Rechtsprechung zu Art. 717 OR
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 139 III 24 E. 3.2–3.4
- Thema: Business Judgment Rule, objektiver Sorgfaltsmassstab und Treuepflicht bei Prozessführungsentscheiden.
- Sachverhalt: Der Verwaltungsrat einer Beteiligungsgesellschaft verweigerte einer Minderheitsaktionärin nach einer Fusion die Eintragung von Namenaktien im Aktienbuch (Vinkulierung), um den Einfluss des missliebigen Minderheitsaktionärs zurückzudrängen. Gegen die darauf erhobene Eintragungsklage führte der Verwaltungsrat einen kostspieligen Prozess über mehrere Instanzen, den die Gesellschaft letztinstanzlich verlor. Eine Aktionärin klagte die angefallenen Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten gestützt auf Art. 754 i.V.m. Art. 756 OR gegen die Verwaltungsräte ein.
- Kernaussage / Entscheidung:
- Der Sorgfaltsmassstab von Art. 717 Abs. 1 OR ist objektiviert: Massgebend ist das Verhalten, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in vergleichbarer Lage erwartet werden kann. Die Beurteilung erfolgt stets ex ante.
- Die Business Judgment Rule schützt den Verwaltungsrat nur, wenn der Geschäftsentscheid in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen ist.
- Prozessführungsentscheide müssen am Gesellschaftsinteresse ausgerichtet sein. Das Führen eines von vornherein aussichtslosen Prozesses oder eines Rechtsstreits, der ausschliesslich den Partikularinteressen einer Mehrheitsgruppe dient, verletzt Art. 717 Abs. 1 OR und begründet die persönliche Haftung der Organe für die Prozesskosten.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR (Sorgfalts- und Treuepflicht, Business Judgment Rule).
BGer 4C.242/2001 vom 05.03.2003 E. 3.1–3.3, 5.3
- Thema: Gleichbehandlungsgebot (Art. 717 Abs. 2 OR), Vinkulierung und Verbot der Minderheitsunterdrückung.
- Sachverhalt: In einer nicht kotierten AG standen sich eine Mehrheitsgruppe (52 %) und eine Minderheitsgruppe (48 %) gegenüber. Nach einer Umstrukturierung innerhalb der Minderheitsgruppe verweigerte der von der Mehrheit beherrschte Verwaltungsrat die Eintragung der Aktien ins Aktienbuch und bot das gesetzliche bedingte Ankaufsrecht (Art. 685b Abs. 1 OR) an. Dadurch sollte der Minderheitsgruppe ihre Sperrminorität von über einem Drittel entzogen werden.
- Kernaussage / Entscheidung:
- Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 717 Abs. 2 OR verpflichtet den Verwaltungsrat, allen Aktionären mit gleicher Loyalität zu begegnen und keine Sondervorteile für die Mehrheitsgruppe zu schaffen.
- Der Verwaltungsrat darf das gesetzliche Ankaufsrecht nach Art. 685b Abs. 1 OR nicht einsetzen, um die Sperrminorität einer Minderheitsgruppe zu brechen, wenn keine sachlichen, im Gesellschaftsinteresse liegenden Gründe vorliegen. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich und verstösst gegen Art. 717 Abs. 2 OR.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 2 OR (Gleichbehandlungsgebot, Vinkulierung).
BGE 126 III 361 E. 3a, 5
- Thema: Interessenkonflikte, Selbstkontrahieren und Doppelvertretung.
- Sachverhalt: Ein Organ handelte gleichzeitig für die Gesellschaft und für sich selbst bzw. für eine andere von ihm beherrschte Unternehmung bei Abschluss von Verrechnungsverträgen und Vermögensabtretungen.
- Kernaussage / Entscheidung:
- Das Selbstkontrahieren und die Vertretung bei Interessenkollisionen sind grundsätzlich unzulässig, da sie das Organ in einen unlösbaren Pflichtenkonflikt bringen.
- Ein Insichgeschäft führt zur Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts, es sei denn, das Geschäft wurde vom Vertretenen vorgängig ermächtigt oder nachträglich genehmigt, oder die Gefahr einer Benachteiligung ist nach der Natur des Geschäfts (z.B. bei strikten Marktpreisen / Dealing at arm’s length) ausgeschlossen.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR (Interessenkonflikte, Insichgeschäfte).
BGE 140 III 602 E. 4, 8, 9 / BGer 4A_195/2014 vom 27.11.2014
- Thema: Treuepflicht, Verbot unzulässiger Sonderprämien und Rückerstattung verdeckter Gewinnausschüttungen.
