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Art. 697 OR — Auskunftsrecht des Aktionärs

Schuldrecht › Gesellschafts- und Handelsregisterrecht

Gesetzeswortlaut

Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die GenossenschaftSechsundzwanzigster Titel: Die AktiengesellschaftZweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der AktionäreJ. Persönliche MitgliedschaftsrechteIV. Auskunfts- und Einsichtsrecht1. Auskunftsrecht

1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.

2 In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

3 Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen.

4 Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen.

520Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

SR 220 · Stand am 1. Oktober 2026 · Fedlex

Die Regelungssystematik auf einen Blick

AbsatzGegenstandBerechtigte / QuorumAdressatModalität / Frist
Abs. 1Auskunft an der GeneralversammlungJeder Aktionär (ohne Mindestbeteiligung)Verwaltungsrat; RevisionsstelleMündlich oder schriftlich an der GV; Aufnahme ins Protokoll (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 4 OR)
Abs. 2Schriftliche Auskunft ausserhalb der GVMindestens 10 % des Aktienkapitals oder der StimmenVerwaltungsratNur in nicht an einer Börse kotierten Gesellschaften; schriftliches Begehren
Abs. 3Frist zur Auskunftserteilung—VerwaltungsratInnert 4 Monaten; Auflegung spätestens an nächster GV zur Einsicht für alle Aktionäre
Abs. 4Schranken und Verweigerung—Verwaltungsrat / RevisionsstelleErforderlichkeit für Aktionärsrechte; keine Gefährdung von Geschäftsgeheimnissen; schriftliche Begründungspflicht bei Verweigerung
Art. 697bGerichtliche DurchsetzungAbgewiesener oder unbeantworteter AktionärEinzelgericht am Sitz (Handelsgericht / Bezirksgericht)Summarisches Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO); Verwirkungsfrist von 30 Tagen

Überblick und Bedeutung

Systematische Stellung und Zweck

Art. 697 OR bildet das fundamentale Informationsgrundrecht des Aktionärs. Da Aktionäre im schweizerischen Aktienrecht kein allgemeines Leitungs- oder Weisungsrecht besitzen und kraft Gesetzes keiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegen (Art. 680 Abs. 1 OR), ist das Auskunftsrecht das funktionale Scharnier zur sachgerechten Ausübung sämtlicher Mitgliedschafts- und Vermögensrechte. Ohne fundierte Information verkümmert das Stimmrecht zur inhaltsleeren Formsache, und Kontrollrechte wie die Einleitung einer Sonderuntersuchung (Art. 697c ff. OR), die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Art. 706 OR) oder die Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR) laufen mangels Tatsachensubstrats ins Leere (BGE 132 III 71 E. 1.3; BGE 109 II 47 E. 2).

Das Auskunftsrecht ist ein selbständiges, unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht (BGE 109 II 47 E. 2; BGE 95 II 157 E. 4). Seine Durchsetzung erfordert weder die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung noch die Anhängigmachung eines Verantwortlichkeitsprozesses. In der aktienrechtlichen Informationskaskade bildet es die mittlere Stufe zwischen der passiven Information durch den Geschäftsbericht (Art. 696 OR) und der amtlichen Untersuchung durch einen aussenstehenden Experten (Sonderuntersuchung, Art. 697c ff. OR; BGE 140 III 610 E. 2.2).

Die Neukonzeption durch das revidierte Aktienrecht (in Kraft seit 01.01.2023)

Mit der grossen Aktienrechtsrevision vom 19. Juni 2020 (AS 2020 4005, in Kraft seit 1. Januar 2023; BBl 2017 399) hat der Gesetzgeber das Auskunfts- und Einsichtsregime grundlegend neu strukturiert:

  1. Entflechtung von Auskunft und Einsicht: Das Auskunftsrecht (Art. 697 OR) und das Einsichtsrecht in Bücher und Akten (Art. 697a OR) wurden materiellrechtlich getrennt.
  2. Schriftliches Auskunftsrecht ausserhalb der GV (Abs. 2): Für nicht börsenkotierte Aktiengesellschaften wurde ein unterjähriges schriftliches Fragerecht für Aktionäre geschaffen, die mindestens 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten.
  3. Beantwortungsfrist und Transparenz (Abs. 3): Der Verwaltungsrat hat schriftliche Anfragen innert vier Monaten zu beantworten. Um die Gleichbehandlung aller Aktionäre zu sichern, müssen die erteilten Antworten an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht aufgelegt werden.
  4. Schriftliche Begründungspflicht bei Verweigerung (Abs. 4 Satz 2): Lehnt der Verwaltungsrat die Auskunft ab, trifft ihn eine gesetzliche Begründungspflicht.
  5. Verwirkungsfrist für die Informationsklage (Art. 697b OR): Anstelle der früheren, zeitlich unbeschränkten Klagbarkeit gilt nunmehr eine strikte 30-tägige Verwirkungsfrist für die Anrufung des Gerichts im summarischen Verfahren.

Prüfschema: Die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge

Die nachfolgende Tabelle bildet das Prüfraster für die gerichtliche und aussergerichtliche Beurteilung eines Auskunftsbegehrens. Sie entspricht zugleich der systematischen Gliederung der Kommentierung.

