Art. 406 — Geschäfte vor Kenntnis des Erlöschens
Gesetzeswortlaut
Aus den Geschäften, die der Beauftragte führt, bevor er von dem Erlöschen des Auftrages Kenntnis erhalten hat, wird der Auftraggeber oder dessen Erbe verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte.
Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 220, Stand der Konsolidierung 1. Januar 2026.
Prüfschema
| Ziff. | Merkmal | Prüffrage | Beweislast |
|---|---|---|---|
| I.A | Erlöschen des Auftrags | Ist der Auftrag nach Art. 405 OR erloschen (Tod, Konkurs, Handlungsunfähigkeit, Verschollenerklärung) oder nach Art. 404 OR widerrufen/gekündigt? | Behauptender |
| I.B | Geschäft des Beauftragten | Hat der Beauftragte ein Geschäft im Rahmen des (erloschenen) Auftrags geführt? | Beauftragter |
| I.C | Zeitpunkt | Hat der Beauftragte das Geschäft vor Kenntnis des Erlöschens geführt? | Beauftragter |
| I.D | Kenntnis | Wann hat der Beauftragte vom Erlöschen Kenntnis erlangt? | Auftraggeber (bei behaupteter früherer Kenntnis) |
| II | Rechtsfolge | Wird der Auftraggeber (bzw. Erbe) verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte? | — (gesetzliche Fiktion) |
Vorbemerkungen
1 Stellung und Bedeutung. Art. 406 OR schützt den Beauftragten, der in gutem Glauben Geschäfte führt, ohne zu wissen, dass der Auftrag bereits erloschen ist. Die Norm gewährt Rechtsscheinschutz: Der Auftraggeber (bzw. dessen Erbe) wird so behandelt, als hätte der Auftrag noch bestanden. Art. 406 OR ist die auftragsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes, dass der gute Glaube des Geschäftsgegners geschützt wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 OR, Art. 933 ff. OR).
2 Zusammenhang mit Art. 404 und 405 OR. Das auftragsrechtliche Beendigungsrecht besteht aus drei Normen:
- Art. 404 OR (Widerruf/Kündigung): Beendigung durch Willenserklärung einer Partei.
- Art. 405 OR (Erlöschen): Beendigung durch gesetzliche Tatbestände (Tod, Konkurs, Handlungsunfähigkeit, Verschollenerklärung).
- Art. 406 OR (Rechtsschein): Schutz des guten Glaubens bei Geschäften vor Kenntnis des Erlöschens.
Art. 406 OR bezieht sich auf das Erlöschen nach Art. 405 OR, gilt aber analog auch beim Widerruf nach Art. 404 OR: Führt der Beauftragte Geschäfte aus, bevor er vom Widerruf Kenntnis erlangt hat, sind diese ebenfalls geschützt.
Kommentierung
A. Voraussetzungen
I.A. Erlöschen des Auftrags
3 Art. 406 OR setzt voraus, dass der Auftrag erloschen ist. Das Erlöschen kann auf einem der vier Tatbestände von Art. 405 Abs. 1 OR beruhen (Verlust der Handlungsfähigkeit, Konkurs, Tod, Verschollenerklärung) oder auf einem Widerruf bzw. einer Kündigung nach Art. 404 OR. Massgeblich ist allein, dass der Auftrag nicht mehr besteht — auf den Grund des Erlöschens kommt es nicht an.
I.B. Geschäft des Beauftragten
4 Der Beauftragte muss ein Geschäft im Rahmen des Auftrags geführt haben. Geschäfte, die ausserhalb des Auftrags liegen, werden von Art. 406 OR nicht erfasst — sie begründen keine Verpflichtung des Auftraggebers. Der Begriff des Geschäfts ist weit zu verstehen: Jede rechtsgeschäftliche Handlung, die der Beauftragte im Rahmen seiner Vertretungsmacht vornimmt, fällt darunter (Abschlüsse von Verträgen, Zahlungen, Entgegennahme von Leistungen, etc.).
5 Nicht erfasst sind dagegen Geschäfte, die der Beauftragte offensichtlich ausserhalb seines Auftrags führt — hier ist der Dritte nicht schutzwürdig, da er den Mangel der Vertretungsmacht hätte erkennen müssen (vgl. Art. 3 Abs. 2 OR).
I.C. Vor Kenntnis des Erlöschens
6 Das Zeitpunktmerkmal ist das Kernstück von Art. 406 OR: Der Beauftragte muss das Geschäft vor Kenntnis des Erlöschens geführt haben. Kenntnis bedeutet positive Kenntnis — nicht bloss fahrlässige Unkenntnis oder Kennenmüssen. Der Beauftragte, der vom Erlöschen weiss, kann sich nicht auf Art. 406 OR berufen.
7 Kenntniszeitpunkt. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Beauftragte tatsächlich vom Erlöschen erfahren hat. Eine constructive knowledge (kennenmüssen) genügt nicht. Die Beweislast für die fehlende Kenntnis trägt grundsätzlich der Beauftragte, der sich auf die Wirksamkeit beruft. Der Auftraggeber kann dagegen beweisen, dass der Beauftragte bereits früher Kenntnis hatte.
8 Bösgläubigkeit. Weiss der Beauftragte beim Geschäftsabschluss vom Erlöschen, ist Art. 406 OR nicht anwendbar. Der Auftraggeber haftet dann nicht für die Geschäfte des Beauftragten — es sei denn, er habe den Rechtsschein selbst verursacht (z.B. durch verspätete Benachrichtigung des Beauftragten über den Widerruf).
