verschleppt und Vermögenswerte entzogen zu haben.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht präzisierte die Abgrenzung zwischen rechtmässiger Sanierungsbemühung und rechtswidriger Konkursverschleppung. Die Sanierung ist ein Sammelbegriff für Massnahmen zur Wiederherstellung existenzerhaltender Gewinne und Liquidität. Solange die Organe im massgebenden Zeitpunkt aufgrund nachvollziehbarer betriebswirtschaftlicher Annahmen von einer realistischen Rettungschance ausgehen durften, fehlt es am Schädigungsvorsatz nach Art. 288 SchKG. Sanierungsversuche sind jedoch sofort abzubrechen, sobald erkennbar wird, dass eine nachhaltige Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit aussichtslos ist.
Gläubigerschutz als oberste Schranke des Sanierungsermessens
- Sachverhalt: Ein Konkursrichter gewährte einer zahlungsunfähigen und überschuldeten Aktiengesellschaft wiederholt Konkursaufschub zur angeblichen Sanierung, ohne dass ein plausibler Sanierungs- und Finanzierungsplan vorlag. Die Gläubiger erlitten infolge des Weiterbetriebs einen Totalausfall ihrer Forderungen. Eine Gläubigerin verlangte Schadenersatz aus Staatshaftung.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte klar, dass die gesetzlichen Sanierungs- und Notfallnormen (Art. 725 ff. OR) primär dem Gläubigerschutz dienen. Sie sollen verhindern, dass aussichtslose Sanierungsversuche auf Kosten der Gläubigergesamtheit fortgesetzt werden und das verbleibende Haftungssubstrat weiter geschmälert wird. Das Sanierungsermessen der Organe und Gerichte findet seine absolute Grenze dort, wo der Fortbetrieb zu einer fortschreitenden Vergrösserung der Gläubigerschädigung führt.
Haftung des Verwaltungsrats bei Fortführung trotz Zahlungsunfähigkeit
- Sachverhalt: Der einzige Verwaltungsrat einer Vermögensverwaltungsgesellschaft schloss mit Anlegern Verträge über Kapitalanlagen ab, obschon die Gesellschaft bereits zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig und überschuldet war. Die Gelder wurden nicht vertragsgemäss angelegt, sondern zur Begleichung aufgelaufener Geschäftsschulden verwendet. Die Anleger klagten gegen das Organ auf Ersatz des unmittelbaren Schadens aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 OR).
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht differenzierte zwischen mittelbarem Schaden (Verminderung der Konkursmasse, welcher allen Gläubigern gemeinsam zusteht) und unmittelbarem Gläubigerschaden. Ein unmittelbarer Schaden liegt vor, wenn das Organ schuldhaft gegen gesellschaftsrechtliche Schutznormen verstösst, die ausschliesslich dem Schutz Dritter dienen, oder wenn ein Tatbestand der vorvertraglichen Treuepflichtverletzung (culpa in contrahendo) erfüllt ist. Wer als Verwaltungsrat Verträge eingeht, obwohl er weiss, dass die Gesellschaft infolge Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllungsfähig ist, haftet dem Vertragspartner persönlich.
II. Weitere Bundesgerichts- und kantonale Entscheide
Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und mangelndem Zahlungswillen bei bestrittenen Forderungen
BGer 5A_82/2023 vom 19.07.2023 E. 2.3 und E. 2.4
- Sachverhalt: Ein Darlehensgläubiger kündigte ein Darlehen von CHF 2'664'000 gegenüber einer AG und betrieb die Gesellschaft. Die AG erhob Rechtsvorschlag und machte geltend, das Darlehen sei noviert und bis 2024 unkündbar. Der Gläubiger reichte Forderungsklage ein und verlangte gleichzeitig gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG die Konkurseröffnung ohne Betreibung, da die Gesellschaft zahlungsunfähig sei.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies das Konkursbegehren ab. Zahlungseinstellung liegt nur vor, wenn der Schuldner unbestrittene und fällige Forderungen nicht begleicht. Die Nichtbezahlung einer strittigen Forderung, über deren Höhe oder Fälligkeit ein ordentlicher Zivilprozess hängig ist, begründet keine Zahlungseinstellung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Zahlungsunfähigkeit darf nicht mit mangelndem Zahlungswillen bei bestrittenen Ansprüchen gleichgesetzt werden. Ein Gläubiger kann die Abklärung strittiger Forderungen nicht durch das Konkursverfahren abkürzen.
Substanziierungsobliegenheiten beim Fortführungsschaden infolge Zahlungsunfähigkeit
BGer 4A_601/2020 vom 11.05.2021 E. 4.2
- Sachverhalt: Abtretungsgläubiger einer Konkursmasse klagten gegen den Verwaltungsrat einer Bauunternehmung auf Ersatz eines Konkursverschleppungsschadens von rund CHF 1,2 Mio. Sie warfen ihm vor, trotz akuter Illiquidität und Zahlungsunfähigkeit über zwei Geschäftsjahre keine Massnahmen nach Art. 725 OR ergriffen zu haben.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Klage ab. Wer einen Schaden aus unterlassener oder verzögerter Konkursanmeldung geltend macht, genügt seiner Substanziierungspflicht nicht durch den blossen Hinweis auf eine Verminderung des buchhalterischen Eigenkapitals. Der Kläger muss konkret darlegen, welche Liquidationswerte der Aktiven im hypothetischen Konkurszeitpunkt erzielt worden wären und inwiefern sich die Gläubigerbefriedigungsquote durch die Fortführung verschlechtert hat.