- Sachverhalt: Die beiden Verwaltungsräte einer Beteiligungsgesellschaft liessen sich nach dem Verkauf eines Aktienpakets je eine Erfolgsprämie von Fr. 44'000 (je 1 % des Verkaufspreises) als angebliche «Mäklerprovision» auszahlen. Der Beteiligungsverkauf gehörte jedoch zum ordentlichen Gesellschaftszweck, und der tatsächliche Zusatzaufwand der Organe bestand lediglich in 22 kurzen E-Mails und einem Telefonat.
- Kernaussage / Entscheidung:
- Organe dürfen sich für Tätigkeiten, die zu ihren gewöhnlichen Organaufgaben gehören, keine Sondervergütungen oder Mäklerprovisionen zusprechen, wenn diese durch das ordentliche Honorar abgegolten sind.
- Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Entschädigung vor, stellt die Auszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die gestützt auf Art. 678 Abs. 2 OR vollumfänglich an die Gesellschaft zurückerstattet werden muss.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 678 Abs. 2 OR (Organentschädigungen, Treuepflicht).
BGE 130 III 213 E. 2.1–2.3
- Thema: Treuepflicht im Konzern und rechtsgrundlose konzerninterne Vermögensverschiebungen.
- Sachverhalt: Ein Mitglied der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft veranlasste eine rechtsgrundlose Gutschrift zulasten der Arbeitgeberin und zugunsten einer anderen Konzerngesellschaft.
- Kernaussage / Entscheidung:
- Geschäftsführende Organe unterstehen kumulativ der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht (Art. 717 Abs. 1 OR) und der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (Art. 321a OR).
- Das Organ ist primär derjenigen juristischen Person verpflichtet, für die es handelt. Rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zugunsten von Schwester- oder Muttergesellschaften verletzen Art. 717 Abs. 1 OR.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR (Konzernverhältnisse, Doppelorganschaft).
BGE 113 II 52 E. 3a–3b
- Thema: Objektiver Sorgfaltsmassstab, Klumpenrisiken und ungesicherte Millionendarlehen.
- Sachverhalt: Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft gewährten dem Hauptaktionär fortlaufend ungesicherte Millionendarlehen, ohne Sicherheiten zu verlangen oder Wertberichtigungen vorzunehmen, was nach dem Konkurs des Aktionärs zum Zusammenbruch der AG führte.
- Kernaussage / Entscheidung:
- Der Verwaltungsrat ist zu aller Sorgfalt verpflichtet und darf sich nicht mit der Sorgfalt begnügen, die er in eigenen Geschäften anwendet.
- Das Eingehen ungesicherter Klumpenrisiken zugunsten von Grossaktionären ohne bankübliche Bonitätsprüfung verletzt die Sorgfaltspflicht von Art. 717 Abs. 1 OR in schwerwiegender Weise.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR (Finanzüberwachung, Klumpenrisiken).
II. Weitere Entscheide
BGer 4A_306/2009 vom 08.02.2010 E. 7.1–7.2
- Thema: Verbot der Ausbeutung von Geschäftschancen (Corporate Opportunities), Konkurrenzverbot und faktische Organschaft im Konzern.
- Sachverhalt: Nach dem Konkurs einer IT-Tochtergesellschaft klagte ein Bankenkonsortium gegen die Muttergesellschaft aus Organverantwortlichkeit. Sie warf ihr vor, der Tochtergesellschaft Aufträge entzogen, Personal abgeworben und die Tochter in eine überteuerte Akquisition gedrängt zu haben.
- Kernaussage / Entscheidung:
- Die Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR verbietet es dem Organ, der Gesellschaft zustehende Geschäftschancen (Corporate Opportunities) privat oder für fremde Rechnungen abzuzweigen oder die Gesellschaft unzulässig zu konkurrenzieren.
- Eine Haftung der Konzernmutter als faktisches Organ setzt voraus, dass diese sich durch direkte operative Weisungen an Doppelorgane rechtswidrig in die Geschäftsführung der Tochter eingemischt hat.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR (Corporate Opportunities, Konkurrenzverbot, Konzernhaftung).
BGer 4A_506/2024 vom 18.03.2025 E. 7.2.1
- Thema: Business Judgment Rule und Anforderungen an den Entscheidprozess.
- Sachverhalt: Überprüfung von Organentscheiden im Zusammenhang mit Sanierungsmassnahmen und Unternehmensumstrukturierungen.
- Kernaussage / Entscheidung: Das Bundesgericht bekräftigt die Kriterien der Business Judgment Rule: Richterliche Zurückhaltung greift nur Platz, wenn der Entscheid auf einer sorgfältig erhobenen Informationsbasis und einem ordnungsgemässen, von Interessenkonflikten freien Prozess beruht.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR (Business Judgment Rule).