I.D. Drittschutz
9 Art. 406 OR schützt nicht nur den Beauftragten, sondern auch den Dritten, der mit dem Beauftragten kontrahiert hat: Der Dritte darf darauf vertrauen, dass der Beauftragte noch zur Vertretung des Auftraggebers befugt ist, solange er keine Kenntnis vom Erlöschen hat. Dies folgt aus der rechtsgeschäftlichen Wirkung der Norm: Der Auftraggeber wird verpflichtet, was den Dritten in seinen Rechten schützt.
B. Rechtsfolge
10 Die Rechtsfolge von Art. 406 OR ist eine gesetzliche Fiktion: Der Auftraggeber (bzw. dessen Erbe) wird verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestanden hätte. Das bedeutet:
- Alle Verträge, die der Beauftragte im Rahmen seines Auftrags geschlossen hat, sind voll wirksam gegenüber dem Auftraggeber.
- Der Auftraggeber haftet für alle Verbindlichkeiten, die der Beauftragte im Rahmen des (scheinbar noch bestehenden) Auftrags eingegangen ist.
- Der Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, dass der Auftrag bereits erloschen war.
11 Die Fiktion erstreckt sich auf alle vertraglichen Verpflichtungen, die der Beauftragte im Rahmen seines Auftrags eingegangen ist — einschliesslich Nebenpflichten, die sich aus dem Geschäft ergeben. Die Fiktion umfasst jedoch nur Geschäfte, die der Beauftragte im Rahmen seiner Vertretungsmacht geführt hat.
C. Verhältnis zu Art. 405 Abs. 2 OR
12 Art. 406 OR und Art. 405 Abs. 2 OR ergänzen sich:
| Norm | Situation | Schutz |
|---|---|---|
| Art. 405 Abs. 2 OR | Beauftragter weiss vom Erlöschen, führt aber pflichtgemäss weiter | Obhutspflicht zum Schutz des Auftraggebers |
| Art. 406 OR | Beauftragter weiss nicht vom Erlöschen | Rechtsscheinschutz für den guten Glauben |
13 Die Abgrenzung ist praktisch bedeutsam: Nach Kenntnis des Erlöschens führt Art. 405 Abs. 2 OR — der Beauftragte muss fortfahren, wenn die Interessen des Auftraggebers gefährdet sind. Vor Kenntnis führt Art. 406 OR — der Beauftragte handelt in gutem Glauben, und der Auftraggeber wird wie bei bestehendem Auftrag verpflichtet.
D. Grenzkasuistik
| Fallgruppe | Art. 406 anwendbar? | Begründung |
|---|---|---|
| Beauftragter schliesst Vertrag vor Kenntnis des Todes des Auftraggebers | Ja | Guter Glaube, Rechtsschein |
| Beauftragter erfährt vom Tod des Auftraggebers und handelt trotzdem weiter | Nein — aber Art. 405 Abs. 2 | Kenntnis liegt vor; Fortführungspflicht nach Art. 405 Abs. 2 |
| Beauftragter handelt nach Konkurseröffnung, ohne davon zu wissen | Ja | Guter Glaube des Beauftragten |
| Bank führt Gemeinschaftsdepot nach Tod eines Mitinhabers weiter | Ja (BGE 101 II 117) | Bankgeschäft erlischt grundsätzlich nicht durch Tod eines Mitinhabers |
| Beauftragter überschreitet den Rahmen seines Auftrags | Nein | Kein Geschäft im Rahmen des Auftrags |
| Dritter weiss vom Erlöschen des Auftrags | Nein (gegenüber dem Dritten) | Dritte nicht schutzwürdig bei eigener Kenntnis |
E. Praxishinweise
Für die Auftraggeber (und deren Erben):
- Sofortige Benachrichtigung: Informieren Sie den Beauftragten unverzüglich über den Widerruf oder das Erlöschen des Auftrags — je früher der Beauftragte Kenntnis hat, desto kürzer ist der Zeitraum, in dem Art. 406 OR gilt.
- Drittmittteilung: Bei Geschäften mit Dritten empfiehlt sich auch die Benachrichtigung der Dritten — nur so können Sie verhindern, dass Dritte in gutem Glauben mit dem (erloschenen) Beauftragten kontrahieren.
- Bei Tod des Auftraggebers: Die Erben sollten den Beauftragten unverzüglich über den Erbfall informieren und klären, welche Geschäfte noch ausständig sind.
Für die Beauftragten:
- Kenntnis des Erlöschens: Sobald Sie vom Erlöschen des Auftrags erfahren, dürfen Sie sich nicht mehr auf Art. 406 OR berufen — Geschäfte nach Kenntnisnahme sind nicht mehr gedeckt.
- Fortführungspflicht: Prüfen Sie nach Kenntnis des Erlöschens, ob eine Fortführungspflicht nach Art. 405 Abs. 2 OR besteht.
- Dokumentation: Halten Sie den Zeitpunkt der Kenntnisnahme fest — er ist massgeblich für die Anwendbarkeit von Art. 406 OR.
Querverweise
- Art. 394 OR — Begriff des Auftrags
- Art. 404 OR — Widerruf und Kündigung
- Art. 405 OR — Erlöschen des Auftrags
- Art. 3 Abs. 2 OR — guter Glaube
- Art. 933 ff. OR — gutgläubiger Erwerb
- Art. 400 OR — Rechenschafts- und Herausgabepflicht
Literatur
- Baur/Weyermann, in: Basler Kommentar, OR II, 7. Aufl. 2022, Art. 406 N. 1 ff.
- Weber, in: Berner Kommentar, OR, Art. 406 N. 1 ff.
- Fellmann, in: Berner Kommentar, OR, Art. 406 N. 1 ff.