Nr.MerkmalWas zu prüfen istBehauptungs- und Beweislast / BeweismassAbschnitt
0Vorfrage: Klagefrist und Verwirkung (Art. 697b OR)Wurde die 30-tägige Klagefrist nach Ablehnung oder Fristablauf (4 Monate) gewahrt?Gesuchsteller (Aktionär); strikter Vollbeweis (Art. 8 ZGB)A
1Aktionärsstellung und QuorumAktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Anfrage und des Prozesses; bei unterjähriger schriftlicher Anfrage (Abs. 2): Vertretung von mind. 10 % des Kapitals oder der StimmenGesuchsteller; Nachweis durch Aktienbuch oder DepotauszugB
2Adressat und Rahmen der AuskunftAuskunft an der GV (Abs. 1) durch VR oder Revisionsstelle; Auskunft ausserhalb der GV (Abs. 2) durch VR bei nicht kotierten GesellschaftenGesuchsteller weist ordnungsgemässe Adressierung nachC
3Gegenstand: Angelegenheiten der GesellschaftKonkreter Tatsachenbezug zur beklagten Gesellschaft; Abgrenzung zu Drittgesellschaften, Stiftungen und Konzernuntergesellschaften; keine AusforschungGesuchsteller; Frage nach bestimmten Sachverhalten (nicht Auslegung oder Rechtsbelehrung)D
4Funktionale Schranke: Erforderlichkeit für AktionärsrechteBezug zu Stimm-, Kontroll- oder Vermögensrechten; Durchschnittsaktionär vs. SonderinteressenGesuchsteller; natürliche Vermutung beim Durchschnittsaktionär, sonst konkreter NachweisE
5Schranke der Geschäftsgeheimnisse und GesellschaftsinteressenDroht konkrete Gefährdung überwiegender Gesellschaftsinteressen; Geheimnisschutz bei Konkurrenten im Aktionariat; Stille ReservenGesellschaft; voller Beweis der Gefährdung (mit verfahrensrechtlichen Schutzvorkehren)F
6Reaktionspflicht, Fristen und BegründungBeantwortung direkt an der GV bzw. innert 4 Monaten; Einhaltung der schriftlichen Begründungspflicht bei VerweigerungVerwaltungsrat der GesellschaftG

Kommentierung

A. Vorfrage: Klagefrist und Verwirkung (Art. 697b OR)

1. Dogmatische Einordnung der 30-tägigen Klagefrist

Wird die Auskunft ganz oder teilweise verweigert oder verunmöglicht, eröffnet Art. 697b OR den Weg zum Gericht. Das Gesetz unterwirft die Klage einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen (Handelsgericht Zürich, HE230119 vom 05.02.2024 E. 4.2.4). Als Verwirkungsfrist ist die Frist von Amtes wegen zu prüfen; sie kann weder erstreckt noch durch Schlichtungsverfahren unterbrochen werden.

Unter dem bis Ende 2022 geltenden Recht war die Informationsklage an keine gesetzliche Frist gebunden; das Bundesgericht lehnte eine analoge Anwendung der zweimonatigen Frist zur Beschlussanfechtung (Art. 706a OR) ausdrücklich ab und griff erst bei rechtsmissbräuchlichem Zuwarten nach Art. 2 Abs. 2 ZGB ein (BGer 4C.234/2002 vom 04.06.2003 E. 3). Mit der Einführung von Art. 697b OR hat der Gesetzgeber diesen Zustand beendet und im Interesse der Rechtssicherheit eine kurze Frist geschaffen (BBl 2017 399, S. 542).

2. Beginn des Fristenlaufs: Praxisdivergenz zwischen Generalversammlung und schriftlicher Begründung

Hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem die 30-tägige Frist ausgelöst wird, besteht eine bedeutsame Praxisdivergenz:

  • Strikte Fristauslösung am Tag der Generalversammlung: Das Handelsgericht Zürich stellt für Begehren, die an der Generalversammlung gestellt wurden, konsequent auf den Tag der Generalversammlung ab, sofern sich dort die Verweigerung manifestiert:

Stellt ein Aktionär anlässlich einer Generalversammlung ein Auskunftsbegehren, so hat der Verwaltungsrat dieses direkt dort zu beantworten. Es rechtfertigt sich daher, bei anlässlich der Generalversammlung gestellten Auskunftsbegehren für den Fristbeginn auf das Datum der Generalversammlung abzustellen, und zwar sowohl bei einer Verweigerung als auch bei einer Verunmöglichung. (Handelsgericht Zürich, HE230119 vom 05.02.2024 E. 4.2.8).

  • Vertrauensschutz bei Zusage einer schriftlichen Begründung: Demgegenüber differenziert das Handelsgericht Aargau danach, wie der Verwaltungsrat an der Generalversammlung reagiert:

Den Gesuchstellern wurde anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung in Aussicht gestellt, die Gründe für die Verweigerung von weiteren Auskünften schriftlich zu begründen. Entsprechend durften sich die Gesuchsteller jedenfalls nach Treu und Glauben darauf verlassen, dass im Anschluss an die ausserordentliche Generalversammlung zunächst die viermonatige Frist gemäss Art. 697 Abs. 3 OR läuft und diese bloss durch die Mitteilung der Verweigerung endet. (Handelsgericht Aargau, HSU.2024.14 vom 21.05.2024 E. 4.3).