BGer 4A_426/2017 vom 17.04.2018 E. 3
- Thema: Gleichbehandlungsgebot (Art. 717 Abs. 2 OR) bei der Aktienübertragung und Informationsbereitstellung.
- Sachverhalt: Ein Verwaltungsrat verweigerte bestimmten Aktionären den Zugang zu bewertungsrelevanten Unternehmensdaten im Vorfeld eines Aktienverkaufs.
- Kernaussage / Entscheidung: Das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet den Verwaltungsrat, allen Aktionären unter gleichen Voraussetzungen dieselben wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft entgegenstehen.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 2 OR (Informationsgleichbehandlung).
BGE 122 III 195 E. 3a–3b
- Thema: Sorgfaltspflicht bei Delegation und Aufsichtspflicht des Verwaltungsrats.
- Sachverhalt: Ein einziger Verwaltungsrat delegierte die operative Geschäftsführung vollständig an einen Dritten und kümmerte sich in der Folge über Jahre hinweg weder um Buchhaltung noch um die finanzielle Lage der Gesellschaft.
- Kernaussage / Entscheidung: Bei delegationsfähigen Aufgaben haftet der Verwaltungsrat für Auswahl, Instruktion und Überwachung (cura in eligendo, in instruendo et in custodiendo). Völlige Untätigkeit und mangelnde Überwachung stellen eine krasse Sorgfaltspflichtverletzung dar.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 754 Abs. 2 OR (Überwachungspflicht).
BGE 117 II 570 E. 3–4
- Thema: Sorgfalts- und Treuepflicht bei faktischen Organen.
- Sachverhalt: Klage gegen Personen, die ohne formelle Wahl als Berater oder Delegierte massgeblichen Einfluss auf Transaktionen einer Aktiengesellschaft nahmen.
- Kernaussage / Entscheidung: Wer tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide trifft oder die Willensbildung massgebend bestimmt, haftet als faktisches Organ nach denselben Massstäben gemäss Art. 717 OR wie ein formell gewähltes Mitglied.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR (Faktische Organschaft).
Verwaltungsgericht Zürich, SB.2016.00096 vom 15.11.2016 E. 3
- Thema: Verletzung des Konkurrenzverbots durch Mäklerprovisionen und steuerrechtlicher Ertragsverzicht.
- Sachverhalt: Der Verwaltungsrat einer Immobilienvermittlungs-AG trat während seiner Amtsdauer als privater Mäkler beim Verkauf einer Pferderanch auf und strich die Provision privat ein. Die Gesellschaft forderte den Gewinn nicht heraus.
- Kernaussage / Entscheidung: Das Organ verletzt seine Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR, wenn es im Hauptgeschäftsfeld der AG privat Geschäfte tätigt. Verzichtet die AG auf die Gewinnherausgabe, liegt ein Ertragsverzicht vor, der als verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich aufgerechnet wird.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR (Konkurrenzverbot, Gewinnherausgabe).
Handelsgericht Zürich, HE210130 vom 17.01.2022
- Thema: Sonderprüfung bei Treuepflichtverletzungen und Verstoss gegen das Arm’s-Length-Prinzip.
- Sachverhalt: Minderheitsaktionäre beantragten eine Sonderprüfung, weil der Verwaltungsrat Dienstleistungen an Drittgesellschaften ohne adäquate Gegenleistung erbracht haben soll.
- Kernaussage / Entscheidung: Bei begründetem Verdacht auf unsorgfältige Geschäftsführung (Art. 717 OR) und verdeckte Gewinnausschüttungen durch Missachtung des Drittvergleichs (Dealing at arm’s length) setzt das Handelsgericht einen Sonderprüfer ein.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR (Drittvergleich, Sonderprüfung).
Kantonsgericht St. Gallen, BZ.2007.6 vom 31.03.2009
- Thema: Treuepflicht des Organs beim Ausscheiden und Grenzen des Schutzes vor Mandantenabwerbung.
- Sachverhalt: Ein ausscheidendes Mitglied der Geschäftsleitung kontaktierte kurz vor Beendigung des Arbeits- und Organverhältnisses Mandanten, die es zuvor selbst in die Gesellschaft eingebracht hatte.
- Kernaussage / Entscheidung: Die organschaftliche und arbeitsvertragliche Treuepflicht (Art. 717 OR / Art. 321a OR) ist das Resultat einer Güter- und Interessenabwägung. Die Kontaktaufnahme mit eigenen, früher eingebrachten Klienten kurz vor Mandatsende verletzt die Treuepflicht nicht per se, sofern keine unlauteren Mittel eingesetzt werden.
- Einschlägig für: Art. 717 Abs. 1 OR (Treuepflicht beim Ausscheiden).
Letzte Aktualisierung: 29. August 2026