Verursachung von Zahlungsunfähigkeit durch unentgeltliche Geldabflüsse an Nahestehende
BGer 4A_675/2014 vom 09.03.2015 E. 2.2 und E. 3.4
- Sachverhalt: Zwei Verwaltungsräte leiteten eine operative Aktiengesellschaft und beherrschten gleichzeitig eine Entwicklungsgesellschaft und eine Holding. Sie veranlassten, dass die operative Gesellschaft Aufwendungen der Entwicklungsgesellschaft im Betrag von über CHF 3 Mio. übernahm und der Holding pauschale «Management-Fees» ohne nachweisbare Gegenleistung bezahlte. Dies führte zur Zahlungsunfähigkeit und Nachlassliquidation der operativen Gesellschaft.
- Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bejahte die Haftung der Verwaltungsräte nach Art. 754 OR vollumfänglich. Die Pflicht zur ordnungsgemässen Geschäftsführung und Liquiditätssicherung verbietet es, Gesellschaftsmittel ohne äquivalente Gegenleistung auf Schwestergesellschaften zu übertragen. Die Fehlverbuchung und Auszahlung führt unmittelbar zu einem ersatzpflichtigen Gesellschaftsschaden, wenn dadurch die Liquiditätsreserve aufgezehrt und die Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt wird.
Abgrenzung zwischen vorübergehender Zahlungsstockung und dauernder Zahlungsunfähigkeit
Obergericht Zürich, PS240233 vom 17.12.2024 E. 2
- Sachverhalt: Über eine Gesellschaft wurde der Konkurs eröffnet. Im Beschwerdeverfahren machte die Gesellschaft geltend, sie sei nicht zahlungsunfähig, sondern habe lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung erlitten, da Debitorenzahlungen unerwartet ausgeblieben seien. Gleichzeitig lagen jedoch mehrere unbezahlte Betreibungen und Konkursandrohungen vor.
- Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Eine blosse Zahlungsstockung liegt vor, wenn dem Schuldner kurzfristig liquide Mittel fehlen, er diese aber binnen nützlicher Frist (in der Regel wenige Wochen bis maximal zwei bis drei Monate) beschaffen kann und ein konkreter Mittelzufluss nachgewiesen ist. Werden fällige Verbindlichkeiten über Monate hinweg nicht beglichen und häufen sich Betreibungen an, schlägt die Zahlungsstockung in eine dauernde Zahlungsunfähigkeit um. Die blosse Hoffnung auf zukünftige Umsätze entkräftet die festgestellte Zahlungsunfähigkeit nicht.
Unzulässigkeit der Konkurseröffnung bei blosser Zahlungsstockung
Obergericht Zug, BZ 2022 78 vom 06.09.2022 E. 3
- Sachverhalt: Ein Gläubiger beantragte die Konkurseröffnung ohne Betreibung gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Die Schuldnerin hatte zwar eine Zahlungsfrist versäumt, legte jedoch im Verfahren dar, dass sie über substantielles Barvermögen auf Bankkonten verfügte und die Verzögerung auf einem administrativen Versehen beruhte. Die Schuld wurde umgehend beglichen.
- Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht wies das Konkursbegehren ab. Eine vorübergehende Zahlungsstockung erfüllt die strengen Voraussetzungen der Zahlungseinstellung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht. Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit verlangt das Vorliegen systematischer Zahlungsausfälle oder dauerhafter Illiquidität. Kann der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit durch Bankguthaben oder sofortige Tilgung belegen, fehlt es an der für die Konkurseröffnung erforderlichen objektiven Zahlungsunfähigkeit.
Zahlungseinstellung bei systematischen Rechtsvorschlägen und fehlender Liquidität
Appellationsgericht Basel-Stadt, BEZ.2024.49 vom 18.07.2024
- Sachverhalt: Ein Gläubiger verlangte die Konkurseröffnung ohne Betreibung über eine Schuldnerin, welche zahlreiche unbestrittene fällige Rechnungen nicht bezahlt hatte. Der Betreibungsregisterauszug wies eine Vielzahl offener Betreibungen auf, bei denen ausnahmslos Rechtsvorschlag erhoben worden war. Die Schuldnerin behauptete, sie verhandle über eine Refinanzierung.
- Entscheid des Appellationsgerichts: Das Gericht bestätigte die Konkurseröffnung. Systematische Rechtsvorschläge bei gleichzeitiger Nichtbezahlung unbestrittener Forderungen sind ein klares Indiz für Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit. Vage Verhandlungen über zukünftige Kredite belegen keine aktuelle Zahlungsfähigkeit, solange keine verbindlichen Zahlungszusagen oder Liquiditätszuflüsse nachgewiesen sind.
Fundamentale Differenzierung zwischen Illiquidität und bilanzieller Unterdeckung
Appellationsgericht Basel-Stadt, BEZ.2014.89 vom 31.10.2014
- Sachverhalt: Im Konkursverfahren wandte die Schuldnerin ein, sie verfüge über ein intaktes Aktienkapital und weise in der Bilanz erhebliche Anlagevermögenswerte (Immobilien und Beteiligungen) auf, weshalb kein Kapitalverlust und keine Überschuldung vorliege. Gleichzeitig war die Gesellschaft jedoch ausserstande, die laufenden Löhne und Lieferantenrechnungen zu begleichen.
- Entscheid des Appellationsgerichts: Das Gericht stellte klar, dass die bilanzielle Lage (Kapitalverlust nach Art. 725a OR) und die Liquiditätslage (Zahlungsunfähigkeit nach Art. 725 OR) zwei eigenständige Krisenphasen darstellen. Ein formell intaktes Eigenkapital schützt eine Gesellschaft nicht vor der Insolvenz, wenn die Aktiven illiquid gebunden sind und fällige Geldschulden nicht beglichen werden können. Massgeblich für die Zahlungsfähigkeit ist allein die Verfügbarkeit flüssiger Mittel zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen.
Letzte Aktualisierung: 11. September 2026