Konstellation der VerweigerungFristbeginn (30 Tage nach Art. 697b OR)Klärender Gerichtsentscheid
Definitive mündliche Verweigerung an der GV ohne Inaussichtstellung weiterer SchritteTag der GeneralversammlungZH HG HE230119 E. 4.2.8
VR stellt an der GV schriftliche Begründung nach Art. 697 Abs. 4 OR in AussichtZugang der schriftlichen Verweigerungsbegründung; bei Säumnis nach Ablauf von 4 Monaten (Art. 697 Abs. 3 OR)AG OG HSU.2024.14 E. 4.3
Schriftliches Auskunftsbegehren ausserhalb der GV (Abs. 2)Zugang der schriftlichen BegründungAG OG HSU.2024.14 E. 4.2
Säumnis des VR bei schriftlichem Begehren (Abs. 2)Ablauf der viermonatigen Beantwortungsfrist (Art. 697 Abs. 3 OR)Handelsgericht Zürich, HE250076
Blosse Zustellung des GV-ProtokollsLöst Frist nicht neu aus, da Protokoll keine Begründung nach Abs. 4 darstelltAG OG HSU.2024.14 E. 4.3

Leitsatz. Bei definitiver Verweigerung einer an der Generalversammlung verlangten Auskunft beginnt die 30-tägige Verwirkungsfrist nach Art. 697b OR am Tag der Versammlung zu laufen. Verspricht der Verwaltungsrat demgegenüber eine nachgereichte schriftliche Begründung, beginnt die Klagefrist erst mit deren Erhalt oder mit Ablauf der viermonatigen Frist von Art. 697 Abs. 3 OR.


B. Aktivlegitimation und Beteiligungsquoren

1. Auskunftsrecht an der Generalversammlung (Abs. 1)

Das Recht, an der Generalversammlung Auskunft zu verlangen, steht jedem Aktionär unabhängig von der Grösse seines Aktienpakets und unabhängig von der Aktiengattung (Namen- oder Inhaberaktien, stimmrechtslose Partizipationsscheine nach Massgabe von Art. 656a Abs. 2 OR) zu. Statutarische Erschwerungen oder Quoren sind unzulässig (Art. 706b Ziff. 1 OR).

Der Gesuchsteller muss seine Aktionärseigenschaft sowohl im Zeitpunkt der Auskunftsverlangung als auch im Zeitpunkt des gerichtlichen Urteils nachweisen (BGE 140 III 610 E. 4.3.3). Bei Namenaktien erfolgt der Nachweis durch den Eintrag im Aktienbuch (Art. 686 OR).

2. Schriftliche Auskunft ausserhalb der Generalversammlung (Abs. 2)

Für das unterjährige Fragerecht statuiert Art. 697 Abs. 2 OR zwei kumulative Schranken:

  1. Gesellschaftsform: Die Aktien der Gesellschaft dürfen nicht an einer Börse kotiert sein. Bei Publikumsgesellschaften verweist das Gesetz die Aktionäre auf die periodische Berichterstattung und die Ad-hoc-Publizität.
  2. Kapital- oder Stimmenquorum: Die antragstellenden Aktionäre müssen zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten. Mehrere Minderheitsaktionäre können ihre Beteiligungen kumulieren, um das Quorum zu erreichen (Handelsgericht Zürich, HE250076 vom 23.10.2025 E. III/1.2).

3. Kasuistik: Doppelstellung als Verwaltungsrat und Aktionär

  • Der Fall des abgewählten Minderheitsaktionärs: In BGE 133 III 133 verlangte ein Aktionär, der zuvor dem Verwaltungsrat angehört hatte bzw. in ihm vertreten war, an der Generalversammlung Auskunft und verlangte nach Verweigerung die Einleitung einer Sonderprüfung. Die Gesellschaft wandte ein, wer im Verwaltungsrat sitze oder gesessen habe, müsse vorrangig sein internes Auskunftsrecht nach Art. 715a OR nutzen; das aktienrechtliche Auskunftsrecht stehe ihm nicht offen. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand:

Das in Art. 697a Abs. 1 OR statuierte Erfordernis der vorherigen Ausübung des Rechts auf Auskunft oder Einsicht bezieht sich allein auf das jedem Aktionär in dieser Eigenschaft zustehende Kontrollrecht gemäss Art. 697 OR. (BGE 133 III 133 E. 3.3). Organinternes Sonderwissen oder Informationsmöglichkeiten heben die mitgliedschaftlichen Kontrollrechte nicht auf.

Leitsatz. Das Auskunftsrecht nach Art. 697 OR ist ein mitgliedschaftliches Individualrecht; ein Aktionär verliert diesen Anspruch nicht dadurch, dass er dem Verwaltungsrat angehört oder dort vertreten ist.


C. Adressat und Ausübungsrahmen (Abs. 1 und 2)

1. Adressaten der Auskunft

  • Der Verwaltungsrat: Primärer Adressat für sämtliche Angelegenheiten der Geschäftsführung, Strategie, Finanzlage und Organisation. Der Verwaltungsrat entscheidet als Kollegium; an der Generalversammlung erteilt in der Regel der Verwaltungsratspräsident oder ein beauftragtes Mitglied Auskunft.
  • Die Revisionsstelle: An der Generalversammlung ist die Revisionsstelle separat auskunftspflichtig über die Durchführung und das Ergebnis ihrer Prüfung (Abs. 1). Ihr Fragerecht erstreckt sich nicht auf allgemeine Geschäftsführungsentscheide, sondern auf die Ordnungsmässigkeit der Buchführung, die Existenz des internen Kontrollsystems (IKS) und die Feststellung wesentlicher Fehldarstellungen (BGE 132 III 71 E. 1.3.5; BGer 4C.234/2002 E. 5.1.2).

