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Art. 406 — Geschäfte vor Kenntnis des Erlöschens

Gesetzeswortlaut

Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlöschen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte.

Kommentierung

1 Schutz des guten Glaubens. Art. 406 OR schützt den Beauftragten, der in gutem Glauben Geschäfte führt, ohne zu wissen, dass der Auftrag bereits erloschen ist (z.B. durch Tod des Auftraggebers oder Konkurs). Der Beauftragte handelt in der Annahme, der Auftrag bestehe noch, und der Rechtsschein rechtfertigt diesen Vertrauensschutz.

2 Rechtsfolge. Der Auftraggeber (bzw. dessen Erbe) wird aus diesen Geschäften verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte. Das bedeutet: Die Geschäfte des Beauftragten sind voll wirksam gegenüber dem Auftraggeber. Dessen Haftung umfasst alle vertraglichen Verpflichtungen, die der Beauftragte im Rahmen seines (scheinbar noch bestehenden) Auftrags eingegangen ist.

3 Voraussetzung: Keine Kenntnis. Voraussetzung ist, dass der Beauftragte vor Kenntnisnahme des Erlöschens gehandelt hat. Hat der Beauftragte zum Zeitpunkt der Geschäftsausführung bereits vom Erlöschen erfahren, sind seine Geschäfte nicht mehr von Art. 406 gedeckt. Die Beweislast für die fehlende Kenntnis trägt grundsätzlich der Beauftragte, der sich auf die Wirksamkeit beruft.

4 Verhältnis zu Art. 405 Abs. 2. Die Fortführungspflicht von Art. 405 Abs. 2 OR besteht bei bewusster Fortführung nach Kenntnis des Erlöschens, aber bei Gefährdung der Interessen des Auftraggebers. Art. 406 OR betrifft dagegen die unbewusste Fortführung vor Kenntnis. Beide Normen ergänzen sich: Art. 405 Abs. 2 (bewusst, aber pflichtgemäss) und Art. 406 (unbewusst, Rechtsschein).

Querverweise

  • Art. 394 OR — Begriff des Auftrags
  • Art. 404 OR — Widerruf und Kündigung
  • Art. 405 OR — Erlöschen des Auftrags
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