2. Ausübungsort und Vorankündigung an der Generalversammlung

Nach ständiger Rechtsprechung muss das Auskunftsrecht nach Abs. 1 an der Generalversammlung ausgeübt werden, um die Gleichstellung des Informationsstandes aller anwesenden Aktionäre zu gewährleisten (BGE 140 III 610 E. 2.2; BGE 132 III 71 E. 2.1).

3. Trennung von Auskunft (Art. 697) und Einsicht (Art. 697a)

Auskunft und Einsicht unterscheiden sich grundlegend nach Inhalt und Form:

  • Gegenstand: Die Auskunft verlangt eine eigenständige mündliche oder schriftliche Wissenserklärung des Verwaltungsrats über einen Sachverhalt. Die Einsicht gewährt Einblick in bestehende Urkunden und Geschäftsbücher.
  • Kein Minus: Das Auskunftsbegehren ist kein blosses Minus zum Einsichtsbegehren. Wer an der Generalversammlung bloss Akteneinsicht verlangt, hat sein Auskunftsrecht prozessual nicht ausgeübt (BGE 132 III 71 E. 2.1).
  • Unbeachtlichkeit von Einsichtsangeboten: Bietet die Gesellschaft einem Aktionär Termine zur Akteneinsicht an, befreit sie dies nicht von ihrer Pflicht zur Beantwortung von Auskunftsfragen (Handelsgericht Zürich, HE240131 E. 3.3).

D. Gegenstand: Angelegenheiten der Gesellschaft

1. Begriff und sachliche Reichweite

Gegenstand der Auskunft sind sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche die Gesellschaft betreffen: die wirtschaftliche Lage, die Rechnungslegung, getätigte Investitionen, Rechtsstreitigkeiten, Verträge mit Nahestehenden sowie strategische Planungen.

  • Keine Beschränkung auf zusammenfassende Berichte: Das Bundesgericht verwarf die in der älteren Lehre vertretene Ansicht, wonach nur Auskünfte zusammenfassender Natur verlangt werden könnten. Auch einzelne Geschäftsabschlüsse von erheblicher Tragweite bilden einen zulässigen Auskunftsgegenstand (BGer 4C.234/2002 vom 04.06.2003 E. 4.1).
  • Bestimmtheitsgebot und Verbot richterlicher Überschreitung: Die Fragen müssen hinreichend konkret formuliert sein. Gerichte dürfen vagen Begriffen (z.B. nach welchen «Prinzipien» ein Preis festgelegt wurde) keinen überschiessenden Gehalt beimessen (BGer 4A_655/2016 vom 15.03.2017 E. 4.7.2).

2. Auskunft im Konzern und Trennungsprinzip

In Unternehmensgruppen und Konzernstrukturen gilt das aktienrechtliche Trennungsprinzip:

  • Der Aktionär ist nur an der Muttergesellschaft beteiligt; in Tochtergesellschaften stehen ihm unmittelbar keine Aktionärsrechte zu (BGE 132 III 71 E. 1.3.3).
  • Zulässige Konzernauskunft: Soweit Geschäftsvorfälle der Tochtergesellschaften in die Konzernrechnung der Muttergesellschaft einfliessen und eine erhebliche Tragweite für die Gesamtlage aufweisen (z.B. substantielle Darlehen, Klumpenrisiken, Bürgschaften), besteht ein voller Auskunftsanspruch gegenüber dem Verwaltungsrat der Muttergesellschaft (BGer 4C.234/2002 E. 4.1; BGE 132 III 71 E. 1.3.3).
  • Unzulässige Ausforschung von Tochterinterna: Das Auskunftsrecht gibt dem Aktionär der Muttergesellschaft keinen Anspruch auf Auskunft über interne Führungs- und Kontrollstrukturen oder isolierte Detaildaten auf Stufe von Enkel- oder Tochtergesellschaften (Handelsgericht Zürich, HE250076 vom 23.10.2025 E. III/3.2.c).

3. Kasuistik: Angewandte vs. verworfene Auskunftsgegenstände

Fall 1 (Angewandt): Das Zehn-Millionen-Konzerndarlehen (BGer 4C.234/2002)
  • Sachverhalt: Die B. AG war Holdinggesellschaft einer Werkzeugmaschinen-Gruppe. Eine Minderheitsaktionärin mit 47 % Stimmenanteil verlangte an der Generalversammlung Auskunft über ein von einer Tochtergesellschaft an die Drittgesellschaft «D.» gewährtes Darlehen in Höhe von rund CHF 10 Mio., über dessen Zinskonditionen, Sicherheiten und den Schuldner. Der Verwaltungsrat verweigerte die Auskunft unter Berufung darauf, es handle sich um ein Geschäft der Tochtergesellschaft und die Information gefährde Geschäftsgeheimnisse.
  • Erwägung des Bundesgerichts: Das Darlehen floss in die konsolidierte Konzernrechnung ein. Angesichts des Volumens von CHF 10 Mio. war das Geschäft für die Beurteilung der Décharge, der Wahlen und allfälliger Verantwortlichkeitsklagen von zentraler Bedeutung. Der Verwaltungsrat wurde verpflichtet, über Darlehenshöhe, Konditionen und Schuldneridentität vollständig Auskunft zu erteilen (BGer 4C.234/2002 E. 4.2.3).
Fall 2 (Verworfen): Detailrechnungen von acht Auslandstöchtern (BGE 132 III 71)
  • Sachverhalt: Anlässlich der Generalversammlung der A. Beteiligungen AG verlangte eine 47 % Minderheitsaktionärin Auskunft über sämtliche Zahlen der Einzelbilanzen und Revisionsberichte von acht operativen Tochtergesellschaften in Japan, USA, Deutschland, Russland und China. Sie begründete dies mit der Befürchtung unausgeglichener Verhältnisse im Konzern und der Dividendenpolitik.
  • Erwägung des Bundesgerichts: Die Klage wurde abgewiesen. Aus der Konzernrechnung waren Gesamtgewinn und Beteiligungsertrag ersichtlich. Die abstrakte Behauptung möglicher Risiken entbindet den Aktionär nicht vom Nachweis, weshalb isolierte Einzelabschlüsse ausländischer Töchter für die Rechte an der Muttergesellschaft erforderlich sein sollen (BGE 132 III 71 E. 1.3.3).
Fall 3 (Verworfen): Kontrollfunktionen auf Stufe von Catering-Töchtern (Handelsgericht Zürich, HE250076)
  • Sachverhalt: Die Gesuchstellerin hielt 49 % der Aktien an einer im Airline-Catering tätigen Aktiengesellschaft. Sie verlangte schriftlich Auskunft nach Art. 697 Abs. 2 OR darüber, wer auf Stufe zweier operativer Tochter-GmbHs die Kontrollfunktionen ausgeübt habe, in wessen Interesse gehandelt worden sei und welche Bankvollmachten bestanden hätten.
  • Erwägung des Handelsgerichts: Abweisung der Klage. Die Gesuchstellerin ist ausschliesslich Aktionärin der Muttergesellschaft. Fragen nach den internen Kontrollorganen der Tochtergesellschaften betreffen nicht die Angelegenheiten der beklagten Muttergesellschaft (Handelsgericht Zürich, HE250076 E. III/3.2.c).

E. Funktionale Schranke: Erforderlichkeit für die Ausübung der Aktionärsrechte (Abs. 4 Satz 1)

1. Der Massstab des vernünftigen Durchschnittsaktionärs

Die Auskunft muss für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sein (Art. 697 Abs. 4 Satz 1 OR). In Betracht fallen namentlich:

  • Mitgliedschaftsrechte: Stimmabgabe bei Wahlen des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle, Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Gewinnverwendung, Décharge-Erteilung;
  • Kontroll- und Klagerechte: Antrag auf Durchführung einer Sonderuntersuchung (Art. 697c OR), Beschlussanfechtung (Art. 706 OR), aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR), Rückerstattungsklage (Art. 678 OR);
  • Vermögensrechte: Ermittlung des wirklichen Werts der Beteiligung im Hinblick auf eine Veräusserung der Aktien (BGE 132 III 71 E. 1.3; BGer 4C.234/2002 E. 4.2.1).

Der Massstab bestimmt sich objektiv nach dem Urteil eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs. Subjektive Neugier, Rechthaberei oder private Fehden begründen keine Erforderlichkeit.

2. Beweislast und abgestuftes Beweismass

Für die Erforderlichkeit gilt folgende bundesrechtliche Beweislastverteilung (BGE 132 III 71 E. 1.3.1; BGer 4A_561/2020 vom 25.02.2021 E. 3):

  1. Regelfall (Natürliche Vermutung): Weist die verlangte Information einen generellen Bezug zu den ordentlichen Traktanden der Generalversammlung auf (z.B. Grossinvestitionen, Ertragsentwicklung, Nahestehendengeschäfte), greift eine natürliche Vermutung zu Gunsten des Aktionärs. Die Gesellschaft muss diese Vermutung entkräften.
  2. Ausnahmefall (Individueller Nachweis): Liegt das Begehren ausserhalb des üblichen Rahmens (z.B. Fragen zu einzelnen Lieferantenverträgen oder internen Kalkulationen), hat der Aktionär die konkreten Umstände nachzuweisen, aus denen sich die Notwendigkeit für seine Rechte ergibt.
  3. Kein blosses Glaubhaftmachen: In beiden Stufen verlangt das Bundesrecht den vollen Beweis (Art. 8 ZGB); ein blosses Glaubhaftmachen genügt nicht (BGE 132 III 71 E. 1.3.1; BGE 140 III 610 E. 4.3.4).

3. Kasuistik: Grenzziehung bei der Erforderlichkeit

Auskunftsfrage / GegenstandErforderlichkeitBegründung des GerichtsLeitentscheid
Langfristige Darlehen an Nahestehende (CHF 2.21 Mio.)BejahtErforderlich für Décharge und allfällige Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 OR)ZH HG HE240131 E. 3.2
Industrie- und Branchenerfahrung des VR bei NeubauprojektBejahtFür Stimmrecht bei VR-Wahlen erheblich, da Oberleitungskompetenz (Art. 716a OR) betroffenAG OG HSU.2024.14 E. 2.2
Konzernkredit an Drittgesellschaft (CHF 10 Mio.)BejahtKlumpenrisiko beeinflusst Dividenden- und Déchargeentscheid massgeblichBGer 4C.234/2002 E. 4.2.3
Individuelle Honorare einzelner VR-Mitglieder in nicht kotierter AGVerneintGesamtsumme genügt; individuelle Offenlegung verlangt konkrete Anhaltspunkte für PflichtverletzungBGer 4A_561/2020 E. 5.4
Rücktrittsmotive von gewählten VR-Mitgliedern, die Amt nie antratenVerneintKein Rechtsschutzinteresse, da durch Nichtantritt der frühere Zustand wiederhergestellt istAG OG HSU.2024.14 E. 2.3
Name und Adresse des Käufers beim Verkauf von TochteraktienVerneintGleichbehandlungsgebot gewährt kein Recht auf anteiligen Beteiligungserwerb; Buchgewinn ausgewiesenBGer 4A_655/2016 E. 4.4
Sachverhalt zu den VR-Vergütungen (BGer 4A_561/2020):

Eine zu einem Drittel beteiligte Schwester stritt mit ihren Brüdern über eine Familienholding. An der Generalversammlung bezifferte der Verwaltungsrat die Gesamtbezüge für das Vorjahr auf CHF 1'689'649.–. Die Klägerin verlangte klageweise die Aufschlüsselung der Bezüge auf die einzelnen Verwaltungsräte und deren Mandatsverträge, um eine verdeckte Gewinnausschüttung (Art. 678 OR) und eine Verantwortlichkeitsklage zu prüfen. Das Bundesgericht wies die Klage ab: Die Angabe des Gesamtbetrags reichte für den Durchschnittsaktionär aus. Die blosse Behauptung einer theoretisch denkbaren Klage begründet ohne substanziierte Indizien für ein Missverhältnis keinen Anspruch auf Durchbrechung der Privatsphäre der Organe (BGer 4A_561/2020 E. 5.3-5.4).

Leitsatz. Der Nachweis der Erforderlichkeit verlangt einen konkreten Bezug zur Ausübung der Aktionärsrechte; die rein abstrakte Möglichkeit einer Verantwortlichkeits- oder Rückerstattungsklage vermag ohne greifbare Verdachtsmomente keine weitergehende Auskunftspflicht zu begründen.


F. Schranke der Geschäftsgeheimnisse und schutzwürdigen Gesellschaftsinteressen (Abs. 4 Satz 1)

1. Schutzzweck und Abwägung

Das Auskunftsrecht findet seine Grenze an den Geschäftsgeheimnissen und anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft (Art. 697 Abs. 4 Satz 1 OR).

Da Aktionäre weder einer aktienrechtlichen Treuepflicht noch einer gesetzlichen Schweigepflicht unterstehen, darf der Verwaltungsrat bei der Interessenabwägung berücksichtigen, dass Informationen über den Aktionär an Dritte oder Konkurrenten gelangen können (Handelsgericht Zürich, HE250076 E. III/3.2; BGer 4C.234/2002 E. 5.1.3).

2. Substanziierung der Gefährdung

  • Kein Pauschaleinwand: Die Gesellschaft kann sich nicht mit der blossen Behauptung begnügen, die verlangten Informationen beträfen ihre Geheimsphäre. Sie muss die Gefährdung durch konkrete Tatsachenvorbringen substanziieren und deren Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 109 II 47 E. 3b; BGer 4C.234/2002 E. 4.3.1).
  • Beweiserleichterung und Schutzvorkehren: Um zu verhindern, dass die Gesellschaft das zu schützende Geheimnis erst im Prozess offenlegen muss, um den Verweigerungsgrund zu beweisen, gewährt das Gericht prozessuale Schutzmassnahmen (z.B. Schwärzung von Kundennamen, Einsichtsbeschränkungen nach Art. 156 ZPO) und wendet ein leicht herabgesetztes Beweismass an (BGer 4C.234/2002 E. 4.3.1).

3. Besondere Konstellationen

a) Verträge mit Geheimhaltungsabreden (NDAs)

Vereinbart eine Gesellschaft mit Dritten (z.B. Vertragspartnern oder Banken) eine Geheimhaltungsklausel, begründet dies kein absolutes Geschäftsgeheimnis gegenüber den Aktionären. Eine Aktiengesellschaft kann sich gegenüber Dritten nicht wirksam dazu verpflichten, ihren Aktionären gesetzlich geschuldete Informationen vorzuenthalten; eine solche Abrede ist nach Art. 20 Abs. 1 OR nichtig (BGer 4C.234/2002 E. 4.3.3.2).

b) Stille Reserven

Das Auskunftsrecht gewährt keinen Anspruch auf Offenlegung des Bestandes stiller Reserven. Der Verwaltungsrat ist ausschliesslich verpflichtet, über die Bildung und Auflösung im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang der Rechnungslegung (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 3 OR, Nettoauflösung) Auskunft zu erteilen. Fragen nach gezielter buchhalterischer «Ergebnissteuerung» oder nach dem genauen Verkehrswert von Wertschriften und Liegenschaften dürfen verweigert werden (BGer 4C.234/2002 E. 5.1-5.2; BGE 109 II 47 E. 3c).

c) Konkurrenten im Aktionariat

Ist der fragestellende Aktionär zugleich Konkurrent der Gesellschaft oder an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, wiegt das Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft regelmässig schwerer als das Informationsinteresse des Aktionärs (Handelsgericht Zürich, HE250076 E. III/3.2; BGer 4C.234/2002 E. 4.2.4). Detaillierte Preiskalkulationen, Margen oder Kundenlisten müssen in diesem Fall nicht offengelegt werden.

Leitsatz. Geheimhaltungsabreden mit Dritten setzen das gesetzliche Auskunftsrecht des Aktionärs nicht ausser Kraft. Über den Bestand stiller Reserven besteht jedoch keine über die obligationenrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften hinausgehende Auskunftspflicht.


G. Beantwortungsfrist, Auflegung und Begründungspflicht (Abs. 3 und 4 Satz 2)

1. Frist von vier Monaten (Abs. 3 Satz 1)

Wird das Auskunftsrecht schriftlich ausserhalb der Generalversammlung ausgeübt (Abs. 2), hat der Verwaltungsrat die Auskunft innert vier Monaten zu erteilen. Findet innerhalb dieser vier Monate eine Generalversammlung statt, kann der Verwaltungsrat die Auskunft auch direkt an der Versammlung erteilen (Handelsgericht Aargau, HSU.2024.14 E. 4.2).

2. Auflegungspflicht an der Generalversammlung (Abs. 3 Satz 2)

Um das Prinzip der Gleichbehandlung aller Aktionäre zu wahren, sind die schriftlich erteilten Antworten des Verwaltungsrats spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht aufzulegen. Damit erhalten sämtliche Aktionäre denselben Informationsstand über die ausserhalb der Versammlung beantworteten Sachverhalte.

3. Gesetzliche Pflicht zur schriftlichen Begründung (Abs. 4 Satz 2)

Verweigert der Verwaltungsrat die Auskunft ganz oder teilweise, muss er dies schriftlich begründen.

  • Die Begründung muss dem Aktionär aufzeigen, auf welche Schranke (fehlende Erforderlichkeit, Geschäftsgeheimnisse, überwiegende Gesellschaftsinteressen) sich der Verwaltungsrat stützt.
  • Die blosse Zustellung eines Generalversammlungsprotokolls genügt den Anforderungen an eine schriftliche Begründung nach Art. 697 Abs. 4 Satz 2 OR nicht (Handelsgericht Aargau, HSU.2024.14 E. 4.3).
  • Verweigert der Verwaltungsrat die schriftliche Begründung oder bleibt er untätig, gilt dies als Verweigerung und berechtigt nach Ablauf der viermonatigen Frist zur Anrufung des Richters (Art. 697b OR).

Praxisfragen aus der Gerichtspraxis

Praxisfrage 1: Die Fristenfalle bei mündlicher Verweigerung an der Generalversammlung (Handelsgerichte Zürich und Aargau)

  • Problemstellung: Wann beginnt die 30-tägige Frist zur Einreichung der Auskunftsklage (Art. 697b OR) zu laufen, wenn ein Aktionär an der Generalversammlung Fragen stellt und diese vom Verwaltungsratspräsidenten mündlich abgewiesen werden?
  • Praxis der Gerichte:
    1. Handelsgericht Zürich (HE230119 vom 05.02.2024 E. 4.2.8): Die Klagefrist beginnt am Tag der Generalversammlung. Da Fragen an der Versammlung direkt zu beantworten sind (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 4 OR), manifestiert sich die Verweigerung an Ort und Stelle. Wer auf das Protokoll oder eine schriftliche Begründung wartet, läuft Gefahr, dass die 30-Tage-Frist ungenutzt verstreicht.
    2. Handelsgericht Aargau (HSU.2024.14 vom 21.05.2024 E. 4.3): Stellt der Verwaltungsrat demgegenüber an der Generalversammlung ausdrücklich in Aussicht, die Gründe für die Verweigerung schriftlich darzulegen, greift der Vertrauensschutz. Die Frist beginnt erst mit Zugang der definitiven schriftlichen Verweigerung oder nach Ablauf von vier Monaten (Art. 697 Abs. 3 OR).

Praxisfrage 2: Reichweite des Fragerechts bei Konzern- und Stiftungsverflechtungen (Handelsgericht Zürich und Aargau)

  • Problemstellung: Kann ein Aktionär vom Verwaltungsrat Auskunft über Vorgänge bei rechtlich selbständigen Stiftungen (z.B. Wohlfahrtsfonds) oder Tochtergesellschaften verlangen?
  • Praxis der Gerichte:
    • Wohlfahrtsstiftung: Der Verwaltungsrat einer Stiftergesellschaft darf und kann keine Auskünfte über interne Vorgänge einer patronalen Stiftung erteilen. Nach dem Trennungs- und Erstarrungsprinzip des Stiftungsrechts ist die Stiftung autonom. Das Auskunftsrecht beschränkt sich strikt auf die finanziellen Verflechtungen (Darlehen, Forderungen) zwischen der AG und der Stiftung (Handelsgericht Aargau, HSU.2024.14 E. 2.4 und 7.3).
    • Tochter- und Enkelgesellschaften: Fragen nach Kontrollorganen, Zeichnungsberechtigungen oder internen Beschlüssen von Tochtergesellschaften sind unzulässig; Auskunft ist nur insoweit geschuldet, als Vorgänge die Bilanz, die Beteiligungsbewertung oder die Konzernrechnung der Muttergesellschaft direkt berühren (Handelsgericht Zürich, HE250076 E. III/3.2.c; BGE 132 III 71 E. 1.3.3).

Praxisfrage 3: Kostenfolgen bei nachträglicher Auskunftserteilung im Prozess

  • Problemstellung: Welche Kostenfolgen treffen die Gesellschaft, wenn der Verwaltungsrat die Auskunft an der Generalversammlung verweigert, die Fragen aber nach Eingang der gerichtlichen Auskunftsklage im Schriftenwechsel beantwortet?
  • Praxis der Gerichte:
    • Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 242 ZPO). Da die Gesellschaft das Verfahren durch die vorschriftswidrige Verweigerung an der Versammlung veranlasst hat, werden die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO) ganz oder hälftig der Gesellschaft auferlegt (Handelsgericht Zürich, HE250076 E. IV/3).

Praxishinweise

Für Aktionäre und Minderheitsaktionäre:

  1. Fragen an der Generalversammlung präzise und schriftlich vorbereiten: Formulieren Sie Auskunftsbegehren als konkrete Tatsachenfragen zu bestimmten Bilanzpositionen oder Geschäftsabschlüssen; vermeiden Sie vage Wendungen wie «nach welchen Prinzipien» oder Ausforschungsfragen (BGer 4A_655/2016 E. 4.7.2).
  2. Protokollierung lückenlos verlangen: Bestehen Sie an der Generalversammlung ausdrücklich darauf, dass Ihre Fragen und die Antworten bzw. Verweigerungen des Verwaltungsrats wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Das Protokoll ist das massgebliche Beweismittel im nachfolgenden Prozess (BGE 140 III 610 E. 4.3.4).
  3. Klagefrist von 30 Tagen ab Generalversammlung berechnen: Gehen Sie bei einer mündlichen Verweigerung an der Versammlung sicherheitshalber davon aus, dass die Verwirkungsfrist von Art. 697b OR bereits am Tag der Versammlung zu laufen beginnt. Warten Sie nicht auf die Zustellung des Protokolls (Handelsgericht Zürich, HE230119 E. 4.2.8).
  4. Schriftliche Begründung einfordern: Verweigert der Verwaltungsrat die Auskunft, verlangen Sie unverzüglich eine schriftliche Begründung gemäss Art. 697 Abs. 4 Satz 2 OR unter Fristansetzung (Handelsgericht Aargau, HSU.2024.14 E. 4.3).
  5. Erforderlichkeit substanziieren: Zeigen Sie in der Klageschrift auf, für welches konkrete Mitgliedschafts- oder Kontrollrecht (Décharge, Wahlen, Verantwortlichkeitsklage, Sonderuntersuchung) die Information benötigt wird; der blosse pauschale Hinweis auf ein Stimmrecht genügt bei Spezialfragen nicht (BGer 4A_561/2020 E. 5.4).

Für den Verwaltungsrat und die Versammlungsleitung:

  1. Keine Verweigerung wegen fehlender Traktandierung: Weisen Sie Auskunftsfragen an der Generalversammlung niemals mit der Begründung ab, das Thema sei nicht vorab traktandiert worden; eine Traktandierungspflicht existiert nicht (Handelsgericht Zürich, HE240131 E. 3.3).
  2. Unerledigte Fragen nachbeantworten: Können komplexe Detailfragen an der Generalversammlung nicht ad hoc beantwortet werden, nehmen Sie die Fragen zu Protokoll und beantworten Sie diese innert vier Monaten schriftlich (Art. 697 Abs. 3 OR).
  3. Verweigerung schriftlich substanziieren: Wenn Geschäftsgeheimnisse gefährdet sind, genügt die pauschale Berufung auf die Geheimsphäre vor Gericht nicht. Halten Sie die konkreten Schadensrisiken (z.B. Konkurrenzvorteile, Gefährdung von Vertragsverhandlungen) schriftlich fest (BGE 109 II 47 E. 3b; Handelsgericht Zürich, HE250076 E. III/3.2).
  4. Auflegung an der nächsten GV sicherstellen: Wurden schriftliche Auskünfte nach Art. 697 Abs. 2 OR erteilt, müssen die Antworten spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht aufgelegt werden (Art. 697 Abs. 3 Satz 2 OR).

Für die Revisionsstelle:

  1. Auskunftsbereich strikt abgrenzen: Beschränken Sie Ihre Auskünfte an der Generalversammlung auf die Durchführung und das Ergebnis der Revision; äussern Sie sich nicht zu unternehmerischen Ermessensentscheiden des Verwaltungsrats (BGE 132 III 71 E. 1.3.5).
  2. Verschwiegenheitspflicht beachten: Die Revisionsstelle ist bei der Beantwortung von Aktionärsfragen an ihr Berufsgeheimnis und die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen der Gesellschaft gebunden (Art. 730b Abs. 2 OR).

Literatur

  • Böckli Peter, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022.
  • Forstmoser Peter / Küchler Marcel, Schweizerisches Aktienrecht 2020, Bern 2022.
  • Forstmoser Peter / Meier-Hayoz Arthur / Nobel Peter, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996.
  • Kunz Peter V., Das Aktienrecht – Kommentar der ersten Stunde, Bern 2023.
  • Kunz Peter V., Das Informationsrecht des Aktionärs in der Generalversammlung, AJP 2001, S. 883 ff.
  • Weber Rolf H. / Baisch Rainer, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 6. Aufl., Basel 2024, Art. 697–697b OR.
  • von der Crone Rochus, Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020.
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